Europäische Union

2006/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 über die Beihilfemaßnahmen, die die Niederlande zugunsten von AVR für die Behandlung gefährlicher Abfälle durchführen wollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1789) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Inland berechnet werde. Ferner würden niedrigere Gebühren nicht zu mehr Beihilfe führen, da die Beihilfe von dem vorausberechneten Betriebskostendefizit abhängig sei. Wettbewerb im Inland und Alternativen für die Trommelofenanlagen (59) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konzessionsvereinbarung seien beide Trommelofenanlagen voll ausgelastet gewesen. Angesichts der umfangreichen Vorräte sei eine vollständige Kapazitätsauslastung erwartet worden. Der derzeitige Kapazitätsüberschuss sei wahrscheinlich nicht durch einen gestiegenen Marktanteil von Wettbewerbern verursacht worden, sondern eher durch eine verstärkte Wiederverwendung von Abfall, beispielsweise nach der gesetzlich zulässigen Verdünnung mit anderen Arten von Abfällen. (60) Bezüglich der Pyrolyse merkten die Niederlande an, dass die Gebühren von AVR höher seien als die Gebühren, die das einzige Unternehmen in den Niederlanden berechne, das über Pyrolyse-Anlagen verfüge. Die Auszahlung eines Teils der angemeldeten Maßnahme (61) Die Niederlande erklärten, dass ein Teil der Beihilfe wegen der finanziellen Probleme von AVR Nuts ausgezahlt worden sei, und zwar im Lichte des Altmark-Urteils und der für den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nötigen Zeit. Edelchemie (62) Die Niederlande merkten an, dass Edelchemie hauptsächlich auf dem Gebiet von gefährlichen Abfällen aus fotografischen Prozessen aktiv sei, die aus Effizienzgründen nicht durch AVR behandelt werden können. Das Unternehmen habe diverse Einrichtungen, von denen der Pyrolyseofen für diesen Fall die größte Bedeutung habe. Im Gegensatz zu den Anlagen von AVR sei diese Technologie jedoch nicht für alle Arten von RDF-Abfall geeignet. Der Umweltschutzgenehmigung zufolge dürfen in diesem Ofen nur Mengen von bis zu 10 000 Tonnen behandelt werden, was für die Ströme von gefährlichen Abfällen in den Niederlanden vollkommen unzureichend sei. Die Niederlande sehen nicht ein, wie die Beihilfe den Interessen von Edelchemie schaden könne, da AVR keinen Abfall aus fotografischen Prozessen behandle und marktkonforme Gebühren berechne. Die technologische Entwicklung werde beispielsweise durch spezifische Anreizprogramme gefördert sowie dadurch, dass bei der Erteilung von Umweltschutzgenehmigungen der Einsatz der besten verfügbaren Technologie vorgeschrieben werde. Die Laufzeit dieser Genehmigungen sei auf fünf Jahre begrenzt. Eventuelle Beihilfen aus der Vergangenheit fallen nicht unter die Zehnjahresfrist von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, und da die Anlagen auf zehn Jahre abgeschrieben werden, habe dies keinesfalls Folgen für die Berechnung der erwarteten Betriebskostendefizite von AVR. Angebliche Überkompensierung (63) Die Niederlande legten dar, dass weder zugunsten von AVR Nuts, noch zugunsten von AVR IW eine Überkompensierung erfolgt sei. AVR IW habe als Makler fungiert, habe aber nicht die Möglichkeit gehabt, diese Position zu nutzen, um eine Überkompensierung zu erhalten, und habe dies auch nicht getan. So sei beispielsweise der Abfall, der durch Wettbewerber bei AVR Nuts angeliefert wurde, selbst wenn dieser auf dem Papier von AVR IW im Namen von AVR Nuts angenommen wurde, bei der Berechnung der Staffelrabatte auf die Gebühren für den durch AVR IW selbst erworbenen Abfall nicht berücksichtigt worden. Dieser Abfall sei direkt an die Trommelofenanlagen geliefert worden – nicht an den Standort von AVR IW – da dies die zusätzlichen logistischen Kosten nicht gerechtfertigt hätte. (64) Die Beihilfe zur Vergütung der Kosten für die Akquisition von Abfall sei berechtigt. Eine aktive Akquisition von RDF-Abfall sei nötig geworden, weil die Möglichkeit zur Verdünnung dieser Art von Abfall oder zur Anpassung seiner Verpackung – wonach diese Art von Abfall nicht mehr als RDF-Abfall gelte – in zunehmendem Maße genutzt worden sei. Ohne eine derartige Akquisition wäre der Marktanteil von AVR Nuts geschrumpft und das Unternehmen hätte Marktanteile an alternative Behandlungsoptionen, insbesondere im Ausland, verloren. Dadurch wären die Kapazitätsauslastung gesunken und die Verluste gestiegen. Die Vergütung für AVR IW für die Akquisitionskosten von gefährlichem Abfall mit hohem Heizwert erklärten sich durch die Notwendigkeit, über ausreichende Mengen dieser Art von Abfall als Brennstoff verfügen zu können. Darauf basiere die Aufteilung der Akquisitionskosten zwischen AVR Nuts und AVR IW. Durch die Schließung der Trommelofenanlagen werden die sieben Posten, die den berechneten Kosten entsprechen, verloren gehen. Dadurch werde bewiesen werden, dass diese sieben Posten die zusätzlichen Akquisitionskosten bilden, die ausschließlich im Interesse von AVR Nuts entstanden sind. (65) Die niederländischen Behörden legten eine Studie zu künftigen Entwicklungen von Alternativen für die Entsorgung und Verwertung von entsprechenden Abfällen in den Niederlanden und in den Nachbarländern vor; auf diese Studie wird in Erwägungsgrund 13 verwiesen. Aus dieser Studie geht hervor, dass für die Zukunft hinreichende Alternativen geplant sind, um eine sichere und geeignete Entsorgung und Verwertung dieser Art von Abfall zu gewährleisten. (66) Die Niederlande legten auch eine wirtschaftliche Analyse vor, die ein Berater, auf Ersuchen von AVR, bezüglich der Konzessionsvereinbarung und der potenziellen Überkompensierung durchgeführt hat. In der Studie wird unter anderem angemerkt, dass erstens alle wichtigen Wettbewerber von AVR die Möglichkeit hatten, in den Genuss höherer Staffelrabatte zu kommen, dass sie es aber offensichtlich bevorzugten, einen Teil des abgeholten Abfalls an ausländische Alternativen für die Entsorgung oder Verwertung zu liefern. Zweitens liegt die Vergütung, die die Niederlande für die Schließung der Trommelofenanlagen tatsächlich gewähren werden, beträchtlich unterhalb der durch AVR selbst berechneten Kosten von 45 Mio. EUR und der durch einen unabhängigen Betriebsprüfer auf fast 40 Mio. EUR veranschlagten Kosten. Die wichtigste Differenz resultiert aus den verschiedenen Kostenkalkulationen für den Personalabbau. (67) Die Niederlande legten die detaillierte Berechnung des Defizits für das Jahr 2004 vor. Es liegt, trotz der Schließung einer Trommelofenanlage, höher als in den Vorjahren, weil sich die Situation auf dem Markt verschlechtert hat, insbesondere durch das Sinken der Gebühren für den gefährlichen Abfall mit hohem Heizwert. (68) Betreffend den Rückbau und das Follow-up bei einer Liquidation von AVR Chemie müssen Besprechungen zwischen dem Staat und AVR stattfinden, da der Staat über eine 30 %ige Beteiligung an AVR Chemie verfügt. Über eine eventuelle ungünstige Entscheidung der Kommission bezüglich der angemeldeten Beihilfe werden natürlich auch Besprechungen stattfinden, und es wird nach Lösungen gesucht werden, jedoch nicht ohne Berücksichtung des Urteils der Kommission. 6   WÜRDIGUNG 6.1   Vorliegen staatlicher Beihilfe (69) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (70) Die Betriebsbeihilfe und die Vergütung für die mit der Schließung der Trommelofenanlagen verbundenen Kosten zugunsten von AVR Nuts, gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 17 bis 27, werden durch den Staat gewährt und werden direkt aus staatlichen Mitteln finanziert. Diese Maßnahmen sind selektiv, da sie sich an erster Stelle auf AVR, AVR Nuts und AVR IW auswirken. Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistungen auf dem Markt für zur Entsorgung bestimmten Abfall und auf dem Markt für zur Verwertung bestimmten Abfall an. Dasselbe gilt für die Bezahlung der Abriss- und Nachsorgekosten durch den Staat, für die der Staat Bürgschaften bis zu einer Höhe von 30 % übernommen hat. (71) Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Märkte für zur Entsorgung bestimmten Abfall und für zur Verwertung bestimmten Abfall sind untrennbar miteinander verbunden, und trotz der einschlägigen Gesetzgebung sowie strenger Kontrollen von zur Behandlung bestimmtem Abfall ist der Handel zwischen Mitgliedstaaten auf diesen beiden Märkten gängige Praxis. Zum Beispiel: Nach der Ankündigung der Schließung der Trommelofenanlagen ist die Anzahl der Anträge auf Genehmigungen für die Ausfuhr von Abfall in andere Mitgliedstaaten stark gestiegen. Hieraus leitet die Kommission ab, dass Beihilfen zur Fortführung des Betriebs der Trommelofenanlagen eine einschränkende Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt haben. (72) Die Maßnahmen stellen keine Begünstigung der Anbieter von gefährlichem Abfall dar. Die Gebühren für die Annahme von Abfall mit hohem Heizwert, der als Brennstoff eingesetzt wurde, sind im Unterschied zu den in den Niederlanden und in Nachbarländern berechneten Gebühren auf Marktniveau festgesetzt worden. Die Gebühren für C2- und RDF-Abfall sind aus politischen Gründen auf einem gesellschaftlich vertretbaren Niveau festgesetzt worden, das aber höher war als in den Nachbarländern. Dies wurde durch die Ausfuhrbeschränkungen für zur Entsorgung bestimmten Abfall möglich. Höhere Gebühren wären unter normalen Marktbedingungen keine durchführbare und realistische Option, weil dann mehr Abfall ausgeführt, in andere Abfallströme eingemischt bzw. auf legalen oder illegalen Deponien entsorgt werden würde, was somit keine Steigerung der Einnahmen von AVR Nuts bewirken würde. Durch die Schließung der Trommelofenanlagen wurde es für Anbieter nämlich einfacher, in den Genuss der niedrigeren Gebühren in Belgien und Deutschland zu gelangen. Ohne die Beihilfe wären die Trommelofenanlagen eher geschlossen worden und es hätte auch schneller großzügigere Möglichkeiten für die Ausfuhr von zur Entsorgung bestimmtem Abfall in Übereinstimmung mit Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gegeben. Dies wird durch die Preis- und Mengenentwicklungen nach der Schließung der zweiten Trommelofenanlage bestätigt. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme die Anbieter von gefährlichem Abfall nicht von den Kosten freigestellt hat, die normalerweise ihr Budget belastet hätten. (73) Unbeschadet der Prüfung der Maßnahme gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ist die Kommission der Meinung, dass das vierte Kriterium des Altmark-Urteils nicht erfüllt ist. Erstens wurde AVR Nuts nicht nach einem offenen Ausschreibungsverfahren ausgewählt, und die Veröffentlichung des Konzessionsbeschlusses im niederländischen Staatsanzeiger – nach der Beteiligte während eines Zeitraums von sechs Wochen Einwände erheben konnten – kann ein offenes und transparentes Ausschreibungsverfahren nicht ersetzen. Zweitens wurde die Ausgleichszahlung nicht auf der Grundlage der Kosten festgesetzt, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das angemessen mit Abfallbehandlungskapazitäten ausgerüstet ist, entstanden wären. Angesichts der einzigartigen Position der C2-Deponie und der Trommelofenanlagen in dem Land scheint ein solches durchschnittliches Unternehmen in den Niederlanden nämlich nicht zu existieren. Das vorausberechnete Defizit ist vielmehr die Widerspiegelung der besonderen Bedingungen, unter denen AVR Nuts diese Anlagen betreibt, und die Kosten von vergleichbaren Anlagen im Ausland wurden nicht berücksichtigt. Es ist deutlich, dass AVR nicht angemessen mit Behandlungskapazitäten ausgerüstet war: Die Überkapazität resultierte in einer zu geringen Auslastung der Trommelofenanlagen und letztendlich in der Schließung. Das alles schlug sich in den Beihilfemaßnahmen nieder, insbesondere das Defizit im Jahr 2004 und die Schließungsvergütungen. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen AVR Nuts einen selektiven Vorteil verschaffen und nicht nur ein Ausgleich sind, den andere Unternehmen in ähnlicher Situation unter vergleichbaren Bedingungen erhalten hätten, wenn sie mit der Ausführung dieser Dienstleistungsverpflichtung betraut worden wären. (74) Ein selektiver Vorteil resultiert nicht nur aus den Betriebskostendefiziten und der Vergütung für die Schließungskosten, sondern auch aus der staatlichen Bürgschaft für 30 % der Abriss- und Nachsorgekosten für die Anlagen. Die Tatsache, dass diese Kosten mit der Beteiligung des Staates an AVR Chemie übereinstimmen, ändert nichts an der Feststellung, dass es sich um staatliche Beihilfe handelt, da der Staat, als stiller Teilhaber an AVR Chemie, nur in Höhe seiner Beteiligung haftbar wäre – und nicht für weitere Forderungen, die diese Beteiligung übersteigen. Die Bürgschaft scheint vielmehr aus einer politischen Zielsetzung des Staates zu resultieren, um eine Situation zu verhindern, in der – nach der Liquidation von AVR Nuts und AVR Chemie – kein anderes Unternehmen für den angemessenen Abriss und die angemessene Nachsorge haftbar gemacht werden kann. Die Bürgschaft hat möglicherweise während der gesamten Laufzeit der Konzessionsvereinbarung zu Vorteilen geführt, da ein Unternehmen – ohne die Bürgschaft – während der operativen Lebensdauer der Anlagen die nötigen Rückstellungen aufbauen würde (müssen), um so – ohne Beihilfe – die Abriss- und Nachsorgekosten bestreiten zu können. (75) Infolgedessen stellen die angemeldeten Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (76) Die Kommission bedauert, dass die Niederlande einen erheblichen Teil der betreffenden Beihilfemaßnahme unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt haben. 6.2   Prüfung gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag Einstufung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (77) Mitgliedstaaten haben Gestaltungsfreiheit bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachten, und zwar auf der Grundlage der besonderen Merkmale der Tätigkeiten, wobei diese Definition ausschließlich auf offenkundige Fehler kontrolliert werden kann (17). Im Grünbuch (2003) und im Weißbuch (2004) zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (18) hat die Kommission die Leitprinzipien ihres Ansatzes dargelegt. Gemäß Ziffer 3.4 des Weißbuches ist „im Einklang mit der Politik der Union für nachhaltige Entwicklung, auch der Rolle, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit Umweltschutz spielen, und den Besonderheiten jener Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die in direktem Bezug zum Bereich Umwelt stehen - so z.B. etwa die Wasser- und die Abfallwirtschaft [Rechnung zu tragen]“. Dies liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der erklärt hat, dass „die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle Gegenstand einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sein [kann], insbesondere wenn diese Dienstleistung ein Umweltproblem beseitigen soll“. (19) (78) Aus den folgenden Gründen ist die Kommission mit den Niederlanden einer Meinung, dass die im Konzessionsbeschluss und in der Konzessionsvereinbarung beschriebene Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt. (79) Erstens ist offenkundig, dass an der angemessenen Behandlung von zur Entsorgung bestimmtem gefährlichem Abfall ein öffentliches Interesse besteht. Auch an der Gewährleistung der Verfügbarkeit einer ausreichenden nationalen Kapazität für eine derartige Entsorgung besteht ein öffentliches und gemeinschaftliches Interesse. Denn hinsichtlich der Entsorgung von Abfall haben die Mitgliedstaaten gemäß der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EG formulierten Zielsetzung nach Autarkie zu streben. (80) Zweitens waren behördliche Maßnahmen nötig, um dieses öffentliche Interesse zu wahren. Da der Betrieb der Trommelofenanlagen verlustbringend war, hätte AVR – ohne die Beihilfe – die Trommelofenanlagen und die C2-Deponie bereits Ende 2001 geschlossen. (81) Drittens war dieses öffentliche Interesse real. Im Zeitraum 2002-2004 wurden erhebliche Mengen C2- und RDF-Abfall, die in den Niederlanden erzeugt worden waren, entsorgt, auch wenn diese Mengen weit unterhalb der erwarteten Mengen lagen, unter anderem durch die Folgen des Urteils des Gerichtshofs, in dem die Begriffe „zur Entsorgung bestimmter Abfall“ und „zur Verwertung bestimmter Abfall“ verdeutlicht wurden. Die Niederlande haben auf die Marktentwicklungen reagiert, indem sie die Kapazität an die neuen Analysen des erwarteten Bedarfs angepasst und letztendlich ihre Politik aufgegeben und die einzige verbliebene Trommelofenanlage geschlossen haben. Dies ist jedoch nicht unvereinbar mit dem öffentlichen Interesse betreffend die tatsächlich entsorgten Mengen an C2- und RDF-Abfall. Die Mengen an zur Entsorgung bestimmten Abfall wären möglicherweise geringer gewesen, wenn die Niederlande von Anfang an die richtigen Definitionen angewandt hätten, aber es ist wenig wahrscheinlich, dass der gesamte C2- und RDF-Abfall der Verwertung zugeführt worden wäre. Dies alles wird bestätigt durch die im Jahr 2004 bei AVR Nuts angebotenen Mengen an C2- und RDF-Abfall sowie durch die im Hinblick auf die Entsorgung in Trommelofenanlagen im Ausland ausgeführten Mengen an RDF-Abfall. Die Beteiligten haben vielleicht Recht, wenn sie anführen, dass auch ohne die Trommelofenanlagen von AVR der gesamte in den Niederlanden erzeugte gefährliche Abfall in diesem Zeitraum im In- oder Ausland entsorgt oder verwertet hätte werden können. Sie haben jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne die Trommelofenanlagen von AVR überhaupt kein zur Entsorgung bestimmter Abfall aufgrund unzureichender Kapazitäten ins Ausland hätte verbracht werden müssen. Genau auf diesen Punkt können die Niederlande ihre Politik zu Recht stützen, nämlich auf den Wunsch, das öffentliche Interesse im Einklang mit der Zielsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EG zu wahren. (82) Viertens wird mit den Maßnahmen nicht gegen das „Verursacherprinzip“ verstoßen. Wie in Erwägungsgrund 72 geschlussfolgert wurde, werden die Anbieter von gefährlichem Abfall nicht von Kosten freigestellt, die normalerweise ihr Budget belastet hätten. (83) Fünftens werden mit der Einstufung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die normalerweise geltenden Regeln nicht umgangen. Die Maßnahme hat den Schutz der Umwelt zum Ziel, da mit ihr gewährleistet wird, dass gefährlicher Abfall auf angemessene Weise an einem Standort in der Nähe seiner Quelle behandelt wird. Der Umweltschutzbeihilferahmen enthält Regeln betreffend Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung (Ziffer E.3.1). Diese Regeln wurden an erster Stelle allerdings für Betriebsbeihilfen aufgestellt, die Unternehmen gewährt werden, die selbst die betreffenden Abfälle erzeugen. (84) Sechstens wird der größte Teil des C2- und RDF-Abfalls sortenrein durch Unternehmen angeliefert, aber es gibt auch Systeme, bei denen gefährliche Abfälle bei den Haushalten abgeholt werden, sodass alle eventuell gefährlichen Abfälle sicher und einfach entsorgt werden können. Ein Teil des so eingesammelten gefährlichen Abfalls kann dann in den Trommelofenanlagen entsorgt werden. Die Dienstleistung, für die die Beihilfe gewährt wurde, war somit allgemeiner Art, und die Beihilfe stellte keine Begünstigung einer begrenzten Gruppe von Benutzern dieser Dienstleistungen dar. (85) Die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber führen aus, dass kein Marktversagen vorliege, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rechtfertigen könne. Darüber hinaus gebe es in einigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Trommelofenanlagen. Die Zielsetzungen von Richtlinie 75/442/EWG – Entsorgungsautarkie und Entsorgung des Abfalls möglichst nahe an dem Ort, an dem er anfällt (Grundsatz der Nähe) – werden dann möglicherweise nicht mit einem Marktresultat übereinstimmen, sind aus diesem Grunde jedoch nicht weniger legitim. Präzise Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; mit der Dienstleistung betraut sein (86) Der öffentliche Auftrag muss klar beschrieben und ausdrücklich durch behördlichen Beschluss erteilt worden sein. Aus dem Konzessionsbeschluss und der Konzessionsvereinbarung ergibt sich, dass das Unternehmen auf korrekte Weise mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist. Die Definition des öffentlichen Auftrags ist in diesen Dokumenten hinreichend präzise. Sie ist strikt an den Abfall für die C2-Deponie und den in den Trommelofenanlagen zu verbrennenden Abfall mit geringem Heizwert gekoppelt. Auch die Beihilfemaßnahmen zum Ausgleich der Kosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse werden detailliert genug beschrieben. Dazu ist jedoch Folgendes anzumerken. (87) Erstens ist es zu Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Transparenz gekommen. Es war für die Wettbewerber möglicherweise nicht immer deutlich, ob AVR IW in eigenem Namen handelte oder im Namen von AVR Nuts. Auch das Gebühren- und Rabattsystem, insbesondere in Bezug auf Abfall mit hohem Heizwert, der als Brennstoff für die Trommelofenanlagen dienen sollte, war anfänglich nicht hinreichend deutlich. Für AVR und den Staat sowie für unabhängige Kontrolleure waren diese Fragen aufgrund der Konzessionsvereinbarung jedoch hinreichend klar, was eine angemessene Kontrolle ermöglichte. (88) Die Kommission ist der Meinung, dass die in Anlage I beschriebene Methodik für Kontrollzwecke hinreichend transparent ist, und hält die ergänzenden Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz bei der Verwaltung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – in der Weise, wie sie nach Eingang der Stellungnahmen durchgeführt wurden – für ausreichend. (89) Zweitens ist der Begriff „gesellschaftlich vertretbare Gebühren“ für die Entsorgung von RDF-Abfall auf den ersten Blick recht vage. In der Praxis hat dies jedoch nicht zu Problemen geführt. Die Gebühren blieben auf dem Niveau, auf das sie in den Vorjahren erhöht worden waren. In Übereinstimmung mit dem „Verursacherprinzip“ waren die Gebühren höher als die Gebühren für die Entsorgung im Ausland. Gleichzeitig haben weder die Beteiligten noch die Niederlande dargelegt, dass niedrigere Gebühren notwendig wären, um illegale Praktiken zu vermeiden, die für die Umwelt schädlich sein könnten. Offensichtlich hielten die Niederlande die Gebühren nicht für zu hoch, da sie den vorausberechneten Defiziten zustimmten, die auf präziseren Annahmen in Bezug auf die zu berechnenden Gebühren basierten. Keine Überkompensierung (90) Eine Überkompensierung ist für alle Beihilfeelemente in dem System zu vermeiden. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission für jeden der folgenden Punkte eines gesonderte Würdigung vor: 1) die Vergütung für Defizite in den Jahren 2002 und 2003; 2) die Vergütung für Defizite in den Jahren 2004, 2005 und 2006; 3) die Vergütung für die Schließungskosten, bestehend aus a) Vergütung für Schließungskosten im Zusammenhang mit den vereinbarten Investitionen, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind, und b) Schließungskosten infolge der vorzeitigen Schließung der Trommelofenanlagen, und 4) die in der Bürgschaft enthaltene Beihilfe. (91) Bezüglich der Defizite für die Jahre 2002 und 2003 hält die Kommission die Methodik für die Berechnung der erwarteten Defizite, die als Beihilfe gewährt werden, für angemessen und hinreichend restriktiv. Alle Elemente, mit Ausnahme der Vergütung für Akquisitionskosten (siehe Erwägungsgründe 108 bis 113), stehen in direkter Verbindung mit der Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass Kostenposten künstlich aufgebauscht wurden, und aufgrund der Inanspruchnahme eines unabhängigen Beraters konnten die Niederlande die Beihilfe restriktiv berechnen. Die Methodik umfasst eine eingehendere Analyse der Eröffnungsbilanz von AVR Nuts, die für die Veran

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.