Europäische Union

2014/687/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-09-30

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02014D0687 — DE — 30.09.2014 — 000.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/687/EU) (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 76) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 348 vom 4.12.2014, S.  30 (2014/687/EU) ►C2 Berichtigung, ABl. L 003 vom 6.1.2017, S.  46 (2014/687/EU) ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/687/EU) Artikel 1 Die BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER UND KARTON ANWENDUNGSBEREICH ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN MIT BVT ASSOZIIERTE EMISSIONSWERTE MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN GEWÄSSER REFERENZBEDINGUNGEN FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Zellstoff- und Papierindustrie 1.1.1. Umweltmanagementsystem 1.1.2. Materialmanagement und gute Betriebspraxis 1.1.3. Frisch- und Abwassermanagement 1.1.4. Energieverbrauch und -effizienz 1.1.5. Geruchsemissionen 1.1.6. Überwachung wesentlicher Prozessparameter sowie der Emissionen in Gewässer und in die Luft 1.1.7. Abfallwirtschaft 1.1.8. Emissionen in Gewässer 1.1.9. Lärmemissionen 1.1.10. Stilllegung 1.2. BVT-Schlussfolgerungen für den Sulfatzellstoffprozess 1.2.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 1.2.2. Emissionen in die Luft 1.2.3. Abfallaufkommen 1.2.4. Energieverbrauch und -effizienz 1.3. BVT-Schlussfolgerungen für den Sulfitzellstoffprozess 1.3.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 1.3.2. Emissionen in die Luft 1.3.3. Energieverbrauch und -effizienz 1.4. BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Holzstoff und chemisch-mechanischem Holzstoff 1.4.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 1.4.2. Energieverbrauch und -effizienz 1.5. BVT-Schlussfolgerungen für die Verarbeitung von Altpapier 1.5.1. Materialmanagement 1.5.2. Abwasser und Emissionen in Gewässer 1.5.3. Energieverbrauch und -effizienz 1.6. BVT-Schlussfolgerungen für die Papierherstellung und für verwandte Prozesse 1.6.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 1.6.2. Emissionen in die Luft 1.6.3. Abfallaufkommen 1.6.4. Energieverbrauch und -effizienz 1.7. Beschreibung der Techniken 1.7.1. Beschreibung von Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen in die Luft 1.7.2. Beschreibung von Techniken zur Reduzierung des Frischwasserbedarfes und des Abwasservolumens und der Schadstoffbelastung des Abwassers 1.7.3. Beschreibung der Techniken zur Abfallvermeidung und Abfallmanagement ANWENDUNGSBEREICH Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 6.1 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten, d. h. die integrierte und die nicht integrierte Herstellung der folgenden Produkte in Industrieanlagen: a) Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen, b) Papier oder Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag. Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden Prozesse und Tätigkeiten: i) Herstellung von Zellstoff: a) Herstellung von Kraftzellstoff (Sulfatzellstoff) und b) Herstellung von Sulfitzellstoff; ii) mechanische und chemisch-mechanische Aufschlussverfahren; iii) Verarbeitung von Altpapier mit und ohne Deinking; iv) Papierherstellung und verwandte Prozesse; v) alle Ablaugekessel und Kalköfen in Zellstoff- und Papierfabriken. Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für: i) die Herstellung von Zellstoff aus nicht holzbasierten Rohfasern (z. B. Zellstoff aus Einjahrespflanzen); ii) stationäre Verbrennungsmotoren; iii) Verbrennungsanlagen zur Erzeugung von Dampf und Strom (keine Ablaugekessel); iv) Trockner mit internen Brennern für Papiermaschinen und Streichaggregate. Folgende andere Merkblätter sind für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant: Merkblätter Gegenstand Industrielle Kühlsysteme (ICS) Industrielle Kühlsysteme (z. B. Kühltürme oder Plattenwärmeaustauscher) Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM) Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Techniken Emissionen aus der Lagerung (EFS) Emissionen aus Tanks, Rohrleitungen und gelagerten Chemikalien Energieeffizienz (ENE) Allgemeine Energieeffizienz Großfeuerungsanlagen (LCP) Erzeugung von Dampf und Strom durch Verbrennungsanlagen in Zellstoff- und Papierfabriken Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON) Emissionsüberwachung Abfallverbrennung (WI) Verbrennung vor Ort und Mitverbrennung von Abfällen Abfallbehandlungsanlagen (WT) Aufbereitung von Abfällen zu Brennstoffen ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten. Wenn nicht anderweitig angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar. MIT BVT ASSOZIIERTE EMISSIONSWERTE Wenn die mit den BVT assoziierten („BVT-assoziierten“) Emissionswerte für den gleichen Mittelungszeitraum in unterschiedlichen Einheiten angegeben werden (z. B. als Konzentrationen und als spezifische Frachtwerte (d. h. pro Tonne Nettoproduktion)), sind diese unterschiedlichen Formen von BVT-assoziierten Emissionswerten als gleichwertige Alternativen zu betrachten. Bei integrierten und zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegten Zellstoff- und Papierfabriken müssen die für die jeweiligen Prozesse (Zellstoff- und Papierherstellung) und/oder Produkte definierten BVT-assoziierten Emissionswerte nach Maßgabe einer Mischungsregel basierend auf den jeweiligen kumulativen Einleitungen zusammengefasst werden. MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN GEWÄSSER Wenn nicht anders angegeben, sind für BVT-assoziierte Werte für Emissionen in Gewässer folgende Mittelungszeiträume definiert: Tagesmittelwert Mittelwert über einen Probenahme-Zeitraum von 24 Stunden, gemessen anhand von durchflussproportionalen Mischproben (1) oder — bei nachweislich ausreichender Durchflussstabilität — anhand einer zeitproportionalen Probe (1) Jahresmittelwert Mittelwert aller im Laufe eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte, gewichtet nach der täglichen Produktion und angegeben als Masse emittierter Stoffe pro Masseneinheit der erzeugten oder verarbeiteten Produkte/Materialien. (1)   In besonderen Fällen muss unter Umständen ein anderes Probenahmeverfahren angewendet werden (z. B. Stichprobe). REFERENZBEDINGUNGEN FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft beziehen sich auf folgende Standardbedingungen: trockenes Gas, Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa; Wenn die BVT-assoziierten Emissionswerte als Konzentrationen angegeben werden, wird der Bezugssauerstoffgehalt (in Vol.- %) genannt. Umrechnung auf Bezugssauerstoffgehalt Die Emissionskonzentration wird mit der folgenden Formel auf einen Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet: Dabei ist: ER (mg/Nm3) : Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OR OR (Vol.- %) : Bezugssauerstoffgehalt EM (mg/Nm3) : gemessene Emissionskonzentration bezogen auf den gemessenen Sauerstoffgehalt OM OM (Vol.- %) : gemessener Sauerstoffgehalt. MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT Wenn nicht anders angegeben, sind für BVT-assoziierte Werte für Emissionen in Gewässer folgende Mittelungszeiträume definiert: Tagesmittelwert Mittelwert über einen Zeitraum von 24 Stunden ausgehend von gültigen Stundenmittelwerten kontinuierlicher Messung. Mittelwert über die Probenahmezeit Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen mit einer Dauer von jeweils mindestens 30 Minuten. Jahresmittelwert Bei kontinuierlicher Messung: Mittelwert aller gültigen Stundenmittelwerte. Bei periodischer Messung: Mittelwert aller im Laufe eines Jahres ermittelten „Mittelwerte über die Probenahmezeit“. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für den Zweck dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Definitionen: Verwendeter Begriff Begriffsbestimmung Neue Anlage Eine Anlage, die am Standort der Fabrik erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder die vollständige Ersetzung einer Anlage auf dem bestehenden Fundament der Fabrik nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. Bestehende Anlage Eine Anlage, die keine neue Anlage ist. Umfangreichere Modernisierung Eine umfangreichere Änderung der Konstruktion oder der Technologie einer Anlage/eines Emissionsminderungssystems, die mit Anpassungen oder dem Austausch von Prozesseinheiten und verbundenen Ausrüstungen in größerem Umfang einhergeht. Neues Entstaubungssystem Ein Entstaubungssystem, das nach Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen zum ersten Mal am Standort der Fabrik eingesetzt wird. Vorhandenes Entstaubungssystem Ein Entstaubungssystem, das kein neues Entstaubungssystem ist. Nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (NCG) Als nicht kondensierbare geruchsaktive Gase werden die im Sulfatzellstoffprozess entstehenden Geruchsgase bezeichnet. Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (CNCG) Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (oder „Starkgase“): Gase mit TRS-Verbindungen, die bei der Kochung und beim Eindampfen sowie bei der Strippung von Kondensaten entstehen. Starkgase Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (CNCG). Schwachgase Verdünnte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase: Gase mit TRS-Verbindungen, die nicht als Starkgase zu betrachten sind (z. B. Gase aus Tanks, Waschfiltern, Hackschnitzelsilos, Kalkschlammfiltern und Trocknungsanlagen). Restschwachgase Schwachgase, die nicht aus einem Ablaugekessel, einem Kalkofen oder einem Geruchsgaskessel emittiert werden. Kontinuierliche Messung Messungen mit einem automatischen Messsystem (AMS), das am jeweiligen Standort fest installiert ist. Periodische Messung Ermittlung einer Messgröße (insbesondere einer zu messenden Menge) in bestimmten Zeitabständen mit manuellen oder automatischen Verfahren. Diffuse Emissionen Emissionen aufgrund des direkten (nicht gefassten) Kontaktes von Staub oder flüchtigen Stoffen mit der Umgebung bei normalen Betriebsbedingungen. Integrierte Produktion Sowohl Faserstoff als auch Papier und Karton werden am selben Standort hergestellt. Der Faserstoff wird vor der Papier- oder Kartonherstellung gewöhnlich nicht getrocknet. Nicht integrierte Produktion Entweder a) Herstellung von Marktzellstoff (zum Verkauf) in Papierfabriken, die selbst keine Papiermaschinen betreiben, oder b) Herstellung von Papier/Karton mit Faserstoff, der ausschließlich in anderen Fabriken erzeugt wird (Marktzellstoff). Nettoproduktion i)  Bei Papierfabriken: unverpackte, verkaufsfähige Produktion nach der letzten Rollenschneidmaschine, d. h. vor der Verarbeitung. ii)  Bei getrennten Beschichtungsanlagen: Produktion nach dem Streichen. iii)  Bei Anlagen zur Herstellung von Hygienepapier: verkaufsfähige Produktion nach der Hygienepapiermaschine vor dem Aufrollen des Materials und ohne Kern. iv)  Bei Marktzellstofffabriken: Produktion nach dem Verpacken (Tonne lutro). v)  Bei integrierten Fabriken: Als Netto-Faserstoffproduktion werden die Produktion nach dem Verpacken (Tonnen lutro) und der in die Papierfabrik transportierte Faserstoff bezeichnet (Faserstoff mit Trocknungsgrad 90 %, d. h. lufttrocken). Nettopapierproduktion: wie Ziffer i. Spezialpapierfabrik Eine Fabrik, in der zahlreiche Papier- und Kartonsorten für Spezialanwendungen (in der Industrie und in sonstigen Bereichen) hergestellt werden, die durch besondere Merkmale, einen verhältnismäßig kleinen Endverbrauchermarkt oder Nischenanwendungen gekennzeichnet und häufig speziell für einen bestimmten Kunden oder eine bestimmte Endverbrauchergruppe hergestellt werden; Spezialpapiere sind z. B. Zigarettenpapiere, Filterpapiere, metallisierte Papiere, Thermopapier, Durchschreibepapier, Klebeetiketten und gussgestrichenes Papier sowie Gipskarton und Spezialpapiere zum Wachsen oder Isolieren, zu Bedachungszwecken, zum Asphaltieren und für sonstige spezielle Anwendungen oder Behandlungen. All diese Sorten sind keine Standardpapiere. Hartholz Eine Gruppe von Hölzern, u. a. Espe, Buche, Birke und Eukalyptus; der Begriff „Hartholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Weichholz“ verwendet. Weichholz Holz von Koniferen (z. B. Kiefer und Fichte); der Begriff „Weichholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Hartholz“ verwendet. Kaustizierung Prozess im Kalkkreislauf zur Rückgewinnung von Hydroxid (Weißlauge) durch folgende Reaktion: Ca(OH)2 + CO3 2- → CaCO3 (s) + 2 OH- ABKÜRZUNGEN Verwendeter Begriff Begriffsbestimmung AFS Abfiltrierbare Stoffe (in Abwasser); Abfiltrierbare Stoffe bestehen aus kleinen Faserfragmenten, Füllstoffen, Feinstoffen, nicht sedimentierter Biomasse (Ansammlung von Mikroorganismen) und sonstigen kleinen Partikeln. (Total suspended solids, TSS) AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene gemessen nach der in EN ISO 9562 beschriebenen Standardmethode für Abwasser. BSB Biochemischer Sauerstoffbedarf; die Menge an gelöstem Sauerstoff, die Mikroorganismen zur Zersetzung organischer Bestandteile in Abwasser benötigen. CMP Chemi-mechanischer Holzstoff (Chemimechanical pulp). CSB Chemischer Sauerstoffbedarf; Anteil chemisch oxidierbarer organischer Bestandteile in Abwasser (gewöhnlich bezogen auf Analysen mit Dichromatoxidation). CTMP Chemi-thermisch-mechanischer Holzstoff. DS Trockene Feststoffe (Dry Solids), angegeben in Gew.- %. DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure (beim Peroxidbleichen verwendeter Komplexbildner). ECF Elementarchlorfrei) EDTA Ethylendiamintetraessigsäure (Komplexbildner). H2S Schwefelwasserstoff. LWC Leichtgewichtiges gestrichenes Papier. NOx Summe von Stickoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2. NSSC Neutralsulfit-Halbzellstoff (Neutral sulphite semi chemical). RCF Recyclierte Fasern. SO2 Schwefeldioxid. TCF Totalchlorfrei) TMP Thermisch-mechanischer Holzstoff. TOC Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff. Tonne lutro Tonne lufttrocken (Zellstoff), Trocknungsgrad 90 %. Tot-N Der Gesamtstickstoffgehalt (Total nitrogen, Tot-N), ausgedrückt in N, beinhaltet organischen Stickstoff, freies Ammoniak und Ammonium (NH4 +-N), Nitrite (NO2 --N) und Nitrate (NO3 --N). Tot-P Der Gesamtphosphorgehalt (Tot-P), ausgedrückt in P, beinhaltet sowohl gelösten Phosphor als auch nicht löslichen Phosphor, der in Form von Ausfällungen oder mit Mikroorganismen in das Abwasser gelangt. TRS Gesamte reduzierte Schwefelverbindungen (Total reduced sulphur); Summe der folgenden reduzierten übelriechenden Schwefelverbindungen, die bei der Zellstoffherstellung freigesetzt werden: Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid, angegeben als Schwefel. VOC Flüchtige organische Verbindungen (Volatile organic compounds) nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU. 1.1.   ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE ZELLSTOFF- UND PAPIERINDUSTRIE Die in den Abschnitten 1.2 bis 1.6 beschriebenen prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen gelten zusätzlich zu den in diesem Abschnitt genannten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen. 1.1.1.    Umweltmanagementsystem BVT 1.   Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale umfasst: a) besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene; b) Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Anlage durch die Leitungsebene beinhaltet; c) Planung und Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Ziele und Vorgaben, einschließlich finanzieller Planung und Investitionen; d) Anwendung der Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte: i) Struktur und Zuständigkeiten, ii) Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz, iii) Kommunikation, iv) Einbeziehung der Arbeitnehmer, v) Dokumentation, vi) effiziente Prozesssteuerung, vii) Instandhaltungsprogramme, viii) Bereitschaftsplanung und Maßnahmen für Notfallsituationen, ix) Gewährleistung der Einhaltung von umweltrechtliche Anforderungen; e) Leistungskontrolle und Korrekturmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte: i) Überwachung und Messung (siehe auch Referenzdokument über die allgemeinen Überwachungsgrundsätze, „General Principles of Monitoring“), ii) Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, iii) Führen von Aufzeichnungen, iv) (soweit praktikabel) unabhängige interne und externe Prüfung, um festzustellen, ob mit dem Umweltmanagementsystem die vorgesehenen Regelungen eingehalten werden und ob das UMS ordnungsgemäß eingeführt wurde und angewandt wird; f) Überprüfung des Umweltmanagementsystems und seiner fortgesetzten Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die leitenden Führungskräfte; g) Laufende Verfolgung der Entwicklung umweltverträglicherer Technologien; h) Berücksichtigung der Umweltauswirkungen einer späteren Stilllegung der Fabrik schon bei der Konzeption einer neuen Anlage sowie während der gesamten Nutzungsdauer; i) regelmäßige Durchführung von sektorspezifischem Benchmarking. Anwendbarkeit Der Anwendungsbereich (z. B. die Detailtiefe) und die Art des Umweltmanagementsystems (z. B. standardisiert oder nicht-standardisiert) hängen in der Regel mit der Art, Größe und Komplexität der Anlage sowie mit dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltbelastung zusammen. 1.1.2.    Materialmanagement und gute Betriebspraxis BVT 2.   Die BVT zur Gewährleistung guter betrieblicher Praxis zur Minimierung der Umweltauswirkung des Produktionsprozesses besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken.   Technik a Sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Chemikalien und Zusatzstoffen b Input-Output-Analyse anhand eines Inventars für Chemikalien, einschließlich Erfassung der Menge und der toxikologischen Eigenschaften c Reduzierung des Chemikalieneinsatzes auf das Mindestmaß, das den Qualitätsanforderungen des Endprodukts entspricht d Vermeidung des Einsatzes schädlicher Stoffe (z. B. nonylphenolethoxylat-haltige Dispersionen oder Reinigungsmittel oder Tenside) und Substitution durch weniger schädliche alternative Stoffe e Minimierung des Eintrags von Stoffen in den Boden durch Leckage, Niederschlag aus der Luft und durch ungeeignete Lagerung von Rohstoffen, Produkten und Abfällen f Entwicklung eines Leckagemanagement-Programms und bessere Umschließung gefährlicher Stoffe, um Boden- und Grundwasserkontaminationen zu vermeiden g Geeignete Konstruktion der Rohrleitungs- und der Lagerungssysteme, damit die betreffenden Flächen sauber gehalten werden und seltener abgewaschen und gereinigt werden müssen BVT 3.   Die BVT zur Vermeidung der Freisetzung von schwer biologisch abbaubaren organischen Komplexbildnern (z. B. EDTA oder DTPA) beim Peroxidbleichen besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken.   Technik Anwendbarkeit a Periodische Messungen zur Bestimmung der Menge der in die Umwelt freigesetzten Komplexbildner Nicht anwendbar bei Anlagen, in denen keine Komplexbildner verwendet werden. b Prozessoptimierung zur Reduzierung des Verbrauchs und der Freisetzung von schwer biologisch abbaubaren Komplexbildnern Nicht anwendbar für Anlagen, bei denen EDTA/DTPA in Kläranlagen oder -prozessen mindestens zu 70 % entfernt wird. c Vorzugsweise Einsatz biologisch abbaubarer oder eliminierbarer Komplexbildner, allmähliches Auslaufen der Verwendung biologisch nicht abbaubarer Produkte Die Anwendbarkeit hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Substitute ab (biologisch abbaubarer Stoffe, die z. B. bestimmte Anforderungen an den Weißgrad des Zellstoffs erfüllen). 1.1.3.    Frisch- und Abwassermanagement BVT 4.   Die BVT zur Verringerung des Abwasservolumens und der Verunreinigung von Abwasser beim Lagern und bei der Vorbehandlung von Holz besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken.   Technik Anwendbarkeit a Trockenentrindung (siehe Beschreibung in Abschnitt 1.7.2.1) Eingeschränkt anwendbar, wenn bei einem TCF-Verfahren eine hohe Reinheit und ein hoher Weißgrad erforderlich sind. b Handhabung von Langholz in einer Weise, durch die Verunreinigungen der Rinde und des Holzes durch Sand und Steine vermieden werden. Allgemein anwendbar c Befestigen des Holzplatzes und insbesondere der Flächen, auf denen die Hackschnitzel gelagert werden Die Anwendbarkeit kann je nach Größe des Holzplatzes und des Lagerbereichs eingeschränkt sein. d Kontrolle der Beregnungswassermenge und Minimierung des Ablaufs von Oberflächenwässern vom Holzplatz Allgemein anwendbar e Sammlung verschmutzten Oberflächenwässer vom Holzplatz und Abtrennen abfiltrierbarer Stoffe aus dem Abwasser vor der biologischen Behandlung Die Anwendbarkeit kann durch den Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers (niedrige Konzentration) und/oder die Größe der Kläranlage (große Volumina) eingeschränkt sein. Die BVT-assoziierte Abwassermenge beim Trockenentrinden beträgt 0,5-2,5 m3/Tonne lutro. BVT 5.   Die BVT zur Verringerung des Frischwasserverbrauchs und des Abwasseranfalls besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken zur Schließung der Wasserkreisläufe soweit technisch machbar in Abhängigkeit von der jeweils herzustellenden Faserstoff- oder Papiersorte.   Technik Anwendbarkeit a Überwachung und Optimierung des Wassereinsatzes Allgemein anwendbar b Evaluierung von Möglichkeiten zur Rückführung von Wasser c Herstellung einer angemessenen Balance zwischen dem Umfang, in dem Wasserkreisläufe geschlossen werden, und potenziellen Nachteilen; erforderlichenfalls Einbeziehung zusätzlicher Geräte d Getrennthaltung weniger verunreinigten Sperrwassers aus Vakuumpumpen und Wiederverwendung des Wassers e Getrennthaltung sauberen Kühlwassers von verunreinigtem Prozesswasser und Wiederverwendung des Wassers f Wiederverwendung von Prozesswasser als Ersatz für Frischwasser (Wasserrückführung und Schließen von Wasserkreisläufen) Anwendbar für neue Anlagen und für umfangreichere Modernisierungen. Je nach Anforderungen an die Wasser- und/oder Produktqualität sowie aufgrund von technischen Erfordernissen (z. B. Ausfällungen/Verkrustungen im Wassersystem) oder wegen einer zu erwartenden verstärkten Geruchsbelästigung kann die Anwendbarkeit eingeschränkt sein. g Integrierte (Teilstrom-) Prozesswasserbehand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.