Europäische Union

68/411/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen übereinkommen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31968D0411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie sonstige Maßnahmen. c) Die zuständigen Behörden unterrichten die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar interessierten Parteien unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien von ihren Entscheidungen über die Festsetzung vorläufiger Maßnahmen und machen die Entscheidungen öffentlich bekannt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. d) Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Dieser darf drei Monate oder, wenn die zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers und des Einführers dies beschließen, sechs Monate nicht überschreiten. e) Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt. Artikel 11 Rückwirkung Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 8 Buchstabe a) oder Artikel 10 Buchstabe a) getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden ; es gilt jedoch folgendes: i) Wird festgestellt, daß eine bedeutende Schädigung vorliegt (und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs), oder haben Dumpingeinfuhren nur deswegen keine bedeutende Schädigung verursacht, weil vorläufige Maßnahmen in Form von vorläufigen Zöllen dies verhinderten, so können Antidumpingzölle rückwirkend für die Zeit erhoben werden, in der vorläufige Maßnahmen angewendet wurden. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird je nach Lage des Falles der Unterschiedsbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet. ii) Ist die endgültige Verzollung der betreffenden Ware aus Gründen ausgesetzt worden, die vor der Einleitung des Antidumping-Prüfungsverfahrens entstanden sind und nicht mit der Frage des Dumpings zusammenhängen, so kann der Antidumpingzoll rückwirkend für einen Zeitraum bis zu 120 Tagen vor Antragstellung erhoben werden. iii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest, a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder daß der Einführer wusste oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine bedeutende Schädigung verursachen würde, und b) daß die bedeutende Schädigung durch sporadischen Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig scheint, diese Einfuhren rückwirkend mit einem Antidumpingzoll zu belegen, so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. Abschnitt E ANTIDUMPINGMASSNAHMEN ZUGUNSTEN EINES DRITTLANDES Artikel 12 a) Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes ist von den Behörden des die Maßnahmen begehrenden Drittlandes zu stellen. b) Ein solcher Antrag ist auf Preisangaben zu stützen, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten. c) Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat ; die Schädigung wird also weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs beurteilt. d) Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der Vertragsparteien einzuholen. TEIL II SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Das Übereinkommen tritt für alle seine Vertragsparteien, die es bis zum 1. Juli 1968 angenommen haben, zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen später annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch sie in Kraft. Artikel 14 Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens trifft alle erforderlichen Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, damit spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen des Antidumpingkodex übereinstimmen. Artikel 15 Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens unterrichtet die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens über alle Änderungen, die an ihren Antidumpinggesetzen und -verordnungen sowie an deren Anwendung vorgenommen werden. Artikel 16 Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens berichtet den Vertragspartnern jährlich über die Anwendung ihrer Antidumpinggesetze und -verordnungen und gibt dabei eine kurze Darstellung der Fälle, in denen Antidumpingzölle endgültig festgesetzt worden sind. Artikel 17 Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien ersuchen, einen aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens bestehenden Antidumping-Ausschuß einzusetzen. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, um den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Gelegenheit zu geben, einander in Fragen der Handhabung der Antidumpingsysteme in allen teilnehmenden Ländern oder Zollgebieten zu konsultieren, soweit diese Handhabung die Anwendung des Antidumpingkodex oder die Verwirklichung seiner Ziele berührt. Die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens werden durch diese Konsultationen nicht berührt. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme dieses Übereinkommens. Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.