Europäische Union

1999/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er mehr Stabilität und Sicherheit verfügten. Aber dieses Argument treffe für die im Aufbau befindlichen Betriebe in den neuen Bundesländern, die ohnehin mit hohen Kreditkosten belastet seien, nicht zu und insbesondere nicht für das hier anstehende Problem des privilegierten Bodenkaufs. Es komme noch hinzu, daß innerhalb der Gemeinschaft die Bodenpreise je nach Mitgliedstaaten und Regionen sehr stark variierten und in keinem Zusammenhang mit den Einkommensmöglichkeiten stuenden. Der dreifache Einheitswert, zu dem die nach dem EALG Erwerbsberechtigten kaufen können, liege höher als der Verkehrswert, der im Durchschnitt in Frankreich, Spanien, Wales und Schottland für den Erwerb von Boden zu zahlen sei. Beschwerden von Grundbesitzerverbänden aus diesen Mitgliedstaaten sei somit entgegenzuhalten, daß dort Boden günstiger gekauft werden könne. Die Pachtpreise, die für den landwirtschaftlichen Wettbewerb entscheidend seien, lägen zu dem in allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Westdeutschlands, etwa in ähnlicher Höhe, wie in den neuen Bundesländern. Demgegenüber bemerkte ein anderer Beteiligter, daß durch den privilegierten Bodenkauf die Wettbewerbsstellung der Begünstigten sich verbessere. Die begünstigt zu erwerbenden Flächen stuenden auch als Haftungskapital zur Verfügung, weil die Rückauflassungsvormerkung für die BVVG in aller Regel leer- bzw. ausliefe. Im übrigen stuende nachrangigen Belastungen nichts entgegen. 5. Zum Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag Kein einziger Beteiligter hat den Zweifeln der Kommission widersprochen, wonach der Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf das Flächenerwerbsprogramm nicht anwendbar sei. Ein Beteiligter war der Ansicht, Deutschland habe dem kein überzeugendes Argument entgegenzusetzen vermocht. Das gelte insbesondere für das Argument der Kommission, die beanstandeten Regelungen seien nicht durch die Teilung, sondern durch deren Aufhebung verursacht worden. Dieses Argument könne Deutschland auch nicht mit dem Hinweis widerlegen, "daß die Unzulänglichkeiten des staatsgelenkten Wirtschaftssystems über die Existenz der DDR hinaus fortwirkten", oder gar damit, daß die "Einführung der Marktwirtschaft in Ostdeutschland" durch die Teilung bedingt sei, die deshalb die beanstandete Begünstigung rechtfertige. Der "Störfall" der Teilung sei seit 1990 beseitigt. Deshalb sei das Argument richtig, daß die Aufhebung der Teilung Ursache für die Begünstigung der Pächter sei, nunmehr auf privatwirtschaftlicher Grundlage riesige landwirtschaftliche Flächen zwecks Bildung eigenen Vermögens bewirtschaften zu können. Ein - gar teilungsbedingter - Grund, ihnen begünstigt auch noch Eigentum zu übertragen, sei nicht ersichtlich. 6. Zum Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß es nicht eine einzige Bemerkung dahin gehend gegeben hat, daß die fragliche Maßnahme im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) als Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, anzusehen sei. 7. Zum Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag 7.1. Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete/Gemeinsames Interesse Hierzu ist bemerkt worden, Deutschland könne nicht damit argumentieren, "die landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern (wiesen) im Hinblick auf das Grundeigentum ein strukturelles Ungleichge wicht auf, da sie weit überwiegend (91,1 %) auf gepachteten Flächen wirtschaften". Denn dieser Umstand beruhe darauf, daß ihnen - im Gegensatz zu anderen Bewerbern, insbesondere zu den Beschwerdeführern - viel zu große Flächen zur Pacht überlassen worden seien. Im übrigen könnten auch langfristige Pachtverträge über große landwirtschaftliche Flächen der Absicherung von Investitionen und von Arbeitsplätzen in ausreichendem Maße dienen. Der begünstigte Erwerb möge "zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Pacht- und Eigentumsflächen" führen, soweit die LPG-Nachfolger isoliert betrachtet würden. Fasse man aber die Agrarstruktur in den neuen Bundesländern insgesamt ins Auge, so könne von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen der Verteilung land- und forstwirtschaftlichen Grundeigentums auf die betroffenen Gruppen keine Rede sein. 7.2. Intensität der Beihilfe bei landwirtschaftlichen Flächen in nicht benachteiligten Gebieten Von einem Beteiligten ist hervorgehoben worden, daß mit dem Erwerb die landwirtschaftlichen Flächen mit rechtlichen Beschränkungen belastet seien, die maßgeblich den Verkehrswert im Vergleich zum Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen auf dem freien Markt negativ beeinflußten. So enthielten die Kaufverträge in Übereinstimmung mit der Flächenerwerbsverordnung regelmäßig Veräußerungs- und Verfügungsverbote, Mehrerlösabführungsklauseln und Rücktrittsrechte für immerhin einen 20jährigen Zeitraum nach Abschluß des Kaufvertrages. Es sei allgemein in der Taxationslehre für landwirtschaftliche Nutzflächen anerkannt, daß auch diese gravierenden Verfügungsbeschränkungen und Belastungen als rechtliche Eigenschaften nachhaltig den anzusetzenden Bodenpreis bestimmten. Folglich sei ein Vergleich des Erwerbspreises in Höhe des dreifachen Einheitswertes beim begünstigten Erwerb nach dem Flächenerwerbsprogramm mit Erwerbsvorgängen für "unbelastete" landwirtschaftliche Flächen auf dem freien Markt unzulässig. Bei einer Bestimmung des tatsächlichen Verkehrswertes dieser landwirtschaftlichen Flächen unter Berücksichtigung der Verfügungsbeschränkungen dürfte regelmäßig selbst bei einem begünstigten Kaufpreis in Höhe des dreifachen Einheitswertes eine "Beihilfeintensität" unter 35 % gegeben sein. Dieser Beteiligte gesteht jedoch im Anschluß an diese Ausführungen zu, daß in einigen Fällen eine Intensität von über 35 % erwartet werden könne. Weitere Beteiligte werfen Deutschland eine unkorrekte Berechnung der Beihilfeintensitäten vor. Sie widersprechen dem Versuch, die Vergünstigung "herunterzurechnen", um so auf eine angebliche Beihilfeintensität zum Kaufzeitpunkt von lediglich 29,2 % zu kommen, - mit Blick darauf, daß die Kommission eine Beihilfeintensität von 35 % in nicht benachteiligten Gebieten für gerechtfertigt bezeichnet hat. Wer nämlich als langfristiger Pächter Eigentum - insbesondere zum Zwecke der Absicherung von Krediten erwerben wolle, den "störe" das zeitlich befristete Veräußerungsverbot nicht, weil ohnehin keine Verkaufsabsicht oder -notwendigkeit bestuende. Teilweise wurde dokumentiert, daß die Beihilfeintensität bis zu über 70 % betragen könnte. 7.3. Stichtag 3. Oktober 1990 - Diskriminierung Ein Beteiligter dieses Verfahrens legte dar, daß aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und den dem Gesetz vorangegangenen Überlegungen unter Leitung des Bundeskanzleramtes ersichtlich sei, daß die Bundesregierung mit Unterstützung des Parlaments bemüht war, einen begünstigten Flächenerwerb auf Personen zu begrenzen, die in der DDR ansässig waren. Frühere Bürger der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Kreis der unter sowjetischer Besatzung oder durch die DDR Enteigneten gehörten oder nicht über Bodeneigentum in der DDR verfügten, würden so gleichfalls ausgeschlossen. Sie würden gleich behandelt wie die übrigen Bürger der Gemeinschaft. Die Neueinrichter dürften von der Kommission nicht "ausgegrenzt" werden. Sie hätten in den vergangenen 40 Jahren nicht wie andere Bürger der Gemeinschaft die Möglichkeit gehabt, Kapital anzusammeln. Demgegenüber wurde von den anderen Beteiligten eine andere Position vertreten. Oftmals ist eine fehlende Proportionalität der Maßnahme im Verhältnis zur Schädigung bemängelt und als diskriminierend empfunden worden: sowohl die Gruppen der Alteigentümer mit und ohne Restitutionsanspruch (als Wiedereinrichter oder nicht selbst wirtschaftend) als auch die der ortsansässigen Wiedereinrichter hätten Schäden erlitten. Es sei dabei zugegebenermaßen schwierig, die Höhe der Schäden bei den verschiedenen Gruppen genau zu beziffern, insbesondere bei den Wiedereinrichtern mit Restitutionsanspruch und bei den ortsansässigen Wiedereinrichtern, bei denen die Substanzverschlechterung bzw. fehlende Entwicklungsmöglichkeiten als Schädigungen angesehen würden. Wenn man aber die Schädigungen in ein Verhältnis zueinander setzen wolle und eine Rangfolge aufstelle, dürfe unstreitig sein, daß die Schäden bei den Enteigneten ohne Restitutionsanspruch relativ am größten, bei den ortsansässigen Wiedereinrichtern, die nie enteignet worden seien, hingegen relativ am geringsten ausgefallen seien. Dies als zweifelsfrei vorausgesetzt, erscheine es beihilferechtlich bedenklich, daß bei den zum Ausgleich dienenden Begünstigten die Reihenfolge umgekehrt ausgestaltet sei. Nach dem AusglLeistG erhielten die ortsansässigen Wiedereinrichter, also diejenigen, die nie enteignet worden seien und bei denen der Schaden nur in den fehlenden Entwicklungschancen bestehe, ein Vorkaufsrecht und ein Recht zum Erwerb von 600000 Ertragsmeßzahlen. Nicht wirtschaftende Alteigentümer, die zum Teil deswegen die Bewirtschaftung nicht wieder hätten übernehmen können, weil die Ortsansässigen "schon da gewesen seien", erhielten hingegen nur das "Nachkaufsrecht" und das Recht zum Erwerb von 300000 Ertragsmeßzahlen. Denjenigen, die den größten Schaden erlitten hätten und somit eigentlich einen Anspruch auf die größte Kompensation hätten, würde - zumindest wenn sie gleichzeitig Pächter seien - die relativ geringste, denjenigen mit dem relativ geringsten Schaden die größte Kompensation gewährt. Es bestuende ein Mißverhältnis darin, daß diejenigen mit relativ geringem Schaden eine größere Kompensation erhielten als die stärker Geschädigten. Teilweise ist beim Flächenerwerbsprogramm dem Gesetzgeber staatliche Willkür vorgeworfen worden: Nicht berechtigt zum begünstigten Erwerb nach dieser Vorschrift sei der ehemalige DDR-Bürger, der aufgrund der Repressionen und Wirren des Jahres 1989 geflohen sei und erst nach dem 3. Oktober 1990 in seine Heimatregion zurückkehrte, obwohl er vielleicht sein ganzes vorheriges Leben in der DDR habe verbringen müssen. Andererseits berechtigt sei derjenige, der aus dem Gebiet der alten Bundesrepublik kommend, "quasi rechtzeitig" vor dem 3. Oktober 1990 in das Gebiet der ehemaligen DDR gezogen sei. Im Fall des Unterzeichners führe dies dazu, daß er seinen bestehenden Betrieb nicht, noch nicht einmal zum Verkehrswert, wirtschaftlich sinnvoll erweitern könne, weil die angrenzenden Flächen sämtlichst nach dem EALG zu begünstigten Preisen veräußert würden. Die anderen Beteiligten qualifizieren die gegenständliche Maßnahme als diskriminierend und machen eine Verletzung der Artikel 52, 6 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag geltend. Sie schließen sich den in der Verfahrenseinleitung vorgebrachten Zweifeln der Kommission ausdrücklich an. Teilweise wird weiter ausgeführt, daß Deutschland vergeblich versuche, die nicht bestreitbare Ungleichbehandlung anderer Westdeutscher und Gemeinschaftsbürger "durch die in der DDR begründeten Sachverhalte" sachlich zu rechtfertigen. Auch in diesem Zusammenhang werde übersehen, daß das EALG erst fünf Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands in Kraft getreten sei, als weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ein Anlaß dafür bestand, andere Westdeutsche und Gemeinschaftsbürger gegenüber den LPG-Nachfolgern und den Neueinrichtern zu diskriminieren. Auch in diesem Zusammenhang argumentiere Deutschland - allerdings ohne jede Substanz - mit dem bloßen Hinweis auf die "Ausgestaltung des sozialverträglichen Ausgleichs" und auf vermeintlich "zwingende Gründe einer weitergehenden sozialen Kontinuität" bezogen auf die Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft. Demgegenüber führen diese Beteiligten ins Feld, daß die Begünstigung der LPG-Nachfolger willkürlich, sozial unausgewogen und zutiefst ungerecht sei, so daß der Hinweis Deutschlands auf einen vermeintlich sozialverträglichen Ausgleich nicht mit der Feststellung verwechselt werden dürfe, die Erwerbsbegünstigung führte tatsächlich zu einem solchen Ergebnis. Das zeige besonders der Hinweis Deutschlands, daß bei der Umstrukturierung der von den LPG'en geprägten Agrarverfassung der DDR "die sozialen Folgen hätten nicht außer acht gelassen werden" dürfen. Was in diesem Zusammenhang als eine "unkoordinierte Zerschlagung der bestehenden sozialen Strukturen" bezeichnet wird, sei in Wahrheit der tatsächlich eingetretene Verlust von vielen hunderttausend Arbeitsplätzen auf dem Lande, der so oder so nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dies sei insbesondere auch nicht etwa durch die Begünstigung der LPG-Nachfolger und Neueinrichter bei dem Zuschlag von Pachtverträgen und beim Eigentumserwerb vermieden worden. Die beanstandete Begünstigung stuende somit in keinerlei Zusammenhang mit der von Deutschland beschworenen Bewahrung "bestehender sozialer Strukturen". Vielmehr habe die massenhaft stattgefundene Abwanderung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte aus den LPG'en diesen Hinweis als bloßen Vorwand entlarvt. Geradezu als scheinheilig müßten diese Beteiligte in den neuen Bundesländern, in denen sie noch heute lebten, die aber nicht in vergleichbarer Weise begünstigt würden, folgende Argumentation der Bundesregierung verstehen: Sie habe Erwerbsmöglichkeiten schaffen wollen, "die es ehemaligen DDR-Bürgern ermöglicht, im Rahmen ihrer besonderen Verbundenheit mit der Region in neue soziale Strukturen zu finden". Denn auch in diesem Zusammenhang habe die Bundesregierung nicht an "die Menschen" in den neuen Bundesländern - und damit auch an diese Beteiligten -, sondern ausschließlich an die ca. 3000 LPG-Nachfolger gedacht. Tatsächlich habe der Gesetzgeber "aus diesen Gründen" keine sozialverträgliche Regelung geschaffen. Die Kommission ist außerdem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß 1996 sowieso die weitaus meisten langjährigen Pachtverträge mit Ostdeutschen geschlossen worden seien. Weil diese Bedingung demgemäß von den meisten Westdeutschen und anderen Gemeinschaftsbürgern nicht erfuellt sei, könne diese Gruppe auch ohne Festsetzung des Stichtages 3. Oktober 1990 nicht am Flächenerwerbsprogramm teilnehmen. Damit erweise sich der Stichtag 3. Oktober 1990 als nicht erforderlich. IV Deutschland hat zu den vorstehenden Kommentaren der Beteiligten mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 wie folgt Stellung bezogen: 1. Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch Entgegen den Schriftsätzen der Beschwerdeführer sowie den Äußerungen weiterer Beteiligter seien Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch und ortsansässige Wiedereinrichter, die über ihr in die LPG eingebrachtes Land wieder frei verfügen können, nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AusglLeistG erwerbsberechtigt. Der Hinweis auf § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz AusglLeistG, aus dem sich ergeben sollte, daß Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch überhaupt nur dann begünstigt land- oder forstwirtschaftliche Flächen erwerben können, wenn sie ihren nach dem Vermögensgesetz bestehenden Rückgabeanspruch wegen Vorliegens eines Ausschlußtatbestandes der §§ 4 und 5 Vermögensgesetz nicht durchsetzen können, verfange nicht. Bereits die Formulierung in § 3 Absatz 2 Satz 3 AusglLeistG "Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch ..." beweise, daß diese Regelung nicht den Kreis der Wiedereinrichter abschließend definiert. Sie stelle lediglich klar, daß auch die dort genannten Personengruppen, bei denen eine Restitution des enteigneten Vermögens aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich sei, zu den berechtigten Wiedereinrichtern gehören. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Wiedereinrichter im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 AusglLeistG gerade auch solche Personen, die durch Restitution ihr früheres Eigentum zurückerhalten haben und ehemalige LPG-Mitglieder, die wieder selbst wirtschaften. Ansonsten wäre eine große Zahl der ortsansässigen Wiedereinrichter, die einen erheblichen Teil der Flächen der BVVG gepachtet haben, vom Flächenerwerb ausgeschlossen. Für die Kaufberechtigung als Wiedereinrichter im Sinne von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AusglLeistG genüge es, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb wieder aufgenommen und im Zuge dieser Wiedereinrichtung die Bewirtschaftung auf die in § 3 Absatz 1 AusglLeistG genannten Flächen ausgedehnt worden sei. Die Befugnis, im Rahmen des § 3 AusglLeistG Flächen erwerben zu können, würde auch nicht - wie vorgetragen - durch andere deutsche Gesetze (Lastenausgleichsgesetz, Landwirtschaftsanpassungsgesetz) ausgeschlossen. Nur im Hinblick auf die Rückforderung/Verrechnung von Lastenausgleich fingiere § 349 Absatz 3 Lastenausgleichsgesetz zu Lasten der Berechtigten einen vollen Schadensausgleich, während sie in Wirklichkeit keine lebenden Betriebe zurückerhielten. Diese Fiktion habe ausschließlich rechtstechnische Bedeutung für die Begründung des Rückforderungsanspruchs. Dabei sei die Rückforderung des Lastenausgleichs immer begrenzt auf den tatsächlichen Wert der Restitutionsobjekte. Der Lastenausgleich sei eine Härteregelung gewesen und stellte ebensowenig wie die Regelung offener Vermögensfragen im Einigungsvertrag eine volle Kompensation der eingetretenen Schäden etwa im Sinne des Zivilrechts oder eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz dar. Der Lastenausgleich schließe somit keinesfalls Regelungen auf anderer Rechtsgrundlage, hier Regelung der Eigentumsverhältnisse, aus. Die Beschwerdeführer leiteten ferner aus dem Umstand, daß ehemalige LPG-Mitglieder nach § 44 Nr. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes einen Rechtsanspruch auf vollen Ersatz des Wertes der von ihnen geleisteten Inventarbeiträge haben, die These ab, daß "von Rechts wegen" davon ausgegangen werden müsse, daß eine vollständige Erstattung des in die LPG eingebrachten Inventars stattgefunden habe. Sie setzten damit den Anspruch auf eine Leistung mit dessen Erfuellung gleich. Es sei aber allgemein bekannt, daß es in zahlreichen Fällen keine vollständige Erstattung des in die LPG eingebrachten Inventars gegeben habe. 2. Kompensation von Vermögensverlusten In den Äußerungen wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, die landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern hätten seit 1990 "jährliche Anpassungshilfen in so erheblicher Größenordnung (erhalten), daß der Vermögensverlust um bereits ein Mehrfaches ausgeglichen wurde". Diese Annahme gehe von falschen Voraussetzungen aus: Es sei zwar richtig, daß den landwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Bundesländern seit 1990 erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Mittel dienten aber nicht der Kompensation von Vermögensverlusten, die die Betriebe bzw. deren Inhaber vor der Herstellung der Einheit Deutschlands erlitten haben. Vielmehr seien mit der Einführung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion, der Übernahme des gemeinschaftlichen Marktordnungssystems und der Angleichung an das Niveau der Agrarpreise im alten Bundesgebiet die Erzeugerpreise für die Landwirtschaft in den neuen Bundesländern, die zu DDR-Zeiten staatlich festgesetzt waren, erheblich gesunken. Zwar seien zugleich auch die Preise für Betriebsmittel zurückgegangen, dieser Rückgang könne aber die Erlöseinbußen auch nicht annähernd ausgleichen, so daß die Mehrzahl der Betriebe nicht in der Lage gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zum Ausgleich dieser Nachteile seien deshalb Anpassungsbeihilfen gewährt worden. Diese Hilfen seien der Kommission notifiziert und von dieser jeweils genehmigt worden. 3. Diskriminierung Bezüglich einer gemeinschaftsrechtlich erheblichen Diskriminierung trägt Deutschland vor, daß selbst dann, wenn ein früherer Eigentümer in einem - angenommenen - Einzelfall bei der Verpachtung und dem anschließenden Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen oder beim Verkauf von Waldflächen tatsächlich gegenüber einem anderen zum Flächenerwerb berechtigten Bewerber benachteiligt worden sein sollte, die Staatsangehörigkeit dabei keine Rolle gespielt habe. Diese Konkurrenz finde ausschließlich zwischen ehemaligen DDR-Bürgern statt. Die beim Flächenerwerb geltende Stichtagsregelung (3. Oktober 1990) sei sachlich gerechtfertigt. Westdeutsche Bürger hätten - im Vergleich zu DDR-Bürgern - hervorragende Möglichkeiten gehabt, sich bei ihrer beruflichen Entwicklung nach ihren individuellen Vorstellungen und Begabungen auszurichten; daraus habe sich auch die Möglichkeit ergeben, Vermögen zu erwerben. Würde man nun Westdeutsche (oder Bürger anderer Mitgliedstaaten), die von der Teilung Deutschlands nicht individuell betroffen waren, am Flächenerwerb beteiligen, so gäbe man ihnen die Gelegenheit, das im Westen erworbene Vermögen in den neuen Ländern günstig anzulegen (z. B. in Form eines forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs). Damit würde zugleich DDR-Bürgern, die bei weitem nicht die Möglichkeit gehabt hätten, individuelles Vermögen zu erwerben, die Chance genommen, neues Betriebsvermögen (nicht Privatvermögen) aufzubauen. Der Ausschluß von Kapitalanlagemodellen sei ein politischer Leitgedanke bei der Gestaltung des sozialverträglichen Ausgleichs gewesen. Daraus, daß zur Teilnahme am Flächenerwerb nur Personen berechtigt seien, die von der Teilung Deutschlands unmittelbar betroffen waren, werde überdies deutlich, daß sich die Zielsetzung, neue Eigentumsstrukturen zu schaffen und damit wirtschaftliche und soziale Kräfte freizusetzen, und der Gedanke des Ausgleichs für die in der DDR erlittenen Nachteile nicht widersprächen. Das Flächenerwerbsprogramm enthalte keine willkürliche Ungleichbehandlung von westdeutschen und Gemeinschaftsbürgern. Der Gesetzgeber des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes habe bei der Ausgestaltung des sozialverträglichen Ausgleichs und der darauf gerichteten Festlegung der Erwerbsvoraussetzungen an die am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet vorhandenen Verhältnisse anknüpfen müssen. Es sei zur Herstellung der inneren Einheit und zur Wahrung des Rechtsfriedens erforderlich gewesen, auch den zu diesem Zeitpunkt ortsansässigen Bewirtschaftern ein Recht auf begünstigten Erwerb von Flächen einzuräumen. Damit sei zugleich gewährleistet, daß am Flächenerwerb nur Personen teilnehmen könnten, die von der Teilung Deutschlands individuell und unmittelbar betroffen gewesen seien. V Die Kommission hat in der Verfahrenseinleitung festgestellt, daß das Flächenerwerbsprogramm als Beihilfenprogramm nicht im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden ist. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Kommission staatliche Beihilfen bereits im Stadium des Vorhabens zu notifizieren sind. Die Verletzung der vorgenannten Vorschrift hat zur Folge, daß soweit eine Beihilfe vorliegt, diese als illegal zu qualifizieren ist. Deutschland hat aber vorgebracht, daß Artikel 93 Absatz 3 wie auch die übrigen beihilferechtlichen Vorschriften des Vertrags nicht anwendbar seien. Hierzu stellt die Kommission fest: Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 ist der EG-Vertrag auch im Gebiet der ehemaligen DDR wirksam geworden. Damit galten ab diesem Zeitpunkt auch die Wettbewerbsvorschriften sowohl für den West- als auch für den Ostteil Deutschlands gleichmäßig. Der das Flächenerwerbsprogramm enthaltende Teil des EALG ist am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten(11), also nach dem 3. Oktober 1990, zu einer Zeit, als der EG-Vertrag für das gesamte Deutschland galt. Deswegen sind sowohl Artikel 93 Absatz 3 als auch die übrigen beihilferechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft auf das EALG anwendbar. Vorsorglich merkt die Kommission noch folgendes an: Deutschland hat vorgetragen, schon vor dem 3. Oktober 1990 nicht nur politisch, sondern auch rechtlich zum Erlaß der in Rede stehenden Maßnahme verpflichtet gewesen zu sein. Dies ist von mehreren Beteiligten des Verfahrens mit dem Argument bestritten worden, daß das Flächenerwerbsprogramm ursprünglich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.