Europäische Union

1999/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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überhaupt nicht Teil der EALG-Gesetzesinitiative gewesen sei und daß auch die Gesetzesmaterialien nichts über eine derartige rechtliche Verpflichtung aussagten. Dies kann dahingestellt bleiben, denn es kommt darauf für die vorliegende Entscheidung nicht an: Auch wenn die Bundesregierung bereits zu einem der von ihr genannten Zeitpunkte vor dem 3. Oktober 1990 wirklich bereits rechtlich und nicht nur politisch die Verpflichtung eingegangen sein sollte, zu einem späteren Zeitpunkt (d. h. nach Wirksamwerden des EG-Vertrags auf dem Gebiet der neuen Länder) ganz bestimmte Beihilfemaßnahmen auf dem Gebiet dieser neuen Länder zu erlassen, so hätte sie schon vor dem Eingehen dieser Verpflichtung der Kommission die Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 3 mitteilen müssen, weil Deutschland seit 1958 an den Vertrag gebunden war. Diese Notifizierung ist aber - unstreitig - niemals erfolgt. Das Flächenerwerbsprogramm ist demnach, soweit Elemente einer Beihilfe vorliegen, rechtswidrig. VI Die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe präjudiziert nicht die Frage der Kompatibilität dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 EG-Vertrag, der wie auch die Artikel 93 und 94 aufgrund von Artikel 42 auf die Landwirtschaft anwendbar ist. Auf diese Frage wird später eingegangen werden. Zunächst ist zu klären, inwieweit das Flächenerwerbsprogramm Maßnahmen enthält, die nicht den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und die sich somit einer Entscheidung über deren Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entziehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Staat einem Wirtschaftsteilnehmer lediglich dasjenige zurückgibt, was er ihm vorher (rechtswidrig) weggenommen hat. Typisch dafür kann etwa der Ersatz des Schadens (in natura oder in Geld) sein, den Wirtschaftsteilnehmer durch Enteignungen oder dergleichen erlitten haben. Die Kommission hat in der Verfahrenseinleitung deutlich gemacht, daß, soweit die Höhe des Ersatzes nicht den Nachteil übersteigt, den der Wirtschaftsteilnehmer durch die vorgenannten Eingriffe erlitten hat, es sich nicht um eine Begünstigung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handeln kann. In diesem Fall liegt also keine Beihilfe vor. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, daß dieses Prinzip weder von Deutschland noch von den anderen Beteiligten des Verfahrens in Frage gestellt worden ist. Gleichwohl hatte die Kommission bei der gleichen Gelegenheit ausdrücklich festgestellt, daß es wegen der Ausgestaltung des begünstigten Erwerbs von Flächen eine Vermutung für das Vorliegen einer Begünstigung gebe. Die Kommission stellt diesbezüglich nunmehr fest, daß kein einziger der Beteiligten, d. h. weder Deutschland noch die anderen Beteiligten, diese Vermutungshypothese angegriffen haben. Folglich sieht die Kommission keinen Anlaß, ihren Standpunkt in dieser Hinsicht zu ändern. Sie geht also grundsätzlich weiterhin davon aus, daß eine Begünstigung vorliegt, es sei denn, es würde sich erwiesenermaßen lediglich um eine Maßnahme zum Ausgleich von Schäden, die durch Enteignungen oder gleichzustellende Eingriffe entstanden sind, handeln. Als Maßstab legt die Kommission das nationale Recht, hier also deutsches Recht, an. Demnach muß der Kommission zweifelsfrei nachgewiesen werden, daß das nationale Recht außerhalb des EALG eine Kompensationswürdigkeit und -fähigkeit der einzelnen im Flächenerwerbsprogramm auftauchenden Personengruppen anerkennt. Deren gibt es grundsätzlich fünf. 1. Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch Die Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch sind frühere Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden sind(12). Es handelte sich in der Regel um Betriebe in einer Größe von mindestens 100 ha. Diese Personengruppe hatte diese Betriebe bisher nicht zurückerhalten. Ihr Schaden besteht zumindest in Höhe des Vermögenswerts dieser enteigneten Betriebe. Die Kommission hatte in der Verfahrenseinleitung bemerkt, daß der Vorteil "lediglich (im) Recht zu einem vergünstigten Rückerwerb für einen Teil der Flächen" bestehe. Keiner der Beteiligten, d. h. weder Deutschland noch die anderen Interessierten, haben dies in Zweifel gezogen. Auch die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß der "gewährte Vorteil somit hinter dem Wert des entzogenen Eigentums zurückbleibe"(13), ist von keinem der vorgenannten Beteiligten angezweifelt worden. Mangels gegenteiliger Bemerkungen oder sonstiger Anhaltspunkte hat die Kommission keinen Anlaß, von ihrem damaligen Standpunkt abzuweichen. Sie hatte klargestellt, daß diese Kompensationen lediglich die in allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsprinzipien hinsichtlich des Schutzes des Eigentumsrechts widerspiegelten. Die Kommission stellt aus diesen Gründen fest, daß bei den Wiedereinrichtern ohne Restitutionsanspruch Elemente einer Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht vorliegen. 2. Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch sind nach 1949 enteignet worden und haben nach dem Vermögensgesetz einen Anspruch auf Rückgabe. Bei dieser Kategorie unterscheidet das Gesetz zwischen Wiedereinrichtern mit Restitutionsanspruch, bei denen der Restitutionsanspruch durchsetzbar ist, und solchen, die ihren Restitutionsanspruch nicht durchsetzen können. Was die Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch, die ihren Anspruch nicht durchsetzen können, betrifft, so liegt es auf der Hand, daß ein Enteigneter mit Rückgabeanspruch, den er aber nicht durchzusetzen imstande ist, praktisch in der gleichen Lage ist wie ein Enteigneter ohne Rückgabeanspruch. Der Wiedereinrichter mit nicht durchsetzbarem Restitutionsanspruch muß für die Zwecke der vorliegenden Prüfung mithin dem Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch gleichgestellt werden. Daraus folgt, daß für diese spezifische Untergruppe der Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch die oben unter Punkt 1 dargelegten Schlußfolgerungen zu ziehen sind. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung der anderen Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch, d. h. derjenigen, die ihren Restitutionsanspruch durchsetzen können, besteht zwischen den deutschen Behörden und dem Großteil der Verfahrensbeteiligten eine unterschiedliche Auffassung: Die einen behaupten, es gebe eine Erwerbsberechtigung, die anderen bestreiten sie. Dieser Streit betrifft die Auslegung nationalen Rechts, für dessen Interpretierung keine der beiden Seiten höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt hat. Die Kommission hat über die Auslegung nationalen Rechts in diesem Punkt nicht zu befinden. Da Deutschland aber von einer Erwerbsberechtigung ausgeht, ist in der Praxis auch nicht auszuschließen, daß dieser Personenkreis tatsächlich von einem begünstigten Flächenerwerb profitieren kann. In diesem Fall ist keineswegs ausgeschlossen, daß eine Begünstigung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 vorliegt. Es kommt für diese spezifische Untergruppe der Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch auf den Einzelfall an, weil keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, aus denen die Kommission mit Gewißheit schließen kann, daß in jedem Fall der durch den begünstigten Flächenerwerb bewirkte Vorteil in Verbindung mit dem (durchgesetzten) Restitutionsanspruch rechnerisch (immer) gleich ist, oder hinter dem Nachteil zurückbleibt, der durch Enteignung (bzw. Inventarschäden) entstanden ist. An diesem Ergebnis ändern die von den Verfahrensbeteiligten ins Feld geführten Anpassungsbeihilfen nichts, die die landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern seit 1990 "in erheblicher Größenordnung" erhalten haben. Sie dienen nicht der Kompensation von Vermögensverlusten, die die Begünstigten vor der Wiedervereinigung erlitten haben. Sie müssen deshalb außer Betracht bleiben. Soweit danach der Beihilfetatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht kommt, ist noch nichts über eine etwaige Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gesagt. Diese Prüfung erfolgt in den folgenden Kapiteln. 3. Neueinrichter Ortsansässige Neueinrichter sind Personen, die bis zur Wende in LPGen oder VEGen gearbeitet haben, früher keinen landwirtschaftlichen Betrieb besaßen, jetzt aber einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet haben. Diese Neueinrichter sind niemals enteignet worden. Sie waren zur DDR-Zeit lediglich daran gehindert, forst- und landwirtschaftliches Eigentum zu bilden. Deutschland hat in diesem Zusammenhang von "entgangenen Chancen" gesprochen(14). Deswegen steht nach deutscher Rechtslage dieser Personengruppe auch kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu(15). Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Die Kommission hatte dazu in der Verfahrenseinleitung bemerkt: "Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang zunächst fest, daß wohl fast allen Bürgern der DDR, solange diese das System einer kommunistischen Planwirtschaft anwandten, Chancen entgangen sein dürften, ganz gleich in welchem Sektor sie tätig waren.(...) Unter BerüHucksichtigung des Schadensbegriffs nach der vorgenannten Rechtsprechung kann die Kommission demnach keinesfalls ausschließen, daß Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag vorliegen." Die Kommission hat nach Prüfung der Bemerkungen und Kommentare aller Beteiligten keinen Anlaß, ihren bisherigen Standpunkt aufzugeben. Kein Beteiligter konnte darlegen, daß das deutsche Recht für solcherlei "Schaden" eine Kompensationspflicht vorsieht. Die Wiederherstellung privaten Eigentums und ausgeglichener Eigentumsstrukturen mag zwar in einem umfassenden Sinn als Beseitigung eines Schadens angesehen werden können. Die deutsche Rechtsordnung sieht diese aber mittels Einsatzes öffentlicher Mittel nicht zwingend vor. Die Vermutung, daß dies praktisch auch unmöglich wäre, liegt nahe. Ansonsten müßten alle Wirtschaftsteilnehmer auch aus allen anderen Sektoren der Wirtschaft dafür "entschädigt" werden, daß ihnen die freie Wirtschaftstätigkeit 40 Jahre versagt worden war. Daher kann der Auffassung nicht gefolgt werden, daß die Ausführungen der Kommission zum Nachteilsausgleich zu eng seien und den Besonderheiten der Transformation und Integration eines staatswirtschaftlich strukturierten Teils eines Landes in einen marktwirtschaftlichen Rahmen nicht gerecht würden. Die Kommission bestätigt demnach ihre Beurteilung, daß der subventionierte Verkauf von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen an die Neueinrichter, die einen besonderen Sektor der Wirtschaft betrifft, als eine spezifische Maßnahme eine Begünstigung im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Frage der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt wird in den weiteren Kapiteln Gegenstand der Prüfung sein. Die obengenannten Erwägungen gelten naturgemäß um so mehr für die zwei besonderen Unterkategorien der Neueinrichter, nämlich solchen, die, aus dem Westen kommend, sich kurz vor dem 3. Oktober 1990 in Ostdeutschland niedergelassen haben (und die niemals gehindert gewesen sind, forst- und landwirtschaftliches Eigentum zu bilden), und solchen, die zum Stichtag noch nicht im berufs- und arbeitsfähigen Alter waren (z. B. Schulpflichtige). 4. Ortsansässige Wiedereinrichter Ortsansässige Wiedereinrichter sind Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die ihre Flächen aus der LPG herausgelöst und ihren Betrieb wiedereingerichtet haben. Deutschland hat geltend gemacht, der Schaden bestehe bei dieser Personengruppe darin, daß auch sie in aller Regel erhebliche Verschlechterungen der Substanz ihrer ursprünglichen Betriebe hinnehmen müssen, die nicht in Geld ausgeglichen werden. Außerdem habe es häufig keine vollständige Erstattung des in die LPG eingebrachten Inventars gegeben. Verfahrensbeteiligte haben unter Hinweis auf die deutsche Verfassungsrechtsprechung hiergegen eingewendet, daß die deutsche Rechtsordnung bereits einen Anspruch auf den Ersatz des Inventarschadens vorsehe. Dies hat Deutschland nicht bestritten. Es trägt aber vor, daß ein Anspruch auf eine Leistung nicht mit dessen Erfuellung gleichgesetzt werden könne. Die Kommission teilt diese Überzeugung. Deutschland hat allerdings auch keine Tatsachen vorgebracht, die darauf hindeuten, daß die Erfuellung des genannten Anspruchs im Regelfall nicht vorliegt. In einem Rechtsstaat wie Deutschland kann nach Ansicht der Kommission vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Gesetze von der Verwaltung im Regelfall strikt beachtet werden. Die Kommission hat daher mangels gegenteiliger Beweise Veranlassung zu vermuten, daß im Regelfall eine Kompensation für Inventarschäden stattfindet. Sie gesteht aber zu, daß das im Einzelfall anders sein kann, weil keine oder keine genügende Entschädigung stattgefunden hat. Im Ergebnis geht die Kommission folglich - inswoweit der Regelfall bei Inventarschäden betroffen ist - von einer Kompensation durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus, so daß die vorliegende Maßnahme nicht hinter dem Schaden durch Abhandenkommen oder Zerstörung von Inventar zurückbleibt, sondern vielmehr die Schadensschwelle überschreitet. Unter dieser Hypothese wäre - immer unter Zugrundelegung des Regelfalls - vom Vorliegen einer Begünstigung gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auszugehen. Jedoch ist der Einzelfall zu betrachten. Dies gilt um so mehr, als auch Verschlechterungen der Substanz vorliegen können. In diesem Fall sind genaue Berechnungen für den Einzelfall anzustellen. Da sowohl die Beeinträchtigungen (lnventarschäden/Substanzschäden) kumulativ als auch alternativ auftreten können als auch die Vorteile (nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/AusglLeistG) kumuliert denkbar sind, muß eine Einzelfallberechnung nachweisen, ob die Vorteile insgesamt hinter den Gesamtschäden zurückbleiben oder nicht. Je nachdem läge lediglich eine Kompensation oder eine Begünstigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Die Frage der Vereinbarkeit einer etwaigen Begünstigung mit dem Gemeinsamen Markt ist davon getrennt zu beurteilen. 5. Juristische Personen Auch juristische Personen können am vergünstigten Flächenerwerb teilnehmen. Daran hat der Gesetzgeber gewisse Bedingungen geknüpft: 75 % des Kapitals müssen in Händen von am 3. Oktober 1990 Ortsansässigen sein. Verfahrensbeteiligte haben geltend gemacht, daß - im Gegensatz zu den meisten Bürgern der ehemaligen DDR - die juristischen Personen individuell keinen Schaden erlitten hätten. Dem hat Deutschland nicht widersprochen. Wenn und insoweit die betreffenden begünstigten juristischen Personen nicht Opfer von Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen gewesen sind, gilt - gemäß der oben dargelegten Vermutungshypothese -, daß eine Begünstigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht a priori auszuschließen ist. Das hat die Kommission ausdrücklich für diese Kategorie der Begünstigten bei der Verfahrenseinleitung klargestellt(16). Gleichwohl ist die Kommission - trotz aller Befürchtungen hinsichtlich eines etwaigen Mißbrauchs - der Ansicht, daß unter ganz bestimmten, klar definierten Voraussetzungen möglicherweise Beihilfeelemente nicht vorliegen, obwohl die nichtgeschädigte juristische Person vergünstigt zu Land kommt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch oder ein Ortsansässiger, der ihm gleichzustellen ist (namentlich ein Wiedereinrichter mit einem nicht durchsetzbaren Restitutionsanspruch), entscheidet, daß nicht er die ihm zustehenden Flächen vergünstigt erwirbt, sondern die juristische Person, an der er beteiligt ist. Gemeinschaftsrechtlich kann es keinen Unterschied machen, ob der Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch oder ein ihm gleichgestellter Ortsansässiger anstatt seiner die juristische Person im Grundbuch eintragen läßt (Durchgangserwerb). Die Kommission hat die zahlreichen Bemerkungen der Verfahrensbeteiligten mit besonderer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen, wonach eine solche Regelung zu Mißbrauch bzw. zur Umgehung von Beihilfevorschriften einlüde. Zunächst muß an dieser Stelle wiederholt werden, daß es hier lediglich um die Abgrenzung Kompensation/Begünstigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 geht. Es geht also nicht um die Feststellung einer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Mit Blick auf die Mißbrauchsbefürchtungen stellt die Kommission fest: Nur wenn und soweit ein Doppelerwerb des Teilhabers der juristischen Person mit Sicherheit auszuschließen ist, liegt keine Begünstigung vor. Doppelerwerb bedeutet in dieser Hinsicht, daß sowohl der Gesellschafter als auch die juristische Person erwerben kann. Wäre dies der Fall, so könnte die Kommission keinesfalls eine Begünstigung ausschließen, soweit die juristische Person betroffen ist. Ist hingegen Doppelerwerb ausgeschlossen, so steht der juristischen Person kein größeres maximales Erwerbsvolumen zu (durchschnittlich max. 140 ha) als deren Gesellschafter zustuende (würde er erwerben können). Unter Beachtung dieser Bedingungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Festsetzung eines Stichtags, an dem die Gesellschafterstellung bzw. Mitgliedschaft des Ortsansässigen in der juristischen Person bestanden haben muß, so wie es die Verfahrensbeteiligten gefordert haben, nicht unerläßlich ist. Die Kommission wird allerdings für die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen einen jährlichen Bericht von Deutschland bekommen müssen. Unter Beachtung der vorgenannten Bedingungen erachtet die Kommission die Einwendungen der Verfahrensbeteiligten, wonach bei einem nur völlig unbedeutenden Anteil an der juristischen Person ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu besorgen sei, weil die gesamte juristische Person als Geschädigte angesehen würde und damit an der Begünstigung teilnähme, als unbegründet. Wie oben bereits dargelegt, geht die Kommission keineswegs automatisch von einer Schädigung der juristischen Person (im Sinne einer Enteignung oder dergleichen) aus. Außerdem kann die juristische Person nicht mehr Flächen erwerben als die Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch (bzw. diesen Gleichgestellten) als deren Gesellschafter. Des weiteren weist die Kommission auf die gesetzlich vorgeschriebene 75-%-Quote hin. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach dem vorgenannten Modell das Vorliegen einer Begünstigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag der juristischen Person nur insoweit und lediglich in den Fällen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, in denen die juristische Person mindestens einen Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch (bzw. Wiedereinrichter mit nicht durchsetzbarem Restitutionsanspruch) als Gesellschafter hat, der die gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalanteile hält. Bei den anderen, unter den Punkten 2, 3 und 4 beschriebenen Gesellschafterkategorien kann die Kommission aus den dort dargelegten Gründen ein Vorliegen einer Begünstigung der juristischen Person nicht ausschließen bzw. ist eine solche sogar zu vermuten. In diesen Fällen ist die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vorbehalten. Als Schlußfolgerung der in diesem Kapitel angesprochenen Problematik kann die Kommission mit Sicherheit das Vorliegen einer Begünstigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag lediglich bei den Wiedereinrichtern ohne Restitutionsanspruch, bei denen ihnen gleichzustellenden Wiedereinrichtern mit Restitutionsanspruch und bei den juristischen Personen, die als Gesellschafter mindestens eine der vorgenannten Personen haben, ausschließen. Bei allen anderen Begünstigten ist dies nicht der Fall. Soweit demnach eine Begünstigung nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Wettbewerbsvorschriften (Artikel 92 bis 94) einschlägig. Durch Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind grundsätzlich alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Das Vorliegen einer Beihilfe ist, wie bereits bei der Verfahrenseinleitung bemerkt(17), an ihrer begünstigenden Wirkung beim Zuwendungsempfänger zu messen und nicht an den Zielsetzungen und wirtschaftspolitischen Erwägungen der Mitgliedstaaten. Deutschland stellt die begünstigende Wirkung des Flächenerwerbsprogramms in Abrede. Gemäß ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(18) kann die Kommission zunächst davon ausgehen, daß bei Grundstücksveräußerungen Beihilfen vorliegen, soweit sie a) nicht aufgrund eines allgemeinen und bedingungsfreien Bietverfahrens an den meistbietenden oder einzigen Bieter erfolgen oder b) ohne ein solches Verfahren nicht mindestens zu dem von unabhängigen Sachverständigen festgelegten Marktwert getätigt wurden. Die Kommission geht im vorliegenden Fall vielmehr davon aus, daß das Flächenerwerbsprogramm eine begünstigende Wirkung enthält. Zwar ist es richtig, daß der Begünstigte als Pächter schon vorher im Besitz der betreffenden Flächen gewesen ist, aber er bekommt zum Besitz noch das Eigentum hinzu. Dem bloßen Recht zum Besitz steht das stärkere Eigentumsrecht gegenüber, welches der Pächter erlangt. Der Eigentümer hat nicht nur mehr Rechte als der Besitzer, er steht insbesondere auch wirtschaftlich besser da. Wäre mit dem Flächenerwerbsprogramm keinerlei Begünstigung verbunden, gäbe es auch keine Interessenten und Käufer dieser Flächen, doch hat das Flächenerwerbsprogramm lebhaftes Interesse hervorgerufen. Die Bundesregierung selbst hat in ihren Bemerkungen zugestanden, daß die erworbenen Flächen als Haftungskapital zur Verfügung stehen können. Außerdem könne der Zugang zu weiterem Fremdkapital erleichtert werden. Dies bestätigt die Auffassung der Kommission, die sie in der Verfahrenseinleitung formuliert hatte(19), wonach der verbilligte Erwerb von Land- und forstwirtschaftlichen Flächen es den Berechtigten ermöglicht, Betriebsvermögen und damit auch Haftungskapital zu bilden. Die Kommission hält an dieser Auffassung fest. Auch der Hinweis auf die Belastungen der erworbenen Grundstücke (namentlich auf das 20jährige Veräußerungsverbot) kann nichts an der Feststellung ändern, daß grundsätzlich eine Begünstigung vorliegt. Solche Klauseln sind der Kommission auch bei Investitionszuschüssen oder verbilligten Landkäaufen in anderen Zusammenhängen nicht unbekannt. Der Sinn einer solchen Anti-Spekulationsklausel ist eben gerade zu verhindern, daß der erworbene Vorteil nicht gleich zu Geld gemacht wird. Der Land- oder Forstwirt soll sein begünstigt erworbenes Land bewirtschaften und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er soll keinen Gewinn durch Spekulation erhalten. Das Vorhandensein einer solchen Anti-Spekulationsklausel deutet vielmehr gerade darauf hin, daß mit dem Flächenerwerbsprogramm eine wirtschaftliche Vergünstigung einhergeht. Über die Höhe (Intensität) dieser Vergünstigung wird weiter unten die Rede sein. Ein Verfahrensbeteiligter meint, daß die zusätzlich erworbenen Flächen keine zusätzliche Sicherheit bei der Kapitalbeschaffung böten, weil die Banken "zögerten", für die gekauften Flächen Kredite auszureichen. Auch diesem Argument kann die Kommission nicht folgen. Gewiß ist das grundbuchlich eingetragene Veräußerungsverbot eine Belastung. Dieses ist aber zeitlich begrenzt. Das lastenfreie Grundstück kann wie jedes andere auch belastet werden. Im übrigen ist von einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig zu Recht bemerkt worden, daß auch während des 20jährigen Verkaufsverbots (und trotz der (im Regelfall leer- bzw. auslaufenden) Rückauflassungsvormerkung zugunsten der BVVG) nachrangigen Belastungen nichts im Wege steht. Deutschland hat dies auch nicht in Abrede gestellt. Soweit nach der bisherigen Prüfung Beihilfen vorliegen, verfälschen sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb oder drohen, ihn zu verfälschen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag reicht schon die Eignung dazu aus.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.