Europäische Union

2002/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1341)

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Quellenkennung: 32002D0825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung wurde Belgien mit Schreiben vom 8. Juni 2001 mitgeteilt. V. BEMERKUNGEN BELGIENS (54) Mit einem Schreiben, das der Kommission am 27. Juli 2001 zuging, nahm Belgien die Bemerkungen, die es zuvor im Rahmen der Aufforderung vorgelegt hatte, nochmals auf; diese lassen sich wie folgt zusammenfassen. (55) Trotz der schlechten Ergebnisse der Verlipack-Gruppe im Jahr 1997 war ab März 1998 dank einer erheblichen Produktivitätssteigerung eine Verringerung der Verluste festzustellen. Daraufhin einigten sich die privaten und öffentlichen Partner auf einen neuen Plan zur Wiederbelebung und schlossen am 5. Juni 1998 eine Vereinbarung ("Heads of Agreement"). Im Rahmen dieses Plans verpflichtete sich die Region Wallonien, i) das nachgeordnete Beteiligungsdarlehen von 150 Mio. BEF in Kapital umzuwandeln und ii) einen privaten Investor zu suchen, der das Kapital von Verlipack um 100 Mio. BEF aufstocken sollte. (56) Die Umschuldung des nachgeordneten Beteiligungsdarlehens wurde bei der abschließenden Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000 berücksichtigt. Die Eröffnung des neuen Verfahrens hat damit also nichts zu tun. (57) Hinsichtlich der Suche nach einem neuen privaten Investor weisen die wallonischen Behörden darauf hin, dass diese Verpflichtung "von der Sowagep nicht kurzfristig erfuellt werden konnte". Im Folgenden erklären die wallonischen Behörden: "Beaulieu schlug der Sowagep daher vor, diese Verpflichtung unter der Voraussetzung zu übernehmen, dass diese Intervention nur befristet war und ihr von dem neuen, von der Sowagep zu suchenden Investor erstattet würde. Diese Intervention der Unternehmensgruppe Beaulieu ist das Ergebnis mündlicher Verhandlungen; sie wurde nicht formal in einer Vereinbarung niedergelegt." (58) Im vorliegenden Fall nahm die Firma Worldwide Investors am 26. Juni 1998 die Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF zugunsten von Verlipack vor. Belgien zufolge wurde diese Erhöhung für die Unternehmensgruppe Beaulieu durchgeführt. (59) Nach Auskunft der belgischen Behörden konnte die Region Wallonien keinen neuen privaten Investor finden, da der neue Plan die wachsenden Verluste von Verlipack nicht hatte eindämmen können. Vor diesem Hintergrund beschlossen die Region Wallonien und die Unternehmensgruppe Beaulieu einvernehmlich mit Nachtrag vom 20. November 1998, den Wortlaut der Übereinkunft zu ändern, die 1996 den Ankauf der Aktien, die die Region Wallonien an den Firmen Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet hielt, durch die Unternehmensgruppe Beaulieu ermöglicht hatte. Dem Wortlaut dieses Nachtrags zufolge konnte die Bezahlung der 1996 für 113712000 BEF von Beaulieu erworbenen Aktien "entweder durch Überweisung auf das Konto [der Region Wallonien] oder durch Überlassung an Zahlungs statt von 9704 Kapitalaktien der Holding SA Verlipack II" erfolgen. (60) Den wallonischen Behörden zufolge zeugt dieser Nachtrag von "dem befristeten Aspekt der Intervention von Beaulieu zugunsten der Verlipack-Gruppe und dem Vorliegen einer Übertragung für die Region Wallonien" (S. 7 des Schreibens vom 26. Juli 2001). (61) Am 21. Dezember 1999 schließlich trat Worldwide Investors der Unternehmensgruppe Beaulieu 9704 Aktien der Holding Verlipack II ab. Dafür trat die Unternehmensgruppe Beaulieu der Firma Worldwide Investors 9704 Aktien der Holding Verlipack I ab. (62) Belgien bestätigte ferner, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu der Region Wallonien im Dezember 1998 (zu einem von Belgien immer noch nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, der jedoch zwischen dem 21. und dem 31. Dezember 1998 anzusiedeln ist) 9704 Aktien der Holding Verlipack II "im Gegenzug zum Verzicht auf die Forderung der Region an der Unternehmensgruppe Beaulieu" überließ. (63) Was den Wert dieser 9704 Aktien betrifft, so war dieser tatsächlich gleich Null, da sich die Aktiva dieser Firma dem Handelsgericht Mons zufolge nur noch auf einen Franc "beliefen und sie keinen Bankkredit mehr erhalten konnte, um ihre Passiva zu decken; folglich [...] sind die Voraussetzungen für den Konkurs gegeben"(16). VI. BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (64) Die Interessengemeinschaft der entlassenen Verlipack-Arbeitnehmer in Jumet und Ghlin kommentierte die von der Kommission thematisierten Vorgänge und bezog sich in ihren Bemerkungen auf die sozialen Folgen der Krise der Verlipack-Gruppe. Sie legte ferner Kopien der Protokolle des Betriebsrats von Verlipack sowie die Kopie eines von einem Verlipack-Gewerkschaftsvertreter (Produktionsstätte Ghlin) unterzeichneten Schreibens vor. (65) Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs legte Bemerkungen im Namen der Carpet Foundation (ehemals British Carpet Manufacturers Association), der führenden Hersteller des Vereinigten Königreichs, vor: a) Die Briten sind die Hauptkäufer von Teppichboden in Europa; 97 % der Haushalte verwenden diesen Bodenbelag. Aus offenkundigen Gründen ist der Markt des Vereinigten Königreichs Ziel ausländischer Wettbewerber, und die Einfuhren stiegen so stark an, dass der importierte Teppichboden zurzeit 64 % (in Volumen) bzw. 47 % (wertbezogen) des in Großbritannien verlegten Teppichbodens ausmacht. b) Dieser dramatische Anstieg bedrohte die Existenz der britischen Teppichbodenindustrie. 1970, als die Einfuhren verschwindend gering waren, beschäftigte die Teppichbodenindustrie 45000 Menschen. Nun, da die Einfuhren 64 % betragen, sind nur noch 8000 Personen unmittelbar in diesem Industriezweig beschäftigt. c) Nach Ansicht der Carpet Foundation sind die Hersteller aus Belgien, die inzwischen 55 % des ins Vereinigte Königreich eingeführten Teppichbodens herstellen, die Hauptnutznießer dieser umfangreichen Marktdurchdringung. In den letzten zwanzig Jahren haben die Einfuhren aus Belgien um mehr als das Zehnfache zugenommen: Sie stiegen von 8 Mio. m2 im Jahre 1980 auf 85 Mio. m2 im Jahre 2000. d) Der Durchschnittspreis des ins Vereinigte Königreich eingeführten Teppichbodens liegt bei 3,83 GBP/m2, der Preis des exportierten Teppichbodens bei 6,43 GBP/m2. Die jüngsten Zahlen des DTI (Department of Trade & Industry) für das Jahr 1997 weisen der Gemeinschaft gegenüber ein Defizit von 273 Mio. GBP aus. e) Die Kommission ist darüber im Bilde, dass Beaulieu in den letzten Jahren in zweifelhafte Finanzmachenschaften verwickelt war. Was die vorliegende Angelegenheit betrifft, in der Beaulieu eine Schuld von 113,7 Mio. BEF abgetragen hat, indem sie der Region Wallonien 9704 Aktien der Holding Verlipack II übertrug, ist die Carpet Foundation der Ansicht, dass die Region Wallonien tatsächlich auf eine Forderung verzichtet hat, die den Gegenwert von 1,5 Mio. GBP an staatlicher Beihilfe darstellt. Daher ist die Carpet Foundation der Ansicht, dass der Verzicht auf diese Forderung eine Betriebsbeihilfe für die Beaulieu-/Verlipack-Gruppe darstellt und dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (66) In seinen Kommentaren zu den Bemerkungen der Dritten verlangte Belgien, die Kommission solle diese Bemerkungen nicht berücksichtigen, da die Interessengemeinschaft der entlassenen Arbeitnehmer nicht repräsentativ sei. (67) Belgien äußerte sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zu den Bemerkungen des Vereinigten Königreichs. VII. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE VII.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags (68) Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags erklärt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (69) Der Begriff der Beihilfe ist weiter gefasst als der der Subvention und beinhaltet auch Interventionen, die die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belastenden Kosten auf unterschiedliche Weise verringern und sich ebenso auswirken wie Subventionen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen einen Verzicht auf eine Forderung gewähren, die Begünstigten besser stellt als andere Steuerzahler, obwohl kein direkter Transfer staatlicher Mittel vorliegt, und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt. (70) Die im Folgenden aufgeführten Statistiken für Teppiche und andere textile Bodenbeläge zeigen, wie der Handel zwischen Belgien und den übrigen Mitgliedstaaten verläuft: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Quelle: Eurostat.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Quelle: Eurostat.) (71) Ferner kann in Anbetracht der Marktstellung des Nutznießers der Beihilfen(17) jede dieser Gruppe gewährte Beihilfe den besagten Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen(18). Die Verkäufe von Beaulieu Wielsbeke NV (Tochtergesellschaft von Ter Lembeek International, die im Bereich Teppichboden und Teppich tätig ist) betrug in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils 4379764000, 5182220000 und 4821857000 BEF. (72) Diese Daten, die von den Angaben der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs untermauert werden, zeigen, dass innerhalb der Gemeinschaft ein reger Warenaustausch herrscht. VII.2. Die Einlage von 100 Mio. BEF für die Holding Verlipack II (73) Unabhängig von der Komplexität der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen, die die Grundlage für die Intervention der luxemburgischen Finanzbeteiligungsgesellschaft Worldwide Investors im Juni 1998 darstellen, welche der Holding Verlipack II eine Einlage von 100 Mio. BEF zuführte, steht eines unbestreitbar fest: Die Unternehmensgruppe Beaulieu tilgte im Dezember 1998 eine Schuld von 113712000 BEF bei der Region Wallonien durch die Überlassung von 9704 Aktien der Holding Verlipack II mit einem Nennwert von 100 Mio. BEF an Zahlungs statt, wobei der tatsächliche Wert jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Lage dieses Unternehmens deutlich darunter gelegen haben dürfte. (74) Was den Wert dieser 9704 Aktien betrifft, so ist Folgendes zu berücksichtigen: (75) Am 11. Februar 1999 erklärte sich die Holding Verlipack II vor dem Handelsgericht Mons für zahlungsunfähig; dieses stellte fest, dass die Zahlungen bereits im Juni 1998 eingestellt worden waren. Im anschließenden Urteil des Handelsgerichts Mons heißt es unter anderem: "In der Erwägung, dass die Holding Verlipack II, deren Aktiva sich nur noch auf EINEN FRANC belaufen, sich nicht mehr in der Lage sieht, einen Bankkredit zu erhalten, um ihre Passiva auszugleichen, und dass folglich die Voraussetzungen für den Konkurs erfuellt sind." (76) Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs jedoch nicht erklärt. Stattdessen wurde die Region Wallonien vorstellig, die erklärte, sie wolle die Beitreibung ihrer Forderung nicht weiterverfolgen (stattdessen gewährte sie ihrer Schuldnerin einen Kredit), und vorschlug, die Kosten für eine freiwillige Liquidation zu übernehmen. Darauf stellte das Handelsgericht Mons am 31. Mai 1999 fest, dass im Falle der Holding Verlipack II die Voraussetzungen für den Konkurs nicht vorlagen, wenngleich die zukünftige Tätigkeit der Firma auf ihre Abwicklung beschränkt war, da ihr Geschäftszweck ja weggefallen war. (77) Belgien macht geltend, dass der im Dezember 1996 festgelegte Preis von 113712000 BEF für die Aktien ohne Stimmrecht und die Gewinnanteilsscheine, die die Sowagep an die Unternehmensgruppe Beaulieu abgetreten hatte, dem Wert dieser Aktien nicht entsprach. Es handelte sich Belgien zufolge in diesem Fall um "einen durch königlichen Erlass vom 7. Mai 1985 auferlegten Preis(19)". Nach Artikel 3 dieses Königlichen Erlasses darf der Kaufpreis der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht "nicht unter 80 % des Ausgabepreises liegen". Der Preis in Höhe von 113712000 BEF für die von der Unternehmensgruppe Beaulieu im Dezember 1996 aufgekauften Aktien und Gewinnanteilsscheine stellte Belgien zufolge 80 % des Emissionspreises dieser Aktien dar. (78) Die Verpflichtung, einen Preis in Höhe von 80 % des Emissionspreises festzulegen, ist ein gesetzliches Erfordernis, das ausnahmslos für alle gilt, die Vorzugsaktien dieser Art kaufen wollen. (79) Unabhängig davon, dass der Kaufpreis auf der Grundlage einer einzelstaatlichen Regelung festgesetzt wurde, die ausnahmslos für alle gilt, die Vorzugsaktien dieser Art kaufen wollen - was Belgien in seinem Schreiben vom 26. Juli 2001 einräumte -, ist festzustellen, dass der so festgesetzte Preis von der Unternehmensgruppe Beaulieu entrichtet werden musste. Dies wurde von den belgischen Behörden bestätigt, als diese in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2001(20) darauf hinwiesen, dass "die Schuld der Unternehmensgruppe Beaulieu in Höhe von 113712000 BEF gegenüber der Region Wallonien eine objektiv bestehende Schuld war, deren Rückzahlung in keiner Weise an die finanzielle Situation der Verlipack-Gruppe gebunden war". (80) Da sich dem oben genannten Urteil des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999 zufolge die Aktiva der Holding Verlipack II, die sich am 11. Februar 1999 für zahlungsunfähig erklärt hatte, nur noch auf einen Franc beliefen, wobei Verlipack ausgeführt hat, "dass es schon im Juni 1998 zur Einstellung der Zahlungen gekommen war(21)", hatten die als Bezahlung erhaltenen Aktien keinen Wert mehr. Indem die Region Wallonien sie zur Deckung einer objektiv bestehenden Schuld in Höhe von 113712000 BEF akzeptierte, verzichtete sie der Unternehmensgruppe Beaulieu gegenüber auf eine Einforderung dieses Betrags. (81) Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Vorgang einen "Verzicht auf eine Forderung" darstellt, so wie Belgien es in seinem Schreiben vom 15. Januar 2001 bestätigt hat(22). Dabei wird jedoch geltend gemacht, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu aus diesem Vorgang keinerlei wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, denn Belgien soll die Unternehmensgruppe Beaulieu durch den Verzicht auf diese Forderung für "die im Juni 1998 eingebrachte Kapitaleinlage" entschädigt haben. Der Unterschied zwischen den 113712000 BEF (Höhe der Forderung) und den 100 Mio. BEF (nomineller Betrag der Kapitaleinlage) soll gerechtfertigt sein "durch die vorzeitige Rückzahlung dieser Schuld(23) [...] und durch die Vergütung für den Übertragungsvorgang". (82) Was den letztgenannten Gesichtspunkt betrifft, so ist der Wortlaut der Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 zu berücksichtigen. Darin heißt es in Ziffer 2: "Capital increase (cash) of BEF 100 promoted by Sowagep in Verlipack Holding II (to be used for corresponding capital increases in the Verlipack group companies). A new shareholder must be accepted by all shareholders of Verlipack Holding II." Belgien wies in seinem Schreiben vom 15. Januar 2001 darauf hin, dass sich unter diesen Umständen "die Sowagep verpflichtet hatte, einen neuen privaten Investor zu finden, der eine Kapitaleinlage von 100 Mio. BEF in bar zuschießen konnte" (S. 2). In seinem Schreiben vom 26. Juli 2001 nannte Belgien als in den Heads of Agreement u. a. vorgesehene Maßnahme "die Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF durch einen von der Sowagep (die inzwischen zur Sogepa geworden ist) präsentierten privaten Investor" (S. 6). (83) Aus diesen Informationen geht hervor, dass sich die wallonischen Behörden im Rahmen der Heads of Agreement verpflichtet haben, einen Investor zu finden, nicht aber, 100 Mio. BEF in das Kapital der Holding Verlipack II einzubringen. (84) Trotz offizieller Aufforderung lieferte Belgien nicht einmal nach Eröffnung des Verfahrens den Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensgruppe Beaulieu und der Region Wallonien, nach der Beaulieu die Selbstverpflichtung der Region Wallonien im Zusammenhang mit den Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 übernommen hätte, einen Investor zu finden, der bereit gewesen wäre, 100 Mio. BEF zuzuschießen. (85) Insbesondere erbrachte Belgien noch nicht einmal den Beweis für das Vorliegen einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Unternehmensgruppe Beaulieu und der luxemburgischen Firma Worldwide Investors. (86) Belgien bestätigte im Übrigen in seiner Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens, es habe keine formale Vereinbarung gegeben, sondern "mündliche Verhandlungen, die nicht formal mit einer Vereinbarung abgeschlossen wurden"(24). (87) Wollte man in Anbetracht der von Belgien vorgelegten Bemerkungen der Auffassung zuneigen, die Unternehmensgruppe Beaulieu hätte beschlossen, die Verpflichtung zu übernehmen, die die Region Wallonien im Rahmen der Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 eingegangen war, dann wäre zu schlussfolgern, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu sich verpflichtet hatte, einen Investor zu präsentieren, nicht aber 100 Mio. BEF zum Kapital von Verlipack II zuzuschießen. Als privater Investor wurde die Firma Worldwide Investors gefunden, die bereit war, das Risiko einer Investition in ein Unternehmen wie die Holding Verlipack II einzugehen. (88) Die Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens lässt vermuten - ohne dass dies durch irgendeine konkrete Information erhärtet würde -, dass die vorgebliche mündliche Absprache zwischen der Unternehmensgruppe Beaulieu und der Region Wallonien, nach der Beaulieu die im Rahmen der Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 eingegangen Verpflichtungen der Region übernehmen sollte, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war, weit über die im Rahmen der Heads of Agreement eingegangene Verpflichtung der Region Wallonien hinausging, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war. (89) Damit hätte die Unternehmensgruppe Beaulieu nicht nur die Verpflichtung übernommen, die die Region Wallonien im Rahmen der Heads of Agreement eingegangen war, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war, sondern sie hätte über diese Verpflichtung hinaus in jedem Fall eine Einlage von 100 Mio. BEF in das Kapital der Holding Verlipack II erreichen wollen, ohne dass diese Einlage von der Unternehmensgruppe Beaulieu hätte getragen werden müssen, was die Sowagep ihr zugesagt haben soll. (90) Anhand der von Belgien vorgelegten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat keinen Nachweis erbringen konnte für i) das Vorliegen einer Absprache, wonach sich die Unternehmensgruppe Beaulieu verpflichtet haben soll, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war; ii) das Vorliegen einer zweiten - davon unabhängigen und die erste Vereinbarung übersteigenden - Vereinbarung, wonach die Region Wallonien der Unternehmensgruppe Beaulieu die Erstattung der 100 Mio. BEF garantiert haben soll, die ein privater Investor eingebracht hätte. (91) Zweifelsfrei fest steht allein die Tatsache, dass die Region Wallonien am 20. November 1998 im Austausch gegen 9704 Aktien einer Firma (Holding Verlipack II) auf eine objektiv bestehende Schuld der Unternehmensgruppe Beaulieu in Höhe von 113712000 BEF verzichtete, deren Situation sich noch weiter verschlechtert hatte, so dass im Juni 1998 ein neuer Refinanzierungsplan nötig war, in dessen Rahmen sich kein privater Investor finden ließ, der zur Einbringung von 100 Mio. BEF in das Gesellschaftskapital bereit gewesen wäre. Die Aktiva dieser Firma wurden am 11. Februar 1999 auf einen Franc geschätzt. (92) Im Lichte dieser verschiedenen Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verzicht auf diese Forderung einem dem belgischen Staat zur Last zu legenden Transfer öffentlicher Mittel gleichzusetzen ist, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags darstellt. VII.3. Verzicht auf eine Forderung gegenüber der Holding Verlipack II (93) Am 8. Januar 1999 beantragte das Unternehmen Verlipack den gerichtlichen Vergleich für die Fabriken Jumet und Ghlin und kündigte die Einstellung der Tätigkeit in der Fabrik Mol an. Das Handelsgericht Turnhout erklärte am 11. Januar 1999 den Konkurs der Verlipack-Produktionsstätte Mol, während das Handelsgericht Mons am 18. Januar 1999 den Konkurs von sechs Firmen der Glasgruppe Verlipack (Produktionsstätten Ghlin und Jumet, Verlipack Belgium, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcourlease) verkündete. (94) Die Holding Verlipack II stellte fest, dass sie weder über liquide Mittel noch über genügend Aktiva verfügte, um ihre Schulden zu begleichen und meldete am 11. Februar 1999 vor dem Handelsgericht Mons Konkurs an. Vor diesem Gericht erschien die Sowagep "als Handlungsbevollmächtigte der Minderheitsaktionärin der Firma, der Region Wallonien(25)", um darzulegen, dass sie nicht auf der Beitreibung ihrer Forderung bestehe (und ihrer Schuldnerin daher einen Kredit gewähren wolle) und die Kosten einer freiwilligen Auflösung tragen werde. Daraufhin stellte das Handelsgericht am 31. Mai 1999 fest, dass die Voraussetzungen für den Konkurs der Holding Verlipack II nicht gegeben waren, betonten jedoch, die künftige Tätigkeit der Gesellschaft sei auf ihre Abwicklung beschränkt, da ihr Gesellschaftsziel weggefallen sei. (95) Bei Eröffnung des Verfahrens zu diesem Punkt befragt, bestätigte die Region Wallonien sie habe nach der Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000, die Holding Verlipack II in Verzug gesetzt, ihr die Beihilfen zurückzuzahlen. Daraufhin erklärte das Handelsgericht Mons am 19. Februar 2001 den Konkurs der Holding Verlipack II. (96) Die Kommission stellt fest, dass der Gesellschaftszweck der Holding Verlipack II in der Innehabung und Verwaltung von Beteiligungen an einer Reihe von in Konkurs befindlichen Firmen bestand und dass dieser Umstand zum Wegfall des Gesellschaftszwecks führte. Die einzige Tätigkeit der Firma beschränkte sich damit auf ihre Abwicklung. Da der Wert ihres Vermögens auf Null reduziert war, konnte kein Gläubiger ernstlich darauf hoffen, auch nur einen Teil seiner Forderungen beitreiben zu können. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Schließung aller Produktionsanlagen sowie der Tatsache, dass die Holding selbst in Liquidation befindlich war, ist die Kommission der Auffassung, dass der Verzicht auf die Forderung gegenüber der Holding Verlipack II zu keinem Bartransfer öffentlicher Mittel geführt hat, die einen wirtschaftlichen Vorteil für die Holding Verlipack II oder die anderen Gläubiger bedeuteten, der den Wettbewerb oder den Handel hätte verzerren können. VII.4. Vereinbarkeit der Beihilfe (97) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Belgien keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen hat, da es nach seiner Auffassung keine staatliche Beihilfe gegeben hat. (98) Somit stellt die Kommission fest, dass die in Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Ausnahmen keine Anwendung auf die geprüfte Maßnahme finden, da diese weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden bei Naturkatastrophen oder zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile darstellt. (99) Ebenso wenig finden die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) des Vertrags vorgesehenen Ausnahmen Anwendung, denn die Beihilfe ist nicht dazu bestimmt, wirtschaftliche Nachteile bestimmter Regionen auszugleichen oder die Verwirklichung wichtiger Vorhaben von europäischem Interesse oder Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (100) Zu prüfen bleibt daher, ob für die fragliche Beihilfe die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags gelten kann und ob sich mit dieser die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern ließ, vorausgesetzt, sie verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (101) In der Tat liegen die Produktionseinheiten bestimmter Firmen der Unternehmensgruppe Beaulieu in einer Region, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags gefördert wird. Diese Gebiete kommen in den Genuss von durch die Kommission genehmigten Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung, deren Obergrenze bei 25 % netto liegt. Gleichwohl legte Belgien in seiner Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens keine Information vor, mit der sich die fragliche Beihilfe als Investitionsbeihilfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.