Europäische Union

2014/687/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-09-30

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lung, um die Wasserqualität so zu verbessern, dass das Wasser im Kreislauf geführt oder wiederverwendet werden kann Allgemein anwendbar Jahresmittelwerte der mit BVT-assoziierten Abwassermenge an der Einleitungsstelle nach der Abwasserbehandlung: Sektor BVT-assoziierte Abwassermenge Gebleichter Sulfatzellstoff 25-50 m3/Tonne lutro Ungebleichter Sulfatzellstoff 15-40 m3/Tonne lutro Gebleichter Sulfitzellstoff zur Papierherstellung 25-50 m3/Tonne lutro Magnefite-Zellstoff 45-70 m3/Tonne lutro Chemiezellstoff 40-60 m3/Tonne lutro Neutralsulfit-Halbzellstoff 11-20 m3/Tonne lutro Holzstoff 9-16 m3/t CTMP und CMP 9-16 m3/Tonne lutro Altpapierverarbeitende Papierfabriken ohne Deinking 1,5-10 m3/t (die höhere Menge ergibt sich hauptsächlich bei der Herstellung von Faltschachtelkarton) Altpapierverarbeitende Papierfabriken mit Deinking 8-15 m3/t Altpapierverarbeitende Hygienepapierfabriken mit Deinking 10-25 m3/t Nicht integrierte Papierfabriken 3,5-20 m3/t 1.1.4.    Energieverbrauch und -effizienz BVT 6.   Die BVT zur Verringerung des Brennstoff- und des Energieverbrauchs in Zellstoff- und Papierfabriken besteht in der Anwendung von Technik a und einer Kombination der anderen im Folgenden beschriebenen Techniken.   Technik Anwendbarkeit a Einsatz eines Energiemanagementsystems mit allen folgenden Merkmalen: i)  Bewertung des gesamten Energieverbrauchs und der gesamten Energieerzeugung der Fabrik ii)  Ermittlung, Quantifizierung und Optimierung der Potenziale zur Rückgewinnung von Energie iii)  Überwachung und Erhaltung der Gegebenheiten für einen optimierten Energieverbrauch Allgemein anwendbar b Rückgewinnung von Energie durch Verbrennung von Abfällen und Rückständen aus der Zellstoff- und Papierproduktion mit einem hohen Anteil an organischen Bestandteilen und einem hohen Heizwert; in diesem Zusammenhang ist BVT 12 zu berücksichtigen. Nur anwendbar, wenn bei der Zellstoff- und Papierproduktion anfallende Abfälle und Rückstände mit hohen Anteilen an organischen Bestandteilen und hohem Heizwert nicht recycelt oder wiederverwendet werden können. c Deckung des mit den Produktionsprozessen verbundenen Bedarfs an Dampf und Strom in größtmöglichem Umfang durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Anwendbar für alle neuen Anlagen und für umfangreichere Modernisierungen von Energieanlagen; die Anwendbarkeit bei bestehenden Anlagen kann je nach Bauart der Fabrik und je nach verfügbarem Platz eingeschränkt sein. d Einsatz überschüssiger Wärme zum Trocknen von Biomasse und Schlamm, zur Erwärmung des Kesselspeisewassers und des Prozesswassers, zur Gebäudeheizung usw. Die Anwendbarkeit dieser Technik kann eingeschränkt sein, wenn die Wärmequellen und die betreffenden Standorte weit voneinander entfernt sind. e Einsatz von Thermokompressoren Anwendbar bei neuen und bestehenden Anlagen für alle Papiersorten sowie bei Streichmaschinen, sofern Mitteldruck-Dampf verfügbar ist. f Isolierung der Anschlüsse von Dampf- und Kondensatleitungen Allgemein anwendbar g Einsatz energieeffizienter Vakuumsysteme zum Entwässern h Einsatz hocheffizienter Elektromotoren, -pumpen und -rührwerke i Einsatz von Frequenzumrichtern für Lüfter, Kompressoren und Pumpen j Anpassung des Dampfdrucks an den tatsächlichen Druckbedarf Beschreibung Technik c: Gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom und/oder mechanischer Energie in einem einzigen Prozess (auch als Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bezeichnet); bei KWK-Anlagen in der Zellstoff- und Papierindustrie werden gewöhnlich Dampf- und/oder Gasturbinen eingesetzt. Die Rentabilität (erzielbare Einsparungen und Amortisationszeit) hängt hauptsächlich von den Strom- und Brennstoffkosten ab. 1.1.5.    Geruchsemissionen Zu Emissionen übelriechender schwefelhaltiger Gase in Sulfat- und Sulfitzellstoff-Fabriken siehe prozessspezifische BVT in den Abschnitten 1.2.2 und 1.3.2. BVT 7.   Die BVT zur Vermeidung und zur Verringerung der Emission geruchsbehafteter Verbindungen aus Abwassersystemen besteht in der Anwendung einer Kombination der im Folgenden beschriebenen Techniken.   Technik I)  Anwendbar zur Vermeidung von Gerüchen in Zusammenhang mit der Schließung von Wassersystemen a Bei Papierfabriken sind Prozesse, Vorrats- und Wassertanks, Leitungen und Bütten so auszulegen, dass längere Verweilzeiten, Totzonen oder Bereiche mit schlechter Durchmischung in Wasserkreisläufen und verbundenen Einheiten und somit die unkontrollierte Ablagerung bzw. das Faulen oder Zersetzen organischer und biologischer Bestandteile vermieden werden. b Einsatz von Bioziden, Dispergiermitteln oder Oxidationsmitteln (z. B. katalytische Desinfektion mit Wasserstoffperoxid) zur Bekämpfung von Gerüchen und des Wachstums von Bakterien, die Zersetzungsprozesse begünstigen. c Einrichtung integrierter Behandlungsprozesse („Nieren“) zur Reduzierung der Konzentration organischer Stoffe und entsprechend zur Verringerung möglicher Geruchsbelästigungen im Kreislaufwassersystem. II)  Anwendbar für Gerüche in Zusammenhang mit der Behandlung von Abwasser und Schlämmen, um zu vermeiden, dass Abwasser und Schlämme anaerob werden a Einführung geschlossener Abwassersysteme mit kontrollierter Belüftung; in gewissen Fällen Einsatz von Chemikalien, um die Entstehung von Schwefelwasserstoff in Abwassersystemen zu verhindern bzw. um diesen zu oxidieren. b Vermeidung übermäßiger Belüftung der Ausgleichsbecken bei Aufrechterhaltung einer hinreichenden Durchmischung c Gewährleistung hinreichender Belüftungskapazität und geeigneter Durchmischung der Belüftungsbecken; regelmäßige Wartung des Belüftungssystems d Gewährleistung, dass am Nachklärbecken ein geeignetes System zur Schlammerfassung und -rückführung eingesetzt wird. e Begrenzung der Aufenthaltszeit von Schlamm im Schlammbecken, indem der Schlamm kontinuierlich in Entwässerungsanlagen gefördert wird f Sicherstellen, dass Abwasser nicht länger als erforderlich im Ausgleichsbecken belassen wird und dass das Ausgleichsbecken aufnahmefähig ist g Wenn Schlammtrockner eingesetzt werden, Behandlung der Abgase von thermischen Schlammtrocknern durch Nasswäsche und/oder Biofiltration (z. B. durch Kompostfilter) h Vermeidung von Kühltürmen bei unbehandeltem Abwasser durch Einsatz von Plattenwärmeaustauschern 1.1.6.    Überwachung wesentlicher Prozessparameter sowie der Emissionen in Gewässer und in die Luft BVT 8.   Die BVT besteht in der Überwachung der wesentlichen Prozessparameter entsprechend der folgenden Tabelle: I)  Überwachung wesentlicher Prozessparameter für Emissionen in die Luft Parameter Häufigkeit der Überwachung Bei Verbrennungsprozessen Druck, Temperatur, Sauerstoff, CO und Feuchtegehalt im Rauchgas Kontinuierlich II)  Überwachung wesentlicher Prozessparameter für Emissionen in Gewässer Parameter Häufigkeit der Überwachung Wasserdurchfluss, Temperatur und pH-Wert Kontinuierlich P- und N-Gehalt von Biomasse, Schlammindex, überschüssiges Ammoniak und Orthophosphat des Abwassers; mikroskopische Untersuchungen der Biomasse periodisch Durchflussmenge und CH4-Gehalt des Biogases aus der anaeroben Abwasserbehandlung Kontinuierlich H2S- und CO2-Gehalte des Biogases aus der anaeroben Abwasserbehandlung periodisch BVT 9.   Die BVT besteht in der regelmäßigen Überwachung und Messung von Emissionen in die Luft, wie im Folgenden beschrieben, in der jeweils angegebenen Häufigkeit und unter Einhaltung der maßgeblichen EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten in gleicher wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.   Parameter Häufigkeit der Überwachung Emissionsquelle Bei der Überwachung beachten a NOx und SO2 Kontinuierlich Ablaugekessel BVT 21 BVT 22 BVT 36 BVT 37 Periodisch oder kontinuierlich Kalkofen BVT 24 BVT 26 Periodisch oder kontinuierlich ►C2  Geruchsgaskessel ◄ BVT 28 BVT 29 b Staub Periodisch oder kontinuierlich Ablaugekessel (Sulfatzellstoff) und Kalkofen BVT 23 BVT 27 Periodisch Ablaugekessel (Sulfitzellstoff) BVT 37 c TRS (einschl. H2S) Kontinuierlich Ablaugekessel BVT 21 Periodisch oder kontinuierlich ►C2  Kalkofen und Geruchsgaskessel ◄ BVT 24 BVT 25 BVT 28 Periodisch Diffuse Emissionen aus verschiedenen Quellen (Faserlinie, Tanks, Hackschnitzelsilos usw.) und Restschwachgase BVT 11 BVT 20 d NH3 Periodisch Ablaugekessel mit SNCR BVT 36 BVT 10.   Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer, wie im Folgenden beschrieben, in der jeweils angegebenen Häufigkeit und unter Einhaltung maßgeblicher EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten in gleicher wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.   Parameter Häufigkeit der Überwachung Bei der Überwachung beachten a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) (1) Täglich (2) (3) BVT 19 BVT 33 BVT 40 BVT 45 BVT 50 b BSB5 oder BSB7 Wöchentlich (einmal pro Woche) c Abfiltrierbare Stoffe (AFS) Täglich (2) (3) d Gesamtstickstoffgehalt Wöchentlich (einmal pro Woche) (2) e Gesamtphosphorgehalt Wöchentlich (einmal pro Woche) (2) f EDTA, DTPA (4) Monatlich (einmal pro Monat) g Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) (nach EN ISO 9562:2004) (5) Monatlich (einmal pro Monat) BVT 19: gebleichter Sulfatzellstoff Einmal alle zwei Monate BVT 33: außer bei TCF-Bleiche und bei der Herstellung von Neutralsulfit-Halbzellstoff. BVT 40: außer bei der Herstellung von CTMP und CMP BVT 45 BVT 50 h Relevante Metalle (zum Beispiel Zn, Cu, Cd, Pb, Ni) Einmal jährlich   (1)   Aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen wird anstelle des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) zunehmend der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) gemessen. Wenn der TOC bereits als wesentlicher Prozessparameter erfasst wird, ist eine Messung des CSB nicht erforderlich. Allerdings sollte für die jeweilige Emissionsquelle und den betreffenden Schritt in der Abwasserbehandlung eine Korrelation zwischen diesen beiden Parametern ermittelt werden. (2)   Die Prüfung kann auch mit Schnelltests vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Schnelltests sollten regelmäßig nach Maßgabe von EN-Normen überprüft werden (z. B. monatlich); wenn keine EN-Normen verfügbar sind, sollten ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen zugrunde gelegt werden, die die Ermittlung von Daten in gleicher wissenschaftlicher Qualität gewährleisten. (3)   Für Fabriken, in denen weniger als sieben Tage pro Woche gearbeitet wird, kann die Häufigkeit der CSB- und der AFS-Kontrollen auf die Anzahl der tatsächlichen Produktionstage reduziert werden, oder der Zeitraum für die Probenahme kann auf 48 oder 72 Stunden ausgedehnt werden. (4)   Maßgeblich, wenn in einem Prozess EDTA oder DTPA (Komplexbildner) eingesetzt werden. (5)   Nicht anwendbar bei Fabriken, die Nachweise dafür vorlegen, dass weder AOX erzeugt noch AOX durch chemische Zusatzstoffe oder chemische Ausgangsmaterialien hinzugegeben werden. BVT 11.   Die BVT besteht in der regelmäßigen Überwachung und Bewertung des Gesamtgehalts an diffusen Emissionen reduzierter Schwefelverbindungen aus relevanten Quellen. Beschreibung Die Bewertung des Gesamtgehalts an diffusen Emissionen reduzierter Schwefelverbindungen kann durch periodische Messung und die Bewertung diffuser Emissionen aus verschiedenen Quellen (zum Beispiel aus der Faserlinie, aus Tanks, Hackschnitzelsilos usw.) durch direkte Messung erfolgen. 1.1.7.    Abfallwirtschaft BVT 12.   Die BVT zur Reduzierung der zu entsorgenden Abfallmengen besteht in der Einführung eines Abfallbeurteilungs- (einschließlich Bestandsaufnahme der Abfälle) und Abfallmanagementsystems, um die Wiederverwendung von Abfällen bzw., wenn eine Wiederverwendung nicht möglich sein sollte, das Recycling von Abfällen und, wenn auch dies nicht möglich sein sollte, die „anderweitige Verwertung“ von Abfällen unter Kombination der im Folgenden beschriebenen Techniken zu erleichtern.   Technik Beschreibung Anwendbarkeit a Getrennte Sammlung verschiedener Abfallfraktionen (einschließlich Trennung und Einstufung gefährlicher Abfälle) Siehe Abschnitt 1.7.3 Allgemein anwendbar. b Mischung geeigneter Rückstandsfraktionen zur Erzielung von Gemischen, die besser verwendet werden können Allgemein anwendbar. c Vorbehandlung von Prozessrückständen vor der Wiederverwendung bzw. vor dem Recycling Allgemein anwendbar. d Stoffliche Rückgewinnung oder Recycling von Prozessrückständen am Standort Allgemein anwendbar. e Energetische Verwertung von Abfällen mit hohem Gehalt an organischen Bestandteilen am oder außerhalb des Standortes Bei Verwendung an einem anderen Standort hängt die Anwendbarkeit von der Verfügbarkeit eines geeigneten Dritten ab. f Stoffliche Verwendung an einem anderen Standort Je nach Verfügbarkeit eines Dritten. g Vorbehandlung des Abfalls vor der Entsorgung Allgemein anwendbar. 1.1.8.    Emissionen in Gewässer Weitere Informationen zur Behandlung des Abwassers von Zellstoff- und Papierfabriken und zu prozessspezifischen BVT-assoziierten Emissionswerten sind den Abschnitten 1.2 bis 1.6 zu entnehmen. BVT 13.   Die BVT zur Reduzierung des Nährstoffeintrags (Stickstoff und Phosphor) in aufnehmende Gewässer besteht darin, chemische Zusatzstoffe mit hohen Stickstoff- und Phosphorgehalten durch Zusatzstoffe mit niedrigen Stickstoff- und Phosphorgehalten zu ersetzen. Anwendbarkeit Anwendbar, wenn der Stickstoffgehalt der chemischen Zusätze nicht bioverfügbar ist (d. h. wenn er in der biologischen Behandlung nicht als Nährstoff dienen kann) oder wenn ein Nährstoffüberschuss gegeben ist. BVT 14.   Die BVT zur Reduzierung der Emission von Schadstoffen in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.   Technik Beschreibung a Vorklärung (physikalisch-chemische Behandlung) Siehe Abschnitt 1.7.2.2 b Zweite Reinigungsstufe (biologische Behandlung) (1) (1)   Nicht anwendbar bei Anlagen, bei denen nach der Vorklärung nur noch ein sehr geringer Anteil biologischer Bestandteile im Abwasser verbleibt (z. B. bei einigen Papierfabriken zur Herstellung von Spezialpapieren). BVT 15.   Wenn eine weitere Entfernung organischer Stoffe oder von Stickstoff oder Phosphor erforderlich ist, besteht die BVT in einer in Abschnitt 1.7.2.2 beschriebenen dritten Reinigungsstufe. BVT 16.   Die BVT zur Reduzierung der Emission von Schadstoffen aus Anlagen zur biologischen Abwasserbehandlung in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.   Technik a Geeignete Dimensionierung und geeigneter Betrieb der Anlage zur biologischen Behandlung b Regelmäßige Kontrolle der aktiven Biomasse c Anpassung der Nährstoffzufuhr (Stickstoff und Phosphor) an den tatsächlichen Bedarf der aktiven Biomasse 1.1.9.    Lärmemissionen BVT 17.   Die BVT zur Reduzierung der Lärmemissionen bei der Zellstoff- und Papierherstellung besteht in einer Kombination der folgenden Techniken.   Technik Beschreibung Anwendbarkeit a Programm zur Verringerung der Lärmbelastung Ein Programm zur Verringerung der Lärmbelastung beinhaltet die Ermittlung der Lärmquellen und der betroffenen Bereiche sowie Berechnungen und Messungen der Lärmpegel, um die Lärmquellen den Lärmpegeln entsprechend einzustufen; das Programm umfasst auch die Ermittlung der kostenwirksamsten Kombination von Techniken, deren Umsetzung und Überwachung. Allgemein anwendbar. b Strategische Planung der Standorte von Ausrüstungen, Anlagen und Gebäuden Lärmpegel können reduziert werden, indem der Abstand zwischen Lärmquelle und Lärmempfänger erhöht wird und indem Gebäude als Schallschutz genutzt werden. Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen; bei bestehenden Anlagen sind die Möglichkeiten zur Änderung des Standortes von Einzelaggregaten und Produktionsanlagen unter Umständen aus Platz- oder Kostengründen eingeschränkt. c Betriebs- und Managementverfahren bei Gebäuden, in denen sich laute Einzelaggregate befinden Folgende Verfahren kommen in Betracht: — Verbesserte Inspektion und Wartung von Aggregaten, um Ausfälle zu verhindern — Schließen von Türen und Fenstern in geschlossenen Räumen — Betrieb der Aggregate durch erfahrenes Personal — Vermeidung von Tätigkeiten mit hoher Lärmemission in den Nachtstunden — Vorkehrungen zur Lärmkontrolle bei Wartungsmaßnahmen Allgemein anwendbar. d Kapselung von Aggregaten und Anlagen mit hohen Lärmemissionen Kapselung von Aggregaten mit hohen Lärmemissionen (z. B. Holzverarbeitung, hydraulische Anlagen und Kompressoren) in getrennten Einrichtungen (z. B. Gebäude oder Schallschutzschränke), die mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet sind. e Verwendung von leiseren Aggregaten und von Schalldämpfern für Aggregateund Leitungsrohre f Vibrationsisolierung Vibrationsisolierung von Maschinen und entkoppelte Anordnung von Lärmquellen und potenziell schwingenden Bauteilen. g Schallschutz in Gebäuden In Betracht kommen: — schallabsorbierende Materialien in Wänden und Decken — schallisolierende Türen — Fenster mit Doppelverglasung h Lärmverminderung Die Ausbreitung von Lärm kann durch Hindernisse zwischen Lärmquelle und Lärmempfänger verringert werden. Geeignete Hindernisse sind z. B. Schutzwände, Böschungen und Gebäude. Geeignete Techniken zur Lärmminderung sind z. B. der Einbau von Schalldämpfern und Dämmungen in Aggregaten mit hohen Lärmemissionen (etwa beim Ablassen von Dampf oder bei der Lüftungsöffnung von Trocknungsanlagen). Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen; bei bestehenden Anlagen können die Möglichkeiten zur Einrichtung von Schallschutzbarrieren aus Platzgründen eingeschränkt sein. i Einsatz größerer Holzverarbeitungsmaschinen zur Verkürzung der Zeiträume, in denen das Material angehoben und transportiert wird und in denen Langholz auf Lagerplätze oder Vorschubtische fällt. Allgemein anwendbar. j Verbesserte Arbeitsverfahren, z. B. Langholz aus einer geringeren Höhe auf den Lagerplatz oder den Vorschubtisch fallen lassen; unmittelbare Rückmeldung der Arbeiter über den Lärmpegel. 1.1.10.    Stilllegung BVT 18.   Die BVT zur Vermeidung von Verschmutzungsrisiken bei der Stilllegung einer Anlage besteht in der Verwendung der im Folgenden beschriebenen allgemeinen Techniken.   Technik a Sicherstellen, dass unterirdische Behälter und Rohrleitungen entweder bereits bei der Auslegung einer Anlage vermieden oder aber so angeordnet werden, dass die Lage bzw. Führung gut bekannt und dokumentiert ist. b Erstellung von Anweisungen zur Entleerung von Prozessausrüstungen, Behältern und Rohrleitungen. c Sicherstellen, dass die Anlage nach dem Herunterfahren sauber hinterlassen wird, z. B. durch Reinigung und Renaturierung des Betriebsgeländes; die natürlichen Bodenfunktionen sollen möglichst erhalten werden. d Einsatz eines Überwachungsprogramms insbesondere zur Überwachung des Grundwassers, um mögliche künftige Auswirkungen auf das Betriebsgelände oder auf benachbarte Gebiete erkennen zu können. e Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Plans zur Stilllegung oder Außerbetriebnahme eines Betriebsgeländes ausgehend von einer Risikoanalyse; im Plan sollten die Tätigkeiten zur Stilllegung transparent und unter Berücksichtigung der maßgeblichen spezifischen lokalen Bedingungen beschrieben werden. 1.2.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DEN SULFATZELLSTOFFPROZESS Bei integrierten Fabriken zur Herstellung von Sulfatzellstoff und Papier sind ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt die prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen aus Abschnitt 1.6 anzuwenden. 1.2.1.    Abwasser und Emissionen in Gewässer BVT 19.   Die BVT zur Reduzierung der Emission von Schadstoffen aus einer Fabrik in aufnehmende Gewässer besteht im Einsatz des TCF oder der fortschrittlichen ECF-Bleiche (siehe Beschreibung in Abschnitt 1.7.2.1) und in einer geeigneten Kombination der in den Abschnitten BVT 13, BVT 14, BVT 15 und BVT 16 beschriebenen Verfahren sowie der im Folgenden erläuterten Techniken.   Technik Beschreibung Anwendbarkeit a Modifizierte Kochung vor der Bleiche Siehe Abschnitt 1.7.2.1. Allgemein anwendbar. b Sauerstoff-Delignifizierung vor der Bleiche c Sortieren des ungewaschenen Zellstoffs im geschlossenen Kreislauf und wirksame Braunstoffwäsche d Teilweises Recycling des Prozesswassers in der Bleichanlage Die Möglichkeit eines Wasser-Recyclings kann durch Verkrustungen im Bleichprozess eingeschränkt sein. e Wirksames Leckageüberwachungs- und Rückhaltesystem mit geeignetem Rückgewinnungssystem Allgemein anwendbar. f Vorhalten ausreichender Kapazität in der Schwarzlaugeneindampfanlage und dem Ablaugekessel zur Aufnahme von Spitzenlasten Allgemein anwendbar. g Strippung und Wiederverwendung der Kondensate im Prozess Mit den BVT assoziierte Emissionswerte Siehe Tabelle 1 und Tabelle 2; diese BVT-assoziierten Emissionswerte sind nicht auf Fabriken zur Herstellung von Chemiezellstoff im Sulfatverfahren anwendbar. Die Referenz-Abwassermenge bei Sulfatzellstoff-Fabriken ist BVT 5 zu entnehmen. Tabelle 1 BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von gebleichtem Sulfatzellstoff in aufnehmende Gewässer Parameter Jahresmittelwert kg/Tonne lutro (1) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 7-20 Abfiltrierbare Stoffe (AFS) 0,3-1,5 Gesamtstickstoffgehalt 0,05-0,25 (2) Gesamtphosphorgehalt 0,01-0,03 (2) Eukalyptus: 0,02-0,11 kg/Tonne lutro (3) Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) (4) (5) 0-0,2 (1)   Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.) (2)   Bei einer kompakten Anlage zur biologischen Abwasserbehandlung können sich etwas höhere Emissionswerte ergeben. (3)   Die höheren Werte im angegebenen Bereich gelten für Fabriken, in denen Eukalyptus aus Regionen mit höherem Phosphorgehalt (z. B. Iberischer Eukalyptus) verwendet wird. (4)   Anwendbar bei Fabriken, in denen Bleichchemikalien auf Chlorbasis eingesetzt werden. (5)   Für Fabriken, in denen Zellstoff mit hoher Festigkeit, Steifheit und Reinheit hergestellt wird (z. B. für Getränkekarton und leichtes gestrichenes Papier), können die Emissionen adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) bis zu 0,25 kg/Tonne lutro betragen. Tabelle 2 BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von ungebleichtem Sulfatzellstoff in aufnehmende Gewässer Parameter Jahresmittelwert kg/Tonne lutro (1) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2,5-8 Abfiltrierbare Stoffe (AFS) 0,3-1,0 Gesamtstickstoffgehalt 0,1-0,2 (2) Gesamtphosphorgehalt 0,01-0,02 (2) (1)   Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.) (2)   Bei einer kompakten Anlage zur biologischen Abwasserbehandlung können sich etwas höhere Emissionswerte ergeben. Das behandelte Abwasser sollte eine geringe BSB-Konzentration au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.