Europäische Union

2006/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 über die Beihilfemaßnahmen, die die Niederlande zugunsten von AVR für die Behandlung gefährlicher Abfälle durchführen wollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1789) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erts der mit Zustimmung des Staates getätigten Investitionen, die nur die zweite Trommelofenanlage betreffen. Dieser letztgenannte Bestandteil umfasst insbesondere die Investition in die allgemeine Überholung der verbleibenden Trommelofenanlage, die im Verlauf des Jahres 2004 durchgeführt wurde. Mit dieser Überholung waren Kosten in Höhe von 3 273 000 EUR verbunden, was den vorgesehenen Betrag überstieg. Im Nachhinein betrachtet erwies sich dies als unglückliche Investition. (24) Da die Niederlande überdies durch die Konzessionsvereinbarung prinzipiell verpflichtet waren, Ausgleichszahlungen für die Defizite bis einschließlich 2006 zu leisten, musste der Staat mit AVR über eine Vergütung für die Zusatzkosten der Schließung der zweiten Trommelofenanlage zum 1. Januar 2004 – anstatt zum ursprünglichen Ablaufzeitpunkt der Vereinbarung – verhandeln. Somit umfasst die Ausgleichszahlung die folgenden zusätzlichen Beträge: — 1,75 Mio. EUR, um bereits im Jahr 2004 die negativen Auswirkungen der Tatsache auszugleichen, dass Kunden bereits (allmählich) ihre Abfallströme auf andere Anlagen werden verlagern müssen; — 5,843 Mio. EUR für laufende Festkosten 2005-2006. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kosten im Zusammenhang mit IKT-Infrastruktur, Miete von Büroräumen, Verträge mit Sicherheitsdiensten, Kosten von gemeinschaftlichen Einrichtungen wie die Kantine usw.; AVR hatte hierfür einen höheren Gesamtbetrag berechnet, nämlich 8,208 Mio. EUR; — 7,868 Mio. EUR für die zusätzlichen Personalabbaukosten infolge der vorzeitigen Schließung der verbleibenden Trommelofenanlagen. Dieser Betrag wird berechnet als Differenz zwischen den veranschlagten Personalabbaukosten bei unverzüglicher Schließung und den veranschlagten Personalabbaukosten am Ende der Beihilfevereinbarung, zwei Jahre später. Der akzeptierte Betrag basiert auf einer detaillierten Schätzung, die etwa 244 Mitarbeiter betrifft und berücksichtigt, dass die meisten dieser Mitarbeiter intern anders eingesetzt werden können; — andere Kosten, beispielsweise der Restbuchwert von bestimmten Vermögenswerten anderer AVR-Unternehmen, die erworben wurden, um die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit der Dienstleistungsvereinbarung zu erbringen, die Kosten der Standortverwaltung und die Kosten, die dadurch entstehen, dass AVR IW nicht den Deckungsbeitrag erhält, den sie erhalten hätte, wenn die Verbrennung in den Trommelofenanlagen in den Jahren 2005 und 2006 fortgesetzt worden wäre, die nicht budgetierten Schließungskosten sowie die Kosten für den Rückkauf von Mehrjahresverträgen. AVR hatte diese Kosten auf einen Gesamtbetrag von 29,567 Mio. EUR veranschlagt, was beispielsweise auch einen Betrag von 11,716 Mio. EUR für die zusätzlichen Verluste umfasst, die AVR Nuts in den Jahren 2002 und 2003 erlitten hat. Während der Verhandlungen haben sich der Staat und AVR auf einen Betrag von nur 1,238 Mio. EUR verständigt. (25) Bei diesen Verhandlungen wurden die Niederlande durch einen unabhängigen Betriebsprüfer unterstützt, dessen Bericht der Kommission zur Verfügung gestellt wurde. Insgesamt betrug die vereinbarte Vergütung für die Schließung der zwei Trommelofenanlagen 27,85 Mio. EUR. Dieser Betrag liegt weit unterhalb der eigenen Schätzungen von AVR, die bei einem Betrag von 58,544 Mio. EUR lagen (oder 46,828 Mio. EUR, wenn die zusätzlichen Verluste von AVR Nuts in den Jahren 2002 und 2003 nicht miteingerechnet werden). Die Niederlande legten dar, dass im Falle des Weiterbetriebs der verbliebenen Trommelofenanlage bis Ende 2006 die Summe der geschätzten Betriebskostendefizite für 2005 und 2005 sowie die Vergütung für die Kosten der Schließung Ende 2006 bei einem Betrag von 31 Mio. EUR gelegen hätten. Die Vereinbarung über die vorzeitige Schließung habe somit zu einer Minderung der Kosten für den Staat geführt. (26) Durch diese Vergütung für die Schließung beläuft sich die Gesamtbeihilfe für den Zeitraum 2002-2004 auf 49 718 108 EUR, wie aus der Übersicht in Tabelle 2 hervorgeht. Tabelle 2: Übersicht über die Vergütung für AVR Vorausberechnetes Defizit 2002 1 500 000 Vorausberechnetes Defizit 2003 2 800 000 Vorausberechnetes Defizit 2004 8 898 000 Vergütung Restbuchwert erste RDF 8 670 108 Vergütung Restbuchwert zweite RDF 11 151 000 Vergütung zusätzliche Schließungskosten – zusätzliche Betriebskosten 2004 1 750 000 – laufende Festkosten 2005-2006 5 843 000 – zusätzliche Personalabbaukosten 7 868 000 – sonstige Kosten 1 238 000   16 699 000 GESAMTBEIHILFE 49 718 108 (27) Die Niederlande räumten ein, dass an AVR Beihilfen in Höhe von 19 543 608 EUR gezahlt wurden. Die mit der Schließung der zweiten Trommelofenanlage verbundene Vergütung wurde auf ein gesperrtes Konto überwiesen. 2.3.3   Die Bürgschaft für Abriss- und Nachsorgekosten (28) Die Konzessionsvereinbarung beinhaltet auch die Bürgschaft, dass der Staat im Falle der Liquidation von AVR Chemie maximal 30 % der im Zusammenhang mit dem Rückbau und der Reinigung der Anlagen anfallenden Abriss- und Nachsorgekosten übernehmen wird. Dieser Prozentsatz entspricht der Beteiligung des Staates an AVR Chemie. 2.4   Operative Aspekte (29) Bevor die Konzessionsvereinbarung geschlossen wurde, hatte AVR Chemie die Gebühren bereits auf 700 NLG/Tonne (317,6 EUR/Tonne) erhöht. Noch höhere Gebühren würden nach Angaben der Niederlande zu Praktiken wie Einmischung gefährlicher Abfälle in andere Abfallbeseitigungsströme und illegale Deponien führen und wären daher zur Senkung des Betriebskostendefizits nicht effektiv. Die Gebühren sind im Vergleich zu denen in Nachbarländern hoch, was durch die niederländische Politik des Verbots der Ausfuhr von zur Entsorgung bestimmtem Abfall ermöglicht wird. Das Ziel der Beihilfemaßnahmen bestand darin, die Gebühren auf dem bestehenden Niveau zu halten – nicht darin, diese zu senken. Dazu umfasst die Konzessionsvereinbarung eine Anlage mit dem Titel „Rahmen Gebührenstruktur, Gebührenträger und Berechnung von Benutzergebühren“. Die niederländischen Behörden haben Kontrolle über die Höhe der Gebühren, da sie vorab dem vorausberechneten Defizit zustimmen müssen und die Gebühren natürlich ein wesentliches Element für die Berechnung dieses Defizits darstellen. (30) Die Gebühren für gefährlichen Abfall mit hohem Heizwert, der als Brennstoff verwendet wird, sind viel niedriger als die Gebühren für RDF-Abfall. AVR Nuts bezieht die erste Kategorie von Abfällen zu marktkonformen Gebühren, nämlich zu Gebühren, die beispielsweise für die Behandlung in Trommelofenanlagen im Ausland oder in der Zementindustrie berechnet werden würden. (31) Da die Festkosten im Vergleich zu den variablen Kosten sehr hoch sind, versucht AVR Nuts, seine Kapazität so weit wie möglich auszulasten, um seine Verluste so gering wie möglich zu halten. Darum werden die Gebühren, die Anbietern von gefährlichem Abfall in Rechnung gestellt werden, gesenkt, wenn die pro Jahr angebotene Menge höher ist. Diese „Staffelrabatte“ werden vorab festgelegt und gelten, wenn – zusammen mit dem RDF-Abfall – mindestens 75 % von derselben Menge Abfall mit hohem Heizwert angeboten wird. (32) Alle Gebühren wurden für den gesamten Konzessionszeitraum vorab festgelegt (13) und gelten sowohl für die Wettbewerber von AVR als auch für AVR IW. Vom Beginn der Konzessionsvereinbarung an waren die Gebühren für C2- und RDF-Abfall öffentlich und für jeden Anbieter verfügbar. Seit Anfang 2004 war dies auch für gefährlichen Abfall mit hohem Heizwert der Fall. (33) Um seine Kapazitätsauslastung planen zu können, bittet AVR IW seine Anbieter jährlich anzugeben, wie viel Abfall sie anzubieten gedenken, und im Verlauf des Jahres erfolgt die Gebührenberechnung gemäß dem entsprechenden Staffelrabatt. Liegt die tatsächlich angelieferte Menge am Jahresende über oder unter der angegebenen Menge, erfolgt eine Rückzahlung oder es wird eine Nachzahlung erhoben, um auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge den richtigen Staffelrabatt in Rechnung zu stellen. Die Vereinbarungen enthalten durchweg keine Verpflichtung, die vereinbarten Mengen zu liefern. 3   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (34) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag brachte die Kommission hinsichtlich der folgenden Punkte Bedenken zum Ausdruck. (35) Zuallererst bezweifelte die Kommission, ob die Tätigkeiten von AVR Nuts tatsächlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden konnten, weil beispielsweise nicht eindeutig ersichtlich war, ob AVR das einzige Unternehmen war, das in der Lage war, diese Art von Dienstleistungen zu den gleichen oder ähnlichen Bedingungen zu erbringen. Ferner bezweifelte die Kommission, dass die Niederlande bei der Auswahl von AVR Nuts das richtige Verfahren angewandt hatten. Daneben bezweifelte die Kommission, ob unter allen Umständen Verstöße gegen das „Verursacherprinzip“ vermieden wurden, weil Erzeuger der betreffenden Abfälle Gebühren bezahlen müssen, die als normale Kosten betrachtet werden können. (36) Zweitens hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der eventuellen „Überkompensierung“ mit der Gefahr von Wirkungen auf andere Segmente des Abfallmarkts. Die Kommission fürchtete nämlich, dass eine Überkompensierung auch aus der Tatsache resultieren könnte, dass die Beihilfe auf einer Ex-ante-Berechnung beruhte, wobei AVR Nuts einen Teil des eventuellen positiven Saldos zwischen tatsächlichen und vorausberechneten Überschüssen oder Defiziten behalten konnte. (37) Drittens bezweifelte die Kommission, ob bei einer Prüfung der Maßnahme gemäß Artikel 87 EG-Vertrag der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (14) (nachstehend „der Umweltschutzbeihilferahmen“) einen Grund dafür bieten könnte, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. (38) In ihrem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag legte die Kommission dar, dass sie vergleichbare Zweifel hinsichtlich des erheblich höheren Beihilfebetrags für das Jahr 2004 und der Vergütung für die beschleunigte Schließung der Trommelofenanlagen hatte. 4   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (39) Vier Beteiligte haben nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Stellungnahmen übermittelt. (40) Der erste Beteiligte legte dar, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf dem irischen Markt verfälschen würde, weil AVR – über seine 50 %ige Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Unternehmen mit dem irischen Unternehmen Safeway Warehousing/South Coast Transport – Gebühren unterhalb des Gestehungskostenpreises und damit unterhalb der normalen Marktpreise auf dem irischen Markt berechnen könnte. (41) Auch der zweite Beteiligte weist auf den unlauteren Wettbewerbsvorteil für das gemeinschaftliche Unternehmen von AVR und Safeway hin. Große Mengen gefährlichen Abfalls werden aus Irland eingeführt. Dieser Beteiligte legte auch dar, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf dem internationalen Markt für die „gebrauchsfertige“ Beseitigung von PCB, Pestiziden und anderen gefährlichen organischen Abfällen verfälschen würde. (42) Der dritte Beteiligte, Edelchemie, verwies auf den Inlandsmarkt. Dieses Unternehmen hat seine eigene Technologie für die Behandlung von Abfällen aus galvanischen Betrieben und fotografischen Prozessen („Öko-Option“) sowie für die Rückgewinnung von Wertstoffen aus diesen Abfällen (u. a. Edelmetalle und Obsidian) entwickelt. Die Maßnahmen zugunsten von AVR würden dem Unternehmen nicht nur geschäftlich schaden, sondern würden auch die technologische Entwicklung bremsen. Die Stellungnahmen von Edelchemie betreffen AVR Nuts, AVR Chemie und ihre Vorgänger bis zurück ins Jahr 1963; dabei werden Einzelheiten zur niederländischen Politik im Bereich gefährlicher Abfälle während all dieser Jahre mitgeteilt. (43) Abschließend verwiesen die drei gemeinsam agierenden Wettbewerber auf den Inlandsmarkt für RDF-Abfall. Den Angaben zufolge gibt es sowohl in den Niederlanden als auch in anderen Mitgliedstaaten Kapazitäten, die den Trommelofenanlagen der AVR gleichwertig sind. Es wird argumentiert, dass die Ausweitung der Aktivitäten von AVR zu Überkapazitäten auf dem niederländischen Markt für RDF-Abfall geführt habe und dass die Angaben betreffend RDF-Abfall kein vollständiges und korrektes Bild ergeben. Mitte der 90er Jahre habe AVR eine ihrer Trommelofenanlagen geschlossen, und bereits damals sei zu erwarten gewesen, dass das Angebot an gefährlichem Abfall weiter abnehmen werde. Angesichts dieser Erwartungen wäre es angebracht gewesen, eine der beiden verbleibenden Trommelofenanlagen zu schließen. Während der Zusammenkunft am 26. Mai 2005 erklärte ein Vertreter wörtlich, dass es „die richtige Entscheidung [im Jahr 2002] gewesen wäre, eine Trommelofenanlage zu schließen“. Zudem missbrauche AVR durch die Berechnung hoher Gebühren, durch die Forderung, dass den Trommelofenanlagen zugleich auch Abfall mit hohem Heizwert geliefert wird, sowie durch die nicht transparente und öffentliche Gebührenstruktur seine Machtposition. Dadurch könne AVR IW auch für bestimmte Arten von RDF-Abfall Gebühren berechnen und diesen Abfall dann auf den Rostöfen der Verbrennungsanlagen für Hausmüll behandeln, was zu geringeren Betriebskosten führe, da diese Öfen mit niedrigerer Temperatur arbeiten können. (44) Die Maßnahme stelle mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe dar. Die Dienstleistung stelle keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar, und die vier Kriterien des Altmark-Urteils zur Feststellung, ob es sich bei einer Ausgleichszahlung um staatliche Beihilfe handele (15), seien nicht erfüllt. Sollte die Kommission die Beihilfe ganz oder teilweise genehmigen, müsse dies unter diversen Bedingungen geschehen, um eine Quersubventionierung, eine obligatorische Koppelung bei der Abnahme von Abfall (tying) sowie eine Preisdiskriminierung zu verhindern. Ferner sollten die Niederlande die Maßnahme nicht um weitere zehn Jahre verlängern dürfen. (45) Die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber übermittelten auch Stellungnahmen, nachdem die Kommission die Ausweitung des Verfahrens beschlossen hatte. Sie beharrten auf allen Punkten aus ihrer ersten Erklärung und übermittelten ergänzende Unterlagen, die belegen sollten, dass es sich um Quersubventionierung handelt. Daneben wurden auch die folgenden Punkte vorgebracht. (46) Erstens sei es überraschend, dass trotz der Schließung einer der Trommelofenanlagen das vorausberechnete Betriebskostendefizit so viel höher liege als anfänglich vorgesehen. Wäre das vierte Kriterium aus dem Altmark-Urteil (Effizienz) eingehalten worden, hätte das Betriebskostendefizit sinken müssen. (47) Zweitens erheben Sie Einwände gegen die Beihilfe zur Vergütung der Schließung der Trommelofenanlagen. Daran sei für AVR keine Gegenleistung gekoppelt. Diese Vergütung dürfe nicht als Entschädigung bezeichnet werden und sei nicht gerechtfertigt, unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die Investitionen für eine Betriebsdauer von zehn Jahren getätigt wurden, während die Anlagen weniger als drei Jahre lang gebraucht wurden. Sie haben auch Fragen zu den Einzelheiten dieser Berechnungen, insbesondere zu dem abzuschreibenden Betrag, den Personalabbaukosen und den laufenden Festkosten. Der Gesamtbetrag sei sehr hoch und liege auch weit über den 2 Mio. EUR, von denen in Artikel 21.2 der Konzessionsvereinbarung die Rede sei. Ferner werde in einer Parlamentsdrucksache angegeben, dass „bei der Festlegung der an Afvalverwerking Rijnmond gewährten Entschädigung für die Schließung der Drehtrommelöfen auch eine Einigung über eine noch offenstehende Forderung von VROM an AVR im Zusammenhang mit der Verschmutzung des Lickebaertpolders mit Dioxin erreicht [wurde]“. Infolgedessen hat das Ministerium einen nicht für das Jahr 2004 veranschlagten Betrag von 2,5 Mio. EUR erhalten. Die drei gemeinsam agierenden Wettbewerber fürchten, dass die Beilegung dieses Konflikts möglicherweise die Berechnung der Ausgleichszahlung „verschmutzt“ habe. Dies gebe ihnen das Gefühl, dass „Dinge zugedeckt werden“. (48) Drittens erheben sie Einwände gegen weitere Vorteile für AVR aufgrund von Artikel 21.5 der Konzessionsvereinbarung, nämlich die Tatsache, dass im Falle einer Liquidation von AVR Chemie der Staat 30 % der Abrisskosten und der Kosten der Beseitigung der Verunreinigung der Anlagen bezahlt. Im Lichte der Beihilfevorschriften hätte der Staat niemals derartige Verpflichtungen eingehen dürfen. (49) Viertens handele es sich nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere weil eine derartige Dienstleistung angesichts diverser bestehender Alternativen – beispielsweise Pyrolyse, Verarbeitung in der Zementindustrie, Einlagerung in Salzstöcken oder Beseitigung in Energieerzeugungsanlagen und ausländischen Trommelofenanlagen – nicht notwendig sei. Die diesbezüglichen Tätigkeiten seien nur als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet worden, weil sie verlustbringend geworden seien. Die Konzessionsvereinbarung sei ausschließlich mit dem Ziel geschlossen worden, die Investitionen in die Trommelofenanlagen, für die AVR Nuts ein ausschließliches Recht erhalten hatte, zu finanzieren. Weiterhin bezweifeln die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber, dass die Beihilfe bezahlbare Preise für diese Dienstleistungen gewährleiste, da die Gebühren von AVR höher seien als die Gebühren in den Nachbarländern. Die hohen Gebühren seien durch die von AVR angewandten Praktiken des „tying“ und der Quersubventionierung in Bezug auf als Brennstoff verwendeten Abfall mit hohem Heizwert zu erklären. Die Gebühren seien nicht transparent und nicht öffentlich. Die Gewinne würden bei AVR IW verbucht, die Verluste bei AVR Nuts. Dadurch könne AVR IW für RDF-Abfall höhere Gebühren berechnen. Ferner weigere sich AVR, RDF-Abfall anzunehmen, wenn kein Abfall mit hohem Heizwert mitgeliefert werde, und verstoße damit gegen seine Verpflichtungen aus der Konzessionsvereinbarung, indem das Unternehmen die Dienstleistungen nicht allen Kunden anbiete. Schließlich werde, im Gegensatz zu anderen Alternativen, die Qualität der Dienstleistung nicht gehalten oder verbessert. (50) Fünftens entspreche die Beihilfe nicht den Altmark-Kriterien. Zur Konzessionserteilung habe kein öffentliches Ausschreibungsverfahren stattgefunden, und die Beihilfe sei nicht auf der Grundlage der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens festgelegt worden. Die Beihilfe sei nicht auf der Grundlage von vorab auf objektive und transparente Weise festgelegten Kriterien festgesetzt worden; sie sei höher als nötig und es komme zu Wirkungen auf andere Märkte. Trommelofenanlagen im Ausland könnten – ohne staatliche Beihilfen – niedrigere Gebühren berechnen. Ebenso wenig seien kostengünstigere Entsorgungsmethoden berücksichtigt worden. Ferner dürfe AVR einen Teil des Gewinnes behalten, wenn das Unternehmen besser funktioniere als erwartet. (51) Abschließend merken die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber an, dass die Niederlande beabsichtigten, den Verstoß gegen die staatlichen Beihilfevorschriften fortzusetzen, da die niederländischen Behörden im Falle einer ungünstigen Entscheidung der Kommission, diese mit AVR besprechen und nach einer Lösung für die finanziellen Probleme suchen würden, in die AVR durch all dies geraten werde. 5   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE 5.1   Das anwendbare Recht (52) Da die Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht befugt sind, die Ausfuhr von zur Entsorgung bestimmtem Abfall zu untersagen, wird die Beihilfe den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten nicht verfälschen. 5.2   Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (53) Die Niederlande legten dar, dass die Beihilfe ausschließlich für eine von AVR Nuts erbrachte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werde. Eine offene Ausschreibung sei für nicht geeignet befunden worden, da AVR Nuts das einzige Unternehmen in den Niederlanden sei, das in der Lage und bereit gewesen sei, sämtlichen anfallenden C2- und RDF-Abfall zu behandeln. Die Konzession sei dennoch im niederländischen Staatsanzeiger veröffentlicht worden, woraufhin eventuelle Beteiligte die Möglichkeit gehabt hätten, Berufung einzulegen. Dies sei nicht geschehen. Ferner hätten die niederländischen Behörden vor ihrem Beschluss, die Trommelofenanlagen zu schließen, bereits die nötigen Vorkehrungen getroffen, um für eine Verlängerung eventuell eine offene Ausschreibung organisieren zu können. (54) Die Maßnahme erfülle die Altmark-Kriterien und müsse deshalb nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden. So sei der Staat beispielsweise bei der Vorausberechnung der Defizite durch eine unabhängige Betriebsprüfungskanzlei unterstützt worden. Die Maßnahme verstoße nicht gegen das „Verursacherprinzip“, da die Gebühren höher seien als in den Nachbarländern. (55) Es sei absolut unrichtig, dass AVR Nuts nur dann RDF-Abfall habe annehmen wollen, wenn dieser zusammen mit Abfall mit hohem Heizwert angeboten wurde. Auch sei ausdrücklich festgelegt worden, dass die Gebühren, die anderen AVR-Unternehmen für die Behandlung von anderem Abfall in Rechnung gestellt wurden, identisch mit den Gebühren für Dritte sein mussten (16). Die Niederlande haben eine Betriebsprüfungskanzlei bezüglich der Möglichkeiten zur Erhöhung der Transparenz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen AVR Nuts und AVR IW konsultiert. Die entsprechenden Empfehlungen seien akzeptiert und umgesetzt worden. (56) Bezüglich der Ergebnisse von AVR Nuts merkten die Niederlande an, dass bei der Berechnung des Betriebskostendefizits keinerlei Gewinnspanne berücksichtigt worden sei. In dem nicht zu erwartenden Fall eines vorausberechneten Betriebskostenüberschusses bliebe der Gewinn auf nur 30 % des Überschusses beschränkt, bis sämtliche in der Vergangenheit gezahlten Beihilfen zurückgezahlt sind. 5.3   Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Beteiligten Der irische Markt (57) Die Niederlande merkten an, dass in der Stellungnahme nicht untermauert worden sei, wie eine Beihilfe Auswirkungen auf den Gestehungskostenpreis des gemeinschaftlichen Unternehmens von AVR und Safeways haben könne. Dieses Unternehmen müsse für die Behandlung in Rotterdam dieselben Gebühren bezahlen, die auch für die inländischen Anbieter von Abfall gelten. Überdies werde nur ein Drittel des von dem gemeinschaftlichen Unternehmen abgeholten Abfalls in Rotterdam behandelt, und bei diesem Abfall handele es sich nur zu einem kleinen Teil um C2- und RDF-Abfall im Sinne der Konzessionsvereinbarung. Wettbewerbsfähige Preise ließen sich durch diverse andere Faktoren erklären: 1) Safeway sei das einzige Unternehmen in Irland, das über eine Umschlagstation verfüge, in der Abfall effektiv sortiert und getrennt werde, bevor er an die am besten geeignete Behandlungseinrichtung gesandt werde; 2) es bestehe eine direkte Verbindung zu dem Transportunternehmen Southcoast, was zu logistischen Vorteilen und Kosteneinsparungen führe, und 3) in Irland sei das Gebührenniveau aufgrund fehlenden Wettbewerbs in der Vergangenheit relativ hoch gewesen. Der Markt für Projekte zur „gebrauchsfertigen Reinigung“ (58) Für die Behandlung von Abfall aus Projekten zur „gebrauchsfertigen Reinigung“ berechne AVR Gebühren, die über den Gebühren für inländische Lieferanten liegen. Die durchschnittliche Gebühr für alle Abfallströme aus anderen Ländern liege etwas höher als die durchschnittliche Gebühr, die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.