Europäische Union

2006/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 über die Beihilfemaßnahmen, die die Niederlande zugunsten von AVR für die Behandlung gefährlicher Abfälle durchführen wollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1789) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schlagung der Kosten und Einnahmen von AVR Nuts in der neuen Situation einen guten Ausgangspunkt bietet. Variable Kosten, direkte Festkosten und durch andere AVR-Unternehmen berechnete Kosten wurden anhand detaillierter Kostenaufteilungen ermittelt. Investitionen und Abschreibungen werden in Form eines detaillierten Investitionsplans für 2002-2016 und durch die Abschreibung neuer Investitionen über 7,24 Jahre angemessen berücksichtigt. Dies alles sorgte dafür, dass Kosten nicht künstlich durch einzelne Investitionen oder unverhältnismäßige Abschreibung aufgebauscht wurden. In den Stellungnahmen von Beteiligten wurden diverse Fragen zur Diskussion gestellt, aber es wurde kein Nachweis für eine Überkompensierung erbracht. Zudem ließen in den Jahren 2002 und 2003 Unfälle und technische Probleme die Verluste um insgesamt 12 Mio. EUR über die vorausberechneten Verluste steigen. Damit ist jegliche Überkompensierung zugunsten von AVR Nuts in diesem Zeitraum ausgeschlossen. (92) Für den Zeitraum 2004-2006 basiert die Beihilfe auf derselben Methodik. Darum erwartet die Kommission a priori nicht, dass eine Überkompensierung erfolgen wird. Das vorausberechnete Defizit im Jahr 2004 basiert vollständig auf derselben Methodik, und die Zunahme des vorausberechneten Defizits – trotz der Schließung einer der Trommelofenanlagen – wird vollständig durch die diversen Kostenposten innerhalb dieser Methodik (siehe die Zahlenangaben in Anlage I) erklärt. Angesichts der hohen Verluste zusätzlich zu den vorausberechneten Defiziten für die Jahre 2002 und 2003 ist es nicht überraschend, dass das vorausberechnete Defizit für das Jahr 2004 höher ausfiel. Ferner mag die Schließung der ersten Trommelofenanlage zwar die variablen Kosten verringert haben, ihre Auswirkungen auf die Festkosten, die einen beträchtlichen Teil der Gesamtkosten ausmachen, blieben jedoch begrenzt. Nichtsdestoweniger muss, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der Kommission, eine Überkompensierung für die Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht nur vorab, sondern auch im Nachhinein ausgeschlossen werden. Darum verlangt die Kommission von den Niederlanden eine Kontrolle der tatsächlichen Kosten und eine derartige Anpassung der Beihilfehöhe, dass eine Kompensierung vermieden wird, die AVR Nuts in die Lage versetzt, über ihre Tätigkeiten eine Gewinnspanne zu erreichen, die höher ist als für diese Art von Tätigkeit in diesem Sektor üblich. (93) Die Kommission akzeptiert, dass Beihilfe gewährt werden kann als Vergütung für die Schließungskosten im Zusammenhang mit den vereinbarten Investitionen, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind. Ohne wirksame Bürgschaften kann nicht erwartet werden, dass ein Betreiber eine Dienstleistungsvereinbarung mit einer Laufzeit von fünf Jahren schließt, die erhebliche Investitionen erfordert. Eine Abschreibung der Investitionen über den der Laufzeit der Vereinbarung entsprechenden Zeitraum (fünf Jahre) wäre gleichermaßen unangemessen gewesen. Dadurch wären die vorausberechneten Verluste für diesen Zeitraum – und damit auch die Beihilfe – erheblich höher gewesen. In diesem Punkt stellen die Bedingungen der Konzessionsvereinbarung eine notwendige und effiziente Folge des Vergütungssystems dar. Die Tatsache, dass diese Bestimmungen vor dem vorgesehenen Endtermin der Konzessionsvereinbarung angewandt wurden, tut dieser Würdigung keinen Abbruch. Auf der Grundlage der durch die Niederlande erteilten Informationen erwartet die Kommission, dass bei diesem Bestandteil keine Überkompensierung stattfindet. Eine begrenzte Zahl von Punkten ist allerdings nicht ausreichend klar, insbesondere die Frage, ob die Einnahmen aus dem Verkauf von Aktiva oder Vorteile aus der fortgesetzten Nutzung für andere Zielsetzungen tatsächlich angemessen berücksichtigt werden. Demzufolge verlangt die Kommission, dass die Niederlande auch bei diesem Bestandteil die tatsächlichen Kosten kontrollieren und den Beihilfebetrag gegebenenfalls anpassen. (94) Auch kann die Kommission der Tatsache zustimmen, dass eine Vergütung für zusätzliche Kosten infolge der vorzeitigen Schließung der Trommelofenanlagen gewährt wird. Ein Mitgliedstaat kann nicht verpflichtet werden, eine derartige Vereinbarung fortzuführen, insbesondere dann nicht, wenn der Mitgliedstaat dadurch weniger bezahlt als er wahrscheinlich im Falle der Fortführung der Tätigkeiten hätte bezahlen müssen. Die Angaben, die die Niederlande zu diesen zusätzlichen Kosten gemacht haben, sind ziemlich detailliert. Diverse Elemente basieren allerdings auf Schätzungen, die eine relativ große Unsicherheitsspanne zu haben scheinen. Überdies können nur die notwendigerweise mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der beschleunigten Schließung verbundenen Kosten einbezogen werden, und aus den verfügbaren Informationen wird nicht hinreichend deutlich, ob dies tatsächlich der Fall ist. Demzufolge verlangt die Kommission, dass die Niederlande auch bei diesem Bestandteil die tatsächlichen Kosten kontrollieren und den Beihilfebetrag gegebenenfalls anpassen. (95) Schließlich kann die Kommission der Tatsache zustimmen, dass Beihilfe über die Anwendung der Bürgschaft betreffend die Übernahme von 30 % der Abriss- und Reinigungskosten gewährt wird. Hätte es keine Bürgschaft gegeben, wären die Betriebskostendefizite und die Betriebsbeihilfe wahrscheinlich höher gewesen, weil der entsprechende Betrag als Rückstellungen zurückbehalten hätte werden müssen. Die Kosten als solche stehen in direktem Zusammenhang mit der ursprünglichen politischen Zielsetzung, die bewusste Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in den Niederlanden anzubieten. Die tatsächlichen Kosten sind allerdings noch nicht bekannt, sodass die Kommission eine angemessene nachträgliche Kontrolle verlangt. (96) Zusammenfassend gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass für die Betriebskostendefizite in den Jahren 2002 und 2003 keine Überkompensierung vorliegt, dass sie aber die verbleibenden Beihilfeelemente nur genehmigen kann, wenn die Niederlande gewährleisten, dass – über den gesamten Zeitraum gerechnet – im Nachhinein keine Überkompensierung erfolgt, wobei höher ausfallende Defizite und Überschüsse über sämtliche Jahre der Laufzeit der Konzession zu berücksichtigen sind. Die Beihilfe darf es möglich machen, dass AVR Nuts für die betreffenden Tätigkeiten eine angemessene Gewinnspanne erzielt. Im Rahmen der Vereinbarung war das Risiko für AVR begrenzt, da die vorausberechneten Verluste durch die Beihilfe vollständig gedeckt werden sollten. Das operative Risiko dagegen ging nach wie vor großenteils zulasten von AVR (20). Somit waren die Tätigkeiten nicht risikofrei, was sich auch in der Praxis gezeigt hat. Angesichts der Marktbedingungen und des Risikoprofils von AVR Nuts kann die Kommission sicher einem Gewinn zustimmen, dessen Höhe maximal der Rendite niederländischer Staatsobligationen, erhöht um zwei Prozentpunkte, entspricht. Sollte sich in der Praxis zeigen, dass der Gewinn diese Obergrenze übersteigt, müssen die Niederlande das Beihilfeniveau rückwirkend anpassen und in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sämtliche Beihilfen anmelden, durch die AVR Nuts in die Lage versetzt wird, diese Gewinnspanne zu übersteigen. Bei der nachträglichen Kontrolle muss in angemessener Weise geprüft werden, dass keine Überkompensierung erfolgt ist. Diesbezüglich verlangt die Kommission detaillierte Überwachungsberichte, in denen mindestens die in Anlage II zu dieser Entscheidung aufgeführten Punkte behandelt werden müssen. Verhältnismäßigkeit und keine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (97) Die Kommission achtet auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, sodass die Mittel, die zur Erfüllung der Aufgabe von allgemeinem Interesse eingesetzt werden, nicht zu unnötigen Beeinträchtigungen des Handelsverkehrs führen. Im Einzelnen ist darauf zu achten, dass Beschränkungen der Regeln des EG-Vertrags, insbesondere Einschränkungen des Wettbewerbs und Begrenzungen der Freiheiten des Binnenmarkts, nicht über das zur wirksamen Erfüllung der Aufgabe notwendige Maß hinausgehen. (98) Die Kommission ist der Meinung, dass die von den Niederlanden ergriffenen Maßnahmen zum großen Teil dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Es ist schwierig vorstellbar, mit welchen anderen Mitteln die Niederlande hätten gewährleisten können, dass hinreichende nationale Kapazitäten zur Entsorgung gefährlichen Abfalls verfügbar sind. Keiner der Beteiligten hat dargelegt, dass zur Erreichung dieser Zielsetzung weniger stark beeinträchtigende Alternativen bestanden hätten. Auch die folgenden Bestandteile der Maßnahme werden für verhältnismäßig befunden. (99) Auf Staffelrabatten basierendes Gebührensystem: Angesichts der Tatsache, dass das Ziel dieses Systems die Erhaltung hinreichender Kapazitäten für die ordnungsgemäße Entsorgung von RDF-Abfall ist, resultiert daraus selbstverständlich das Streben nach höchstmöglicher Kapazitätsauslastung, um die Kosten möglichst stark zu begrenzen. Wie die Niederlande nachgewiesen haben, konnten alle Anbieter diese Rabatte in Anspruch nehmen, entweder direkt oder bei der Lieferung über Makler. Darum ist das auf Staffelrabatten basierende Gebührensystem gerechtfertigt. Durch das System nicht diskriminierender Gebühren und Staffelrabatte für alle Anbieter – somit auch für AVR IW – wird die durch die Maßnahmen verursachte Verfälschung des Wettbewerbs begrenzt. Auch wenn in der Praxis möglicherweise Verwirrung geherrscht hat, hätte der nicht diskriminierende Charakter des Systems allen Beteiligten deutlich sein können. Die Niederlande haben hinreichende ergänzende Maßnahmen getroffen, um die Transparenz zu erhöhen, als Verwirrung zu herrschen schien. Durch die Festsetzung der Gebühr für Abfall mit hohem Heizwert auf die Höhe konkurrierender Entsorgungsalternativen blieb die Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für diese Art von Abfall begrenzt. Angemerkt sei hier, dass kein einziges Unternehmen in den Niederlanden verpflichtet war, RDF-Abfall oder gefährlichen Abfall mit hohem Heizwert an AVR Nuts oder AVR IW zu liefern. Dagegen ist AVR Nuts aufgrund der Konzessionsvereinbarung verpflichtet, sämtlichen ihm angebotenen C2- und RDF-Abfall anzunehmen, und zwar ungeachtet der Frage, ob gefährlicher Abfall mit hohem Heizwert mitgeliefert wird oder nicht. Zu diesem Punkt hat die Kommission unzureichende Beweise dafür gefunden, dass, auf den ersten Blick, ein Missbrauch einer Machtstellung durch AVR vorliegt, und die Konzessionsvereinbarung bildet gewiss keinen Grund für einen derartigen Missbrauch. (100) Schließungsvergütung: Die Bestimmungen in der Konzessionsvereinbarung im Zusammenhang mit der Vergütung – bei Nichtverlängerung der Vereinbarung – für den Restbuchwert der noch nicht abgeschriebenen Investitionen, die während der Laufzeit der Vereinbarung mit Genehmigung des Staates durch AVR getätigt wurden, sind ebenfalls als verhältnismäßig zu betrachten. Ohne eine derartige Bürgschaft war die Zustimmung von AVR vernünftigerweise nicht zu erwarten. Dasselbe gilt für die Bürgschaft des Staates betreffend die Übernahme von höchstens 30 % der Abriss- und Reinigungskosten im Falle einer Liquidation der Anlagen. Ein ordentlicher Abriss und eine angemessene Reinigung liegen selbstverständlich im öffentlichen Interesse. Angesichts der 30 %igen Beteiligung an AVR Chemie ist es akzeptabel, dass der Staat die Verantwortung für seinen Anteil übernimmt, während die verbleibende Verantwortung bei dem anderen Anteilseigner, der AVR Holding, bleibt. (101) Erhaltung von anfänglich zwei Trommelofenanlagen: Die Kommission hat untersucht, ob die Niederlande Beihilfe hätte gewähren müssen, um nur eine Trommelofenanlage zu erhalten. Die Frage lautet, ob der Beitrag zur Erreichung der durch die Niederlande angestrebten Zielsetzungen mit dem Erhalt der zweiten Trommelofenanlage die dafür erforderliche Beihilfe und die daraus resultierenden nachteiligen Folgen für den Wettbewerb aufwiegt. (102) An diesem Punkt erkennt die Kommission an, dass es für die Niederlande eine rechtmäßige Zielsetzung sein kann, über ausreichende nationale Kapazitäten für die Behandlung von RDF-Abfall zu verfügen, um ein Kapazitätsdefizit zu vermeiden, durch das für den Staat die Verpflichtung entstehen würde, die Ausfuhr von derartigem Abfall ins Ausland zu genehmigen. Angesichts der Tatsache, dass die anfallenden Ströme von C2- und RDF-Abfall nicht mit Sicherheit vorherzusehen waren, und unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf die Verfügbarkeit der Anlagen ist eine gewisse Flexibilität bei der Beurteilung dieser Frage nicht zu vermeiden. Derartige Risiken sind tatsächlich aufgetreten, als eine der Trommelofenanlagen infolge von Unfällen im Jahr 2002 für eine gewisse Zeit geschlossen war. Die verfügbare Kapazität betrug im Jahr 2002 nur 73 % und im Jahr 2003 nur 75 % der zulässigen Kapazität von 100 000 Tonnen. Darum mussten die niederländischen Behörden, entgegen ihrer politischen Zielsetzung, die Ausfuhr von RDF-Abfall genehmigen. (103) Bei einem Vergleich der erwarteten Mengen an RDF-Abfall und der Kapazität der beiden Trommelofenanlagen ist Folgendes anzumerken. Als die Konzessionsvereinbarung Ende 2001/Mitte 2002 ausgearbeitet wurde, wurde das zu erwartende Angebot an RDF-Abfall auf etwa 38 500 Tonnen pro Jahr veranschlagt. Diese Schätzung basierte auf den Erfahrungen der Vergangenheit. Für die Behandlung wird mindestens dieselbe Menge Abfall mit hohem Heizwert benötigt. Eine Trommelofenanlage wäre eindeutig unzureichend gewesen, um diese Abfallmenge ordnungsgemäß zu behandeln. Zu dieser Zahlenangabe sind jedoch drei kritische Randbemerkungen zu machen. Erstens war ein Teil der erwarteten Anfuhr von RDF-Abfall bei AVR Nuts möglicherweise die Folge der restriktiven Anwendung der Begriffsbestimmung von „zur Entsorgung bestimmter Abfall“ durch die Niederlande bis Anfang 2003. Zweitens haben die Beteiligten auf alternative nationale Kapazitäten für die Behandlung von RDF-Abfall hingewiesen. Drittens soll den Ausführungen zufolge bei der Schätzung die Möglichkeit für AVR, einen Teil des Abfalls auf ihren Rostöfen für Hausmüll zu behandeln, unberücksichtigt geblieben sein (21). Dem steht gegenüber, dass in der Schätzung ausdrücklich die damals laufenden Entwicklungen Berücksichtigung fanden. Ferner variiert das Angebot an RDF-Abfall für die Ausfuhr von Jahr zu Jahr und ist von der Situation auf dem internationalen Markt abhängig; auch ist die Situation in Abhängigkeit von der jeweiligen Abfallkategorie unterschiedlich. Zudem gab es Anfang 2002 noch einen beträchtlichen Vorrat an RDF-Abfall, sodass das Angebot zu Beginn des Zeitraums nachvollziehbar garantiert war. Die Schätzung des Stroms an RDF-Abfall wäre möglicherweise allerdings niedriger ausgefallen, wenn die niederländischen Behörden im Jahr 2002 diese Schätzung auf die Annahme einer korrekten Anwendung der Begriffsbestimmung von „zur Verwertung bestimmter Abfall“ gestützt hätten, aber es erscheint wenig wahrscheinlich, dass auf der Grundlage der damals verfügbaren Daten eine solche Schätzung so niedrig ausgefallen wäre, dass die niederländischen Behörden vertrauensvoll hätten beschließen können, dass nur eine Trommelofenanlage ausreichend gewesen wäre. Dies alles wird durch die Tatsache bestätigt, dass im Jahr 2003, als der Gerichtshof bereits die präzise Begriffsbestimmung von „zur Entsorgung bestimmter Abfall“ verdeutlicht hatte, die Niederlande durch die Kapazitätsprobleme bei AVR noch immer gezwungen waren, tatsächlich die Ausfuhr von RDF-Abfall zu genehmigen. Dass der Strom von RDF-Abfall zu AVR tatsächlich abgenommen hat, ist in erheblichem Maße durch andere Faktoren als die Zunahme der Ausfuhr zu erklären. Bezüglich der übrigen Kapazitäten in den Niederlanden merkt die Kommission an, dass ein beträchtlicher Teil dieser Kapazitäten erst Ende 2003 verfügbar wurde, nachdem die verlangten Genehmigungen für die wichtigste konkurrierende Pyrolyse-Anlage erteilt worden waren. Die Beteiligten konnten nicht belegen, dass die niederländischen Behörden bereits im Jahr 2002 hinreichende alternative nationale Entsorgungskapazitäten für alle Arten von RDF-Abfall, der in den Niederlanden anfällt und zur Entsorgung angeboten wird, hätten berücksichtigen müssen. (104) Der Beschluss, zwei Trommelofenanlagen – anstatt einer – in Betrieb zu halten, führte zu einer Zunahme des Beihilfevolumens, insbesondere wegen der Investitionen, die sich als erforderlich erwiesen und die später infolge der Schließung vergütet werden mussten. Ein Teil dieser Investitionen war jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konzessionsvereinbarung nicht vorgesehen. Die Folgen für die vorausberechneten Betriebskostendefizite waren relativ begrenzt, da die Festkosten hier verhältnismäßig schwer wogen. Die Kommission erwartet, dass auch für Wettbewerber die Folgen relativ begrenzt geblieben sind: Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Fortführung des Betriebs von zwei Trommelofenanlagen dazu geführt hat, dass größere Mengen an RDF- und sonstigem gefährlichem Abfall verbrannt wurden. Die Nutzung von RDF-Kapazitäten für andere Arten von Abfall – wofür keine Beweise erbracht wurden – ist relativ unzweckmäßig, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies negative Auswirkungen auf Wettbewerber gehabt hat. (105) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission den Eindruck, dass der anfängliche Beschluss, zwei Trommelofenanlagen in Betrieb zu halten, als verhältnismäßig betrachtet werden kann und dass die Beschlüsse zur Schließung der Trommelofenanlagen nicht unverhältnismäßig spät gefasst wurden. (106) Die Rolle von AVR IW: AVR IW hat einen großen Teil der Administration von AVR Nuts übernommen und war gleichzeitig ein Wettbewerber für andere Anbieter von gefährlichem Abfall. Dadurch erhielt AVR IW Informationen über die geplanten und tatsächlich angelieferten Abfallmengen. Da kein Anbieter verpflichtet war, die anfänglich angegebenen Mengen bei AVR Nuts anzuliefern, und da die tatsächlichen Gebühren und Rabatte letztendlich ausschließlich auf den tatsächlich angelieferten Abfallmengen basierten, ist schwierig zu erkennen, wie AVR IW einen finanziellen oder strategischen Vorteil aus seiner zentralen Stellung hätte ziehen können. Die Niederlande haben erklärt, dass AVR IW nicht in der Lage war, diese Stellung zu missbrauchen, und die Kommission kann – unter anderem auf der Grundlage der Stellungnahmen von Beteiligten – ebenso wenig zu dieser Feststellung gelangen. Möglicherweise hat AVR IW in eigenem Namen angeboten, Abfall zu Gebühren zu behandeln, die unterhalb der Gebühren von AVR Nuts lagen, aber dies kann nicht den Beihilfemaßnahmen zugeschrieben werden und könnte innerhalb der Grenzen konkurrierenden Handelns liegen; es stand eventuellen Wettbewerbern frei, auf vergleichbare Weise zu handeln. Auch wenn AVR IW einen Teil des RDF-Abfalls in seine Verbrennungsanlagen für Hausmüll umleiten würde (was nicht bewiesen wurde), scheint dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung zu führen, da jeder Anbieter mit Kenntnis des Abfalls vergleichbare Spannen hätte erreichen können, indem er einfach diesen Abfall direkt anderen Hausmüllverbrennungsanlagen – von AVR oder von anderen Unternehmen – angeboten hätte. Da ferner die Beihilfe auf der Grundlage eines vorausberechneten Budgets festgesetzt wurde, erwartet die Kommission, dass AVR effiziente Lösungen gewählt hat und Abfall nicht umgeleitet hat, wenn dies durch eine zu geringe Auslastung der Anlagen zu einem höheren tatsächlichen Verlust geführt hätte. Vielleicht muss eine derartige Umleitung von Abfall eher als effektive Abfallbewirtschaftung in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Grundsätzen betrachtet werden. (107) Technologische Entwicklung: Die Kommission erwartet nicht, dass die Maßnahmen starke negative Auswirkungen auf die Entwicklung alternativer Technologien in den Bereichen Entsorgung und Verwertung haben werden. Wie die Niederlande dargelegt haben, gibt es andere Instrumente zur Förderung dieser Art von Entwicklungen. So wurde beispielsweise im Jahr 2003 eine Genehmigung für eine innovative Pyrolyse-Anlage erteilt. Die durch AVR berechneten Gebühren lagen erheblich über den Gebühren, die der Betreiber dieser Anlage berechnete, und darum sind die verfälschenden Auswirkungen der Beihilfe, was diesen Punkt anbelangt, als begrenzt zu betrachten. (108) Beihilfe für die Akquisition von Abfall: Im Gegensatz zu den vorstehend beschriebenen Elementen können die Maßnahmen hinsichtlich der Akquisition von Abfall, die durch AVR IW betrieben wurde und für die AVR Nuts aus der vom Staat gewährten Beihilfe eine Vergütung zahlte, nicht als verhältnismäßig bezeichnet werden. Die Kommission versteht, dass zur Begrenzung der Kosten des Systems die zu behandelnde Abfallmenge – insbesondere die Menge an RDF-Abfall, für den die höchsten Gebühren berechnet werden – so groß wie möglich sein muss. Wie in Erwägungsgrund 99 angegeben wurde, kann aus diesen Gründen das System nicht-diskriminierender Staffelrabatte akzeptiert werden. Dagegen ist die Vergütung für AVR für die Akquisition von Abfall eine unverhältnismäßige Verfälschung des Wettbewerbs, da AVR IW der einzige Begünstigte ist. Seine Wettbewerber erhalten keine vergleichbare Vergütung für Akquisitionskosten, die ihnen entstehen. In Bezug auf gefährlichen Abfall mit hohem Heizwert hätte, bei anhaltenden Defiziten, die Lösung darin bestehen können, die Gebühren auf nicht-diskriminierende Weise zu senken. Auch für RDF-Abfall muss die Vergütung für Akquisitionskosten als unverhältnismäßig betrachtet werden. Diese Vergütung verschafft AVR IW einen diskriminierenden Vorteil zugunsten einer spezifischen Tätigkeit, die in direktem Wettbewerb mit anderen Abfallbewirtschaftungsunternehmen steht. Eine derartige Akquisition liegt nicht direkt im öffentlichen Interesse, das die Beihilfe rechtfertigt, was in besonderem Maße für im Ausland akquirierten RDF-Abfall gilt. Aber auch für aus niederländischen Quellen stammenden RDF-Abfall kann die Akquisition die Entsorgung in den Niederlanden auf Kosten der Verwertung in den Niederlanden oder anderswo fördern. Unter besonderen Umständen kann dies auch im Widerspruch zu dem Grundsatz stehen, dass der Abfall in der Nähe des Ortes, an dem er anfällt, behandelt wird. Der für die Akquisition bestimmte Betrag von 2,4 Mio. EUR, der in der auf dem vorausberechneten Budget basierenden Beihilfe für AVR Nuts enthalten war und an AVR IW übertragen wurde, kann infolgedessen nicht auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt werden. Dieser Bestandteil der Maßnahme wird in Abschnitt 6.3 auf seine Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag geprüft. 6.3   Prüfung der Vergütung für die Akquisition gemäß Artikel 87 EG-Vertrag (109) Die Kommission hat geprüft, ob die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die an AVR IW gezahlte Vergütung der Akquisitionskosten anwendbar sind. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag könnten als Grundlage dafür dienen, die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Es ist jedoch so, dass die Beihilfe: a) nicht von sozialer Art ist und nicht einzelnen Verbrauchern gewährt wird; b) nicht zur Beseitigung von Schäden dient, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) nicht zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich ist. (110) Ebenso wenig sind die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag anwendbar; diese beziehen sich auf Beihilfen zur Förderung der wirtschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.