Europäische Union

1999/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erst nach 20 Jahren realisierbar ist und somit keine Spekulationsgewinne zugunsten des Käufers möglich sind. Im Verhältnis zum Verkehrswert einer von Verfügungsbeschränkungen freien Fläche ist der Wert einer solchen Fläche mit Abschlägen zu versehen. Da hierfür kein Markt vorhanden ist, muß ein kalkulatorischer Verkehrswert für diese Flächen ermittelt und dem vergünstigten Preis gegenübergestellt werden. Unter den genannten Bedingungen ist ein praktizierender Landwirt nur bereit, einen Kaufpreis zu zahlen, der dem Ertragswert der Fläche entspricht, denn der Landwirt kann die Fläche allein zum Zweck der Bewirtschaftung erwerben (er ist sogar an ein der Privatisierungsstelle vorzulegendes Betriebskonzept gebunden). Der Landwirt wird daher den Barwert der - über einen Zeitraum von 20 Jahren kapitalisierten - langfristig tragbaren Pacht als für ihn maßgeblichen Kaufpreis ansetzen, da der Barwert der Pacht unter den Produktionsverhältnissen der Landwirtschaft dem Ertragswert entspricht. Bei Pachtzinsen in Höhe von 5 DEM/Bodenpunkt beträgt der so ermittelte Barwert der Pacht 2804 DEM/ha (i = 5 %). Da die Verfügungsbeschränkungen nach 20 Jahren aufgehoben werden, wird der Landwirt bereit sein, diesen Vorteil zusätzlich zu entlohnen. Dieser Vorteil, auf den Kaufzeitpunkt abgezinst, muß daher dem Barwert der Pacht zugerechnet werden (vgl. oben). Daraus ergibt sich ein kalkulatorischer Marktpreis von 4044 DEM/ha, den ein Landwirt unter Marktbedingungen bereit wäre für die mit einem Veräußerungsverbot behaftete Fläche zu zahlen. Gegenüber dem vergünstigten Preis von 3010 DEM/ha errechnet sich hieraus eine Beihilfeintensität von 25,6 %. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß sich der Umfang eines Vorteils im Zusammenhang mit der Privatisierung der ehemaligen volkseigenen Flächen nicht ohne weiteres durch Vergleich mit unter ganz anderen Bedingungen entstehenden Marktpreisen ermitteln läßt. 10. Zur Beschränkung der Erwerbsmöglichkeit auf am 3. Oktober 1990 OrtsansäHaassige Dazu wurde von Deutschland erklärt: - 'Aus der Beschränkung der Neuregelung der Eigentums- und Sozialstrukturen im Rahmen des EALG auf die Region des Beitrittsgebiets ergibt sich ein unmittelbarer Bezug zu den mit dieser Region verbundenen ehemaligen DDR-Einwohnern einerseits und den früheren Eigentümern andererseits. Mit dem Stichtag 3. Oktober 1990 wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß Erwerbsinteressenten, die bzw. deren Familien über Jahrzehnte in der DDR gelebt und gearbeitet haben, an dem sozialverträglichen Ausgleich, der zwischen ihnen und den früheren Eigentümern geschaffen werden mußte, teilhaben können. Der Gesetzgeber des EALG mußte bei der Ausgestaltung des sozialverträglichen Ausgleichs und der darauf gerichteten Festlegung der Erwerbsvoraussetzungen an die am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet vorhandenen Verhältnisse anknüpfen. - Auch aus zwingenden Gründen einer weitgehenden sozialen Kontinuität soll die Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft, die mit dem Flächenerwerb angestrebt wird - sofern es sich nicht um frühere Eigentümer handelt - unter besonderer Berücksichtigung der Erwerber erfolgen, die bereits seit längerem in der Region ortsansässig waren. Bei der Umstrukturierung der von den LPGen geprägten Agrarverfassung der DDR durften die sozialen Folgen nicht außer acht gelassen werden. Mit dem abrupten Ende des DDR-Systems drohte eine unkoordinierte Zerschlagung der bestehenden sozialen Strukturen. Nur deren schrittweise Heranführung an die neuen Bedingungen ermöglicht einen erfolgreichen Umstellungsprozeß. Dies galt aus Sicht des Gesetzgebers auch für die Frage, wer an der Umstrukturierung der Flächen zu beteiligen ist. Daher mußte eine Erwerbsmöglichkeit geschaffen werden, die es ehemaligen DDR-Bürgern ermöglicht, im Rahmen ihrer besonderen Verbundenheit mit der Region in neue soziale Strukturen zu finden. Auch aus diesen Gründen war der Gesetzgeber berechtigt, im Hinblick auf die Flächen, die in das Staatseigentum der DDR gelangt sind, auch eine Beteiligung der Neueinrichter bei der Umstrukturierung sicherzustellen.' - Deutschland erklärt ferner, daß ohne den Stichtag angesichts des Preisgefälles (insbesondere bei Waldflächen) innerhalb und außerhalb Deutschlands ein schneller und unkoordinierter Ausverkauf der ostdeutschen Wälder vermutlich ohne nennenswerte Beteiligung der Ostdeutschen selbst zu erwarten gewesen wäre. III Nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Verfahrenseinleitung(2) sind der Kommission Bemerkungen und Kommentare von Hunderten von interessierten Verbänden, Unternehmen und Einzelbeteiligten zugegangen. Diese stammen sowohl aus den Mitgliedstaaten (u. a. Frankreich, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Belgien) als auch aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft (u. a. USA, Kanada, Argentinien, Brasilien). Außer von den unter Teil II dargestellten Bemerkungen Deutschlands sind keine weiteren Kommentare von anderen Mitgliedstaaten eingetroffen. Die Kommentare und Bemerkungen sind Deutschland nach Ablauf der in der Verfahrenseinleitung festgesetzten Frist übermittelt worden(3). Sie können im wesentlichen wie folgt zusammengefaßt werden: Von den Bemerkungen, die sich unmittelbar mit den im Verfahren aufgeworfenen Fragen befassen, sind Tendenzen in zwei verschiedenen Richtungen erkennbar gewesen. Ein Teil(4) der Beteiligten ist der Ansicht, daß - soweit die Wettbewerbsvorschriften Anwendung finden - die zu prüfenden Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen seien. Das andere Lager (die übrigen Beteiligten) schließt sich den von der Kommission geltend gemachten Zweifeln an, vertiefen sie oder führen aus, daß die Kommission nicht weit genug gegangen sei. Soweit Elemente einer Beihilfe vorliegen, sehen sie sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar an. 1. Anwendbarkeit der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag Einige Verfahrensbeteiligte weisen zunächst darauf hin, daß Deutschland mit Schreiben vom 25. Januar 1995 sowie mit seinen späteren Stellungnahmen über die Kompensationsberechtigung der LPG-Nachfolger und der Neueinrichter selbst zum Ausdruck gebracht habe, daß das EALG ein Anwendungsfall der Beihilfekontrolle durch die Artikel 92, 93 und 94 sei. Nach deren Ausführungen könne es keinen Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen geben. Ein Verfahrensbeteiligter erklärte dagegen, daß der Flächenerwerb sich wegen des geschichtlich einmaligen Zusammenführungsprozesses der Beihilfenüberprüfung nach den Regeln des EG-Vertrags entzöge. Alle übrigen Beteiligten stellen die Anwendbarkeit der betreffenden Vertragsbestimmungen nicht in Frage bzw. bejahen sie impliziter. Mehrere Verfahrensbeteiligte, von beiden Lagern, haben bekundet, daß das Flächenerwerbsprogramm - entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers - erst im nachhinein in das EALG eingearbeitet worden sei. Wie aus der Gesetzesentstehung zu entnehmen sei, sei es Ziel gewesen, eine breite Eigentumsbildung in der Hand natürlicher Personen zu fördern. Im einzelnen wurde hierzu ausgeführt, die Bundesregierung dürfe nicht argumentieren, es handele sich "in der historisch einmaligen Situation der deutschen Einigung um eine allgemeine Maßnahme zur Schaffung einer dem Rechtssystem der Bundesrepublik entsprechenden Eigentumsordnung". Durch diese Wendung solle das Vorliegen des Beihilfetatbestandes des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag abermals vernebelt werden: Denn sie selbst habe in dem Regierungsentwurf vom 31. März 1993 - Bundesratsdrucksache 244/1993 vom 16. April 1993 - für ein Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) ein Flächenerwerbsprogramm überhaupt nicht vorgesehen. Aus ihrer Sicht habe es keinen "Auftrag an den deutschen Gesetzgeber aus dem Einigungsvertrag" gegeben, mit Hilfe eines Flächenerwerbsprogramms auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich einen sozialverträglichen Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen. Tatsächlich sei das Flächenerwerbsprogramm auch nicht auf Veranlassung der Bundesregierung, sondern erstmals durch die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP nach der ersten Lesung des Gesetzes vom 13. Mai 1993 (Bundestagsdrucksache 12/4887; Sten.Ber. der 158. Sitzung der 12. Wahlperiode vom 13. Mai 1993) in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Dieses sei allerdings nicht etwa geschehen, um "auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich einen sozialverträglichen Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen". Vielmehr sei mit dieser parlamentarischen Initiative zunächst ausschließlich ein "Flächenerwerbsprogramm" für Enteignungsopfer/Ausgleichsleistungsberechtigte zum Zwecke der Wiedergutmachung vorgesehen gewesen. Erst nachdem der Bundesrat den Gesetzentwurf zweimal abgelehnt habe und dieser zweimal im Vermittlungsausschuß beraten worden sei, sei das ursprünglich als Wiedergutmachung für Enteignungsopfer vorgesehene Flächenerwerbsprogramm vornehmlich in ein Siedlungsprogramm zugunsten nichtwiedergutmachungsberechtigter Personen (Neueinrichter und "LPG-Nachfolger") "umgemünzt" worden. Die gesamten in der Zeit zwischen 1991 bis 1994 entstandenen Gesetzesmaterialien enthielten an keiner Stelle die jetzt von Deutschland vorgeschobene Begründung für das Flächenerwerbsprogramm. 2. Kompensation für erlittenen Schaden 2.1. Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch Die Kompensationsbedürftigkeit und -fähigkeit nach deutscher Rechtslage der Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch(5) ist von keinem der Verfahrensbeteiligten substantiiert angezweifelt worden. Von einigen ist der Kompensationscharakter des AusglLeistG mit Blick auf diese Gruppe von Begünstigten noch unterstrichen worden. Dies trifft auch für einen bedeutenden Teil derjenigen Verfahrensbeteiligten zu, die sich an die Argumente Deutschlands anlehnen. Sie gestehen zu, daß "das EALG den Enteigneten nur in unzulänglicher Weise eine Wiedergutmachung oder einen Ausgleich zugesteht". 2.2. Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch Die Kommission ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß nach deutscher Gesetzeslage die "bloße Substanzverschlechterung" nicht als ein Schaden betrachtet werde, der die Betroffenen berechtigt, begünstigt land- oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 3 AusglLeistG zu erwerben: Denn Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch(6) hätten ihr früheres Eigentum zurückerhalten. Sie seien deshalb von Gesetzes wegen vom begünstigten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen von vornherein ausgeschlossen, lediglich mit einer Ausnahme: Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz AusglLeistG dürften Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch überhaupt nur dann begünstigt land- oder forstwirtschaftliche Flächen erwerben, wenn sie ihren nach dem Vermögensgesetz bestehenden Rückgabeanspruch wegen Vorliegens eines Ausschlußtatbestandes der §§ 4 und 5 Vermögensgesetz nicht durchsetzen könnten. Ist dies aber der Fall, dann sei überhaupt kein Eigentum zurückgegeben worden. Die Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch stuenden dann ausnahmsweise so da wie Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch, die kein Eigentum zurückerhalten hätten. In diesen Fällen könne eine Substanzverschlechterung (gar nicht) zurückgegebenen Eigentums begrifflich nicht eingetreten sein. Habe ein Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch früheres Eigentum aber zurückerhalten, dann sei nach der deutschen Gesetzeslage die Annahme eines (verbliebenen) Substanzschadens (wegen Verschlechterung) ausgeschlossen. Das sei der Grund dafür, daß Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch von der beanstandeten Regelung des § 3 AusglLeistG von Gesetzes wegen schon dem Grunde nach nicht begünstigt würden. Dies folge nicht allein aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz AusglLeistG, sondern darüber hinaus aus § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG). Danach werde nämlich bei der Rückgabe eines weggenommenen Wirtschaftsguts auch dann, wenn "die Substanz des ihnen zurückgegebenen Eigentums sich... erheblich verschlechtert hat", kraft Gesetzes vermutet, daß der eingetretene Schaden in voller Höhe ausgeglichen sei. Daher bestuende nach der deutschen Gesetzeslage in diesem Fall keinerlei "Restschaden" mehr, der kompensationswürdig sei. Konsequenterweise sei dieser Personenkreis von der Berechtigung ausgeschlossen, begünstigt land- oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 3 AusglLeistG zu erwerben. Ferner könne schon von der Natur der Sache her der Verlust landwirtschaftlichen Inventars rechtmäßigerweise nicht durch begünstigten Landerwerb kompensiert werden. Außerdem ist vorgebracht worden, daß der Vermögensverlust bei den Wiedereinrichtern mit Restitutionsanspruch um bereits ein Mehrfaches ausgeglichen worden sei, da sie seit 1990 jährliche Anpassungsbeihilfen in erheblicher Größenordnung erhielten. Diese Aussage ist jedoch nicht näher substantiiert worden. Bestimmte Wiedereinrichter (sog. Bodenreformsiedler) dürften nicht zu dem Kreis der Kompensationsberechtigten gerechnet werden, da sie niemals Volleigentum besessen hätten (ihr Land durfte weder verkauft, vererbt noch belastet werden). Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe deswegen Restitutionsansprüche verneint. 2.3. Ortsansässige Wiedereinrichter Einige Verfahrensbeteiligte halten die Geltendmachung der Kompensationsbedürftigkeit von Schäden von Inventar bei den ortsansässigen Wiedereinrichtern durch Deutschland für unzulässig: Es könne bei den ortsansässigen Wiedereinrichtern(7) nicht davon die Rede sein, daß es "häufig keine vollständige Erstattung des in die LPG eingebrachten Inventars gegeben" habe. Denn insoweit sei zur Beurteilung der im deutschen Gesetz enthaltenen Beihilfeelemente, die sich aus § 44 Nr. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ergebende Rechtslage von Bedeutung. Danach hätten die ortsansässigen Wiedereinrichter einen Rechtsanspruch auf vollen Ersatz des Wertes der Inventarbeiträge. Das habe das Bundesverfassungsgericht nach der Mitteilung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Mai 1998, S. 19, erst kürzlich entschieden, und zwar durch seinen Beschluß vom 22. April 1998 - 1 BvR 2146/94 und 2189/94. Wenn aber die ortsansässigen Wiedereinrichter einen Rechtsanspruch auf vollen Ersatz des Wertes der Inventarbeiträge hätten, so müsse von Rechts wegen davon ausgegangen werden, daß eine vollständige Erstattung des in die LPG eingebrachten Inventars stattgefunden habe oder stattzufinden hätte. Auch in tatsächlicher Hinsicht könnten solche Ansprüche durchgesetzt werden, weil die LPG-Nachfolger - nicht zuletzt aus Gründen erheblicher Subventionseinnahmen aus Mitteln der Gemeinschaft seit 1990 - in aller Regel ausreichendes Vermögen besäßen, um die Ansprüche der ortsansässigen Wiedereinrichter auf Entschädigung des eingebrachten Inventars zu erfuellen. Die Kommission könne nach der deutschen Gesetzeslage deshalb nicht davon ausgehen, daß es "häufig keine vollständige Erstattung des in die LPG eingebrachten Inventars gegeben" habe; sie dürfe aus diesem Gesichtspunkt Beihilfeelemente der Begünstigung ortsansässiger Wiedereinrichter nicht verneinen. Für diesen Personenkreis der ortsansässigen Wiedereinrichter gelte vielmehr der völlig zutreffende Hinweis der Kommission in dem Beschluß über die Verfahrenseinleitung(8) auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1996 in EuGRZ 1996, 332 ff. Danach habe sich die Bundesregierung selbst dem Bundesverfassungsgericht gegenüber darauf berufen, daß § 3 AusglLeistG insoweit "ein eigenständiges Förderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern" sei und keine Wiedergutmachung enthalte. Dem hält ein Verfahrensbeteiligter entgegen, daß das Eigentum früherer Einzellandwirte in der DDR durch das gesetzlich unbeschränkte Nutzungsrecht der LPG zu einer leeren Hülse degradiert worden sei. Diese Art von Beschränkungen, unter der alle DDR-Bürger litten, sollten durch den begünstigten Flächenerwerb wenigstens zum Teil für einen Personenkreis, der in der Landwirtschaft arbeitete, ausgeglichen werden. 2.4. Neueinrichter Ein Beteiligter hat geltend gemacht, daß es eine sehr große Ungleichbehandlung darstelle, wenn die etwa 800 bis 1000 Neueinrichter(9), auf die etwa ein Zehntel des zu privatisierenden Bodens entfalle und denen ebenso, wie den übrigen Erwerbsberechtigten durch die wirtschaftlich-gesellschaftspolitische Ausrichtung des kommunistischen Systems Vermögenserwerb und berufliche Eigenständigkeit versagt worden sei, im Rahmen des EALG schlechter behandelt würden als die übrigen nach dem EALG Erwerbsberechtigten. Die Schwierigkeiten dieser Neueinrichter beim Aufbau der neuen Betriebe seien ungleich größer als die aller anderen Gruppierungen, weil sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, wie andere Bürger der Gemeinschaft in den vergangenen 40 Jahren Kapital anzusammeln und ihnen stuenden auch nicht, wie den übrigen Erwerbsberechtigten, Teile früheren Eigentums, das sie zurückerhalten hätten, als Risikokapital zur Verfügung. Sie hätten auch nicht aus der Nutzung ihres Eigentums durch die LPGen im Zuge der durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorgeschriebenen Vermögensauseinandersetzung ein mit dem der Wiedereinrichter vergleichbares Startkapital erhalten. Eine unterschiedliche Behandlung der Neueinrichter gegenüber den übrigen Erwerbsberechtigten sei nicht vertretbar. Demgegenüber meinen andere Beteiligte, daß es keinen Grund gebe, die Neueinrichter besser zu behandeln als alle sonstigen Unternehmer in den neuen Ländern, die seit der Wiedervereinigung einen gewerblichen Betrieb neu eingerichtet hätten. 2.5. Juristische Personen Zunächst wird ganz allgemein geltend gemacht, daß - im Gegensatz zu den meisten Bürgern der ehemaligen DDR - die juristischen Personen individuell keinen Schaden erlitten hätten und allenfalls dem untersten "Grad der Betroffenheit" zugeordnet werden könnten. Im einzelnen wurde die Kommission darauf aufmerksam gemacht, daß insbesondere die Ausführungen zu den Wiedereinrichtern mit Restitutionsanspruch bzw. zu den ortsansässigen Wiedereinrichtern mutatis mutandis für die Frage der Abgrenzung Kompensation/Beihilfe bei juristischen Personen, zu deren Gesellschaftern ein Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch oder ein ortsansässiger Wiedereinrichter gehört, zu berücksichtigen seien. Die Ausführung der Kommission in dem Beschluß über die Verfahrenseinleitung(10), wonach unter Umständen bei juristischen Personen mit Wiedereinrichtern als Gesellschafter Beihilfenelemente gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu verneinen sein könnten, ist von mehreren Seiten kritisiert worden. Eine solche Regelung lade zu Mißbrauch ein. Es bestehe nämlich die Gefahr, daß die Beihilfevorschriften umgangen würden, wenn die juristischen Personen nachträglich Wiedereinrichter aufnähmen und dadurch Begünstigungen erlangten, die ihnen mangels Kompensationsberechtigung nicht zustuenden. Vorgeschlagen wurde daher die Festsetzung eines Stichtages, an dem die Gesellschafterstellung bzw. Mitgliedschaft des Wiedereinrichters in der juristischen Person bestanden haben müsse. Alternativ wurde die Festsetzung eines Mindestbeteiligungsquorums dieser Wiedereinrichter-Gesellschafter vorgeschlagen. Bei einem nur völlig unbedeutenden Anteil an der juristischen Person sei es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die gesamte juristische Person als Geschädigte anzusehen und damit an der Begünstigung teilhaben zu lassen. Andere wiederum verlangten, daß nur der betreffende Wiedereinrichter als Mitgesellschafter den Flächenerwerbsanspruch erhalten könne und nur er, nicht aber die Gesellschaft (juristische Person), in das Grundbuch eingetragen werden dürfe. Die Gesellschaft dürfe demnach nicht einmal auf indirektem Wege in den Genuß der Beihilfe kommen. 3. Erwerbsberechtigung von Neueinrichtern die zum Stichtag noch nicht im berufs- und arbeitsfähigen Alter waren Ein Beteiligter hat dahin gehend Ausführungen gemacht, daß unter den Erwerbsberechtigten praktisch nur solche seien, die 1990 vollmündig waren und genügend Erfahrung für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe besaßen. Denn der Flächenerwerb sei an die Bedingung geknüpft, daß der begünstigte Erwerber, sofern er nicht Enteigneter unter sowjetischer Besatzungsmacht - d. h. sogenannter Alteigentümer - sei, am 1. Oktober 1996 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) langfristig gepachtet habe. Eine Pachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen sei nach den Richtlinien, die die Treuhandanstalt nach Abstimmung mit den Bundesressorts für die Verpachtung erlassen hatte, nur solchen Personen möglich, die ein tragfähiges landwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegten. Da Eigenbewirtschaftung vorgeschrieben sei, könnten also nur Personen, die über genügend landwirtschaftliche Erfahrung und betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügten, Flächen pachten und somit nach dem EALG schließlich erwerben. Es sei nicht auszuschließen, daß einige wenige Personen (auf 10 bis 15 in allen fünf neuen Ländern würde die Zahl geschätzt), die Bedingungen, am 3. Oktober 1990 in der DDR ortsansässig gewesen zu sein, erfuellten, ohne zu den Zielgruppen der Alteigentümer oder der unter den DDR-Bedingungen tätigen Landwirten zu gehören. Die Zahl der Personen, die am 3. Oktober 1990 bereits ihren festen Wohnsitz gehabt hätten und zudem nicht DDR-Bürger gewesen seien, dürfte im Rahmen des Hauptprüfungsverfahrens zu vernachlässigen sein. 4. Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des gemeinsamen Handelsverkehrs Die von der Kommission zu diesem Fragenkomplex gemachten Ausführungen sind lediglich von einem einzigen Verfahrensbeteiligten kritisiert worden. Er führt aus, daß der privilegierte Bodenverkauf nicht die Wettbewerbsstellung des zum Kauf Berechtigten verbessere. Durch den verbilligten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen werde es den Betrieben nicht ermöglicht, Haftungskapital zu günstigeren Konditionen zu bilden als konkurrierende Betriebe. Denn wenn die Betriebe über Eigenkapital verfügten und es in Bodenwerte transferierten, werde damit ihr Haftungskapital nicht erhöht. Da aber angesichts der ungünstigen Ertragslage in der Landwirtschaft die Masse der Betriebe zum Bodenkauf Kredite aufnehmen müsse, mindere der notwendige Kapitaldienst sogar noch die geringe Liquidität der Betriebe und schwäche die Wettbewerbsstellung der Begünstigten, soweit sie wirtschaftlich in der Landwirtschaft tätig seien. Die Banken zögerten zudem, für die gekauften Flächen Kredite auszureichen, da auf diesen Flächen für 20 Jahre ein Verkaufsverbot grundbuchlich eingetragen werde. Somit böten die erworbenen Flächen keine zusätzliche Sicherheit bei der Kapitalbeschaffung. Als Orientierung für den privilegierten Erwerbspreis habe das "Bohl-Papier", das unter Leitung des Bundeskanzleramtes am 16. November 1992 beschlossen worden sei, den Ertragswert des Bodens vorgegeben. In das EALG sei aus Vereinfachungsgründen der dreifache Einheitswert (dieser lehnte sich ursprünglich 1935 an den Ertragswert an) zugrunde gelegt worden. Damit sei ausgeschlossen, daß der begünstigte Bodenkauf einen niedrigeren Aufwand für Produktionsmittel erlaube und daß den Erwerbsberechtigten ein günstigeres Angebot landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Markt ermöglicht würde. Der landwirtschaftliche Bodenmarkt sei ohnehin nicht von den Renditemöglichkeiten bestimmt. Die Höhe der Bodenpreise stehe in Deutschland und in fast allen Mitgliedstaaten in keinem Zusammenhang mit den Renditemöglichkeiten. Unter dem Blickwinkel der Produktionskosten führe Bodenkauf in der Landwirtschaft in fast allen Regionen der Gemeinschaft zu einer wettbewerbsbeeinträchtigenden Verteuerung der Produktion. Für die Produktionskosten in der Landwirtschaft seien die Pachtpreise für Boden entscheidend und nicht die Kaufpreise für Boden. Es sei nicht zu leugnen, daß landwirtschaftliche Betriebe, die im Laufe von Jahrzehnten und oft Jahrhunderten durch Sparsamkeit der Bewirtschafter Bodeneigentum erwerben konnten, üb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.