Europäische Union

89/661/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo (Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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zerns verantwortlich . Im Mai 1987 wechselten die Alfa Romeo Spa und Alfa Romeo Auto ihre Namen in Finmilano bzw . Sofinpar . Im Juni 1987 wurden Finmilano und Sofinpar für insgesamt 198,9 Milliarden Lit an Banco di Roma bzw . Credito Italiano, letztere durch IRI kontrolliert, veräussert . Vor ihrem Verkauf wurden die noch verbleibenden Aktiva und Verbindlichkeiten in diesen Unternehmen, die nicht von Fiat übernommen wurden, an Finmeccanica übertragen . Finmilano und Sofinpar blieben nur Finanzkredite in Höhe von 212,2 Milliarden Lit, was den Mitteln entsprach, die diese Unternehmen nach der Übertragung der übrigen Aktiva von Alfa Romeo an Finmeccanica erhalten hatten . Diese Briefkastenfirmen behielten die durch die Verluste des Alfa- Romeo-Konzerns angesammelten Steuergutschriften, die den Hauptgrund für ihren Erwerb durch die beiden Banken bildeten . Der Alfa-Lancia-Konzern war vom ersten Jahr seines Bestehens an trotz der Verluste seiner Alfa-Romeo-Branche ein rentables Unternehmen . Fiat konnte eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften von Alfa Romeo erzielen, so daß seine finanziellen Leistungen rasch verbessert werden konnten . Der Alfa-Lancia-Konzern erhielt für Investitionen in den Fertigungsstätten des ehemaligen Alfa -Romeo-Konzerns weiterhin Beihilfen aufgrund der Gesetze 675/77, 1089/68 und 219/81 . 1987 betrugen diese Beihilfen 12,4 Milliarden Lit Zuschüsse und 67,7 Milliarden Lit zinsgünstige Darlehen für Investitionen im Wert von 207 Milliarden Lit . VI Zum Zeitpunkt seines Verkaufs hatte der Alfa-Romeo-Konzern folgende Struktur : - Alfa Romeo Spa : Holding des Alfa-Romeo-Konzerns (Anteilseigner : Finmeccanica 84 %, IRI 16 %, sonstige 0,002 %); - Alfa Romeo Auto : Kfz-Produktion ( Anteilseigner : Finmeccanica 49 %, Alfa Romeo Spa 33,4 %, SAIGE 17,6 %); - ARNA : Automontage ( Anteilseigner : Alfa Romeo 50 %, Nissan 50 %); - ARVECO : Nutzfahrzeuge, Fahrzeugteile ( Alfa Romeo 100 %); - SPICA : Fahrzeugteile und Zubehör ( Alfa Romeo 100 %); - Merisinter, MC, Autodelta : kleinere Produktionsunternehmen ( Alfa Romeo 100 %); - Alfa Romeo Credit, Alfa Romeo International, Alfa Romeo Leasing : Finanzunternehmen; - 15 Vertriebsunternehmen in verschiedenen Ländern . 1986, dem letzten Jahr seines Bestehens, produzierte der Alfa-Romeo-Konzern 168 100 Fahrzeuge, 86 500 davon in seinen Mailänder Fertigungsanlagen und 81 800 in seinen Fertigungsanlagen bei Neapel . Der Konzern verkaufte 180 200 Kraftfahrzeuge . Davon wurden 104 700 Autos in Italien verkauft und 75 500 ausgeführt, was gegenüber 1985 eine Zunahme von 6,3 % bzw. 49,2 % bedeutet . Alfa Romeo's italienischer Marktanteil betrug 1986 in den maßgeblichen Teilmärkten 14,6 % und sein EG-Marktanteil insgesamt ungefähr 1,6 %. 1986 entsprach der Konzernumsatz etwa 3 000 Milliarden Lit, wovon 28 % durch Ausfuh - ren verdient wurden . Die Produktionskapazität von 400 000 Autos pro Jahr wurde in den 80er Jahren beibehalten . Die Kapazitätsauslastung entspricht 1986 somit 42 %. 1986 beschäftigte der Alfa-Romeo-Konzern 32 500 Personen . Ausserdem waren etwa 13 000 Arbeitnehmer teilbeschäftigt und in die Cassa Integrazione aufgenommen worden . Gegenüber dem Rekordverlust von 465,5 Milliarden Lit 1985 entspricht das finanzielle Ergebnis des Konzerns 1986 minus 313,3 Milliarden Lit . Fiat ist ein Privatunternehmen, das hauptsächlich in der Produktion und Vermarktung von Personenwagen, leichten und schweren Nutzfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Maschinen tätig ist, was etwa 75 % der Unternehmenstätigkeiten ausmacht . Weitere Tätigkeiten umfassen unter anderem Industrieausrüstung, Maschinenwerkzeug, Avionik, Telekommunikation, Biotechnologie sowie Finanztransaktionen und Dienstleistungen . 1986 fertigte Fiat 1 698 700 Personenwagen und 59 200 Nutzfahrzeuge und verbesserte seinen Marktanteil in Europa auf 14,0 % wobei es den italienischen Markt mit einem Marktanteil von 61,9 % weiterhin beherrschte . In den letzten Jahren war das Unternehmen sehr rentabel . Selbst nach der Übernahme von Alfa Romeo liegt Fiats Kapazitätsauslastungsquote noch über 90 %. Mit einem geschätzten Marktanteil von 14,9 % in Westeuropa und Zulassungen für 1,93 Millionen Autos beanspruchte Fiat für das Jahr 1988 die europäische Marktführerschaft . VII Bei Prüfung der Frage, ob der Transfer staatlicher Mittel in Form von Kapitalzuführungen an den Alfa-Romeo-Konzern in den Jahren 1985 und 1986 sowie in Form eines unter dem Marktwert liegenden Kaufpreises zugunsten von Fiat mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, prüfte die Kommission, inwieweit diese Maßnahmen Beihilfeelemente im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten . Nach Auffassung der Kommission enthalten die Kapitalzufuhren in Höhe von 206,2 Milliarden Lit 1985 und 408,9 Milliarden Lit 1986 an Alfa Romeo Spa bzw . Alfa Romeo Auto Beihilfeelemente oder sind Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag . Auf der Grundlage der von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 7 . Oktober 1987 vorgelegten konsolidierten Abschlüsse können die vom Alfa- Romeo-Konzern erlittenen Verluste und die Kapitalzuführungen an den Konzern für den Zeitraum 1979 bis 1986 wie folgt aufgegliedert werden : ( in Milliarden Lit ) Verluste Kapitalzuführungen 1979 91,8 131,6 1980 75,5 201,4 1981 114,4 134,0 1982 91,4 133,7 1983 121,7 1,5 1984 210,9 0,0 1985 465,5 376,4 1986 313,3 408,9 Insgesamt 1 484,5 1 387,5 Daran wird deutlich, daß in dem betreffenden Zeitraum alle Konzernverluste von insgesamt 1 484,5 Milliarden Lit durch staatliche Zuwendungen in Höhe von 1 387,5 Milliarden Lit finanziert wurden . In dem letztgenannten Betrag sind die Kapitalzuführungen von 206,2 Milliarden Lit und 408,9 Milliarden Lit aus den Jahren 1985 ( 1 ) und 1986 enthalten, die Gegenstand dieser Entscheidung sind . Die beiden obengenannten Kapitalzufuhren belaufen sich auf insgesamt 615,1 Milliarden Lit und wurden vom italienischen Staat über IRI und Finmeccanica ( letztere wurde auch mittels ihrer Tochtergesellschaft SAIGE tätig ) gewährt . Dazu ist festzustellen, daß Finmeccanica über keine eigenen Mittel verfügte, denn die Bilanz für 1985 und 1986 wies einen negativen cash-flow aus . Der Eigentümer von Finmeccanica, IRI, musste daher sowohl zur Verbesserung des cash-flow als auch zur Finanzierung der in den betreffenden zwei Jahren von Finmeccanica getätigten Investitionen einschreiten - vergleiche hierzu die Kapitalzufuhr durch IRI in Höhe von 773,5 Milliarden Lit und 1 020,8 Milliarden Lit, auf die auf Seite 21 des Finanzberichts 1986 von Finmeccanica verwiesen wird . Ausserdem ist festzuhalten, daß IRI zu diesem Zweck staatliche Mittel in Form von eigens für Finmeccanica bereitgestellten Kapitalzuschüssen und Wandelschuldverschreibungen und vor allem ". . . zur Neufinanzierung und finanziel - len Umstrukturierung von Unternehmen in den Sektoren Maschinenbau ( und ) Kraftfahrzeugbau . . ." erhielt ( vgl . z . B . Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe Nr . 163 vom 12 . 7 . 1985, S . 4954, und Nr . 6 vom 9 . 1 . 1986, S . 40 ). Der vorliegende Fall betrifft also Beihilfen des italienischen Staates oder aus staatlichen Mitteln an Alfa Romeo Auto, die auf indirektem Wege über öffentliche und vollständig staatlich kontrollierte Finanzierungseinrichtungen ( IRI und Finmeccanica ) gewährt wurden . Dabei ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in folgenden Fällen heranzuziehen : Urteil vom 14 . November 1984 in der Rechtssache 323/82 - Intermills ( 2 ), Urteil vom 10 . Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 - Meura ( 3 ) und Rechtssache 40/85 - Boch ( 4 ). Zu "staatlichen Beihilfen" gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, die durch von Privatunternehmen finanzierte Maßnahmen gewährt werden, die dazu auf eigene Mittel zurückgreifen : vgl . auch das Urteil vom 30 . Januar 1985 in der Rechtssache 290/83 - Crédit Agricole ( 5 ) und das Urteil vom 2 . Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/68 und 70/85 - Van der Kooy ( 6 ). Hinsichtlich des Beihilfeelements der beiden Zuschüsse an Alfa Romeo bezieht sich die Kommission auch auf ihre Mitteilung vom 17 . September 1984 über den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch öffentliche Stellen . Gemäß dieser Mitteilung handelt es sich um staatliche Beihilfen, wenn Unternehmen unter Umständen, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären, mit neuem Kapital ausgestattet werden . Dies ist der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Ausmasses der Verschuldung, nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite ( in Form von Dividenden oder Wertzuwachs ) der angelegten Kapitalmittel zu erwarten oder das Unternehmen wegen nicht ausreichender Selbstfinanzierungsmöglichkeiten nicht in der Lage ist, am Kapitalmarkt die zur Durchführung eines Investitionsprogramms erforderlichen langfristigen Finanzmittel zu erhalten . In Anbetracht der seit 1983 rasch wachsenden Verluste des Alfa-Romeo-Konzerns sowie seiner sich verschlechternden Nettoschuldenlage ( 1 427,7 Milliarden Lit ), seinem negativen cash-flow in den letzten Jahren und einer mangelnden angemessenen Rendite des angelegten Kapitals stellen die Kapitalausstattungen von 206,2 Milliarden Lit 1985 und von 408,9 Milliarden Lit 1986 staatliche Beihilfen dar, weil ein privater Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, diese Investition nicht getätigt hätte. Die Kapitalzufuhr in Höhe von 206,2 Milliarden Lit wurde nämlich, wie die italienische Regierung in ihrem Schreiben vom 21. November 1986 erläuterte, von IRI und Finmeccanica für Alfa Romeo Spa bereitgestellt, um dessen Verluste in Höhe von 98 Milliarden Lit 1984 und 111 Milliarden Lit im ersten Halbjahr 1985 auszugleichen . Der Rest von 2,8 Milliarden Lit wurde durch die Rücklagen des Unternehmens gedeckt . Von den erhaltenen 206,2 Milliarden Lit leistete Alfa Romeo Spa einen Beitrag von 200 Milliarden Lit an Alfa Romeo Auto für eine Kapitalaufstockung 1986 . Durch die Kapitalzuführung in Höhe von 408,9 Milliarden Lit im Jahre 1986 konnte Alfa Romeo Auto sein Kapital erhöhen, da das Unternehmen im Geschäftsjahr 1986 sein Eigenkapital von 336,6 Milliarden Lit auf 20,2 Milliarden Lit verrringerte, um die 1985 und im ersten Quartal 1986 eingetretenen Verluste von insgesamt 317,8 Milliarden Lit auszugleichen . Der Rest von 1,4 Milliarden Lit wurde durch die Rücklagen des Unternehmens gedeckt. Ohne diese Kapitalzuführungen wäre Alfa Romeo Auto 1986 in Liquidation gegangen . Aus diesen Gründen wurden die 408,9 Milliarden Lit aus der Kapitalerhöhung, die von der ausserordentlichen Versammlung der Aktionäre von Alfa Romeo am 10 . Juni 1986 beschlossen wurde, zur Verbesserung der Nettofinanzlage von Alfa Romeo durch eine entsprechende Schuldensenkung verwendet . Alfa Romeo Auto zahlte seine Schulden durch Übertragung eines entsprechenden Betrags an Alfa Romeo Spa, und das letztgenannte Unternehmen wiederum zahlte zwischen Juni und Dezember 1986 mehrere Darlehen zurück . Auf Konzernebene wurde die Nettofinanzschuld 1986 von 1 472,7 Milliarden Lit auf 991 Milliarden Lit gesenkt . Die Kapitalzufuhr von 206,2 Milliarden Lit 1985 und die von 408,9 Milliarden Lit 1986 sind Beihilfen zugunsten von Alfa Romeo . Mit diesen Beihilfen wurde die wirtschaftliche Tätigkeit von Alfa Romeo bis zum Zeitpunkt seiner Veräusserung künstlich aufrechterhalten . Diese 1985 und 1986 dem Alfa-Romeo-Konzern gewährten Beihilfen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da für alle von diesem hergestellten Produkte ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel besteht . 1986 betrug der Umsatz im Handel mit Personenwagen zwischen Mitgliedstaaten 5,03 Millionen Einheiten; davon wurden 9,3 % aus Italien nach den anderen Mitgliedstaaten ausgeführt . 1986 führte Alfa Romeo Auto 54 000 Wagen nach anderen Mitgliedstaaten aus, d . h . 32 % seiner gesamten Kraftfahrzeugproduktion . 1986 entsprach der Anteil von Alfa Romeo am EG-Automobilmarkt 1,6 %. Im Ergebnis stellen die staatlichen Ausstattungen von 206,2 Milliarden Lit 1985 und 408,9 Milliarden Lit 1986 Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar . Die Kommission untersuchte auch, ob der von Fiat gezahlte Übernahmepreis unter dem Preisangebot von Ford lag, um festzustellen, ob Finmeccanica auf einen wesentlichen Teil des Marktwertes von Alfa Romeo verzichtete und folglich einen finanziellen Vorteil an Fiat weitergab . Die Kommission verglich die beiden Angebote auf der Basis ihres gegenwärtigen Nettogesamtwertes für Finmeccanica . Wenngleich die beiden Angebote nicht identisch und daher kaum vergleichbar waren, gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß das Ford-Angebot zwar finanziell gesehen im Durchschnitt geringfügig höher war, aber für Finmeccanica künftige kommerzielle Risiken einschloß, die an die Entwicklung der Nettörgebnisse von Alfa Romeo in der Zeit von 1987 bis 1993 geknüpft sind . Dagegen schloß Fiats Angebot derartige Risiken aus . Infolgedessen bietet nach Auffassung der Kommission die Vermeidung künftiger Risiken für Finmeccanica eine Erklärung für die Entscheidung zugunsten des Fiat-Konzerns . Dies schließt Einnahmenunterschiede aus, die möglicherweise aus dem anschließenden Verkauf durch Finmeccanica der von den beiden Bietern nicht erworbenen oder nicht berücksichtigten übrigen Unternehmen resultieren . Daher ist die Kommission der Auffassung, daß der von Fiat zu zahlende Übernahmepreis, der nach diskontierten Werten am 1 . Januar 1987 ( 7 ) 389,9 Milliarden Lit entsprach, mit dem Preisangebot von Ford im grossen und ganzen vergleichbar ist und daß daher Beihilfeelemente keine Rolle spielten, als Finmeccanica das Fiat-Angebot und nicht dasjenige Fords annahm . Ferner kann trotz des Umstands, daß der von Fiat gezahlte Übernahmepreis unter dem Nettobuchwert des Ende 1986 erworbenen Vermögens liegt, davon ausgegangen werden, daß er ein dem erworbenen Vermögen angemessener Preis ist, wenn man die geschätzten künftigen Betriebsverluste bei Alfa Romeo sowie den zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens notwendigen erheblichen Investitions - und Rationalisierungsaufwand berücksichtigt . VIII Diese Beihilfen waren der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zu notifizieren . Da die italienische Regierung es unterließ, die betreffenden Beihilfen im voraus zu notifizieren, war die Kommission nicht in der Lage, zu den Maßnahmen vor ihrer Durchführung Stellung zu nehmen . Mithin sind die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, insofern als sie in Zuwiderhandlung gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags vergeben wurden . In dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, daß - im Hinblick auf den zwingenden Charakter der in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, die auch für die öffentliche Ordnung von Bedeutung sind und deren unmittelbare Geltung der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19 . Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 - Capolongo ( 8), in dem Urteil vom 11 . Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 - Lorenz ( 9 ) und in dem Urteil vom 22 . März 1977 in der Rechtssache 78/76 - Steinicke ( 10 ) für Recht erkannte - die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beihilfen nicht nachträglich behoben werden kann . In Fällen von Beihilfen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, kann die Kommission eine ihr durch Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages und vom Gerichtshof - vgl . Urteil vom 12 . Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 - Kohlegesetz ( 11 ) und Urteil vom 24 . Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 - Deufil ( 12 ) - gebotene Möglichkeit nutzen und von den Mitgliedstaaten die Rückzahlung der gewährten Beihilfen durch die Begünstigten verlangen . IX In Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages werden diejenigen Beihilfen aufgezählt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können . Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag ist nicht im Hinblick auf einen einzelnen Mitgliedstaat, sondern im Zusammenhang mit der Gemeinschaft als Ganzes zu beurteilen . Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe f ) Abweichungen vom Grundsatz des Artikels 92 Absatz 1, wie in Artikel 92 Absatz 3 dargelegt, eng auszulegen, wenn eine Beihilferegelung oder ein einzelner Beihilfefall geprüft wird . Insbesondere dürfen sie nur angewandt werden, wenn die Kommission sich vergewissert hat, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein, ohne die Beihilfen, den voraussichtlichen Beihilfebegünstigten nicht dazu veranlassen würde, sich für ein Vorgehen zu entscheiden, das zur Erreichung einer der genannten Zielsetzungen beiträgt . In bezug auf die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a ) und c ) EWG-Vertrag für Beihilfen zur Förde - rung der Entwicklung bestimmter Gebiete können die in den obengenannten Artikeln vorgesehenen Ausnahmen nicht für die Anwendung der Beihilfemaßnahme in Anspruch genommen werden . Wenngleich einige Produktionsstätten von Alfa Romeo in Förderregionen angesiedelt sind, stellen die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen Rettungsbeihilfen dar, die eine ernstliche Wettbewerbsverzerrung in der gemeinschaftlichen Kraftfahrzeugindustrie verursacht haben, da sie nicht an einen Umstrukturierungsplan gebunden waren, der die Strukturprobleme des Unternehmens lösen und seine Lebensfähigkeit wiederherstellen würde . Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie zu der langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region beigetragen haben, da sie weder die langfristige Rentabilität der Arbeitsplätze sicherten noch mit der Regionalwirtschaft verknüpft waren und somit nicht die Voraussetzungen für zulässige Regionalbeihilfen erfuellen . Die Kommission hat dieses Konzept in vorausgehenden Fällen über die Gewährung von Rettungsbeihilfen für in derartigen Gebieten tätige Unternehmen angewandt . Durch die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a ) und c ) auf Regionalbeihilfen ( 13 ) wurde dies bestätigt . Überdies hat die italienische Regierung auch nicht versucht, die Beihilfen mit regionalpolitischen Gründen zu rechtfertigen . Bei der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b ) des Vertrages ergibt sich aus vorstehendem, daß die fraglichen Beihilfen weder dazu beabsichtigt noch geeignet waren, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben . Zudem hat die italienische Regierung diese Ausnahme nicht geltend gemacht . In bezug auf die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) des Artikels 92 EWG-Vertrag zugunsten von "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" kann die Kommission bestimmte sektorale Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, wenn zwei Kriterien von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) erfuellt sind, d . h . die Beihilfe muß aus gemeinschaftlicher Sicht für die Entwicklung des Sektors notwendig sein und darf die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen ( 14 ). Diese Grundsätze wurden systematisch überprüft, um die Vereinbarkeit der oben angeführten beiden Kapitalzuführungen zu beurteilen . X Was die Kapitalzufuhr von 206,2 Milliarden Lit 1985 und von 408,9 Milliarden Lit von 1986 betrifft, zeigt die Analyse der finanziellen Lage von Alfa Romeo in den Jahren 1985 und 1986, wie in Teil VI beschrieben, daß Alfa Romeo ohne die Bereitstellung von Kapital, wodurch der Nettowert des Unternehmens verbessert wurde, mit grossen finanziellen Schwierigkeiten gegenüber seinen Gläubigern zu kämpfen hätte . Zudem bestand keine angemessene Aussicht auf eine Verzinsung des investierten Kapitals . Daher stellen die Kapitalzuführungen, die die Finanzen des Konzerns sanierten, Rettungsbeihilfen dar, die nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie die in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 24 . Januar 1979 festgelegten Voraussetzungen erfuellen : - es muß sich um Liquidationsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; - sie dürfen nur solange gegeben werden ( in der Regel sechs Monate ), bis die notwendigen und möglichen Sanierungsmaßnahmen festgelegt worden sind; - sie dürfen die Lage der Industrie in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen; - sie sind der Kommission in wichtigen Einzelanwendungsfällen vorhergehend mitzuteilen . In Anbetracht der Tatsache, daß die Beihilfen nicht vorher notifiziert wurden, zum Verlustausgleich und zur Senkung der Finanzschuld dienten, nicht an ein Umstrukturierungsprogramm gebunden waren, nicht in Form von Darlehen gezahlt wurden und dadurch, daß sie das Unternehmen in die Lage versetzten, auf einer künstlich verbesserten Finanzgrundlage in Wettbewerb zu treten, sich nachteilig auf die Lage der Industrie in anderen Mitgliedstaaten auswirkten, sind die Kapitalzufuhren nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar . Ausserdem geht aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 234 /84 und 40/85 ( Meura und Boch ) hervor, daß eine Rettungsbeihilfe nicht für eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 in Betracht kommt, sofern sie nicht dazu beiträgt, ein Unternehmen wieder lebensfähig zu machen, d . h . wenn nicht zu erwarten ist, daß das Unternehmen nach einer angemessenen Zeit rentabel wirtschaftet, insbesondere wenn in der betreffenden Industrie in der Gemeinschaft eine überschüssige Produktionskapazität vorhanden ist . Seit Ende der 70er Jahre, nachdem zur Deckung der Verluste in der Zeit von 1979 bis 1983 erhebliche Kapitalzuführungen gewährt worden waren, war es in diesem Fall klar, daß der Alfa-Romeo-Konzern sich auch weiterhin in beträchtlichem Ausmaß auf staatliche Interventionen und öffentliche Mittel stützen würde . Diese Erwartung wurde durch die Ereignisse bis Dezember 1986 bestätigt, als die staatliche Beteiligung in diesem Bereich letztlich eingestellt wurde . Wie unter Abschnitt VII ausgeführt, wäre der Alfa-Romeo-Konzern unter normalen marktwirtschaftlichen Voraussetzungen in Liquidation gegangen . Daher stellen die Kapitalbeiträge von 206,2 Milliarden Lit sowie 408,9 Milliarden Lit Rettungsbeihilfen dar, da sie die Fortführung des Alfa-Romeo-Unternehmens künstlich ermöglichten . Als solche erfuellen diese Rettungsbeihilfen die in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 24 . Januar 1979 aufgestellten vorerwähnten Kriterien nicht . Auch das Vorbringen der italienischen Behörden, die Kapitalzufuhr von 408,9 Milliarden Lit sei an die Durchführung eines Investitionsprogramms in der Zeit von 1986 bis 1988 gebunden gewesen und infolgedessen als mit den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags durchaus vereinbar anzusehen, greift nicht durch . Nach Auffassung der Kommission waren die 1986 bereitgestellten 408,9 Milliarden Lit Kapital Teil der Gesamtfinanzmittel des Alfa-Romeo-Konzerns in Höhe von 1 129,5 Milliarden Lit 1986, womit nicht nur 382,5 Milliarden Lit Investitionen gezahlt, sondern auch Verluste in Höhe von 313,3 Milliarden Lit gedeckt, sowie 433,7 Milliarden Lit Nettoschulden zurückgezahlt wurden . Darüber hinaus konnten die italienischen Behörden nicht den Nachweis dafür erbringen, daß diese Investitionen zu Umstrukturierungszwecken in Verbindung mit der Senkung der nicht ausgenützten Montagekapazität von 56 % dienten . Der strategische Plan von 1985 sieht nämlich die folgenden drei Investitionsbereiche für die Jahre 1986 bis 1988 vor : Prod

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.