Europäische Union

68/411/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen übereinkommen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31968D0411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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i jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (1) Unter aussergewöhnlichen Umständen könnte für höchstens 10 % eine Ausnahme gestattet werden. ANHANG D (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS DIE VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens - EINGEDENK der von den Ministern am 21. Mai 1963 einvernehmlich getroffenen Feststellung, daß eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert ist und daß umfassende Handelsverhandlungen, nämlich diejenigen von 1964, nicht nur Zölle sondern auch nichttarifliche Handelsschranken behandeln sollen, IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen ein Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögert, IN DER ERWAEGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen, IN DEM WUNSCH, Artikel VI des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen - SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: TEIL I ANTIDUMPING-KODEX Artikel 1 Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen ergriffen werden darf. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung jenes Artikels in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder -verordnungen ergriffen werden. Abschnitt A FESTSTELLUNG DES DUMPINGS Artikel 2 a) Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heisst, als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. b) In diesem Kodex ist unter dem Ausdruck "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heisst, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die, auch wenn sie der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln. c) Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland überhaupt nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt. d) Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein soll, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird. e) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden (1) der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage. (1) In diesem Kodex sind unter "Behörden" solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen. f) Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen sind jedesmal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen. In den unter dem Buchstaben e) genannten Fällen sollen auch die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle und Steuern sowie die erzielten Gewinne berücksichtigt werden. g) Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage I zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten ergänzenden Bestimmung zu dessen Artikel VI Absatz 1. Abschnitt B FESTSTELLUNG DER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG, DER DROHUNG EINER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG UND DER ERHEBLICHEN VERZÖGERUNG Artikel 3 Feststellung der Schädigung (~1) a) Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt, wird nur getroffen, wenn die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß die Dumpingeinfuhren nachweislich die Hauptursache einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs oder einer erheblichen Verzögerung bei der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs sind. Bei ihrer Entscheidung wägen die Behörden einerseits die Auswirkungen des Dumpings und andererseits die Gesamtheit aller sonstigen Faktoren ab, die auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken. Die Feststellung muß sich in jedem Fall auf Tatsachen und nicht auf blosse Behauptungen oder hypothetische Möglichkeiten stützen. Im Fall einer Verzögerung bei der Errichtung eines neuen Wirtschaftszweigs im Einfuhrland müssen überzeugende Beweise für die bevorstehende Errichtung beigebracht werden, zum Beispiel der Nachweis, daß die Pläne für die Errichtung des neuen Wirtschaftszweigs ziemlich weit fortgeschritten sind, daß eine Fabrik im Bau ist oder Maschinen bestellt worden sind. b) Die Bewertung der Schädigung - das heisst die Bewertung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig - beruht auf der Untersuchung aller Faktoren, welche die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, beispielsweise der bisherigen und der voraussichtlichen Entwicklung folgender Daten : Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise (einschließlich der Spanne, um die der Lieferpreis der verzollten Ware niedriger oder höher ist als der im Einfuhrland übliche vergleichbare Preis der gleichartigen Ware bei normalen Handelsgeschäften), Ausfuhrergebnisse, Beschäftigung, Umfang der Dumpingeinfuhren und der sonstigen Einfuhren, Grad der Kapazitätsausnutzung des inländischen Wirtschaftszweigs und Produktivität ; ferner restriktive Handelspraktiken. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend. c) Um festzustellen, ob Dumpingeinfuhren eine Schädidigung verursacht haben, werden alle sonstigen Faktoren geprüft, die einzeln oder zusammen auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken, beispielsweise Umfang und Preise der ohne Dumping getätigten Einfuhren der betreffenden Ware, der Wettbewerb zwischen den inländischen Erzeugern selbst, ein Rückgang der Nachfrage infolge des Erscheinens von Substitutionswaren oder infolge von Änderungen der Verbrauchergewohnheiten. d) Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird im Hinblick auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware gemessen, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugnisse erlauben, beispielsweise an Hand folgender Merkmale : Erzeugungsverfahren, Erzeugungsleistung, Gewinn. Lässt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Merkmalen abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für welche die erforderlichen Angaben erhältlich sind. e) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine bedeutende Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen (2). f) In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden. Artikel 4 Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig" a) Bei der Feststellung einer Schädigung sind unter dem Ausdruck "inländischer Wirtschaftszweig" sämtliche inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der inländischen Erzeugung dieser Waren ausmacht, ausser in folgenden Fällen: i) Sind Erzeuger gleichzeitig Einführer der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen. ii) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann ein Land hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen (1) In diesem Kodex gilt als "Schädigung", soweit nichts anderes bestimmt ist, eine bedeutende Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs, die Drohung einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs. (2) Ein Beispiel unter mehreren möglichen wäre gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden. Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn wegen der Transportkosten alle Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen, während die gleiche, aber in einem anderen Teil des Landes erzeugte Ware auf diesem Markt nicht oder fast nicht verkauft wird, oder wenn besondere regionale Absatzbedingungen bestehen (zum Beispiel herkömmliche Vertriebsstrukturen oder Verbrauchergewohnheiten), welche die Erzeuger in einem solchen Markt in gleichem Ausmaß von der übrigen Erzeugung isolieren ; unter diesen Umständen setzt jedoch die Feststellung einer Schädigung voraus, daß die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit der Erzeugung dieser Ware auf dem beschriebenen Markt eine Schädigung erfährt. b) Haben zwei oder mehr Länder einen solchen Grad der Integration erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne des Buchstabens a). c) Artikel 3 Buchstabe d) findet auf diesen Artikel Anwendung. Abschnitt C PRÜFUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN Artikel 5 Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung a) Prüfungsverfahren werden in der Regel auf einen namens des betroffenen Wirtschaftszweigs (1) gestellten Antrag eingeleitet ; der Antrag muß sich sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung des Wirtschaftszweigs auf Beweismittel stützen. Die zuständigen Behörden können unter besonderen Umständen ein Prüfungsverfahren ohne Antrag einleiten, wenn sie sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung über Beweismittel verfügen. b) Bei und nach Einleitung eines Prüfungsverfahrens sollen die Beweismittel für Dumping und Schädigung gleichzeitig untersucht werden. Auf jeden Fall müssen diese Beweismittel gleichzeitig untersucht werden, wenn entschieden werden soll, ob ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist ; auch während des Prüfungsverfahrens müssen diese Beweismittel spätestens von dem Zeitpunkt an, in dem vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, gleichzeitig untersucht werden, ausser in den in Artikel 10 Buchstabe d) genannten Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Ausführers und des Einführers stattgeben. c) Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweismittel für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag unverzueglich abgewiesen und das Prüfungsverfahren unverzueglich abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so soll das Prüfungsverfahren umgehend abgeschlossen werden. d) Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen. Artikel 6 Beweise a) Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten reichlich Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im anhängigen Antidumping-Prüfungsverfahren sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihr Beweismaterial mündlich vorzubringen. b) Die zuständigen Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunkts erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden und nicht im Sinne des Buchstabens c) vertraulich sind, sowie auf Grund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten. c) Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind (zum Beispiel weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten fühlbare Wettbewerbsvorteile einbrächte oder für den Auskunftgeber oder dessen Informanten von fühlbarem Nachteil wäre) oder die von einer an einem Antidumping-Prüfungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, sind von den zuständigen Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Partei preisgegeben werden, die diese Angaben gemacht hat. d) Ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen. e) Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und daß diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erhebt. f) Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung eines Antidumping-Prüfungsverfahrens nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer offiziell hiervon unterrichtet ; eine öffentliche Bekanntmachung kann ergehen. g) Während des ganzen Antidumping-Prüfungsverfahrens haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. (1) Wie in Artikel 4 definiert. h) Die zuständigen Behörden teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes und den unmittelbar interessierten Parteien ihre Entscheidungen über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung von Antidumpingzöllen unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien offiziell mit ; sie machen die Entscheidungen öffentlich bekannt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. i) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Behörden positive oder negative Vorentscheidungen treffen und beschleunigt vorläufige Maßnahmen anwenden. Verweigert eine interessierte Partei die erforderlichen Angaben, so können endgültige Entscheidungen positiver oder negativer Art auf Grund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden. Artikel 7 Verpflichtungen bezueglich der Preise a) Antidumpingverfahren können ohne die Festsetzung von Antidumpingzöllen oder die Anwendung vorläufiger Maßnahmen abgeschlossen werden, wenn sich die Ausführer freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betroffene Gebiet zu unterlassen, sofern die zuständigen Behörden dies für durchführbar halten, zum Beispiel weil die Anzahl der tatsächlichen oder möglichen Ausführer der betreffenden Ware nicht zu groß ist oder weil die Handelsbräuche sich dafür eignen. b) Verpflichten sich die betroffenen Ausführer während der Prüfung eines Falles, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der betreffenden Ware zu unterlassen, und nehmen die zuständigen Behörden diese Verpflichtung an, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder die zuständigen Behörden es beschließen. Wird festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß die Ausführer ihre Weitergeltung bestätigen. Die Ausführer können davon absehen, während des Prüfungsverfahrens solche Verpflichtungen zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Prüfungsbehörden nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch den Behörden frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung wahrscheinlich eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern. Abschnitt D ANTIDUMPINGZÖLLE UND VORLÄUFIGE MASSNAHMEN Artikel 8 Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen a) Die Entscheidungen darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegen den Behörden des Einfuhrlandes oder -zollgebiets. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. b) Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe unterschiedslos auf alle Einfuhren dieser Ware, gleichviel welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen. c) Die Höhe des Antidumpingszolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so schnell wie möglich erstattet. d) Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist: Sind mehrere Lieferanten aus einem oder mehr Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhr der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden ; hierbei hat der Zoll dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, wo normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall ein neues Antidumping-Prüfungsverfahren durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es fordern und sich die Forderung auf einschlägiges Beweismaterial stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so schnell wie möglich erstattet. Kann festgestellt werden, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags ebenfalls so schnell wie möglich erstattet. e) Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, das heisst eines Marktes im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a) Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle endgültig nur auf die zum Endverbrauch in dieses Gebiet versandten Waren erhoben, ausser in den Fällen, in denen dem Ausführer vor der Festsetzung von Antidumpingzöllen Gelegenheit gegeben wurde, das Dumping in dem betroffenen Gebiet einzustellen. Wird in solchen Fällen unverzueglich eine ausreichende Zusicherung in diesem Sinne gegeben, so werden keine Antidumpingzölle festgesetzt ; bei Nichtabgabe oder Nichteinhaltung einer solchen Zusicherung können die Zölle jedoch ohne Beschränkung auf ein Gebiet festgesetzt werden. Artikel 9 Geltungsdauer von Antidumpingzöllen a) Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange in Kraft, wie es nötig ist, um das eine Schädigung verursachende Dumping unwirksam zu machen. b) Die zuständigen Behörden prüfen, sofern dies gerechtfertigt ist, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von interessierten Lieferanten oder Einführern der Ware, ob die weitere Anwendung des festgesetzten Zolls erforderlich ist. Artikel 10 Vorläufige Maßnahmen a) Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn in einer Vorentscheidung festgestellt worden ist, daß ein Dumping besteht, und wenn ausreichende Beweismittel für eine Schädigung vorliegen. b) Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.