Europäische Union

2007/797/EG: Beschluss des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— Die Gebühren für demersale Arten werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Versuchsphase im Gemischten Ausschuss festgesetzt. Während der Versuchsphase werden die Lizenzen gebührenfrei erteilt. 4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. 5.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind. 6.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem madagassischen Fischereiministerium und den Reedern übermittelt. 7.   Die Reeder überweisen den zuständigen madagassischen Behörden etwaige zusätzliche Beträge (auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne) für die bei Thunfischwadenfängern über 112 Tonnen hinaus gefangenen Mengen und bei Oberflächen-Langleinenfischern mit mehr als 100 BRT über 100 Tonnen bzw. bei Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT über 48 Tonnen hinaus gefangenen Mengen bis spätestens 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannte Konto. 8.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. KAPITEL II Fischereizonen 1.   Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen. Um die nicht den Gemeinschaftsschiffen zugewiesenen Fischsammelvorrichtungen ist eine Schutzzone von drei Meilen einzuhalten. KAPITEL III Fangmeldungen der zum Fischfang in den madagassischen Gewässern berechtigten Schiffe 1.   Die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der madagassischen Fischereizone im Sinne dieses Anhangs ist wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und einer Umladung im Hafen und/oder einer Anlandung in Madagaskar. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den madagassischen Behörden melden, damit diese die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren können. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m müssen ihre Fänge alle 15 Kalendertage an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde (Centre de Surveillance des Pêches — CSP) melden, solange sie sich in der madagassischen Fischereizone befinden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt: 2.1.   Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden der madagassischen Fischereiüberwachungsbehörde binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Darüber hinaus werden diese Meldungen per Fax (+ 261 20 22 490 14) oder E-Mail (csp-mprh@blueline.mg) vorgenommen. 2.2.   Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in der Fischereizone Madagaskars aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone Madagaskars“ einzutragen. 2.3.   Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. 3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Madagaskars vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften Madagaskars vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet. 4.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems für die Fangmeldungen zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, rasch dafür zu sorgen, dass die schriftliche Fangerklärung (Fischereilogbuch) durch eine gleichwertige elektronische Datei ersetzt wird. KAPITEL IV Umladungen und Anlandungen Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den madagassischen Häfen zu verbessern. 1.   Anlandungen: Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde. Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in einem madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden. Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel III des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls. 2.   Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegt. 3.   Bewertung: Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom Gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst. KAPITEL V Anheuerung von Seeleuten 1.   Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen: — Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute (2). — Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute. 2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten an Bord zu nehmen. 3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4.   Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert). 5.   Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen ihrer jeweiligen Länder, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 6.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. KAPITEL VI Technische Maßnahmen Die Fischereifahrzeuge halten die von der IOTC für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein. KAPITEL VII Beobachter Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord: 1.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, die in den madagassischen Gewässern getätigten Fänge zu prüfen. 1.2.   Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate bei eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet. 1.3.   Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. 2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden Madagaskars kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll. 3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt. 4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den madagassischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord. 5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und die vorgesehenen Häfen der Subregion mit. 6.   Wird der Beobachter in einem Land außerhalb der Subregion an Bord genommen, so gehen seine Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt. 7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den madagassischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben: 8.1.   Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2.   er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3.   er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor; 8.4.   er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.5.   er überprüft die Angaben zu den in den madagassischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch; 8.6.   er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor; 8.7.   er übermittelt seiner zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. Während seines Aufenthalts an Bord 11.1.   trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2.   geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht. 13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. 14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde. 15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der madagassischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen madagassischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden. KAPITEL VIII Überwachung 1.   Gemäß Abschnitt 1 Nummer 13 dieses Anhangs führt die Europäische Gemeinschaft eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen madagassischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. 2.   Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie des von der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs wird das Schiff von der zuständigen madagassischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist. 3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt 3.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen madagassischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die madagassische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei nach dem Muster im Anhang an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. Wurde eine beabsichtigte Einfahrt gemeldet, aber letztlich nicht vorgenommen, so ist diese per Fax oder E-Mail zu annullieren. Die Fischereiüberwachungsbehörde übermittelt dem Fischereifahrzeug direkt und/oder andernfalls dem Reeder für jede Meldung (Einfahrt/Ausfahrt) per E-Mail eine Empfangsbestätigung. 3.2.   Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (+ 261 20 22 490 14) oder E-Mail (csp-mprh@blueline.mg) oder andernfalls über Funk (Rufzeichen BLU nur zu den in Madagaskar geltenden Uhrzeiten und Werktagen, Frequenz 8 754,00 Mhz. Das Rufzeichen der madagassischen Fischereiüberwachungsbehörde lautet: CHARLIE SIERRA PAPA). 3.3.   Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige madagassische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen. 3.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. 3.5.   Die madagassischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Meldungen über die Einfahrt in die und/oder Ausfahrt aus der Fischereizone die Fänge der Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 250 BRT anhand einer Stichprobe von rund 10 % der betreffenden Flotte zu kontrollieren. Diese Kontrollen finden im nächstgelegenen Hafen oder an einer Kontrollstelle auf See statt. 4.   Kontrollverfahren 4.1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten madagassischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 4.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 4.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 5.   Satellitenüberwachung Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 4 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. 6.   Aufbringung 6.1.   Die zuständigen madagassischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den madagassischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde. 6.2.   Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 7.   Aufbringungsprotokoll 7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen madagassischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 7.2.   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. 7.3.   Der Kapitän muss sein Schiff in den von den madagassischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige madagassische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 8.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung 8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen madagassischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 8.2.   Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 9.   Regelung 9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. 9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den madagassischen Rechtsvorschriften festgesetzt. 9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden Madagaskars bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 9.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den zuständigen madagassischen Behörden freigegeben. 9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald — den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder — in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen madagassischen Behörden akzeptiert wurde. 10.   Umladungen 10.1.   Alle Gemeinschaftsschiffe, die Fänge in den madagassischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in oder vor den madagassischen Häfen durch. 10.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen madagassischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — den Namen, die IMO-Nummer und die Flagge des übernehmenden Frachtschiffes; — die umzuladende Menge nach Arten; — Datum und Ort der Umladung. 10.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der madagassischen Fischereizone. Die Kapitäne müssen den zuständigen madagassischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die madagassische Fischereizone zu verlassen. 10.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der madagassischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. 11.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem madagassischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die madagassischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. (1)  Gemäß den internationalen Normen. (2)  Einschließlich mindestens 70 Seeleute der gesamten europäischen Flotte, die aus IOTC-Mitgliedstaaten stammen. Anlagen 1. Formular für den Lizenzantrag 2. IOCT-Logbuch 3. Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der madagassischen Fischereizone ANLAGE 1 FISCHEREIMINISTERIUM MADAGASKARS Neuer Antrag oder Antrag auf Verlängerung (1) einer Fanglizenz für ausländische Schiffe der Industriefischerei Text von Bild 1. Name des Reeders: 2. Adresse des Reeders: 3. Name des Vertreters oder Agenten (ggf.): 4. Adresse des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort (ggf.): 5. Name des Kapitäns: 6. Schiffsname: 7. Registernummer: 8. Fax-Nummer: 9. E-Mail: 10. Funk-Rufzeichen: 11. Wann und wo gebaut: 12. Flaggenzugehörigkeit: 13. Registerhafen: 14. Ausrüstungshafen: 15. Länge über alles: 16. Breite: 17. Bruttoregistertonnen: 18. Ladekapazität: 19. Kühl- u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.