Europäische Union

68/411/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen übereinkommen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31968D0411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

den ersten vier darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen drei Zehntel, und zwar werden ein Zehntel der vierten und zwei Zehntel der letzten im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufe hinzugefügt. iv) Die vierte Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die das Zeichen "C4" tragen und zollfreie Waren betreffen ; bei diesen Positionen bestehen die Zugeständnisse in der Bindung der Zollfreiheit, die beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorgenommen wird. In Anhang E zu diesem Übereinkommen sind diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39 der Liste XL aufgeführt, bei denen die Zugeständnisse oder anderen Maßnahmen nicht mit den vier Allgemeinen Regeln übereinstimmen, sowie diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39 des Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Ausnahme der gegenwärtig zollfrei gebundenen Positionen), für die keine Zugeständnisse gewährt werden. b) Änderungen Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Liste XL dahin geändert, daß die Absätze 7, 8, 9 und 10 in Abschnitt II der Allgemeinen Anmerkungen am Anfang der Liste und alle Zeichen C1, C2, C3 und C4 in den Kapiteln 28 bis 39 gestrichen werden, so daß die in diesen Kapiteln festgelegten Endzollsätze anwendbar werden. UNTERTEIL B - KRAFTFAHRZEUGSTEUER Artikel 7 Motoren mit grossem Hubraum a) Erläuterung Es folgt der Wortlaut einer die Kraftfahrzeugsteuer betreffenden Verpflichtung, die von Belgien, Frankreich und Italien übernommen wird, und zwar als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse. b) Verpflichtung Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens leiten die Regierungen Belgiens, Frankreichs und Italiens die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ein, um die Modalitäten ihrer Kraftfahrzeugsteuer entweder in bezug auf deren Staffelung oder auf deren Berechnungsgrundlage oder in bezug auf beide so zu ändern, daß diejenigen Elemente der Steuer ausgeschaltet werden, welche die Fahrzeuge mit grossem Hubraum besonders schwer belasten. TEIL IV VEREINIGTES KÖNIGREICH UNTERTEIL A - CHEMISCHE WAREN Artikel 8 Weitere Zollsenkungen a) Erläuterung Durch diesen Artikel wird Abschnitt A Teil I der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste XIX" bezeichneten) Liste XIX (Vereinigtes Königreich) geändert, um diejenigen weiteren Zollzugeständnisse für chemische und andere Waren aufzunehmen, die das Vereinigte Königreich in diesem Übereinkommen als Gegenleistung für die darin von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse gewährt. Diese weiteren Zollzugeständnisse sind in den Kapiteln 28 bis 39 der Liste XIX enthalten (in der die auf Grund des Protokolls gewährten Zugeständnisse in Klammern gesetzt und die Endzugeständnisse ohne Klammern aufgeführt sind) ; für sie gelten die folgenden vier Allgemeinen Regeln: i) Die erste Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 38, die Ausgangszollsätzen von weniger als 25 % vom Wert (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von zwei Fünfteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten zwei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen drei Fünftel, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen. ii) Die zweite Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 38, die Ausgangszollsätzen von 25 % vom Wert oder mehr (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von 30 %, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten drei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in weiteren Senkungen bis auf einen Zollsatz von höchstens 12,5 % vom Wert, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen. iii) Die dritte Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 38, die mit einem Sternchen versehen sind ; bei diesen Zollsätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von 35 %, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten drei oder vier darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in weiteren Senkungen bis zum Endzollsatz, und zwar zugleich mit den letzten zwei im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen. iv) Die vierte Allgemeine Regel gilt für die Tarifpositionen des Kapitels 39 ; bei diesen Positionen bestehen die Zugeständnisse nach dem Protokoll in der Senkung derjenigen Ausgangszollsätze, welche die Höhe der Ausgangszollsätze bei den gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erreichen oder überschreiten ; diese Senkung wird nach Maßgabe des Protokolls in Übereinstimmung mit der ersten oder gegebenenfalls der zweiten Allgemeinen Regel vorgenommen ; keine Zugeständnisse nach dem Protokoll werden bei den (durch zwei Klammern ohne Text gekennzeichneten) Ausgangszollsätzen gewährt, die niedriger sind als die Ausgangszollsätze der gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL ; die Zugeständnisse nach diesem Übereinkommen bestehen in der Senkung oder weiteren Senkung bis zu den Endzollsätzen der gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL, die zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, und in der Bindung derjenigen Ausgangszollsätze, die nicht höher sind als die Endzollsätze der gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL. In Anhang F zu diesem Übereinkommen sind diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39 der Liste XIX (mit Ausnahme der zollfrei zu bindenden Positionen) aufgeführt, bei denen die Zugeständnisse diesen vier Allgemeinen Regeln nicht entsprechen, sowie diejenigen Positionen der Kapitel 28 bis 39 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs mit Ausnahme der gegenwärtig zollfrei gebundenen Positionen, für die keine Zugeständnisse gewährt werden. b) Änderungen Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XIX wie folgt geändert: i) Die Anmerkung am Anfang der Liste XIX, die sich ausschließlich auf die Kapitel 28 bis 39 bezieht, wird gestrichen; ii) in den Kapiteln 28 bis 39 werden alle Klammern und alle in Klammern gesetzten Zollsätze in der vierten Spalte gestrichen, so daß die in dieser Spalte vorgesehenen Endzollsätze anwendbar werden. UNTERTEIL B - UNBEARBEITETER TABAK Artikel 9 Senkung der Präferenzspanne beim Finanzzoll a) Erläuterung Durch diesen Artikel wird die Liste XIX durch Einfügen der nachstehenden Anmerkung geändert. Sie besagt, daß das Vereinigte Königreich die Commonwealth-Präferenzspanne beim Finanzzoll auf unbearbeiteten Tabak um annähernd 25 % senken wird, und zwar als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse. b) Änderungen Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder zu dem frühest möglichen Zeitpunkt danach wird folgende Anmerkung, die sich auf unbearbeiteten Tabak der Tarifnummer 24.01 bezieht und alle etwa auf derartige Waren bezueglichen Anmerkungen in früheren Listen XIX ersetzt, hinter der Tarifnummer ex 23.07 der Liste XIX eingefügt: "Anmerkung (1) Beträgt der gewöhnliche Meistbegünstigungszollsatz für unbearbeiteten Tabak mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen a) höchstens £ 1 15s 6d je lb, so darf dieser Zollsatz den Präferenzzollsatz höchstens um 9d je lb überschreiten, oder b) mehr als £ 1 15s 6d je lb, aber nicht mehr als £ 2 5s 2d je lb, so darf dieser Zollsatz den Präferenzzollsatz höchstens um 11d je lb überschreiten, oder c) mehr als £ 2 5s 2d je lb, so darf dieser Zollsatz den Präferenzsatz höchstens um 1s 2d je lb überschreiten. (2) Der gewöhnliche Meistbegünstigungszollsatz für unbearbeiteten Tabak mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 Gewichtshundertteilen darf den Präferenzzollsatz höchstens um 1s 31/2d je lb überschreiten." TEIL V SCHWEIZ Artikel 10 Zubereitete Früchte a) Erläuterung Durch diesen Artikel wird der Erste Teil der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste LIX" bezeichneten) Liste LIX (Schweiz) durch Einfügen der nachstehenden Anmerkung geändert. Sie besagt, daß die Schweiz als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse sich verpflichtet, zubereitete oder konservierte Früchte der Tarifnummer 2006 von allen Beschränkungen zu befreien, die wegen eines Gehalts an Glukosesirup angewendet werden. b) Änderung Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird hinter der Position 2006 der Liste LIX folgende Anmerkung eingefügt: "Anmerkung : Einfuhren von zubereiteten oder konservierten Früchten der Tarifnummer 2006 bleiben frei von Beschränkungen aller Art, die wegen eines Gehalts an Glukosesirup angewendet werden." TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Rechtliche Bedeutung der Erläuterungen Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Erläuterungen sind lediglich zum leichteren Verständnis der Änderungen und Verpflichtungen bestimmt und haben keinerlei Rechtskraft oder -wirksamkeit. Artikel 12 Unterzeichnung und Annahme Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen Belgiens, Frankreichs, Italiens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni bis zum 31. Dezember 1967 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Haben alle diese Regierungen und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dieses Übereinkommen bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt angenommen, so tritt es nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe b) in Kraft. Artikel 13 Hinterlegung beim Generaldirektor Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und unterrichtet sie unverzueglich über die bei ihm nach Artikel 1 Buchstabe b) dieses Übereinkommens eingegangene Notifikation. Artikel 14 Registrierung bei den Vereinten Nationen Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, soweit nicht für die diesem Übereinkommen beigefügten Anhänge etwas anderes bestimmt ist ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. Anhänge zum Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (1) A. Umgewandelte Ersatzzugeständnisse der Vereinigten Staaten für chemische Waren B. Positionen, bei denen die Vereinigten Staaten drei Fünftel der zum Erreichen des zugestandenen Endzollsatzes erforderlichen Senkung vornehmen, und zwar zusätzlich zu der Senkung von zwei Fünfteln auf Grund des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen C. Zugeständnisse der Vereinigten Staaten für Zollsenkungen von über 50 Prozent D. Stufenfolge der Ersatzzugeständnisse für Liste XX E. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft F. Vereinigtes Königreich (1) Diese Anhänge sind in "Instruments juridiques reprenant les résultats de la conférence de négociations commerciales de 1964-67" (GATT, Genf 1967), Band V, S. 3634 ff. enthalten. ANHANG C (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE WESENTLICHEN GRUNDLAGEN FÜR VERHANDLUNGEN BETREFFEND EINE WELT-GETREIDEUEBEREINKUNFT Die Regierungen Argentiniens, Australiens, Dänemarks, Finnlands, Japans, Kanadas, Norwegens, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens erklärt sich bereit, in einer zu dem nachfolgend genannten Zweck alsbald einzuberufenden Konferenz auf möglichst breiter Grundlage über eine Welt-Getreideuebereinkunft zu verhandeln, welche die in Artikel 2 genannten Bestimmungen enthält, mit Nachdruck an dem schnellen Abschluß der Verhandlungen mitzuwirken und sich nach deren Beendigung zu bemühen, in Übereinstimmung mit seinen verfassungsmässigen Verfahrensvorschriften eine möglichst rasche Annahme der Übereinkunft zu erreichen. Artikel 2 HAUPTBESTANDTEILE EINER WELT-GETREIDEUEBEREINKUNFT Abschnitt I Bestimmungen über Preise (1) Die Liste der Mindest- und Hoechstpreise, fob Golfhäfen, wird für die Dauer der Übereinkunft wie folgt festgelegt : >PIC FILE= "T0038145"> (2) Die Mindest- und Hoechstpreise für die genannten kanadischen und amerikanischen Weizensorten, fob Nordwesthäfen am Pazifik, müssen um 6 Cent unter den in Absatz 1 genannten Preisen liegen. (3) Die Liste der Mindestpreise kann nach Maßgabe des Abschnitts IV den Gegebenheiten angepasst werden. (4) Die Mindest- und Hoechstpreise für australischen Weizen der Sorte FAQ, fob australische Häfen, müssen um 5 Cent unter den in britischen Häfen notierten c. & f.- Äquivalenten der in Absatz 1 genannten Mindest- und Hoechstpreise für amerikanischen Weizen der Sorte Hard Red Winter Nr. 2 (ordinary), fob Golfhäfen, liegen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu legen. (5) Die Mindest- und Hoechstpreise für argentinischen Weizen, fob argentinische Häfen, nach Bestimmungshäfen am Pazifischen und Indischen Ozean müssen den in Jokohama notierten c. & f.-Äquivalenten der in Absatz 2 genannten Mindest- und Hoechstpreise für amerikanischen Weizen der Sorte Hard Red Winter Nr. 2 (ordinary), fob Nordwesthäfen am Pazifik, entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu legen. (6) Die Mindest- und Hoechstpreise - für die genannten amerikanischen Weizensorten, fob Häfen der amerikanischen Atlantikküste und der Grossen Seen sowie fob kanadische Sankt-Lorenz-Häfen, - für die genannten kanadischen Weizensorten, fob Fort William/Port Arthur, Sankt-Lorenz-Häfen, Atlantikhäfen und Fort Churchill, - für argentinischen Weizen, fob argentinische Häfen, nach anderen als den in Absatz 5 genannten Bestimmungshäfen müssen den in Antwerpen/Rotterdam notierten c. & f.- Äquivalenten der in Absatz 1 genannten Mindest- und Hoechstpreise entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu legen. (7) Die Mindest- und Hoechstpreise für EWG-Standardweizen müssen den im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten c. & f.-Äquivalenten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindest- und Hoechstpreise für Weizen der Sorte Hard Winter Nr. 2 (ordinary), fob Vereinigte Staaten, entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe der in der Äquivalenztabelle vereinbarten Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen. (8) Die Mindest- und Hoechstpreise für schwedischen Weizen müssen den im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten c. & f.-Äquivalenten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindest- und Hoechstpreise für Weizen der Sorte Hard Winter Nr. 2 (ordinary), fob Vereinigte Staaten, entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe der in der Äquivalenztabelle vereinbarten Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen. Abschnitt II Kommerzielle Käufe und Lieferverpflichtungen (1) Jedes Mitgliedsland verpflichtet sich, Weizen nur zu Preisen auszuführen, die innerhalb des Preisrahmens liegen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 verpflichtet sich jedes Weizen einführende Mitgliedsland, in jedem Erntejahr einen möglichst hohen Anteil an seinen gesamten kommerziellen Weizenkäufen aus Mitgliedsländern zu beziehen. Die Höhe dieses Anteils wird später festgesetzt und davon abhängen, in welchem Umfang andere Staaten der Übereinkunft beitreten. (3) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten sich die Ausfuhrstaaten gemeinschaftlich, in jedem Erntejahr genügend grosse Mengen ihres Weizens den Einfuhrstaaten zu Preisen innerhalb des Preisrahmens zur Verfügung zu stellen, um den kommerziellen Weizenbedarf dieser Staaten regelmässig und fortlaufend zu befriedigen. (4) Unter aussergewöhnlichen Umständen, deren Vorhandensein dem Rat nachzuweisen ist, kann dieser ein Mitgliedsland von der Verpflichtung aus Absatz 2 teilweise befreien. (5) Jedes Mitgliedsland führt Weizen aus Nichtmitgliedsländern nur zu Preisen ein, die innerhalb des Preisrahmens liegen. Abschnitt III Zweck der Hoechstpreise (1) Die Hoechstpreise haben ganz allgemein dem ihnen im Internationalen Weizenübereinkommen von 1962 zugewiesenen Zweck zu dienen. (2) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß das Sekretariat des Getreiderats die Lage in bezug auf Hoechstpreisregelungen ständig überprüft und daß die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. (3) Weizen der Sorte "durum" und anerkanntes Weizensaatgut fallen nicht unter die Hoechstpreisbestimmungen. Abschnitt IV Zweck der Mindestpreise Zweck der Mindestpreisliste ist es, zur Marktstabilität dadurch beizutragen, daß sie die Feststellung ermöglicht, wann die Höhe der Marktpreise für eine Weizensorte die untere Grenze des Preisrahmens erreicht hat oder sich ihr nähert. Da das Preisverhältnis zwischen verschiedenen Weizensorten und -qualitäten je nach den Wettbewerbsbedingungen schwankt, sind die Mindestpreise nach folgenden Grundsätzen zu überprüfen und den Gegebenheiten anzupassen: 1. Kommt das Sekretariat des Getreiderats im Verlauf seiner ständigen Überprüfung der Marktverhältnisse zu dem Schluß, daß eine Lage entstanden ist oder demnächst zu entstehen droht, welche geeignet erscheint, die Ziele der Übereinkunft in bezug auf die Mindestpreisbestimmungen zu gefährden, oder ist das Sekretariat des Rates von einem Mitgliedsland auf eine solche Lage hingewiesen worden, so hat der Exekutivsekretär binnen zwei Tagen den Preisüberprüfungsausschuß einzuberufen und dies gleichzeitig allen Mitgliedsländern zu notifizieren. 2. Der Preisüberprüfungsausschuß prüft die Preissituation mit dem Ziel, Übereinstimmung hinsichtlich der Maßnahmen zu erreichen, welche die Teilnehmer treffen müssen, um die Preisstabilität wiederherzustellen und die Preise auf oder über der Mindesthöhe zu halten ; ist Übereinstimmung erzielt worden, so unterrichtet er den Exekutivsekretär davon und über die zur Wiederherstellung der Marktstabilität getroffenen Maßnahmen. 3. Hat der Preisüberprüfungsausschuß nach drei Börsentagen keine Übereinstimmung über die zur Wiederherstellung der Marktstabilität zu treffenden Maßnahmen erzielt, so beruft der Vorsitzende des Rates diesen binnen zwei Tagen ein, damit er die Möglichkeit weiterer zu treffender Maßnahmen erörtert. Wenn während einer höchstens dreitägigen Prüfung durch den Rat ein Mitgliedsland Weizen unter den vom Rat festgesetzten Mindestpreisen ausführt oder anbietet, beschließt der Rat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bestimmungen dieses Übereinkommens auszusetzen sind. 4. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen ein Mindestpreis den Gegebenheiten angepasst worden, so tritt die Anpassung ausser Kraft, wenn der Preisüberprüfungsausschuß oder der Rat befindet, daß die Bedingungen, welche die Anpassung notwendig gemacht hatten, nicht mehr gegeben sind. 5. Denaturierter Weizen fällt nicht unter die Mindestpreisbestimmungen. Abschnitt V Internationale Nahrungsmittelhilfe (1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erklären sich bereit, Weizen und anderes Getreide in einer Gesamtmenge von 4,5 Millionen metrischen Tonnen oder deren Gegenwert in Geld alljährlich als Hilfe für Entwicklungsländer zur Verfügung zu stellen. Das in diesem Programm erfasste Getreide muß für den menschlichen Verzehr geeignet und von annehmbarer Sorte und Qualität sein. (2) Die Mindestbeiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0038146"> Staaten, die der Übereinkunft beitreten, können ihren Beitrag auf Grund einer noch zu schließenden Abmachung leisten. (3) Leistet ein Staat seinen Beitrag zu diesem Programm ganz oder teilweise in Geld, so ist die Getreidemenge, die an dem für diesen Staat festgesetzten Beitrag fehlt, mit 1,73 US-Dollar je Bushel zu berechnen. (4) Die Nahrungsmittelhilfe in Form von Getreidelieferungen wird zu folgenden Bedingungen geleistet: a) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrstaats, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch den Beitragsstaat konvertierbar sind (1); b) Getreideschenkungen oder Geldzuwendungen zum Ankauf von Getreide für den Einfuhrstaat. Getreidekäufe müssen in den Teilnehmerstaaten getätigt werden. Bei der Verwendung von Geldzuwendungen ist besonders darauf zu achten, daß die Getreideausfuhr aus teilnehmenden Entwicklungsländern gefördert wird. Zu diesem Zweck müssen mindestens 25 % des Geldbeitrags, der als Nahrungsmittelhilfe zum Ankauf von Getreide geleistet wird, oder derjenige Beitragsteil, der zum Ankauf von 200 000 metrischen Tonnen Getreide erforderlich ist, mit Vorrang zum Ankauf von Getreide verwendet werden, das in Entwicklungsländern erzeugt worden ist. Die Getreidebeiträge der Geberstaaten werden fob als Terminlieferungen bereitgestellt. (5) Vertragsstaaten der Übereinkunft können für den Beitrag, den sie zum Nahrungsmittelhilfsprogramm leisten, einen oder mehr Empfangsstaaten bestimmen. Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen Eine Getreide-Übereinkunft muß unter anderem annehmbare Bestimmungen enthalten über das Stimmrecht, die Definition kommerzieller Transaktionen, Leitlinien für nichtkommerzielle Transaktionen, Schutzmaßnahmen für kommerzielle Transaktionen und Bestimmungen über Weizenmehl, die den besonderen Charakter des internationalen Mehlhandels berücksichtigen. Abschnitt VII Geltungsdauer Die Übereinkunft muß eine Geltungsdauer von drei Jahren haben. Abschnitt VIII Beitritt Die Bedingungen für den Beitritt von Staaten, die nicht ursprüngliche Unterzeichner dieses Übereinkommens sind, werden in künftigen Verhandlungen festgelegt. Abschnitt IX Künftige Verhandlungen In künftigen Verhandlungen dürfen die in diesem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden. Artikel 3 Dieses Übereinkommen wird am 30. Juni 1967 zur Annahme durch Unterzeichnung aufgelegt ; es tritt in Kraft, sobald es von den Regierungen Argentiniens, Australiens, Dänemarks, Finnlands, Japans, Kanadas, Norwegens, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten angenommen worden ist. Artikel 4 Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift. Artikel 5 Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.