Europäische Union

1999/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ristische Personen), gegen die Artikel 6 und 52 bis 58 EG-Vertrag verstoßen und deswegen im Sinne der Artikel 92, 93 und 94 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Was schließlich den Stichtag des 1. Oktober 1996 betrifft, bemerkt die Kommission, daß er, ohne Gegenstand von Beschwerden von Verfahrensbeteiligten zu sein, von den deutschen Behörden nicht kommentiert worden ist. 3.2. Intensität der Beihilfen Hilfsweise macht die Kommission geltend, daß sie sich nicht hinreichende Gewißheit darüber verschaffen konnte, daß das Beihilfenprogramm in jedem Fall die von der Kommission festgesetzten Beihilfeintensitäten respektiert. Schon die von Deutschland selbst vorgetragene Berechnungsmethode (Kapitel II Punkt 9) errechnet eine Beihilfenintensität von 29,2 % für Ostdeutschland. Selbst unter völliger Akzeptanz dieser Berechnungsmethode von seiten der Kommission handelt es sich jedoch nur um Durchschnittswerte. Die von Deutschland mit Schreiben vom 25. Juli 1997 der Kommission mitgeteilten Daten des Statistischen Bundesamtes weisen jedoch unzweideutig nach, daß es eine Schwankungsbreite nach oben (durchschnittlich + 8,7 % für das Land Brandenburg) und nach unten (- 7,8 % für das Land Mecklenburg-Vorpommern) je nach Bundesland gibt. Mit einer solchen Schwankungsbreite der Durchschnittssätze im Hinblick auf die einzelnen Länder ist schon unter Zugrundelegung der nachgereichten Berechnungsmethode Deutschlands eine Überschreitung der 35-%-Grenze für die nichtbenachteiligten Gebiete in einzelnen Bundesländern zu besorgen. Da auch diese Werte lediglich Durchschnittswerte - nämlich für die einzelnen Länder - sind, kann es im Einzelfall - immer noch unter Zugrundelegung der neuerlichen, nachgereichten Berechnungsweise - zu ganz erheblichen Überschreitungen der 35-%-Grenze im Einzelfall kommen. Außerdem bestehen ganz erhebliche Zweifel an der Berechtigung der von Deutschland nachgereichten Berechnungsmethoden. Zwar erkennt die Kommission ausdrücklich an, daß die Belastungen der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen (20jähriges Veräußerungsverbot, Rücktrittsrechte für den Fall der Umwandlung zu Bauland) geeignet sind, den Verkehrswert dieser Flächen etwas zu drücken. Die von Deutschland nachgereichten Berechnungsmethoden leiden aber darunter, daß sie davon ausgehen, daß der vergünstigte Landkauf innerhalb des 20jährigen Veräußerungsverbots keinerlei "Mehrwert" für den Landwirt hat. Wie aber völlig zu recht von Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden ist, "störe" das zeitlich befristete Veräußerungsverbot im Regelfall den langfristigen Pächter nicht. Bei ihm besteht im Regelfall wegen der langfristigen Pachtverträge für diese Zeit sowieso keine Verkaufsabsicht oder -notwendigkeit. Nach Ansicht der Kommission wäre es deshalb korrekter, grundsätzlich von dem von Deutschland mit dem obengenannten Schreiben ausdrücklich genannten Subventionsäquivalent von durchschnittlich 55,5 % auszugehen, eventuell vermindert um einen durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Rücktrittskoeffizienten. Diesen Verkaufs- bzw. Rücktrittskoeffizienten (d. h. die durchschnittliche Anzahl der Verkäufe von landwirtschaftlichen Flächen innerhalb von 20 Jahren bzw. Umwandlung in Bauland) hat Deutschland nicht mitgeteilt. Die Kommission hat daher keinerlei Anhaltspunkte, daß die von Deutschland ausdrücklich genannten Subventionsäquivalente für die einzelnen Länder (Brandenburg 64,2 %; Sachsen 61,9 %; Sachsen-Anhalt 61,3 %; Thüringen 59,4 %; Mecklenburg-Vorpommern 47,7 %) die 35-%-Grenze der Kommission respektieren. Dies ist ein weiterer Grund, warum das Flächenerwerbsprogramm insoweit(43) nicht als vereinbar mit der Politik der Kommission hinsichtlich der Intensitätsobergrenze wie beschrieben angesehen werden kann. Aus diesen Gründen kann die Kommission keine Befreiung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erteilen. Da die zu prüfende Beihilferegelung auch keiner der übrigen in Artikel 92 Absätze 2(44) und 3 EG-Vertrag genannten Zielsetzungen dient, muß die Kommission zu dem Schluß kommen, daß diese Maßnahme nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. VIII Die Kommission stellt abschließend fest, daß Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Jede rechtswidrig gewährte Beihilfe ist von dem Begünstigten zurückzufordern, um die wirtschaftliche Situation wiederherzustellen, die ohne die fragliche Förderung bestände. Die Rückzahlung erfolgt nach den Bestimmungen und Verfahren des deutschen Rechts, einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung, und in Höhe des bei der Bewertung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Bezugssatzes. Deutschland hat demnach die im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms gewährten Beihilfen, die an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft waren oder die Intensitätshöchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 überschreiten, wieder einzuziehen. Deutschland muß der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in § 3 des deutschen Ausgleichsleistungsgesetzes vorgesehene Flächenerwerbsprogramm beinhaltet keine Beihilfen, soweit die Maßnahmen lediglich Kompensationen für Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe auf hoheitlicher Grundlage darstellen und die gewährten Vorteile den durch diese Eingriffe verursachten Vermögensschäden gleich sind oder hinter ihnen zurückbleiben. Artikel 2 Die Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie nicht an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft sind und soweit sie die Intensitätshöchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 einhalten. Die Beihilfen, die an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft sind, sowie die, deren Intensität die Hoechstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 überschreiten, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Deutschland muß die in Unterabsatz 2 genannten Beihilfen aufheben und darf sie nicht mehr gewähren. Artikel 3 Deutschland fordert die nach Artikel 2 Unterabsatz 2 gewährten Beihilfen binnen zweier Monate zurück. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung, und in Höhe des bei der Bewertung von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Bezugssatzes. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 7. (2) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 7. (3) Brief Nr. VI/32143 vom 19. August 1998. (4) Rund ein Hundertstel aller zugegangenen Zuschriften. (5) Definition siche ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 9: Die Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch sind frühere Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden sind. (6) Definition siehe ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 9: Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch sind nach 1949 enteignet worden und haben nach dem Vermögensgesetz einen Anspruch auf Rückgabe (7) Definition siehe ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 9. (8) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 14. (9) Definition siehe ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 10 (10) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 12. (11) BGBl. I, S. 2624 (12) Eingeschlossen die sog. "Alteigentümer". (13) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 12, Teil III.1. (14) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 13, Teil III.5. (15) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 10, Teil II.2. (16) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 12. (17) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 17. (18) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (19) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 13. (20) Rechtssachen 6/69 und 11/69, Banque de France, Slg. 1969, S. 523 ff. (21) SG(94) D/5981, S. 2 (Verkehr Tettau/Bayern); Entscheidung vom 14. April 1992 ("Potsdamer Platz") (ABl. L 263 vom 9.9.1992, S. 15) Opel-Eisenach (ABl. C 43 vom 16.2.1993, S. 14); Carl-Zeiss-Jena (ABl. C 97 vom 6.4.1993, S. 7); Rhone-Poulenc Rhotex (ABl. C 210 vom 4.8.1993, S. 11); SST-GarnG (ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 21); Volkswagen I (ABl. L 385 vom 31.12.1994, S. 1) und Deggendorf (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 13) (22) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 15. (23) Nunmehr Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 950/97. (24) Vgl. Beihilfen N 682/97, N 156/97, N 797/96 und N 940/96. (25) Vgl. Kriterien in der Mitteilung der Kommission von 1979 im Anhang Nummer 18 Buchstabe i) (ABl. C 31 vom 3.2.1979). (26) In den neuen Bundesländern ist lediglich etwa die Hälfte aller Gebiete als benachteiligt eingestuft; vgl. die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 75/268/EWG (nunmehr Untertitel III der Verordnung (EG) Nr. 950/97). (27) Beihilfen N 567/97, N 752/96, N 750/96, N 646/96 und N 153/96. (28) Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, S. 1461 ff. (29) Vgl. Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von 1962 (ABl. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62). (30) Bei den juristischen Personen ist nach Artikel 58 die Staatsbürgerschaft einer Gesellschaft entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen sie gegründet worden ist, und nach ihrem Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung festzulegen. (31) Urteil vom 23. Februar 1994, Rechtssache C-419/92, Scholz/Opera Universitaria, Slg. 1994, I-505, Randnummer 7; Urteil vom 23. Mai 1996, Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnummer 17. (32) ABl. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (33) Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089 ff. Randnummer 36 ff. (34) Urteil vom 23. Mai 1996, Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnummern 20 und 21; Urteil vom 12. September 1996, Rechtssache C-278/94, Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1996, I-4307, Randnummer 20. (35) Mit Ausnahme des Erwerbs von Waldflächen durch Neueinrichter gemäß § 3 Absatz 8 Buchstabe b) AusglLeistG. (36) § 3 Absatz 8 Buchstabe b) AusglLeistG. (37) Z.B. für die erste Kategorie: Fédération Charbonnière de la Belgique/Haute Autorité, Rechtssachen 8/55 und 9/55, Slg. 1955/56, S. 297 ff. und 331 ff; Société des Fonderies de Pont à Mousson, Rechtssachen 14/59, Slg. 1958/59, S. 465 ff; Kühlhaus-Zentrum, Rechtssache 79/77, Slg. 1978, S. 611 ff., und für die zweite Kategorie: Italien/Kommission, Rechtssache 13/63, Slg. 1963, S. 357 ff.; Milac, Rechtssache 8/78, Slg. 1978, S. 1721 ff.; Eridania, Rechtssache 230/78, Slg. 1979, S. 2749 ff.; Wagner, Rechtssache 8/82, Slg. 1983, S. 371 ff. (38) Kapitel VI Punkt 3; Juristische Personen können nach § 3 Absatz 8 Buchstabe b) AusglLeistG nicht erwerben. (39) ABI. C 215 vom 10.7.1998, S. 18 Kapitel IV Punkt 5 (vorletzter Absatz). (40) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 17 m.w.N. (41) ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 17. (42) EuGH, Graff, Rechtssache C-351/92, Slg. 1994, I-3361, 3379, EuGH, Klensch u. a./Luxemburg, Rechtssachen, 201/85 und 202/85, Slg. 1986, S. 3477. (43) Die Intensitätsobergrenzen für die benachteiligten Gebiete (75 %) und für Beihilfen für den Erwerb von Waldflächen (100 %) sind ersichtlich eingehalten. (44) Einschließlich der unter Buchstabe b) vorgesehenen Befreiung für sonstige außergewöhnliche Ereignisse.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.