Europäische Union

2007/797/EG: Beschluss des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 13 Kündigung (1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. (2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. (3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. (4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 14 Protokoll und Anhang Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 15 Anwendbares nationales Recht Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern gilt madagassisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 16 Aufhebung Das am 28. Januar 1986 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Artikel 17 Inkrafttreten Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Januar 2007 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt: — weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): — Thunfischwadenfänger/Froster: 43 Schiffe, — Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT: 50 Schiffe (1), — Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT: 26 Schiffe; — demersale Arten: 5 Fischereifahrzeuge für die Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. (3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Madagaskar nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 864 500 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 13 300 Tonnen Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 332 500 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Madagaskars bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls. (3)   Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 1 197 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt. (4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (2 394 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 31. Dezember 2007 und für die Folgejahre bis spätestens 28. Februar 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012. (6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der madagassischen Behörden. (7)   Der finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des madagassischen Schatzamtes bei der madagassischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung lautet: Agence Comptable Centrale du Trésor public (Zentralbüro für Rechnungswesen des Schatzamts) bei der Zentralbank der Republik Madagaskar Antaninarenina- Antananarivo- Madagaskar- Kontonummer: 213 101 000 125 TP EUR. Artikel 3 Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den madagassischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Die Gemeinschaft und die madagassischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der madagassischen Fischereizone. (3)   Die beiden Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf Ebene der Subregion und insbesondere im Rahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) verstärkt zusammenzuarbeiten. (4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken. Artikel 4 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der madagassischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch höchstens das Doppelte des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausmachen. Übersteigen die jährlichen Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 13 300 Tonnen (d. h. 26 600 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. (3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. Artikel 5 Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, so konsultiert die Gemeinschaft Madagaskar im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. (2)   Die Vertragsparteien können in den madagassischen Fischereizonen nach Stellungnahme im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest. (3)   Die beiden Parteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe einvernehmlich festgelegter wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Parameter aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für höchstens zwei Zeiträume von jeweils sechs Monaten ab einem von den Parteien einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt erteilt. (4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend erhöht. Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände (1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Madagaskars, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. (2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. (3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den madagassischen Gewässern (1)   80 % (achtzig Prozent) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 und der von den Reedern entrichteten Gebühren sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung Madagaskars bestimmt. Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch Madagaskar legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der madagassischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest. (2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Madagaskar auf Vorschlag Madagaskars in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Madagaskars auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (4)   Madagaskar beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Madagaskar der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. September des vorangehenden Jahres mit. (5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Madagaskars bestimmten Betrags im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird. Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. (2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Die zuständigen madagassischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung. b) Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen madagassischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. Artikel 10 Anwendbares nationales Recht Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern gilt madagassisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 11 Aufhebung Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt. Artikel 12 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. (2)   Das Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007. (1)  Die für Schiffe mit mehr als 100 BRT vorgesehenen Lizenzen können auch von Schiffen mit weniger als 100 BRT verwendet werden. Die Pauschalbeträge gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 des Anhangs entsprechen jedoch der Tonnage des Schiffes. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS KAPITEL I Lizenzanträge und Lizenzerteilung ABSCHNITT 1 Lizenzerteilung 1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone Madagaskars können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Madagaskar verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der madagassischen Behörden offen stehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Madagaskar aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen (auf elektronischem Wege) die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben oder unterstützen will, bei den zuständigen madagassischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. 4.   Für die beim Fischereiministerium einzureichenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. Die madagassischen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Lizenzantrags übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Fischereiabkommens verwendet. 5.   Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: — ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Lizenz; — eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist; — eine neueres und beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm; — eine Farbfotokopie der Kennnummern und des Rufzeichens (1). 6.   Die Gebühren werden auf das von den madagassischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen. 7.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 8.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern durch das madagassische Fischereiministerium binnen 15 (fünfzehn) Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 5 genannten Unterlagen über die Delegation der Europäischen Kommission in Madagaskar zugestellt. 9.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 10.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. 11.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das madagassische Fischereiministerium zurück. 12.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem madagassischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Madagaskar wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 13.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft führt als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wurde. Dieser Entwurf wird den madagassischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie des von der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung wird das Schiff von der zuständigen madagassischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist. 14.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Lizenzsystems zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der madagassischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird. 15.   Die Lizenzen für Hilfsschiffe sind nicht gebührenpflichtig. Die Hilfsschiffe müssen unter EU-Flagge fahren oder einem Gemeinschaftsunternehmen angehören. ABSCHNITT 2 Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen 1.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar. 2.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Madagaskar gefangene Tonne festgesetzt. 3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind: — 3 920 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 112 Tonnen Fisch; — 3 500 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 100 Tonnen; — 1 680 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 48 Tonnen;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.