Europäische Union

2002/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1341)

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Avis juridique important | 32002D0825 2002/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1341) Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0060 - 0072 Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1341) (Nur der französische Text und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/825/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2000, die Belgien am 16. Oktober 2000 zugestellt wurde (SG(D) 2000/107549), beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 in Bezug auf einige der Beihilfen, die Belgien der Verlipack(2)-Gruppe gewährt hatte, abzuschließen. Gleichzeitig widerrief sie ihre Entscheidung vom 16. September 1998 (SG(D) 98/8769)(3), in der sie gegen einen Teil dieser Beihilfen keine Einwände erhoben hatte. Der Widerruf wurde damit begründet, dass die Entscheidung vom 16. September 1998 auf Falschangaben beruhte, die im Laufe des Verfahrens übermittelt wurden und für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung waren. (2) Im Verlauf der Prüfung dieser Beihilfe erhielt die Kommission Kenntnis von weiteren Maßnahmen, die Elemente einer staatlichen Beihilfe zugunsten von Verlipack und/oder der Unternehmensgruppe Beaulieu enthalten könnten. Da es sich dabei um eine neuerliche Intervention der Region Wallonien handelte, erbat die Kommission am 5. Juli 2000 vom belgischen Staat Informationen, die eine beihilferechtliche Würdigung der Maßnahmen ermöglichen sollten. (3) Nach wiederholter ergebnisloser Aufforderung ordnete die Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2001 förmlich an, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten von Verlipack und/oder Beaulieu mit Artikel 87 EGV erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Zustellung des Schreibens überschnitt sich mit der Antwort Belgiens auf das Schreiben vom 5. Juli 2000 (Eingangsdatum 15. Januar 2001). (4) Am 6. Juni 2001 beschloss die Kommission, wegen der Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. Belgien wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2001 davon in Kenntnis gesetzt. Nachdem Belgien um weiteren Aufschub zur Beantwortung gebeten hatte, reagierte es darauf mit einem Schreiben, das am 26. Juli 2001 bei der Kommission einging. (5) Die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) zog eine mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 übermittelte Reaktion der Interessengemeinschaft der entlassenen Verlipack-Arbeitnehmer in Jumet und Ghlin und eine in einem Schreiben vom 7. Dezember 2001 geäußerte Reaktion der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs nach sich. Belgien reagierte auf ersteres mit einem Schreiben, das am 16. Januar 2002 bei der Kommission einging. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1. Entwicklung der Verlipack-Gruppe (6) Bis zur Konkurserklärung vom 18. Januar 1999 war die Verlipack-Gruppe der größte belgische Hersteller von Verpackungshohlgläsern (Weiß- oder Braunglasflaschen und -becher für die Nahrungsmittelindustrie); ihr Marktanteil betrug in Belgien 20 % und in der Europäischen Gemeinschaft 2 %. 1996 hatte sie in ihren Werken in Ghlin, Jumet und Mol 735 Beschäftigte. (7) 1985 erwarben die belgischen Behörden eine 49%ige Kapitalbeteiligung an der Verlipack-Gruppe, der Rest verblieb in der Hand eines privaten Akteurs, der Unternehmensgruppe Beaulieu. Diese Beteiligung - die von der Société Nationale pour la Restructuration des Secteurs nationaux (SNRSN) übernommen worden war - wurde von der Kommission gebilligt (Beihilfe N 123/85). Nach dem Sondergesetz vom 15. Januar 1989 erwarb die Region Wallonien die Rechtstitel ohne Stimmrecht an den Standorten Ghlin und Jumet, während die Rechtstitel am Standort Mol an die Region Flandern abgetreten wurden. (8) 1992 kam die Verlipack-Gruppe in Anwendung einer von der Kommission(5) gebilligten Regionalbeihilferegelung (Gesetz vom 30. Dezember 1970) in den Genuss zweier Investitionsbeihilfen in Höhe von insgesamt 502122500 BEF. Im Übrigen war der Beschluss der mit Gesetz vom 2. April 1962 gegründeten Société Régionale d'Investissement, ein konvertibles Beteiligungsdarlehen in Höhe von 500 Mio. BEF zu gewähren, Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1992, keine Einwände zu erheben(6). Die wallonischen Behörden erläuterten in der Folge, dieses Beteiligungsdarlehen sei aus verschiedenen internen Erwägungen letztlich nicht freigegeben worden. Sie wiesen ferner darauf hin, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung, Verlipack diese Beihilfen zu gewähren, am 15. Juli 1993 per Erlass aufgehoben hatten. (9) Belgien legte im Laufe des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 führte, dar, dass die Verlipack-Gruppe Probleme habe, die hauptsächlich durch die Qualität ihres Managements und vor allem ihrer Produktion bedingt seien (mangelnde Leistungsfähigkeit von Maschinenausstattung und Technologie). Zwar waren Investitionen zur Verbesserung der Maschinen nötig, doch konnte die Unternehmensgruppe Beaulieu die Last und das Management ihres Investitionsprogramms in Höhe von 5500 Mio. BEF nicht in vollem Umfang tragen; diese Situation würde insbesondere erklären, warum die Region Wallonien die genehmigten Beihilfen nicht auszahlte. (10) Nach verschiedenen Kapitalerhöhungen durch den privaten Aktionär (SA Imcopack Wallonie, Inhaberin der Produktionsstätten Ghlin und Jumet, und NV Imcopack Vlaanderen, Inhaberin der Produktionsstätte Mol, beide zur Unternehmensgruppe Beaulieu gehörig) wurde die staatliche Beteiligung nach und nach abgebaut. Dadurch hatte die Region Wallonien 1996 6,2 % des Kapitals der Pachtgesellschaft SA Verlipack Jumet und 11,1 % der Pachtgesellschaft SA Verlipack Ghlin inne, die beide auf wallonischem Gebiet liegen. Am Ende dieses fortschreitenden Rückzugs hielt die öffentliche Hand nur noch 20,7 % des Kapitals der Verlipack-Gruppe. (11) Die beiden in Wallonien angesiedelten Unternehmen verzeichneten zu jener Zeit Verluste. So erlitt das Unternehmen in Ghlin 1995 einen operativen Verlust von 8 % und 1996 einen operativen Verlust von 16 %; das Unternehmen in Jumet verzeichnete 1995 einen Verlust von 55 % und 1996 einen Verlust von 60 %. (12) Die Verlipack-Gruppe wäre nicht in der Lage gewesen, Ende 1996 die fälligen Bankdarlehen von über 362,8 Mio. BEF zurückzuzahlen, und hätte Inkassoforderungen der Banken gewärtigen müssen. (13) Am 1. September 1996 unterzeichneten die Verlipack-Gruppe und die deutsche Heye-Glas-Gruppe eine Vereinbarung über technische Zusammenarbeit. (14) Sodann wurde die Vereinbarung über technische Zusammenarbeit zwischen der Verlipack-Gruppe und der Heye-Glas-Gruppe am 11. April 1997 auf eine Unterstützung im Bereich Management und Finanzen ausgedehnt, in deren Rahmen der deutsche Konzern unmittelbaren Einfluss auf Management und Leitung der Verlipack-Gruppe nahm. Zum Abschluss dieser Operation wurden die von der Region Wallonien gehaltenen Aktien der Verlipack Ghlin und der Verlipack Jumet von der Unternehmensgruppe Beaulieu übernommen(7). Letztere und der Heye-Glas-Konzern bilden eine übergeordnete Holding, die so genannte Holding Verlipack I, die von Heye über eine Stimmenmehrheit kontrolliert wird. (15) Das Gesellschaftskapital der Holding Verlipack I beträgt 1,030 Milliarden BEF und setzt sich zusammen aus 515 Mio. BEF, die von der Heye-Glas-Gruppe eingebracht wurden, während der andere Teil aus der von der Unternehmensgruppe Beaulieu eingebrachten gesamten Ausstattung der drei Produktionsstätten besteht, die einen Wert von 515 Mio. BEF hat. Zu Beginn gründete diese Dachholding eine zweite Holding, die so genannte Holding Verlipack II mit einer Kapitalausstattung von 1,230 Milliarden BEF, die insbesondere die drei Produktionsstätten unter sich hat. Die Leitungsfunktionen des gesamten neuen Industriekonzerns konzentrieren sich auf der Ebene der Holding Verlipack II, in der die Heye-Gruppe die Mehrheit hat, wobei die verschiedenen Abteilungen (Handel, Technik, Buchhaltung, Finanzen und Verwaltung) in der gesamten Gruppe unter derselben Leitung stehen. (16) Die von der Heye-Glas-Gruppe und Verlipack angekündigten Ergebnisse verschlechterten sich jedoch 1997 erheblich. Am 30. November 1997 wies die vorläufige konsolidierte, ungeprüfte Situation für das Jahr einen Nettoverlust von 828592044 BEF auf. Am 2. April 1998 schätzten die wallonischen Behörden den Verlust am 31. Dezember 1997 auf etwa 825 Mio. BEF, während der Geschäftsplan von Heye-Glas/Verlipack lediglich einen Verlust von 368 Mio. BEF auswies, so dass gemessen an der Vorausschau eine Diskrepanz von 457 Mio. BEF bestand. (17) Am 8. Januar 1999 beantragte die Firma Verlipack den gerichtlichen Vergleich für die Fabriken in Jumet und Ghlin und kündigte die Einstellung der Tätigkeit der Fabrik in Mol an. Pressemeldungen zufolge rechtfertigte das Unternehmen diese Maßnahmen "zumindestens teilweise mit der schwierigen Lage im Verpackungsglassektor" und den "aufgelaufenen Verlusten und den ungünstigen Prognosen aufgrund der in Mitteleuropa bestehenden Überkapazitäten in der Glasindustrie". (18) Das Handelsgericht Turnhout erklärte am 11. Januar 1999 den Konkurs des Standorts Verlipack in Mol, das Handelsgericht Mons am 18. Januar 1999 den Konkurs der sechs Firmen des Glaskonzerns Verlipack (die Produktionsstätten in Ghlin und Jumet, Verlipack Belgium, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcourlease). (19) Die Holding Verlipack II musste feststellen, dass sie nicht mehr liquide genug war bzw. keine ausreichenden Aktiva mehr zur Verfügung hatte, um ihre Schulden zu decken, und meldete am 11. Februar 1999 vor dem Handelsgericht Mons Konkurs an. Vor diesem Gericht bekundete die Sowagep (Gesellschaft zur Verwaltung der Beteiligungen der Region Wallonien an Handelsgesellschaften) ihren Verzicht auf die Beitreibung ihrer Forderungen, was de facto einer Kreditgewährung gleichkommt. Daraufhin stellte das Handelsgericht Mons am 31. Mai 1999 fest, dass die Voraussetzungen für einen Konkurs in der Sache Holding Verlipack II nicht gegeben waren, auch wenn die zukünftige Tätigkeit der Firma wegen Wegfalls ihres Gesellschaftszwecks auf ihre Abwicklung reduziert wird. II.2. Die Unternehmensgruppe Beaulieu (20) Unternehmensgruppe Beaulieu ist die gemeinsame Bezeichnung für eine belgische Holding von Firmen, die im Bereich Teppiche und Chemiefasern tätig sind. (21) Die Unternehmensgruppe Beaulieu (zweitgrößter Teppichhersteller der Welt) ist Europas führender Teppichhersteller. Sie produziert außerdem Nylonfasern für den Eigenbedarf, weswegen sie zu den Teppichherstellern mit vorgeschalteter Nylonfaserproduktion gehört. (22) Die Gruppe untersteht der Holding Ter Lembeek International, die bis 1994 unter dem Namen Beaulieu Wielsbeke bekannt war(8). (23) Beaulieu Wielsbeke NV, die die Tätigkeit von Ter Lembeek International weiterführte, bevor diese Firma ihren Namen änderte, erwirtschaftete 1998 einen Umsatz von 5182220000 BEF und 1999 von 4821857000 BEF bei Verlusten in Höhe von 39035000 BEF im Jahre 1998 und von 309520000 BEF im Jahre 1999. (24) 1999 beschäftigte Beaulieu Wielsbeke 553 Personen, und 98 % der Produktion waren für den Export bestimmt. III. DIE AN BELGIEN GERICHTETE AUFFORDERUNG (25) Im Rahmen des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 führte, schilderte Belgien die Entwicklung von Verlipack, so wie sie in den Monaten vor und nach der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 verlief. (26) Die Kommission teilt im Zusammenhang mit der Ende Mai 1998 eingetretenen Verschlechterung der Situation von Verlipack mit, dass die Partner (Banken, Unternehmensgruppe Beaulieu und Heye) im Rahmen einer am 5. Juni 1998 geschlossenen Wiederaufschwungsvereinbarung neue Bemühungen unternehmen mussten. Abgesehen von der Umschuldung des Sowagep-Darlehens von 150 Mio. BEF in Kapital verpflichtete sich diese, einen neuen privaten Investor zu finden, der 100 Mio. BEF in bar zuschießen konnte. Nach den von Belgien übermittelten Informationen erwies sich jedoch sehr bald, dass dieser neue Wiederaufschwungsplan insofern nicht die gewünschten Ergebnisse erbrachte, als die Sowagep nicht mehr in der Lage war, einen neuen privaten Investor zu finden. (27) Am 26. Juni 1998 wurde eine weitere Erhöhung des Kapitals von Verlipack beschlossen, bei der Heye(9) 200 Mio. BEF für 19408 neue Aktien und Worldwide Investors Luxembourg, die von der Unternehmensgruppe Beaulieu gefunden worden waren, 100 Mio. BEF für 9704 neue Aktien einbrachten. (28) Im Herbst 1998 endete jedoch das Engagement des privaten Investors Worldwide Investors durch die Abtretung von dessen Aktien an die Unternehmensgruppe Beaulieu, die diese wiederum an die Region Wallonien weitergab. Die Abtretung erfolgte als Überlassung an Zahlungs statt(10) zur Tilgung der Schulden, die die Unternehmensgruppe Beaulieu bei der Region Wallonien gemacht hatte, als sie im Dezember 1996 die von dieser gehaltenen Verlipack-Aktien erwarb. Diese Aktien waren mit 113712000 BEF bewertet; die zinslose Tilgung sollte erst am 31. Dezember2001 beginnen. (29) Die Kommission stellt fest, dass die Überlassung an Zahlungs statt, bei der der Tilgungstermin erst auf den 31. Dezember 2001 festgesetzt worden war, wenige Wochen vor der Veröffentlichung der Bilanz von Verlipack erfolgte. (30) In seinem Schreiben vom 28. September 1999(11) hatte Belgien darauf hingewiesen, dass die Überlassung an Zahlungs statt im Dezember 1998 zur Tilgung der Schulden der Unternehmensgruppe Beaulieu bei der Region Wallonien als "von Beaulieu finanzierte neuerliche Erhöhung des Kapitals von Verlipack" zu betrachten und diese "durch die Tilgung ihrer Schulden bei der Region Wallonien abgegolten" worden sei. (31) Belgien hatte in seiner Mitteilung vom 10. April 1998(12) auf seine Absicht hingewiesen, Verlipack einen Betrag von 100 Mio. BEF entweder in Form einer Kapitaleinlage oder in Form eines langfristigen Darlehens zur Verfügung zu stellen(13). Außerdem betonte es, es werde "sein Vorhaben nicht ohne vorherige Notifizierung und Genehmigung" durchführen. (32) In dem Schreiben, das die Kommission am 14. Dezember 1998 im Rahmen des Verfahrens an Belgien richtete, welches zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 führte, stellte sie "ihre Haltung zu jeglichem weiteren Tätigwerden der wallonischen Behörden zugunsten von Verlipack" klar. Diese Position wurde in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1999 im Rahmen derselben Sache nochmals betont. Die Kommission weist darauf hin, dass Belgien am 4. Februar 1999 - ebenfalls im Rahmen derselben Sache - erklärte, es habe "insbesondere angesichts des Wortlauts der letzten Entscheidung der Europäischen Kommission [vom 16. September 1998] nie vorgehabt, die Phase des Vergleichs zu finanzieren". (33) Da es sich aber um eine neuerliche Intervention der Region Wallonien handelte, die mit der Begleichung der Forderung der Region Wallonien gegenüber der Unternehmensgruppe Beaulieu aufgrund der Abtretung ihrer Rechtstitel an den Produktionsstätten Ghlin und Jumet im Jahre 1996 zusammenhing, erfuhr die Kommission lediglich indirekt von diesem Sachverhalt. (34) Die Kommission informierte Belgien mit Schreiben vom 5. Juli 2000 von der Erfassung dieser neuen Intervention im Register der nicht notifizierten Beihilfen unter der Nummer NN 73/2000, um deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. (35) In diesem Schreiben stellte die Kommission unter anderem fest, dass die Kapitaleinlage in Höhe von 100 Mio. BEF, die entweder von der Sowagep oder von der Region Wallonien getätigt wurde, aus staatlichen Quellen stammte, dass die Kommission aber, da es sich um eine neuerliche staatliche Intervention handelte, zu diesem Zeitpunkt nicht über alle Informationen verfügte, die sie gebraucht hätte, um die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit Artikel 87 des Vertrags zu prüfen. (36) In demselben Schreiben brachte die Kommission außerdem ihre Bedenken hinsichtlich einer möglichen Beihilfe der Region Wallonien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu zum Ausdruck, weil diese Gruppe beim Erwerb der Anteile an den Produktionsstätten Ghlin und Jumet im Dezember 1996 Zahlungsbedingungen erhalten hatte, die für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wären. Außerdem fragte sich die Kommission, ob die im November 1999 - wenige Wochen vor der Veröffentlichung der Bilanz von Verlipack - erfolgte Überlassung an Zahlungs statt im Wert von 100 Mio. BEF nicht eine Beihilfe zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags gewesen sei. (37) In ihrem Schreiben vom 5. Juli 2000 erbat die Kommission insbesondere Informationen zu folgenden Punkten: Tätigkeit von Worldwide Investors, Tätigkeit der Sowagep bei der Suche nach einem privaten Investor, Verwendung der von Worldwide Investors im Juni 1998 gezeichneten 100 Mio. BEF, eine Erklärung zu der Wertdifferenz der von der Unternehmensgruppe Beaulieu 1996 erworbenen 14214 Aktien, eine Erklärung darüber, dass die deutsche Heye-Gruppe keine Kenntnis von diesen Transaktionen hatte, die auch eine Intervention der wallonischen Behörden umfassten, eine Erklärung über die der Unternehmensgruppe Beaulieu eingeräumte zinslose Zahlungsfrist von vier Jahren für die Bezahlung der 14214 Aktien sowie zu den Umständen, die die Region Wallonien wenige Wochen vor Veröffentlichung der Bilanz der Verlipack-Produktionsstätten und folglich in vollständiger Kenntnis der defizitären Situation von Verlipack veranlassten, die Tilgung dieser Schuld im Voraus zu akzeptieren. (38) In demselben Schreiben fragte die Kommission nach der Ermittlung des tatsächlichen Nutznießers der Verlipack-Kapitalerhöhung, zu der sich Worldwide Investors im Juni 1998 verpflichtet hatte. (39) Mit Schreiben vom 4. September 2000 bat Belgien um eine Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 6. September 2000 gewährte. (40) Am 29. September 2000 schickte die Kommission ein zweites Erinnerungsschreiben. (41) Belgien erteilte die erbetenen Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist. (42) In der Erwägung, dass Belgien nicht alle Auskünfte übermittelt hatte, deren es bedurft hätte, um die fraglichen Maßnahmen zu prüfen, und gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(14) forderte die Kommission Belgien auf, alle Dokumente, Auskünfte und Daten zu liefern, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen zugunsten der Firma Verlipack und/oder der Unternehmensgruppe Beaulieu mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich waren. Diese Entscheidung - die hinsichtlich der erbetenen Auskünfte den Wortlaut des Schreibens vom 5. Juli 2000 wiedergab - wurde Belgien mit Schreiben vom 19. Januar 2001 (SGD(2001) 285235) zur Kenntnis gegeben. IV. DIE ANTWORT BELGIENS UND DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (43) Mit einem am 15. Januar 2001 eingegangenen Schreiben beantwortete Belgien das Schreiben der Kommission vom 5. Juli 2000 wie folgt: (44) Trotz der schlechten Ergebnisse der Verlipack-Gruppe im Jahre 1997 war ab März 1998 dank einer erheblichen Produktivitätssteigerung eine Verringerung der Verluste festzustellen. Damals einigten sich die privaten und öffentlichen Partner auf einen neuen Plan zur Wiederbelebung und schlossen am 5. Juni 1998 eine Vereinbarung ("Heads of Agreement"). Dieser Plan lässt sich wie folgt zusammenfassen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (45) Hinsichtlich der Interventionen der Region Wallonien ist Folgendes anzumerken: (46) Die Umwandlung des nachgeordneten Beteiligungsdarlehens von 150 Mio. BEF in Kapital wurde im Rahmen der endgültigen Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000 berücksichtigt. (47) Bei der Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF musste die Region Wallonien einen privaten Investor suchen. Den wallonischen Behörden zufolge schlug die Unternehmensgruppe Beaulieu vor, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, "sofern diese Intervention nur befristet ist und eine Erstattung durch den neuen Investor erfolgt, der von der [Region Wallonien] gesucht werden muss", damit der Wiederbelebungsplan sofort umgesetzt werden konnte. Belgien zufolge hatte die Unternehmensgruppe Beaulieu (die auf eine Forderung von 600 Mio. BEF verzichtet hatte) großes Interesse daran, dass der Plan zu den beabsichtigten Ergebnissen führen würde. (48) Im vorliegenden Fall nahm die luxemburgische Finanzbeteiligungsgesellschaft Worldwide Investors SA am 26. Juni 1998 die Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF zugunsten von Verlipack vor. Belgien zufolge wurde diese Erhöhung für die Unternehmensgruppe Beaulieu durchgeführt. (49) Nach Auskunft der belgischen Behörden konnte die Region Wallonien keinen neuen privaten Investor finden, da der neue Plan die wachsenden Verluste von Verlipack nicht hatte eindämmen können. (50) Vor diesem Hintergrund beschlossen die Region Wallonien und die Unternehmensgruppe Beaulieu einvernehmlich, den Wortlaut der Übereinkunft zu ändern, die 1996 den Ankauf der Aktien, die die Region Wallonien an den Firmen Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet hielt, durch die Unternehmensgruppe Beaulieu ermöglicht hatte. Gemäß dem Nachtrag vom 20. November 1998 zur Änderung der zwischen Beaulieu und der Region Wallonien geschlossenen Übereinkunft von 1996 konnte die Bezahlung der 1996 von Beaulieu für 113712000 BEF erworbenen Aktien im Wert von "entweder durch Überweisung auf das Konto [der Region Wallonien] oder durch Überlassung an Zahlungs statt von 9704 Kapitalaktien der Holding SA Verlipack II erfolgen". (51) Am 21. Dezember 1999 trat Worldwide Investors der Unternehmensgruppe Beaulieu 9704 Aktien der Holding Verlipack II ab. Dafür trat die Unternehmensgruppe Beaulieu der Firma Worldwide Investors 9704 Aktien der Holding Verlipack I ab. Belgien bestätigte ferner, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu der Region Wallonien im Dezember 1998 zu einem von Belgien nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, der jedoch zwischen dem 21. und dem 31. Dezember 1998 anzusiedeln ist, 9704 Aktien der Holding Verlipack II "im Gegenzug zum Verzicht auf die Forderung der Region an der Unternehmensgruppe Beaulieu (Anhang 5)(15)" überließ. (52) In ihrem am 15. Januar 2001 eingegangenen Schreiben erklärten die belgischen Behörden ihre eigene Antwort wegen mangelnder Zusammenarbeit der Unternehmensgruppe Beaulieu für unvollständig. Seitdem haben sie der Kommission keine weiteren Mitteilungen gemacht, nicht einmal, um darauf hinzuweisen, dass ihr Schreiben sämtliche Fragen aus der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, beantwortete. (53) Im Lichte der vorhandenen Informationen kam die Kommission am 6. Juni 2001 zu dem Ergebnis, dieser Forderungsverzicht sei mit einem dem belgischen Staat anzulastenden Transfer öffentlicher Mittel gleichzusetzen, der prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt. Ferner äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen, die der Verlipack-Gruppe und/oder der Unternehmensgruppe Beaulieu zugute kamen, mit Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 61 des EWR-Abkommens, und eröffnete infolgedessen das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren. Diese Entscheid

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