Europäische Union

89/661/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo (Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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uktionskostensenkung, Verminderung der Mehrkosten und Entwicklung neuer Produkte und Märkte . Der Plan als solcher trug nicht dazu bei, die zugrundeliegenden Strukturprobleme des Unternehmens zu lösen . Im Zuge der Marktintegration im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen Marktes ohne Binnengrenzen 1992 werden durch Beihilfegewährung verursachte Wettbewerbsverzerrungen von nicht begünstigten Wettbewerbern in zunehmendem Masse verspürt . Diese Tatsache ist von der Kommission auch bei ihrer Würdigung von Beihilfefällen in Betracht zu ziehen . In dieser Hinsicht vertritt die Kommission die Auffassung, daß alle Hersteller zu einem mit dem Vertrag zu vereinbarenden widerspruchsfreien Konzept berechtigt sind . Daher kann die Kommission Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen nur unter ausserordentlichen Umständen genehmigen . Die Beihilfe muß an einen zufriedenstellenden Umstrukturierungsplan gebunden sein und darf nur gewährt werden, sofern dem Gemeinschaftsinteresse bewiesenermassen am besten gedient ist, wenn die Tätigkeit eines Herstellers aufrechterhalten und seine Rentabilität wiederhergestellt wird . Insbesondere hat die Kommission sicherzustellen, daß die Beihilfe es einem Begünstigten nicht ermöglicht, seinen Marktanteil auf Kosten seiner nicht geförderten Konkurrenz zu steigern . In Fällen, in denen bestimmte Unternehmen noch immer über überschüssige Kapazität verfügen, kann die Kommission ihren Abbau verlangen, um sicherzustellen, daß die Beihilfen zur Erholung des Wirtschaftsbereichs überhaupt beitragen . Im Zusammenhang hiermit ist darauf hinzuweisen, daß 1985 und 1986, in den Jahren also, in denen Alfa Romeo durch zwei Kapitalspritzen gerettet wurde, die EG-Kraftfahrzeug - industrie einen erheblichen Kapazitätsüberhang von etwa 20 % verzeichnete . Die Kommission hat diese Politik in der Kraftfahrzeugindustrie, die die Kommission als einen besonders anfälligen Wirtschaftsbereich ansieht, bisher konsequent verfolgt . In ihrer Entscheidung 88/454/EWG vom 29 . März 1988 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für die Unternehmensgruppe Renault, ein hauptsächlich Kraftfahrzeuge herstellendes Unternehmen ( 15 ), hat sie festgestellt, daß Rettungs - oder Umstrukturierungsbeihilfen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der im vorliegenden Fall einen signifikanten Kapazitätsabbau in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Beihilfe bedeutet . Diesen Grundsatz befolgte die Kommis - sion auch in ihrer Entscheidung 89/58/EWG vom 13 . Juli 1988 betreffend die Beihilfe der britischen Regierung an den Kraftfahrzeughersteller Rover Group ( 16 ) in Verbindung mit deren Verkauf an British Ärospace . Entgegen diesem in den obengenannten Entscheidungen aufgestellten Grundsatz wurde bereits hervorgehoben, daß der Strategieplan von Alfa Romeo nicht den Abbau der beträchtlichen Überkapazität von Alfa Romeo vorsah . Aus all dem ist zu schließen, daß durch die Gewährung von Beihilfen zur Rettung von Alfa Romeo dieses Unternehmen seine Geschäfte weiterführen konnte, weil die natürliche Folge des freien Spiels der Marktkräfte, nämlich die Liquidation, vermieden wurde, und daß andere Wettbewerber dadurch an einer Steigerung ihres Marktanteils gehindert wurden . Folglich ist die Alfa Romeo in Form von Kapitalzufuhr in Höhe von 206,2 Milliarden Lit im Jahre 1985 und 408,9 Milliarden Lit im Jahre 1986 gewährte Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuellt . XI Wie in Abschnitt VIII dargelegt, kann die Kommission in derartigen Fällen von den Mitgliedstaaten die Rückzahlung der rechtswidrig gewährten Beihilfen durch die Begünstigten verlangen . Dazu muß die Rückzahlung der in Form von Kapitalzufuhr in Höhe von 206,2 Milliarden Lit 1985 und 408,9 Milliarden Lit 1986 an Alfa Romeo vergebene, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gefordert werden . Grundsätzlich ist die Beihilfe von dem Begünstigten, d . h . Alfa Romeo, zurückzuzahlen . Den mit Schreiben der italienischen Behörden vom 21 . Juli 1988 erteilten Auskünften zufolge trat Alfa Romeo Spa jedoch am 31 . Dezember 1987 in Liquidation und übertrug alle ihr verbliebenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an Finmeccancia ( siehe Teil V ). Obwohl es nicht mehr möglich ist, den gesamten Beihilfebetrag von 615,1 Milliarden Lit vom Alfa-Romeo-Konzern zurückzuverlangen, weist die Kommission besonders darauf hin, daß diese Lage die Folge eines Verstosses der italienischen Behörden gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ist . Da die Beihilfe nicht schon während des Planungsstadiums angemeldet wurde, war es der Kommission nicht möglich, das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verwaltungsverfahren rechtzeitig einzuleiten, und konnte sie erst vor kurzem, d. h . nach der Veräusserung des Alfa-Romeo-Konzerns, Stellung nehmen . Dabei ist zu berücksichtigen, daß Fiat nicht das gesamte Vermögen von Alfa Romeo übernahm und seine finanzielle Haftung gegenüber Alfa Romeos Nettofinanzschulden auf maximal 700 Milliarden Lit beschränkte . Daher haftet Fiat auch angesichts der Tatsache, daß es einen angemessenen Preis für die übernommenen Vermögenswerte gezahlt hat, nicht für die Rückzahlung der Beihilfe . Angesichts dieser besonders eigentümlichen Umstände sollte die Rückzahlung von der Rechtspersönlichkeit gefordert werden, die für alle Schulden des früheren Alfa-Romeo-Konzerns, die über die von Fiat übernommenen 700 Milliarden Lit hinausgehen, haftet, also von Finmeccanica, die den Alfa-Romeo-Konzern besaß und veräusserte . Darüber hinaus ist Finmeccanica Alleinbegünstigter aller Erlöse aus der Veräusserung der Vermögenswerte des früheren Alfa-Romeo-Konzerns von insgesamt 1 223,5 Milliarden Lit, wovon 1 024,6 Milliarden Lit von Fiat und 198,9 Milliarden Lit von Credito Italiano und Banco di Roma kamen . Die italienische Regierung sollte daher aufgefordert werden, von Finmeccanica die Rückzahlung der betreffenden Beihilfen binnen zweier Monate, vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gerechnet, zu verlangen . Für die Rückzahlung der Beihilfe sollten die nationalen Rechts - und Verfahrensvorschriften gelten, einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen für staatliche Forderungen, falls Finmeccanica die Beihilfe nicht innerhalb der obenerwähnten zwei Monate zurückzahlt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Beihilfe in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 615,1 Milliarden Lit, die von der italienischen Regierung durch die staatlichen Holdinggesellschaften IRI und Finmeccanica zugunsten von Alfa Romeo gewährt wurde, ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie entgegen den Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 vergeben wurde . Die Beihilfe ist auch deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfuellt . Artikel 2 Die italienische Regierung ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen abzuschaffen und somit Finmeccanica aufzufordern, sie innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen . Die Rückzahlung hat gemäß den nationalen Verfahrens - und Rechtsvorschriften zu erfolgen, insbesondere derjenigen über Verzugszinsen bei Forderungen des Staates, falls sie nicht innerhalb der vorgenannten Zweimonatsfrist erfolgt . Artikel 3 Die italienische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet . Brüssel, den 31 . Mai 1989 Für die Kommission Sir Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) In Wirklichkeit beliefen sich die Kapitalzuwendungen 1985 auf insgesamt 376,4 Milliarden Lit; ein Teil dieses Betrages, d . h . 170 Milliarden Lit wurde der Inca Investimenti ( frühere Holdinggesellschaft von Alfa Sud ) gewährt, um nicht mit der Automobilherstellung zusammenhängende und daher von dieser Entscheidung nicht betroffene Tätigkeiten zu finanzieren. ( 2 ) Slg . 1984, S . 3809 . ( 3 ) Slg . 1986, S . 2263 . ( 4 ) Slg . 1986, S . 2321 . ( 5 ) Slg . 1985, S . 439 . ( 6 ) Noch nicht veröffentlicht.(7 ) Fiats Zahlung in Höhe von 1 024,6 Milliarden Lit in fünf gleichen Raten, beginnend mit dem 2 . Januar 1993, wurde zum 1 . Januar 1987 in Anwendung des seinerzeit gültigen italienischen amtlichen Bezugssatzes von 13,05 % diskontiert ( siehe Amtsblatt der Italienischen Republik vom 15 . Januar 1987).(8 ) Slg . 1973, S . 611 . ( 9 ) Slg . 1973, S . 1471 . ( 10 ) Slg . 1977, S . 595 . ( 11 ) Slg . 1973, S . 813 . ( 12 ) Slg . 1987, S . 901.(13 ) ABl . Nr . C 212 vom 12 . 8 . 1988 . ( 14 ) Urteil vom 17 . 9 . 1980, Rechtssache 730/79 - Philipp Morris, Slg . 1980, S . 2671.(15 ) ABl . Nr . L 220 vom 11 . 8 . 1988, S . 30.(16 ) ABl . Nr . L 25 vom 28 . 1 . 1989, S . 92 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.