Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 184/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1075 DER KOMMISSION vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 14, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen sämtliche Stadien des mit der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsrahmens, angefangen mit der Planung der Sanierung und Abwicklung eines Instituts über das Stadium des frühzeitigen Eingreifens bis hin zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz sicherzustellen und den Abwicklungsprozess zu erleichtern, müssen Institute, Behörden und Marktteilnehmer einschließlich gebietsfremder Anleger ihre Rechte und Pflichten kennen und zentral auf Informationen darüber zugreifen können. Aus diesem Grund sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten relevanten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. (2) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU müssen einige spezifische Fachbegriffe definiert werden. (3) Einheitliche Bestimmungen zu den in einen Sanierungsplan aufzunehmenden Mindestangaben sollten den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Befugnissen der zuständigen Behörden Rechnung tragen, in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad von Sanierungsplänen für bestimmte Institute vereinfachte Anforderungen festzulegen, diesen aber nicht entgegenstehen. (4) Unbeschadet aller etwaigen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten vereinfachten Anforderungen sollte in diesen einheitlichen Bestimmungen weiter präzisiert werden, welche Angaben ein Einzelsanierungsplan enthalten muss, und welche Angaben gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der genannten Richtlinie in einen Gruppensanierungsplan aufzunehmen sind. (5) Die in einen Sanierungsplan aufgenommenen Angaben müssen auf jeden Fall angemessen sein und sich danach richten, ob der Sanierungsplan von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, oder es sich um einen in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Einzelsanierungsplan oder einen in Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Gruppensanierungsplan handelt. (6) Um die Strukturierung eines Sanierungsplans zu erleichtern, sollten die geforderten Angaben auf eine Reihe von Abschnitten verteilt werden, von denen einige den Vorgaben dieser Verordnung gemäß in Unterabschnitte untergliedert werden sollten. (7) Um zu gewährleisten, dass Sanierungspläne effektiv und bei Bedarf auch zügig umgesetzt werden können, müssen sie sich auf eine solide Führungsstruktur stützen. Sanierungspläne sollten deshalb eine Beschreibung der spezifischen Regelungen zur Unternehmensführung enthalten. Insbesondere sollte in einem solchen Plan dargelegt werden, wie er erstellt wurde, wer ihn genehmigt hat und wie er in die allgemeine Corporate Governance des Instituts oder der Gruppe integriert ist. Falls relevant, sollten die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um Konsistenz zwischen dem Sanierungsplan eines einzelnen Tochterunternehmens und dem Gruppensanierungsplan zu gewährleisten. (8) Sanierungspläne sind für die Beurteilung der Realisierbarkeit von Sanierungsoptionen von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund sollte ein Sanierungsplan detaillierte Angaben zum Entscheidungsprozess enthalten, der als wichtiges Element der Führungsstruktur zur Aktivierung des Plans führt und sich auf ein Eskalationsverfahren stützt, bei dem Indikatoren im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2014/59/EU zum Einsatz kommen. Da jede Krise anders ist, wird bei Vorliegen eines Indikators nicht automatisch eine bestimmte Sanierungsoption aktiviert oder ganz allgemein eine automatisierte Rahmenregelung ausgelöst, bei der eine bestimmte Sanierungsoption nach im Voraus festgelegten Verfahrensanforderungen umgesetzt werden muss. Vielmehr sollten Indikatoren verwendet werden, die anzeigen, dass ein Eskalationsverfahren eingeleitet werden sollte, wobei analysiert werden sollte, wie einer Krisensituation am besten begegnet werden kann. Bevor diese Indikatoren vorliegen, sollten auch beim regulären Risikomanagement eingesetzte Daten und Benchmarks herangezogen werden, um das Institut oder die Gruppe über das Risiko einer Verschlechterung seiner/ihrer Finanzlage sowie darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Indikatoren ausgelöst wurden. Auch wenn solche Frühwarnsignale keine Indikatoren im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU sind und als solche nicht den Eintritt in das Sanierungsstadium anzeigen oder eine Eskalation außerhalb der üblichen Geschäftsprozesse erfordern, tragen sie doch dazu bei, für Konsistenz zwischen dem regulären Risikomanagement des Instituts und der Beobachtung der Indikatoren zu sorgen. Im Sanierungsplan sollte deshalb beschrieben werden, wie geeignete Elemente des Risikomanagements des Instituts mit den Indikatoren verknüpft sind. (9) Die strategische Analyse sollte internationalen Standards für Sanierungspläne, wie den „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselattribute wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) des Rates für Finanzstabilität Rechnung tragen. Diesem Standard zufolge sollten bei der strategischen Analyse die wesentlichen und systemrelevanten Funktionen des Instituts ermittelt und die wichtigsten Schritte zur Beibehaltung eines Sanierungsszenarios dargelegt werden. Dementsprechend sollte die strategische Analyse aus zwei Teilen bestehen. Im ersten Teil sollte das Institut oder die Gruppe samt Kerngeschäftsbereichen und kritischen Funktionen beschrieben werden. Dies sollte einen allgemeinen Überblick über das Institut bzw. die Gruppe samt seinen/ihren Tätigkeiten vermitteln und eine detaillierte Beschreibung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen liefern. Um die Beurteilung der Sanierungsoptionen, wie Veräußerungen und Verkauf von Geschäftsbereichen, zu erleichtern, müssen die juristischen Personen, bei denen die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen angesiedelt sind, festgestellt und gruppeninterne Verflechtungen analysiert werden. Nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Institute den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nachweisen, dass der Sanierungsplan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem umgesetzt werden kann. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die zuständigen Behörden darüber hinaus bewerten, inwieweit der Sanierungsplan oder spezifische darin vorgesehene Optionen ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem umgesetzt werden könnte/n. Sanierungspläne sollten deshalb eine Beschreibung der externen Verflechtungen enthalten. (10) Im zweiten Teil der strategischen Analyse sollten mögliche Sanierungsoptionen ermittelt und bewertet werden. Die dem Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehenden Sanierungsoptionen sollten zunächst ohne Bezugnahme auf ein spezielles finanzielles Stressszenario beschrieben werden. Dies verbessert die allgemeine Fähigkeit zur Krisenbewältigung und hilft dem Institut oder der Gruppe, flexibel auf eine Krise zu reagieren. Anschließend daran sollte in der strategischen Analyse dargelegt werden, wie die Sanierungsoptionen im Hinblick auf spezielle finanzielle Stressszenarien getestet wurden, um vorläufig beurteilen zu können, welche Sanierungsoptionen bei den einzelnen Szenarien funktionieren würden, wodurch ein praktischer Nachweis für die Wirksamkeit von Sanierungsoptionen und die Angemessenheit der Indikatoren erbracht würde. Sanierungsoptionen sollten auch Maßnahmen einschließen, die das Institut ergreifen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind. (11) Für eine wirksame Umsetzung des Sanierungsplans und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem ist die Bekanntmachung des Sanierungsplans von zentraler Bedeutung. Ein Sanierungsplan sollte deshalb auch einen Abschnitt über Kommunikation und Offenlegung enthalten, der sowohl die interne Bekanntgabe an die maßgeblichen internen Gremien und die Mitarbeiter des Instituts oder der Gruppe als auch die Bekanntgabe nach außen regelt. (12) Ein Sanierungsplan könnte Änderungen an der Geschäftsorganisation des Instituts erfordern, weil dies entweder die künftige Aktualisierung und Umsetzung des Plans oder die Beobachtung von Indikatoren erleichtern würde oder weil sich im Laufe des Prozesses bestimmte Hindernisse ergeben haben, die die Umsetzung von Sanierungsoptionen erschweren. Diese vom Institut oder von der Gruppe zu treffenden organisatorischen Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen sollten im Sanierungsplan beschrieben werden, damit leichter beurteilt werden kann, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umgesetzt wird, und um dem Institut oder der Gruppe und den zuständigen Behörden die Verfolgung seiner Umsetzung zu erleichtern. (13) Die Mindestkriterien, die eine zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bei der Beurteilung der von Instituten erstellten Sanierungspläne anzulegen hat, sollten präzisiert werden. (14) Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befugt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Ausgabe von Leitlinien mit dem Ziel, die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, und verlangt von den zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Da die EBA in der Richtlinie 2014/59/EU den Auftrag erhält, zur weiteren Präzisierung bestimmter Aspekte der Richtlinie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien auszugeben, sollten die zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel den von der EBA ausgegebenen Leitlinien für die Szenarien bei Sanierungsplänen und Leitlinien zu den Indikatoren des Sanierungsplans Rechnung tragen, und zu diesem Zweck gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen nachzukommen. (15) Das Ziel der Sanierungsplanung besteht der Richtlinie 2014/59/EU zufolge darin, die Optionen zu ermitteln, mit denen die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage eines Instituts oder einer Gruppe in Stresssituationen aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Kriterien für die Beurteilung eines Sanierungsplans sollten deshalb darauf abzielen, dass der Plan für die von ihm abgedeckten Unternehmen angemessen ist, und dass sowohl der Plan als auch die darin vorgesehenen Optionen realisierbar sind und in angemessener Zeit umgesetzt werden können. Welche Aspekte die zuständige Behörde genau beurteilen muss, wird von Inhalt und Umfang des Sanierungsplans abhängen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad von Sanierungsplänen für bestimmte Institute vereinfachte Anforderungen festlegen können, sollten einheitliche Bestimmungen zu den Mindestkriterien für diese Beurteilung festgelegt werden. (16) Um den in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten zusätzlichen Anforderungen an Gruppensanierungspläne Rechnung zu tragen, sollten für die Beurteilung dieser Pläne gegebenenfalls zusätzliche Kriterien aufgenommen werden. (17) Sanierungspläne sollten vollständig sein und alle in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten Angaben sowie die in dieser Verordnung weiter präzisierten Elemente enthalten. Auch sollten die Pläne umfassend sein und ausreichende Details sowie ein gemessen an der Lage des/der abgedeckten Unternehmen/s ausreichendes Spektrum an Optionen enthalten. (18) Inhaltliche Vorgaben für Abwicklungspläne sollten den derzeitigen Arbeiten Rechnung tragen, die auf eine globale Koordinierung dieser Entwicklungen durch den Rat für Finanzstabilität abzielen. (19) Um zu gewährleisten, dass Abwicklungspläne zielgerichtet und bei der Umsetzung von Abwicklungsstrategien hilfreich sind, sollten Standards für den Inhalt von Abwicklungsplänen und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit so flexibel sein, dass sie der Lage des Instituts oder der Gruppe Rechnung tragen können. (20) Die Abwicklungsbehörden sollten beurteilen, ob sich die Abwicklungsziele mit einer Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens überzeugend erreichen lassen. Zu diesem Zweck werden sie möglicherweise auf das einschlägige Fachwissen von Einlagensicherungssystemen zurückgreifen müssen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Liquidation durchführbar und überzeugend ist, enthebt die Behörden nicht der Notwendigkeit zu beurteilen, ob die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im Rahmen eines nationalen Insolvenzverfahrens gleichermaßen erreicht werden, was auch für das Ziel gilt, den Rückgriff auf eine außerordentliche finanzielle Unterstützung auf ein Mindestmaß zu begrenzen. (21) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist ein iterativer Prozess und nur auf der Grundlage einer vorab bestimmten bevorzugten Abwicklungsstrategie möglich. Am Ende dieses Prozesses könnten die Abwicklungsbehörden den Schluss ziehen, dass eine geänderte oder gänzlich andere Strategie sinnvoller wäre. (22) Auch Varianten der bevorzugten Strategie sollten in Betracht gezogen werden, um Umständen Rechnung zu tragen, die die Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie verhindern, etwa wenn für den Fall, dass die Verluste die vom Mutterunternehmen emittierten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten übersteigen, ein singulärer Abwicklungsansatz, der sich auf das Bail-in-Instrument stützt, u. U. nicht mehr möglich ist. (23) Standards für Gruppenabwicklungspläne und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit dürften eine Abwicklungsstrategie ermöglichen, die auf einem der vom Rat für Finanzstabilität bereitgestellten, in Erwägungsgrund 80 der Richtlinie 2014/59/EU genannten kategorisierten Ansätze beruht. So können Abwicklungsstrategien insbesondere vorsehen, dass eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsinstrumente auf Ebene der Holding oder des Mutterunternehmens einer Gruppe einsetzt (singulärer Abwicklungsansatz) oder mindestens zwei Abwicklungsbehörden bei einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe Abwicklungsinstrumente bei mindestens zwei regionalen oder funktionalen Untergruppen oder Unternehmen einsetzen (multipler Abwicklungsansatz); Abwicklungsstrategien können aber auch Aspekte beider Ansätze miteinander kombinieren. (24) Bei der Abwicklungsplanung und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sollte auf jeden Fall allen etwaigen unterstützenden Maßnahmen Rechnung getragen werden, zu denen nicht an der Abwicklung beteiligte Abwicklungsbehörden beispielsweise durch Bereitstellung von Informationen oder kontinuierliche Bereitstellung kritischer gemeinsamer Dienste verpflichtet sind, oder sollten etwaige Beschlüsse zur Unterlassung von Abwicklungsmaßnahmen berücksichtigt werden, wobei dem Recht anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen ist, auf eigene Initiative Maßnahmen zur Gewährleistung der nationalen Finanzstabilität zu treffen, falls wirksame Maßnahmen seitens der federführenden Abwicklungsbehörden ausbleiben. (25) Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU listet eine Reihe von Aspekten auf, die bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe einzubeziehen sind; diese Liste ist jedoch nicht vollständig und muss weiter präzisiert werden. (26) Nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann eingeleitet werden, wenn die Liquidation eines Instituts oder einer Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im öffentlichen Interesse läge, weswegen bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eine solche Liquidation als Alternative zur Abwicklung in Betracht gezogen werden sollte. (27) Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Mutterinstitut, ein Unionsmutterinstitut oder bestimmte andere Unternehmen einer Gruppe sowie deren Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, wenn es sich dabei um Institute oder Finanzinstitute handelt, auf der Grundlage einer in Kapitel III dieser Richtlinie genannten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung für ein anderes Unternehmen der Gruppe, das die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt, finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie oder einer Sicherheit bereitstellen darf. Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU kann die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung leistende Unternehmen der Gruppe zuständig ist, diese Unterstützung untersagen oder beschränken. (28) Mit Blick auf die finanziellen Schwierigkeiten des empfangenden Unternehmens und darauf, dass begründete Aussicht darauf bestehen muss, dass diese Schwierigkeiten durch die gewährte Unterstützung behoben werden, sollte der Kapital- und Liquiditätsbedarf des empfangenden Unternehmens eingehend analysiert und sollten die internen und externen Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten sowie die vergangenen, derzeitigen und erwarteten Marktbedingungen einer Analyse unterzogen werden. In diese Analyse einbezogen werden sollten auch die Maßnahmen, die zur Ursachenbekämpfung geplant sind und die wirksam zur Stabilisierung der Finanzlage des empfangenden Unternehmens beitragen können. (29) Die Bewertung, ob die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Aufgabe des die Unterstützung bereitstellenden Unternehmens (unterstützendes Unternehmen) und der für das unterstützende Unternehmen zuständigen Behörde. Bei dieser Bewertung sollte das Risiko potenzieller ungünstiger Entwicklungen berücksichtigt werden. Im Interesse einer umfassenden Bewertung der für das unterstützende Unternehmen geltenden Voraussetzungen sollte die für dieses Unternehmen zuständige Behörde auch die Informationen und Bewertungen berücksichtigen, die die Behörde bereitstellt, die für das die finanzielle Unterstützung erhaltende Unternehmen der Gruppe zuständig ist. (30) Die Voraussetzung, wonach die Bedingungen der Bereitstellung mit Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU in Einklang stehen müssen, sollte dem Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und dem dem unterstützenden Unternehmen bei einem solchen Ausfall entstehenden Verlust Rechnung tragen, wobei ein Vergleich zwischen der Lage des Unternehmens nach Unterstützung und ohne Unterstützung zugrunde gelegt wird und die maßgeblichen Informationen uneingeschränkt offengelegt werden. Diese Bedingungen sollten das eigene Interesse des unterstützenden Unternehmens im Sinne von Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b widerspiegeln, wonach direkte oder indirekte Vorteile, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten, berücksichtigt werden können. Dies sollte bei diesen beiden Szenarien durch eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse für das unterstützende Unternehmen und die Gruppe insgesamt überprüft werden. (31) Die Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe kann durch Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung und Bereitstellung gruppeninterner finanzieller Unterstützung verbessert werden, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn diese mit dem in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Verlustausgleichsmechanismus in Einklang stehen. Doch können sie auch die Durchführbarkeit der gewählten Abwicklungsstrategie beeinträchtigen, wenn diese Strategie beispielsweise eine Aufspaltung der Gruppe in verschiedene Teile vorsieht. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit sollte sich deshalb auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auf den individuellen Abwicklungsplan sowie gegebenenfalls auf den durch gemeinsame Entscheidung der Abwicklungskollegien festgelegten Gruppenabwicklungsplan stützen. (32) Bei der Durchführung der Bewertung für die Zwecke von Artikel 36 sowie Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 74 der Richtlinie 2014/59/EU muss sichergestellt sein, dass die unabhängigen Bewerter weder von Behörden, auch nicht der Abwicklungsbehörde, noch dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie genannten Institut oder Unternehmen beeinflusst werden und ebenso wenig als beeinflusst wahrgenommen werden. (33) Aus diesem Grund sollten die Umstände, unter denen eine Person als von den jeweils zuständigen Behörden, auch der Abwicklungsbehörde, und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen unabhängig zu betrachten ist, nach einheitlichen Bestimmungen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten Anforderungen an das Fachwissen und die Ressourcen der betreffenden Person und deren Beziehung zu den jeweils zuständigen Behörden, auch der Abwicklungsbehörde, und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen enthalten. (34) Unabhängigkeit lässt sich durch Bedingungen verstärken, die die Angemessenheit des Fachwissens und der Ressourcen des unabhängigen Bewerters sicherstellen. Sichergestellt werden sollte insbesondere, dass der unabhängige Bewerter über die notwendigen Qualifikationen, das notwendige Wissen und die notwendigen Fachkenntnisse in allen relevanten Bereichen, vor allem bei der Bewertung und Rechnungslegung im Bankensektor verfügt. Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass der unabhängige Bewerter für die Durchführung der Bewertung über ausreichende personelle und technische Ressourcen verfügt oder auf diese zugreifen kann. Zu diesem Zweck könnte sich die Einstellung von Mitarbeitern oder Auftragnehmern anderer Bewertungsspezialisten, Anwaltskanzleien oder sonstiger Quellen als angemessen erweisen. Werden zur Unterstützung Mitarbeiter oder Auftragnehmer eingestellt, so sollten diese auf Interessenkonflikte hin überprüft werden, um zu gewährleisten, dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet ist. Die Verantwortung für das Bewertungsergebnis sollte in jedem Fall beim unabhängigen Bewerter verbleiben. (35) Auch sollte sichergestellt werden, das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.