Europäische Union

1999/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Verfälschung des Wettbewerbs oder zumindest die Eignung dazu folgt aus der wirtschaftlichen Besserstellung der vergünstigt Flächen Erwerbenden gegenüber ihren Wettbewerbern, die keine derartige Unterstützung erhalten. Deutschland wendet demgegenüHuber ein, daß bei einem "unterstellten" Erwerb durch Fremdkapital ein Vergleich der aufzuwendenden Kosten für Zinsen mit den derzeitigen Pachtzinsen zu dem Ergebnis führe, daß der Erwerb "in etwa gewinnneutral" sei, so daß sich weder die Kosten- noch die Produktionsstruktur ändere. Dieses Argument überzeugt nicht, weil es lediglich eine von mehreren Erwerbshypothesen erfaßt. Zahlreiche Verfahrensbeteiligte haben darauf hingewiesen, daß die Begünstigten (insbesondere die LPG-Nachfolgebetriebe) sehr wohl in der Lage sein können, den Kaufpreis aus eigenen Ressourcen zu bezahlen. Die Aufnahme von Krediten ist damit keinesfalls immer unumgänglich. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß die "Gewinneutralität" weder substantiiert worden noch für jeden Einzelfall behauptet worden ist. Damit ist eine Beeinflussung der Kostenstruktur des Betriebs mitnichten ausgeschlossen. Daß das Preisniveau und die Marktspanne unverändert blieben, ist eine Einschätzung, die die Kommission in Ermangelung weiterer Ausführungen nicht nachvollziehen kann. Das gleiche trifft für die Behauptung zu, es sei ausgeschlossen, daß der begünstigte Bodenkauf einen niedrigeren Aufwand für Produktionsmittel erlaube und den betreffenden Unternehmen ein günstigeres Angebot landwirtschaftlicher Produkte auf dem Markt ermögliche. Von einem Verfahrensbeteiligten wurde ohne weiteren Nachweis vorgetragen, daß der "Bodenkauf in der Landwirtschaft in fast allen Regionen der EU zu einer wettbewerbsbeeinträchtigenden Verteuerung der Produktion" führe. Wenn dieser Beteiligte damit allen Ernstes behaupten will, daß der vergünstigte Landkauf in Ostdeutschland - und nur um den geht es hier - die Wettbewerbsstellung der beteiligten Unternehmen schwäche, so kann man sich nur fragen, wieso die betreffenden Unternehmen am Flächenerwerbsprogramm teilnehmen. Das weiter vorgetragene Argument, daß der dreifache Einheitswert, zu dem die nach dem EALG Erwerbsberechtigten kaufen könnten, viel höher liege als der Verkehrswert, der im Durchschnitt in Frankreich, Spanien, Wales und Schottland für den Erwerb von Boden zu zahlen sei, greift nicht. Die Vorschriften der Beihilfenaufsicht müssen von der reellen Situation der Wirtschaftslage in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen der Gemeinschaft ausgehen. Es kann nicht Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts sein, die objektive Verschiedenheit der Wettbewerbsvoraussetzungen(20) einebnen und absolute Gleichheit herstellen zu wollen. Die Kommission hat in der Verfahrenseinleitung die Ansicht vertreten, "daß die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu vermuten sei, wenn der Zuwendungsempfänger im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten stehe. In bezug auf den gesetzlich eingeräumten begünstigten Flächenerwerb liege eine auf andere Mitgliedstaaten ausstrahlende Wirkung vornehmlich wegen der Größe und des Erwerbsvolumens vor allem bei den LPG-Nachfolgeunternehmen vor. Ausländische Unternehmen seien demgegenüber nicht begünstigt und daher gegenüber den Begünstigten benachteiligt". Dabei ist zu unterstreichen, daß eine verhältnismäßig niedrige Beihilfe nicht unbedingt ausschließt, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Die bislang vorgebrachten Bemerkungen geben der Kommission keinen Anlaß, diese Position aufzugeben. Demnach entspricht das Flächenerwerbsprogramm den Kriterien unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, mit Ausnahme der Maßnahmen zugunsten der Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch, der diesen gleichzustellenden Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch bzw. der juristischen Person, soweit diese die vorgenannten Gesellschafter haben. VII Zu der grundsätzlichen Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind jedoch bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen möglich. 1. Befreiung nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag Gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag sind Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Die Kommission hat diesbezüglich in der Verfahrenseinleitung geltend gemacht, der Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag habe nach seinem Wortlaut und Sinn lediglich die unmittelbaren Folgen der geographischen Teilung Deutschlands im Blick gehabt, nicht aber den umfassenden Ausgleich für die wirtschaftlich schlechte Lage in den neuen Ländern. Zudem fehle es an der notwendigen Kausalität zwischen Teilung und wirtschaftlichen Nachteilen, da die Unternehmen der Ex-DDR nicht durch die Teilung, sondern vielmehr durch die Aufhebung der Teilung betroffen seien. Ursächlich füur ökonomische Defizite sei das praktizierte kommunistische planwirtschaftliche System gewesen, nicht aber die Aufteilung Deutschlands. Der Mangel an Betriebsvermögen und Haftungsmasse sei originär in der sozialistischen Eigentumsstruktur der DDR begründet, nicht aber Folge der Teilung Deutschlands. Deutschland ist der Auffassung, daß die Abriegelung der ehemaligen DDR und die Schaffung einer zentralen Staatswirtschaft in einem unauflösbaren Zusammenhang stuenden und als ein einheitlicher Vorgang zu betrachten seien. Es könne aber nicht streitig sein, daß die Unzulänglichkeiten des staatsgelenkten Wirtschaftssystems über die Existenz der DDR fortwirkten. Die wirtschaftlichen Nachteile blieben durch die Teilung bedingt. Diese lägen aber in allen vom Flächenerwerbsprogramm erfaßten Nachteilen vor. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die einschlägige Vorschrift eng auszulegen ist. Sie ist lediglich eine Ausnahme des in Artikel 92 Absatz 1 niedergelegten Grundsatzes des Verbots von Beihilfen. Vor der deutschen Wiedervereinigung war der Regelungsgehalt dieser Vorschrift lediglich auf die Gebiete der alten Bundesrepublik beschränkt, die sich durch die Teilung Deutschlands benachteiligt in der Nähe der innerdeutschen Grenze befanden (Zonenrandgebiete und Westberlin). Wenn überhaupt, so könnte nach der Wiedervereinigung Deutschlands die Beibehaltung dieser Vorschrift lediglich den Einschluß derjenigen Gebiete der ehemaligen DDR begründen, die sich nahe an dieser Zonengrenze befanden. Keinesfalls kann dies eine Ausweitung auf das gesamte Gebiet der Ex-DDR begründen. Das vorliegende Flächenerwerbsprogramm hat aber gerade den staatlich subventionierten Verkauf von Flächen auf dem gesamten Gebiet der Ex-DDR zum Gegenstand. Außerdem weist die Kommission darauf hin, daß eine zwingende Kausalitätskette zwischen der Teilung Deutschlands und den Nachteilen auf dem gesamten Gebiet der Ex-DDR nicht nachgewiesen ist. Gewiß hat die Teilung, insbesondere auf dem Gebiet der Infrastruktur (Unterbrechung) und der Märkte (Abschottung), Probleme hervorgerufen. Diese können inzwischen als überwunden gelten. Die noch heute vorhandenen wirtschaftlichen Probleme der Ex-DDR sind unmittelbare Nachwirkungen des früheren politischen und wirtschaftlichen Regimes (und nicht der Teilung Deutschlands) oder, allenfalls, Folgeerscheinungen der Aufhebung dieser Teilung, weil diese wirtschaftlichen Probleme in Wirklichkeit von anderen, später eingetretenen Ursachen herrühren. Aus diesen Gründen hält die Kommission an ihrer ständigen Praxis fest, wonach der Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) nicht auf die Gesamtheit der Ex-DDR Anwendung finden kann(21). 2. Befreiung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten genehmigungsfähig sein, in denen die Lebenshaltung im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft außergewöhnlich niedrig ist. Wie bereits in der Verfahrenseinleitung erläutert(22) regelt diese Vorschrift ausschließlich Regionalbeihilfen zugunsten der besonders benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen müssen im Rahmen von umfassenden und zielgerichteten Programmen der Regionalpolitik zur Anwendung gelangen und haben normalerweise die sektorenübergreifende Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung von neuen Investitionen zum Gegenstand. Die Kommission bleibt diesbezüglich bei ihrer Feststellung, daß eine solche regionalpolitische Förderkomponente nicht nachgewiesen worden ist. Durch das Flächenerwerbsprogramm werden vorderhand lediglich die künftigen Eigentumsverhältnisse ehemals "volkseigener" Flächen in der ehemaligen DDR geregelt. Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Regionen wurden nicht nachgewiesen. Es fehlt weiterhin an einer Anknüpfung des Flächenerwerbsprogramms an die vorgenannten ökonomischen Rahmenbedingungen der begünstigten Unternehmen. Die Frage, inwieweit der verbilligte Flächenerwerb durch Neueinrichter und die LPG-Nachfolgebetriebe geeignet ist, das Lebenshaltungsniveau oder die Arbeitsmarktsituation in den neuen Bundesländern zu verbessern, ist offengeblieben. Eine entsprechende grundsätzliche Eignung der Beihilfe ist jedoch Rechtfertigungsvoraussetzung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Der in Rede stehende Ausnahmetatbestand ist aus diesen Gründen unanwendbar. Er wurde auch weder von Deutschland noch von anderen Verfahrensbeteiligten zur Begründung herangezogen. 3. Befreiung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können staatliche Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) findet insbesondere dann Anwendung, wenn die jeweilige Beihilfe geeignet ist, strukturelle Schwächen von Wirtschaftszweigen oder Wirtschaftsgebieten zu beseitigen. Nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EALG maßgeblichen Rechtslage war es der Kommission gemäß Artikel 35 Absatz l in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5(21) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(23) grundsätzlich möglich, Beihilfen zum Kauf von landwirtschaftlichen Flächen als Investitionsbeihilfen(24) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen und zu genehmigen, wenn die Beihilfeintensität 35 % (bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten(25)) nicht überschritt. Was forstwirtschaftliche Maßnahmen im allgemeinen betrifft, so können die Mitgliedstaaten laut Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft Beihilfen gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bewilligungsmodalitäten gelten, oder deren Beträge die Hoechstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92, 93 und 94 des EG-Vertrags im Einklang stehen. Es ist gängige Praxis der Kommission, in diesem Bereich bei bestimmten Fällen gegen Investitionsbeihilfen bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten dieser Maßnahme keine Einwände zu erheben(26) Sie weist aber bereits jetzt fürsorglich darauf hin, daß diese Politik möglicherweise bald geändert werden wird. Im vorliegenden Fall ist der verbilligte Verkauf von forstwirtschaftlichen Flächen als eine "von dieser Verordnung abweichende Bewilligungsmodalität" anzusehen. Staatliche Beihilfen - gleich welcher Art - können jedoch nicht eine Befreiung nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie diskriminierend sind und gegen den Vertrag verstoßen. Vor der Frage, ob die vorgenannten spezifischen Regeln der Kommission hinsichtlich der Beihilfen für den vergünstigten Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen beachtet worden sind, hat die Kommission somit die vorrangige Frage zu prüfen, ob sie diskriminierend im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags sind. 3.1. Diskriminierung Die Kommission hatte bei der Verfahrenseinleitung Zweifel an der Vereinbarkeit des Erfordernisses der Ortsansässigkeit der Neueinrichter bzw. von 75 % der Anteilseigner der juristischen Personen zum Stichtag des 3. Oktober 1990 mit bestimmten Artikeln des EG-Vertrags (u. a. Artikel 52 und 6 EG-Vertrag) geltend gemacht. Sie hat dabei darauf hingewiesen, daß die Artikel 52 bis 58 die Aufhebung der Niederlassungsbeschränkungen vorsehen. Dies gelte für die Gründung bzw. die Errichtung von Unternehmen, Haupt- und Zweigniederlassungen oder Filialen. Unter den Begriff der Niederlassungsfreiheit könne nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften(27) auch der Kauf von Immobilien zur Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks fallen(28). Mit dem Verbot von "Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats" knüpfe die Vorschrift deutlich an die Staatsangehörigkeit(29) an und verbiete eine Diskriminierung deswegen. Das Diskriminierungsverbot betreffe nicht nur die direkte Diskriminierung, sondern auch die verdeckte Diskriminierung. Eine verdeckte Diskriminierung im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit sei gegeben, wenn "das Unterscheidungskriterium zu einem gleichen Regelungserfolg wie das der Staatsangehörigkeit führt"(30), d. h. eine Differenzierung zwar nicht unmittelbar aufgrund der Staatsangehörigkeit erfolge, wohl aber aufgrund von Kriterien, die typischerweise nur Inländer oder nur Ausländer erfuellen könnten (z. B. Erfordernisse im Hinblick auf Herkunfts- oder Wohnort). Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h) EG-Vertrag sieht weiterhin vor, daß die Kommission sicherstellt, daß die Bedingungen für die Niederlassungsfreiheit nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden. In Anwendung dieser Bestimmung und durch sein Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von 1962(31) hat der Rat vorgesehen, daß die Vorschriften und Praktiken, die allein für Ausländer die Befugnis zur Ausübung der normalerweise mit einer selbständigen Tätigkeit verbundenen Rechte ausschließen, beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, aufzuheben sind. Zu diesen Vorschriften oder Praktiken zählen auch direkte oder indirekte staatliche Beihilfen, wie etwa die Subventionierung des Erwerbs von Land. Durch dieses Verbot der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit stellen die Artikel 52 bis 58 unter anderem darauf ab, die betroffenen Unternehmen wie Unternehmen mit Sitz im Empfangsstaat zu behandeln. Nach dieser Regelung können jedoch von der Maßnahme nur die Ortsansässigen nach § 3 Absatz 2 AusglLeistG profitieren. Um in Genuß dieser Regelung zu gelangen, hätten die Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in den neuen Bundesländern haben, ihren Sitz bzw. die natürlichen Personen ihren Hauptwohnsitz in die betreffenden Regionen verlegen müssen. Dies war aus anderen Mitgliedstaaten aber zum Stichtag des 3. Oktober 1990 wegen der politischen und wirtschaftlichen Umstände praktisch unmöglich. Dadurch begünstigt das Gesetz natürliche oder juristische Personen in den neuen Bundesländern gegenüber Personen ohne Sitz oder Wohnsitz in Deutschland und ist daher geeignet, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach den Artikeln 52 bis 58 EG-Vertrag darzustellen(32), wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 7. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher) festgestellt hat. Die Bedingung, zum Stichtag des 3. Oktober 1990 einen Hauptwohnsitz im Beitrittsgebiet nachweisen zu können, war zwar vielleicht de jure für alle Gemeinschaftsbürger möglich. Sie wurde aber de facto fast ausschließlich von deutschen Staatsangehörigen - mit vorherigem Wohnsitz insbesondere in den neuen Bundesländern - erfuellt. Damit hat diese Bedingung eine Ausschlußwirkung gegenüber den Personen, die das Kriterium (Hauptwohn-)Sitz im Beitrittsgebiet nicht erfuellen. Allerdings hat die Kommission unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung(33) des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(34) zugestanden, daß Unterscheidungsmerkmale wie der Wohnsitz in ihren tatsächlichen Auswirkungen jedenfalls dann keine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen, wenn die Unterscheidungsmerkmale (und damit eine differenzierte Behandlung) eine sachliche Rechtfertigung finden. Das Unterscheidungsmerkmal "Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990" kann lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn es sowohl erforderlich als auch geeignet ist, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erfuellen. Eine Maßnahme ist darin nicht erforderlich, wenn der vom Gesetzgeber erstrebte Zweck auch mit einer milderen, d. h. weniger eingreifenden Maßnahme gleicher Eignung, erreicht werden kann. Nach den Worten der Bundesregierung wollte "mit dem Stichtag 3. Oktober 1990 (...) der Gesetzgeber sicherstellen, daß Erwerbsinteressenten, die bzw. deren Familien über Jahrzehnte in der DDR gelebt haben, an dem sozialverträglichen Ausgleich, der zwischen ihnen und den früheren Eigentümern geschaffen werden mußte, teilhaben können." Zweck war also die Einbeziehung der Erwerbsinteressenten, die bzw. deren Familien über Jahrzehnte in der DDR gelebt und gearbeitet haben. Deutschland motiviert diese Einbeziehung mit "zwingenden Gründen einer weitgehenden sozialen Kontinuität". Es müsse ein "sozialverträglicher Ausgleich" gefunden werden. "Erwerber, die bereits seit längerem in der Region ansässig waren", müßten besonders berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sei "berechtigt, im Hinblick auf die Flächen, die in das Staatseigentum der DDR gelangt sind, auch eine Beteiligung der Neueinrichter bei der Umstrukturierung sicherzustellen." Die Kommission bemerkt dazu ausdrücklich, daß sie den Zweck der Maßnahmen anerkennt. Die Anpassung der ostdeutschen Eigentumsstrukturen an das neue Wirtschaftssystem ist ein völlig legitimes Ziel des deutschen Gesetzgebers. In der Tat hat es in den meisten Mitgliedstaaten Bodenreformen gegeben, die es den Bauern ermöglichten, das von ihnen bearbeitete Land zu erwerben. Die Berücksichtigung einer so verstandenen territorialen Verbundenheit wird von der Kommission respektiert. Zur Erreichung dieses Zwecks hätte es aber des Stichtags der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gar nicht bedurft. Die Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm war nämlich diesen Neueinrichtern bzw. juristischen Personen gemäß § 3 Absatz 1 AusglLeistG gestattet, wenn sie am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Flächen langfristig gepachtet(35) hatten. Im Verlauf des Hauptprüfungsverfahrens wurde die Kommission ausdrücklich von Beteiligten dieses Verfahrens darauf hingewiesen, daß die weitaus meisten langjährigen Pachtverträge mit Ostdeutschen geschlossen worden sind. Deutschland hat sich zu allen aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Diskriminierung ausführlich und dezidiert geäußert. Dieser Tatsachenbehauptung hat es nicht widersprochen, geschweige denn sie substantiiert bestritten. Damit ist klargestellt, daß die Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zwecks selbst bei Anerkennung seiner Legitimität (nämlich die Teilhabe der Ostdeutschen am Flächenerwerbsprogramm) durch Verzicht auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 praktisch nicht vereitelt worden wäre. Soweit also der Erwerb von Land- und Forstflächen an den Stichtag des 3. Oktober 1990 geknüpft ist, ist diese Regelung nach Ansicht der Kommission nicht erforderlich und daher auch nicht gerechtfertigt. Soweit die Ortsansässigkeitsregelung nicht mit dem Erfordernis einer langfristigen Pacht zusammentrifft(36) gilt folgendes: Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liegt eine durch den Vertrag verbotene Diskriminierung vor, wenn Vergleichbares verschieden oder Unterschiedliches gleich behandelt wird(37). Die Gleichheit und Unterschiedlichkeit der Behandlung bedarf einer Rechtfertigung aus Gründen, die sich sachlich zwingend aus dem entsprechenden Sachverhalt ergeben. Die Kommission hat bereits dargelegt, daß die Anpassung der Eigentumsstrukturen an das neue Wirtschaftssystem in ihren Augen ein völlig legitimes Ziel darstellt. Die Anpassung der Eigentumsstrukturen dadurch, daß diejenigen, die die zu privatisierenden Flächen bereits bewirtschaften, eine bevorzugte Erwerbsmöglichkeit erhalten, könnte - grundsätzlich - wegen des engen Sachzusammenhangs (Pächter-zukünftiger Eigentümer) rechtfertigbar sein. Jedoch ist das Datum des 3. Oktober 1990 nicht an ein (langfristiges) Pachtverhältnis gebunden. Der - de facto und a priori - Ausschluß anderer Gemeinschaftsbürger ist im Lichte dieser Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Aus den Ausführungen zu den Neueinrichtern(38) ergibt sich eindeutig, daß eine unterschiedliche Behandlung wegen Schäden ebensowenig zu rechtfertigen ist: Die Neueinrichter sind - wie von Verfahrensbeteiligten zu Recht geltend gemacht - niemals enteignet worden, wie ihre Mitkonkurrenten in den anderen Mitgliedstaaten. Dies hatte die Kommission bereits in der Verfahrenseinleitung klargestellt(39). Aus diesen Gründen kann die Kommission den von einem Verfahrensbeteiligten gemachten Vorwurf, sie wolle die Neueinrichter "ausgrenzen" nicht nachvollziehen. Die Kommission bemüht sich entsprechend ihrer Angabe lediglich darum, für die Anwendung des EG-Vertrags Sorge zu tragen. Im Ergebnis hält die Kommission fest, daß wegen der ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung prinzipiell gleicher Kategorien von Interessenten beim Zugang zu vergünstigt zu erwerbenden Flächen (Erwerbsinteressenten aus (Ost)Deutschland/den anderen Mitgliedstaaten) eine Diskriminierung vorliegt, die gegen die Artikel 52 bis 58 EG-Vertrag verstößt. Diese mittelbare Diskriminierung verletzt wie in dem Beschluß über die Verfahrenseinleitung ausführlich dargelegt, auch Artikel 6 des EG-Vertrages(40). Die Kommission hat in dem genannten Beschluß auch einen Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen(41). Demgegenüber hat Deutschland zutreffend eingewendet, daß sich die Vorschriften zwar auch an die Mitgliedstaaten wenden, aber nur soweit diese im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation tätig würden. Es ist in der Tat zutreffend, daß es sich beim Flächenerwerbsprogramm um eine nationale Maßnahme handelt. Es geht nicht um eine Durchführung einer Gemeinsamen Marktorganisation(42). Deshalb wird das in Rede stehende Programm nicht vom Anwendungsbereich des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag erfaßt. Weitere substantiiertere Bemerkungen hat es zu dieser Problematik nicht gegeben. Aus diesen Gründen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die zahlreichen Bemerkungen von Beteiligten, wonach die Begünstigten des Flächenerwerbsprogramms in erster Linie die LPG-Nachfolger seien, was als "willkürlich, sozial unausgewogen und zutiefst ungerecht" empfunden worden ist. Die Kommission enthält sich deshalb ebenfalls eines Kommentars zu dem Vorwurf, daß innerhalb der Berechtigten eine völlige Disproportionalität herrsche, weil die relativ am geringsten Benachteiligten größere Kompensationen unter dem Flächenerwerbsprogramm erhielten als diejenigen, die durch Enteignungen stärker geschädigt waren. Den der Bundesregierung gemachten und von ihr nicht bestrittenen Vorwürfen, wonach die streitgegenständliche Regelung nicht geeignet sei, "bestehende soziale Strukturen" zu wahren und sie überhaupt nicht an "die Menschen" in den neuen Bundesländern gedacht habe, sondern lediglich an die ca. 3000 LPG-Nachfolger, geht die Kommission aus den vorgenannten Gründen nicht nach. Im Ergebnis stellt die Kommission fest, daß diejenigen Beihilfen, die an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 anknüpfen (Neueinrichter und ju

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.