Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/989 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch, Urophycis chuss, bezeichnet.“ (5)  Das Pluszeichen (+) muss nicht übermittelt werden; führende Nullen können weggelassen werden. (6)  Aufhebungsberichte sollten nicht verwendet werden, um andere Aufhebungsberichte zu stornieren. (7)  Wird der Bericht nicht von einem Schiff übermittelt, kommt die Zeit vom FÜZ und ist identisch mit RD, RT. (*2)  Im Falle von Schleppnetzfischerei die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts. (*3)  Dezimalstunden. Im Falle von Schleppnetzfischerei die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts. (*4)  Einschließlich der Indikatoren für gefährdete marine Ökosysteme (*5)  Gemäß Artikel 5.2 der CEM (*6)  Im Falle von Schleppnetzfischerei ist die Fangzeit die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen ist die Fangzeit die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts. Gesamtdauer der Hols für alle Hols in der aufgeführten Division, aufgeschlüsselt nach Fanggerät und Zielarten (*7)  Gemäß Artikel 1.6 der CEM (8)  Falls zutreffend. (9)   „Ja“ wenn der Beobachter bestätigt, dass die Eintragungen im Logbuch gemäß den CEM vorgenommen wurden. (10)   „Ja“ wenn der Beobachter bestätigt, dass die Berichte gemäß den Artikeln 13.11, 13.12. und 28.6 gemäß den CEM übermittelt wurden. (11)   „Ja“, wenn der Beobachter eine Abweichung von den CEM feststellt. (12)  Obligatorisch, wenn „LB“ = „Nein“ oder „HA“ = „Nein“ oder „AF“ = „Ja“. (13)  Die im Feld US gemeldeten zurückgeworfenen untermaßigen Fänge sollten auch in die im Feld Rückwürfe (RJ) angegebenen Mengen einbezogen werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.