Europäische Union

2006/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 über die Beihilfemaßnahmen, die die Niederlande zugunsten von AVR für die Behandlung gefährlicher Abfälle durchführen wollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1789) (Text von Bedeutung für den EWR)

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lichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, auf Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie auf Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Niederlande haben nicht versucht, die Beihilfe durch einen dieser Gründe zu rechtfertigen. (111) In Bezug auf den ersten Teil der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, nämlich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, merkt die Kommission an, dass die Beihilfe nicht auf Forschung und Entwicklung, Investitionen durch kleine und mittlere Unternehmen oder die Rettung und Umstrukturierung von AVR IW ausgerichtet ist. Ebenso wenig dient die Beihilfe der regionalen Entwicklung, noch hat AVR IW seinen Sitz in einer Region, in der Anfangsinvestitionen für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Deshalb kann die Beihilfe nicht aufgrund der Tatsache für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, dass sie die Entwicklung bestimmter Regionen fördert. (112) Die Kommission hat geprüft, ob die Beihilfemaßnahme aus irgendeinem anderen Grund für eine Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommt, und insbesondere, ob in diesem Fall der Umweltschutzbeihilferahmen anwendbar ist. Da es sich bei der Beihilfe um Betriebsbeihilfe handelt, hat die Kommission die Beihilfe gemäß Abschnitt E.3.1 des Umweltschutzbeihilferahmens geprüft. Die Beihilfe scheint jedoch weder notwendig zu sein, noch ist sie begrenzt auf einen alleinigen Ausgleich der Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen. (113) Da keine dieser Ausnahmebestimmungen anwendbar ist, gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates zur Festlegung näherer Bestimmungen für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (22) von dem Empfänger, AVR IW, zurückzufordern ist. 7   SCHLUSSFOLGERUNG (114) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die folgenden Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten von AVR Nuts darstellen: 1. die Vergütung für Defizite in den Jahren 2002 und 2003; 2. die Vergütung für Defizite im Jahr 2004 und für den verbleibenden Zeitraum 2005-2006; 3. die Vergütung für die Schließungskosten, bestehend aus a) der Vergütung für Schließungskosten im Zusammenhang mit den vereinbarten Investitionen, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind, und b) Schließungskosten infolge der vorzeitigen Beendigung der Behandlung von Abfall in den Trommelofenanlagen, und 4. die in der Bürgschaft enthaltene Beihilfe. Die Beihilfe kann, mit Ausnahme des Teils zur Vergütung der Kosten für die Akquisition von Abfall, für mit dem Gemeinsamem Markt vereinbar erklärt werden, da sie eine Vergütung für die Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag darstellt, sofern sie den Betrag der in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen Verluste nicht übersteigt und nur für eine angemessene Gewinnspanne Raum gelassen wird. Darum fordert die Kommission die Niederlande auf, ihr jährlich über die tatsächliche Verwendung der Beihilfe und über die Rentabilität der Tätigkeiten in dem betreffenden Jahr Bericht zu erstatten. Die Niederlande haben auch die Vergütung der Schließungskosten zu kontrollieren und bei dieser Kontrolle die in Anlage II aufgeführten Punkte zu behandeln. Ein Zwischenbericht über diese Kontrolle ist spätestens im Frühjahr 2006 bei der Kommission einzureichen, der Abschlussbericht spätestens im Frühjahr 2007. Die Niederlande haben ferner sämtliche Beihilfen für AVR Nuts anzumelden, mit denen das Unternehmen eine Gewinnspanne erzielen kann, die die Rendite niederländischer Staatsobligationen, erhöht um zwei Prozentpunkte, übersteigt. Diese Beihilfe darf nicht ausgezahlt werden, bevor sie durch die Kommission gemäß Artikel 4 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genehmigt wurde. (115) Dagegen kann die Vergütung in Höhe von 2,396 Mio. EUR, die zur Deckung der Kosten der Akquisition von Abfall an AVR IW übertragen wurde, nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, da diese nicht als verhältnismäßige Vergütung für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden kann. Es handelt sich hier eher um eine an AVR IW gezahlte Vergütung für Kosten, die normalerweise in das Budget eines Abfallbewirtschaftungsunternehmens aufgenommen werden müssen. Keine der Ausnahmen von dem Verbot staatlicher Beihilfen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelangt zur Anwendung. Demzufolge ist dieser Teil der Beihilfe unmittelbar von AVR IW zurückzufordern. Darum trägt die Kommission den Niederlanden auf, gemäß den Bedingungen dieser Entscheidung anzuordnen, dass AVR IW die Beihilfe mit Zinsen zurückzahlt. (116) Die Kommission ersucht die Niederlande, die verlangten Angaben anhand der dieser Entscheidung als Anlage III beigefügten Fragenliste zu übermitteln, wobei deutlich anzugeben ist, welche Maßnahmen geplant sind und bereits ergriffen wurden, um die Beihilfe unmittelbar und effektiv zurückzufordern. Die Kommission ersucht die Niederlande, ihr innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Unterlagen zu übermitteln, durch die belegt wird, dass gegen AVR IW ein Rückforderungsverfahren eingeleitet wurde (wie Rückforderungsanordnungen usw.) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen in Form der Vergütung für die Betriebskostendefizite, der Vergütung für die Schließungskosten der Drehtrommelöfen und der Bürgschaft des Staates für 30 % der Abriss- und Reinigungskosten, die aus der Konzessionsvereinbarung zwischen den Niederlanden und AVR Nuts resultieren und die von den Niederlanden teilweise durchgeführt worden sind, stellen staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Unter den in Artikel 3 gestellten Bedingungen ist die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe, mit Ausnahme der in Artikel 4 genannten, auf AVR IW übertragenen Beihilfe, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie für den Empfänger einen Ausgleich der Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag darstellt. Artikel 3 1.   Die Beihilfe zugunsten von AVR Nuts übersteigt nicht die Summe der vorausberechneten Defizite, der tatsächlichen zusätzlichen Verluste, die AVR Nuts erlitten hat, sowie einer angemessenen Gewinnspanne für die Laufzeit der Konzessionsvereinbarung. Sollte sich zeigen, dass in der Praxis die Gewinnspanne in dem Zeitraum, in dem Beihilfe gewährt wird, höher ausfällt als die Rendite niederländischer Staatsobligationen, erhöht um zwei Prozentpunkte, passen die Niederlande den Beihilfebetrag rückwirkend an. 2.   Die Niederlande reichen einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen im Jahr 2004 sowie jährliche Berichte über die Ausführung der Bürgschaft für die Abriss- und Reinigungskosten sowie über die Durchführung der Maßnahmen für die C2-Deponie für deren verbleibende Laufzeit ein. Spätestens im Frühjahr 2006 legen die Niederlande einen Zwischenbericht über die Kontrolle der Vergütung für Schließungskosten und spätestens im Frühjahr 2007 einen Abschlussbericht vor. In diesen Berichten wird die Vergütung gerechtfertigt, wobei die in Anlage II aufgeführten Punkte angemessen berücksichtigt werden. Artikel 4 Die Beihilfe zugunsten von AVR IW, bestehend aus der Vergütung für Akquisitionskosten in Höhe von 2,396 Mio. EUR, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 5 1.   Die Niederlande ergreifen alle nötigen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannte Beihilfe von AVR IW zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. 3.   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 4.   Die Zinsberechnung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004. Artikel 6 1.   Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden und ergriffen werden sollen, um die in Artikel 4 genannte Beihilfe zurückzufordern. Diese Angaben werden anhand der dieser Entscheidung als Anlage III beigefügten Fragenliste gemacht. 2.   Die Niederlande übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Unterlagen, durch die belegt wird, dass gegen AVR IW ein Rückforderungsverfahren eingeleitet worden ist. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 196 vom 20.8.2003, S. 5, und ABl. C 250 vom 9.10.2004, S. 6. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   Abl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)   ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (6)  Die Konzessionsvereinbarung beschreibt RDF-Abfall als den „Teil der Abfallströme, für den die Verbrennung als Entsorgungsmethode vorgesehen ist, nämlich gefährlicher Abfall mit einem Heizwert von weniger als 11,5 MJ/kg (= 1 % Chlor) oder 15 MJ/kg (> 1 % Chlor), verpackter gefährlicher Abfall, Sondermüll aus Krankenhäusern und PCB-haltiger Abfall“. (7)   ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1). (8)  Siehe insbesondere das Urteil vom 25. Juni 1998, Rechtssache C-203/96, Chemische Afvalstoffen Dusseldorp BV u. a./Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, Slg. 1998, S. I-4075. (9)  Siehe insbesondere das Urteil vom 13. Februar 2003, Rechtssache C-228/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, S. I-1439. (10)  Quelle: Toekomst verbranden specifiek gevaarlijk afval, AOO-2004-12, erstellt vom Afval Overleg Orgaan, Juli 2004, www.aoo.nl. (11)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). (12)  Die Beihilfe wird jedoch für jeden Monat, für den die Provinz Zuid-Holland Spitzenkompensationen für CO-Emissionen („peakshaving“) einräumt, um 75 000 EUR verringert. Als das Betriebskostendefizit ermittelt wurde, war dies noch nicht bekannt. Der Betrag entspricht der erwarteten monatlichen Kostenersparnis, falls diese Spitzenkompensationen eingeräumt werden. (13)  Für gefährlichen Abfall mit hohem Heizwert bestanden anfänglich einige Ausnahmeregelungen infolge laufender Vereinbarungen. (14)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (15)  Urteil vom 24. Juli 2003, Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, S. I-7747. (16)  Artikel 5.3 der Konzessionsvereinbarung und Artikel 5.2 der Dienstleistungsvereinbarung für AVR-Betriebe (Anlage 7.2.A zur Konzessionsvereinbarung). (17)  Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“, ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4, Ziffer 22 (18)  Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, KOM(2003) 270 endgültig vom 21.5.2003, und Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, KOM(2004) 374 endgültig vom 12.5.2004. (19)  Urteil vom 23. Mai 2000, Rechtssache C 209/98, Entreprenørforeningens Affalds, Miljøsektion (FFAD)/Københavns Kommune, Slg. 2000, S. I-3743, Ziffer 75. Ein Beispiel für eine Rechtssache, in der die Kommission der Meinung war, dass die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei, ist zu finden unter Beihilfemaßnahme Nr. N 638/2002 - Niederlande - Tijdelijke inzamelingsregeling CFK en halonen, ABl. C 82 vom 5.4.2003, S. 18. Siehe in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 7. Februar 1985, Rechtssache 240/83, Procureur de la République/Association de défense des bruleurs d’huiles usagées (ADBHU), Slg. 1985, S. 531. (20)  Daneben enthält die Konzessionsvereinbarung eine Bestimmung betreffend eine zwischenzeitliche Aufwärtskorrektur im Falle geänderter regierungspolitischer Rahmenbedingungen oder bei Katastrophen, auf die AVR keinen Einfluss hat. Eine vergleichbare Bestimmung macht eine Abwärtskorrektur der Beihilfe möglich, falls der Verlust erheblich geringer ausfällt als vorausberechnet. (21)  Die drei gemeinsam auftretenden Wettbewerber haben insbesondere darauf hingewiesen, dass Abbildung 3.2 zur theoretischen und tatsächlichen Verfügbarkeit und zur Anfuhr von gefährlichem Abfall in der Studie „Toekomst verbranden specifiek gevaarlijk afval“ [Zukunft der Verbrennung von spezifischem gefährlichem Abfall] (sowohl ihrer Stellungnahme als auch dem Schreiben der Niederlande beigefügt) eine viel zu hohe Schätzung für das Angebot an RDF-Abfall suggeriert, weil bei der Schätzung die Möglichkeit für AVR nicht berücksichtigt wurde, einen Teil des Abfalls auf seinen Rostöfen für Hausmüll zu behandeln. Die AVR-Praxis wird allerdings ausdrücklich in Abschnitt 3.1.2 der Studie beschrieben. (22)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANLAGE I METHODIK FÜR DIE ERMITTLUNG DER BETRIEBSKOSTENDEFIZITE Die Methodik zur Ermittlung der vorausberechneten Defizite wurde auf Ersuchen des Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer durch einen unabhängigen Berater entwickelt. Diese Methodik trägt das Datum 16. April 2002. Die Methodik basiert auf einer detaillierten Analyse der Budgets für 2002 und verwendet dann Extrapolationen für 2003, wobei alle bekannten Faktoren, die erwartungsgemäß Auswirkungen auf das tatsächliche Ergebnis für 2003 haben werden, berücksichtigt werden. Für die Folgejahre soll dasselbe geschehen, jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren. Danach haben sich AVR und die niederländischen Behörden, infolge der unerwarteten Entwicklungen und der eventuellen Schließung der zweiten Trommelofenanlage, darauf verständigt, für das Jahr 2004 ein Budget für nur ein Jahr aufzustellen. Das Budget 2002 basiert auf Einnahmenschätzungen, historischen Verhältnissen für variable Kosten und Schätzungen für andere Kosten. Auch werden das Investitionsbudget 2002-2016 sowie die für 2002 geplanten spezifischen Investitionen berücksichtigt. Auf der Grundlage dieses Budgets wurde ein Prognosemodell aufgestellt, das auch Ergebnisrechnungen, Bilanzen und Cashflow-Übersichten umfasst. Die wichtigsten Annahmen, die diesem Prognosemodell zugrunde liegen, lauten wie folgt: — in dem gewählten Szenario lautet die Annahme, dass etwa 85 000 Tonnen pro Jahr behandelt werden können (wobei eine gewisse Stilllegung infolge wiederholt auftretender außergewöhnlicher Ereignisse berücksichtigt wird), was zu Einnahmen in Höhe von schätzungsweise 30,5 Mio. EUR führt; — außergewöhnliche Ereignisse werden in diesem Modell nicht gesondert behandelt, weil die Annahme lautet, dass sie Teil der angenommenen wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Ereignisse sind; — für Abschreibungen und Kostenaufteilung unterscheiden sich die Schätzungen für 2003 von denjenigen für 2002. Anfang 2003 werden sich die Einnahmen und Kosten um 3,5 % erhöhen. Auch wird eine Effizienzsteigerung berücksichtigt; — der Wert des alten Sachanlagevermögens wird auf Null veranschlagt, da es ohne die Beihilfe nicht wirtschaftlich lebensfähig ist. Es wird dann auch in die Mietvergütung aufgenommen, die AVR Chemie an AVR Nuts berechnet; diese Mietvergütung wird alle sonstigen Kosten von AVR Chemie umfassen, ausschließlich von Ergänzungen zu der C2-Einrichtung (da sich dies auf die Vergangenheit bezieht), aber einschließlich einer 5%igen Erhöhung für steuerliche Zwecke; — die AVR Holding wird AVR Chemie und AVR Nuts in erheblichem Maße finanzieren, wofür ein Zinssatz von 4,891 % (in den Jahren 2002 und 2003) berechnet werden wird; — Kostenzuteilungen der AVR Holding sind mit eingerechnet; für das Jahr 2002 belaufen sie sich auf 4,3 Mio. EUR. Für die Jahre 2002 und 2003 umfassen diese Zuteilungen auch einen Betrag von 400 000 EUR für kommerzielle Kosten, die nach 2003 nicht mehr anfallen werden; — in einer Dienstleistungsvereinbarung sind die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den verschiedenen AVR-Tochterunternehmen festgelegt. Verrechnungspreise werden meistens auf der Grundlage von gemäß der Methode des „activity based costing“ festgelegten Gestehungskostenpreisen und ferner von marktkonformen Preisen berechnet; — es werden keine Rückstellungen für Abrisskosten gebildet, da die Bezahlung dieser Ausgaben durch AVR (70 %) und den Staat (30 %) verbürgt wird; — es werden keine Rückstellungen für den Personalabbau angelegt, da die betrieblichen Tätigkeiten fortgeführt werden und die finanziellen Risiken für den eventuellen künftigen Abbau von Personal beim Unternehmen bleiben. Der Staat kann niemals für künftige Kosten im Zusammenhang mit dem Abbau von Personal haftbar gemacht werden, falls die Tätigkeiten von AVR Nuts eingestellt werden. Der Staat kann niemals für Abfindungen haftbar gemacht werden, die möglicherweise beim künftigen Abbau von Personal infolge der Einstellung der Tätigkeiten und/oder der Beendigung der Vereinbarung mit AVR gezahlt werden müssen; — die AVR Holding ist haftbar für negative Ergebnisse und für die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen, wodurch sich ändernden Umweltschutzanforderungen Rechnung getragen wird (es wurde eine exakt definierte Ausnahme gemacht, über die mit dem Staat diskutiert werden kann); — es gab besondere Bestimmungen für eine eventuelle Aufwärtskorrektur der Beihilfe für drei spezifische Umstände im Zusammenhang mit: 1) der zulässigen Temperatur in der Nachbrennkammer; 2) möglichen Einsparungen durch den Einsatz von sekundären Brennstoffen, wofür ein Experiment durchgeführt werden musste, und 3) der juristischen Frage, ob auf ölhaltige Abfälle Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Ergebnisse 2002 vorausberechnet 2003 vorausberechnet 2003 real 2004 vorausberechnet Einnahmen aus RDF-Abfall 29,3 30,4 22,8 15,9 Einnahmen aus C2-Abfall 0,5 0,5 1,2 1,2 Einnahmen aus Dampf 0,6 0,7 0,7 0,4 Gesamteinnahmen 30,5 31,6 24,7 17,5 Grund-, Hilfsstoffe und Energie 3,8 3,9 3,0 2,4 Ablagerung Reststoffe 2,0 2,1 1,2 1,0 Behandlung/Lagerung 2,0 2,1 1,8 0,5 Transportkosten 0,2 0,2 0,3 0,2 Variable Kosten insgesamt 8,0 8,2 6,4 4,1 Personalkosten 3,8 4,0 4,2 3,6 Drittpersonal 0,3 0,3 0,7 0,4 Wartung 7,8 8,1 7,0 6,0 Rückstellung Personalabbau – – 0,7 0,2 Operative Rückstellungen – – – – Gemeinkosten 0,6 0,6 2,4 0,8 Direkte Festkosten insgesamt 12,5 12,9 15,0 11,0 Durch AVR Holding berechnete Kosten 4,3 4,0 2,8 3,6 Sonstige indirekte Kosten 5,4 5,6 3,9 3,8 Indirekte Festkosten insgesamt 9,8 9,6 6,7 7,4 Durch AVR Chemie berechnete Miete 2,0 3,5 3,7 3,1 Abschreibung 0,1 0,2 0,2 0,5 Zinskosten 0,2 0,0 0,6 0,3 Betriebskostendefizit 1,6 2,9 7,8 8,9 Kosten der AVR Holding, die zum Teil in dem Budget verrechnet sind, sind unter anderem Kosten für Sicherheit, Kantine, Verwaltung, Gemeinschaftseinrichtungen, Management und IKT. Die durch die AVR Holding berechneten Kosten basieren auf detaillierten Schätzungen. ANLAGE II PUNKTE, DIE BEI DER NACHTRÄGLICHEN KONTROLLE AUF DAS FEHLEN VON ÜBERKOMPENSIERUNG EINBEZOGEN WERDEN MÜSSEN Betriebskosten-Budget 2004, 2005 und 2006 — Reale Einnahmen und reale Kosten Vergütung für vereinbarte Investitionen, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind — Kontrolle jeder der Investitionen auf ihre direkte Verbindung zu der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Einnahmen aus dem Verkauf der betreffenden Aktiva und Vorteile aus der fortgesetzten Nutzung für andere Zielsetzungen. Schließungsvergütung infolge der beschleunigten Schließung — Tatsächliche Kosten von vorzeitigen Entlassungen: Angabe, ob der betreffende Arbeitnehmer Vollzeit oder Teilzeit im Zusammenhang mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse tätig ist, tatsächliche Zahlungen für die betreffenden Arbeitnehmer, tatsächliche Dauer der Zahlungen im Zusammenhang mit der Neuvermittlung innerhalb oder außerhalb von AVR. — Laufende Festkosten: allgemeine Kosten Trommelofenanlagen: Kontrolle, ob fehlende Deckungen angemessen sind und nicht anderweitig gedeckt sind, Kontrolle auf tatsächliche Buchhaltungs-, Rechts- und Bankkosten; Kontrolle der tatsächlichen Kosten für andere Elemente — Laufende Festkosten: Sicherheit, Kantine, Einkauf, administrative Einrichtung Professor Gerbrandyweg: tatsächliche Kosten des Stromtransports auf der Grundlage des tatsächlichen Datums der Abschaltung oder des Ankaufs der Einrichtung bei Eneco; entfallene Kosten für Büromieten usw., unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der tatsächlichen Wiederverwendung; Kontrolle, ob fehlende Deckungen für Einkaufsfunktion Restaurant, Lagerraum und Sicherheit angemessen sind und nicht anderweitig gedeckt sind. — Laufende Festkosten: IKT-Infrastruktur: Kontrolle, ob fehlende Deckungen für IKT-Infrastruktur nicht anderweitig gedeckt werden. — Laufende Festkosten: Personalkosten: tatsächliche Kosten der Funktion Telefonzentrale und der Mietleitungen. — Laufende Festkosten: Miete/Leasing von Ausrüstung: tatsächlich fehlende Deckungen von speziellen Lastkraftwagen und Gabelstaplern sowie tatsächliche Einnahmen aus dem Verkauf oder der alternativen Verwendung innerhalb von AVR. — Laufende Festkosten: sonstige Gemeinkosten: tatsächliche Kosten und tatsächliche Kostensenkung im Zusammenhang mit Wartungs- und Reinigungsverträgen. — Laufende Festkosten: Bürgschaft — Kontrolle auf tatsächliche Abriss- und Nachsorgekosten für den Abriss und die Reinigung der direkt für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse benutzten Anlagen. Die Kontrolle umfasst eine Berechnung, aus der hervorgeht, dass die Beihilfe nicht zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.