Europäische Union

2002/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1341)

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Quellenkennung: 32002D0825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hätte einordnen oder die Förderungswürdigkeit dieser Investitionen hätte feststellen oder die Intensität einer solchen Beihilfe hätte berechnen lassen. (102) Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass bei der fraglichen Beihilfe die Voraussetzungen für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vorgesehene Ausnahme für die Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete nicht gegeben sind. (103) Die der Kommission vorliegenden Informationen betreffend das Eingreifen der wallonischen Behörden veranlassen sie zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen den Charakter einer Betriebsbeihilfe für die Unternehmensgruppe Beaulieu darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (104) Zweck dieser Maßnahmen ist es, der Unternehmensgruppe Beaulieu die Kosten zu ersparen, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftstätigkeit oder anderweitigen Tätigkeit selber hätte tragen müssen. (105) Wie die Kommission Gelegenheit hatte in den Ziffern 4.15 bis 4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(26) auszuführen, sind Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben der Unternehmen gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (106) Dennoch können derartige Beihilfen ausnahmsweise Unternehmen gewährt werden, die in Regionen angesiedelt sind, welche in den Genuss der Ausnahme aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags kommen, sofern diese ihrer Art nach aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Dazu gibt die Kommission zu bedenken, dass die Produktionsstätten der Unternehmensgruppe Beaulieu nicht in einer der Regionen liegen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags fallen. (107) In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. VIII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (108) Die staatliche Beihilfe, die Belgien der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) in Form eines Verzichts auf eine Forderung in Höhe von 113712000 BEF gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (109) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die fragliche Beihilfe unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 unrechtmäßig gewährt hat. (110) In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist vorgesehen, dass rechtswidrige Beihilfen, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission festgestellt wurde, Gegenstand einer Rückforderungsentscheidung werden. (111) Um die wirtschaftlichen Bedingungen wiederherzustellen, die das Unternehmen hätte bewältigen müssen, wenn die unvereinbare Beihilfe ihm nicht gewährt worden wäre, müssen die belgischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der Beihilfe ergebenden Vorteile zu beseitigen und die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. (112) Die Beihilfe ist nach den Verfahren einzelstaatlichen Rechts zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die berechnet werden von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet(27) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Belgien in Höhe von 113712000 BEF in Form des Verzichts auf eine Forderung zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. April 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 313 vom 8.11.2001, S. 2. (2) ABl. L 320 vom 5.12.2001, S. 28. (3) ABl. C 29 vom 4.2.1999, S. 13. (4) Siehe Fußnote 1. (5) ABl. L 312 vom 9.11.1982, S. 18. (6) ABl. C 83 vom 24.3.1993, S. 3. (7) Per Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 kaufte die SA Ter Lembeek International der Gesellschaft zur Verwaltung der Beteiligungen der Region Wallonien an Handelsgesellschaften (Sowagep) folgende Beteiligungen ab: Verlipack Ghlin SA: 5087 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 3937 Gewinnanteilsscheine der Kategorie I, Verlipack Jumet SA: 2923 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 2267 Gewinnanteilsscheine der Kategorie I. In der Übereinkunft von Dezember 1996 war vorgesehen, dass der Preis von 113712000 BEF "netto zinslos am 31. Dezember 2001" zu zahlen war. (8) Diese Holding hat folgende Tochtergesellschaften: Beaulieu Wielsbeke NV, Goed Ter Lembeek NV, Cefima NV, Verlico NV, Der Grüne Teppich GmbH, Beja Textil Lda, Beaulieu Service Centre Moskau, Datex NV, Beaulieu Kunstoffen NV, Chemical Finance Company, De Steenhout NV und Verlipack Holding NV. (9) In "völliger Kenntnis der Statuten und der finanziellen Situation der Aktiengesellschaft Holding Verlipack II". (10) Nachtrag vom 20.11.1998 zu der Abtretungsvereinbarung vom 18. Dezember 1996 zwischen der Region Wallonien und der Unternehmensgruppe Beaulieu betreffend den Erwerb von 14214 Aktien. (11) Antwort auf die Eröffnung des formalen Prüfungsverfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 (S. 24) führte. (12) Im Rahmen des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 16. September 1998 führte, die später widerrufen wurde. (13) "In Anbetracht der Schwierigkeiten des Unternehmens und der Absicht der privaten Aktionäre und der Bankiers, Verlipack neuerliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, hatte sich die Region Wallonien grundsätzlich einverstanden erklärt, sich unter bestimmten Voraussetzungen an einer Kapitalerhöhung von 100 Mio. BEF zu beteiligen. [...] Die Region Wallonien betont, dass sie ihr Vorhaben nicht ohne vorherige Notifizierung und Genehmigung durchführen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Gewährung eines langfristigen Darlehens in Höhe von 100 Mio. BEF geplant, das zu den Konditionen vergeben werden soll, die die Banken bei Verlipack zugrunde gelegt hatten. Die Region Wallonien wird sich sofort mit der Kommission in Verbindung setzen, wenn die Voraussetzungen für die Umsetzung eines solchen Vorhabens gegeben sind. [...] Schließlich gibt das Management von Verlipack bekannt, dass die ersten 1998 festgestellten Ergebnisse von einer beginnenden Verbesserung zeugen." (14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (15) Es ist festzustellen, dass der fragliche Anhang 5 nicht die Abtretung der von der Unternehmensgruppe Beaulieu gehaltenen Aktien an die Region Wallonien betrifft, sondern vielmehr einen Aktientausch zwischen Worldwide Investors und der Unternehmensgruppe Beaulieu. (16) In diesem Fall wurde der Konkurs nicht ausgesprochen, auch wenn die zukünftige Tätigkeit der Firma wegen Wegfalls ihres Gesellschaftszwecks auf ihre Abwicklung beschränkt ist. Die Region Wallonien wurde vorstellig, um darzulegen, sie werde nicht auf der Beitreibung ihrer Forderung bestehen (was einem Kredit für ihre Schuldnerin gleichkam). Bei Eröffnung des Verfahrens zu diesem Punkt befragt, bestätigte die Region Wallonien, dass sie die Holding Verlipack II nach der Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000 in Verzug gesetzt hatte, die staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen. Da die Holding Verlipack II daraufhin am 19. Februar 2001 ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt hatte, erklärte das Handelsgericht Mons mit Entscheidung vom selben Tage den Konkurs des Unternehmens. (17) Die Unternehmensgruppe Beaulieu ist Europas führender Teppichhersteller. 98 % der Produktion sind für den Export bestimmt. (18) Associated Weavers, ein in Belgien ansässiges Unternehmen verkaufte beispielsweise im Jahr 2000 48,7 Mio. m2 Teppichboden und Teppich bei einem Umsatz von 212,89 Mio. EUR, was es zu einem der größten europäischen Hersteller in diesem Sektor macht. Den Daten auf seiner Website zufolge (http://www.awe.be/ (14. März 2002)) exportiert das Unternehmen seine Produkte in die ganze Welt, vorwiegend jedoch nach Europa. (19) Siehe den Königlichen Erlass über die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht durch Aktiengesellschaften der öffentlichen Hand (Belgischer Staatsanzeiger vom 11. Mai 1985). Es handelt sich um Aktien ohne Stimmrecht von in der Umstrukturierung begriffenen Firmen, die gezeichnet werden können von 1. der Société nationale d'investissement, 2. der Société nationale pour la Restructuration des Secteurs nationaux, 3. dem Fonds voor de herstructurering van de nationalen sectoren in het Vlaamse Gewest, 4. dem Fonds pour la restructuration des secteurs nationaux en Région wallonne und 5. Aktiengesellschaften, an denen die Société nationale d'investissement eine mindestens 50 %ige Kapitalbeteiligung hält, sofern eine entsprechende Genehmigung des Wirtschaftsministers vorliegt. (20) Mit diesem Schreiben wurde der Brief der Kommission vom 5. Juli 2000 beantwortet (S. 5). (21) Siehe den ersten Erwägungsgrund des Urteils des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999. (22) Siehe Anmerkung 21 (S. 5). (23) In der Übereinkunft von Dezember 1996 war vorgesehen, dass der Preis von 113712000 BEF 'netto zinslos am 31. Dezember 2001' zu zahlen war. (24) Im Rahmen der an Belgien gerichteten Anordnung zur Auskunftserteilung wandten sich die wallonischen Behörden über ihre Rechtsabteilung an die Rechtsabteilung der Unternehmensgruppe Beaulieu, um Auskünfte zur Beantwortung der Anordnung zu erhalten. Belgien übermittelte keine Antwort der Unternehmensgruppe Beaulieu oder von deren Rechtsabteilung. Im Übrigen äußerten sich im Rahmen dieses Verfahrens weder die Unternehmensgruppe Beaulieu noch ihre Rechtsabteilung. (25) Zweiter Erwägungsgrund der Entscheidung des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999. (26) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (27) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch die Entscheidung vom 21. März 1990 in der Sache C-142/87, Belgien/Kommission, Sammlung 1990, S. 1-959.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.