Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/424 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den alternativen Standardansatz für das Marktrisiko (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R0424. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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11.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 84/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/424 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den alternativen Standardansatz für das Marktrisiko (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 461a, (1) 2019 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eine überarbeitete Fassung der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko („Minimum capital requirements for market risk“), mit der die Schwachstellen bei der aufsichtlichen Behandlung der Handelsbuchtätigkeiten der Banken beseitigt werden sollten. (2) (2) Bei dem in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten alternativen Standardansatz fehlen derzeit technische Spezifikationen, um ihn vollumfänglich anwenden zu können. Diese Spezifikationen sollten an die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko angepasst werden. (3) In diesen Mindestkapitalanforderungen wird präzisiert, wie bei Instrumenten mit Optionalität die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zu berechnen sind. Diese Berechnung umfasst eine Reihe von Schritten, u. a. im Hinblick darauf, wie Risikofaktoren Schocks auszusetzen sind und wie das Krümmungsrisiko über Risikofaktoren hinweg zu aggregieren ist. Bei Fremdwährungsrisikofaktoren muss die Berechnung angepasst werden, um die Doppelzählung von Krümmungsrisiken zu vermeiden. Zu einer solchen Doppelzählung kann es ohne diese Anpassung kommen, weil Fremdwährungsrisikofaktoren bei den vom Basler Ausschuss festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko in der Rechnungslegungswährung des Instituts ausgedrückt werden. (4) Bei Instrumenten ohne Optionalität sollte lediglich das Delta-Faktor-Risiko nicht-exotischer Basiswerte, nicht aber das Krümmungsrisiko mit Eigenmittelanforderungen belegt werden. Die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko geben den Instituten allerdings die Möglichkeit, für alle Instrumente — auch für solche ohne Optionalität — Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko vorzusehen. Für Institute, die Positionen mit und ohne Optionalität zusammen verwalten und absichern, kann diese Möglichkeit von Nutzen sein. Um allerdings zu verhindern, dass diese Möglichkeit vor allem zur Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen genutzt wird, sollten Institute, die diese Möglichkeit nutzen wollen, ihre Absicht bei der zuständigen Behörde anmelden müssen, die wiederum die Möglichkeit haben sollte, dies abzulehnen. Gleiches sollte gelten, wenn ein Institut nicht länger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. (5) Bei Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) lassen sich die Eigenmittelanforderungen am präzisesten anhand des Transparenzansatzes berechnen, da bei diesem von der tatsächlichen Zusammensetzung des OGA und nicht von einer näherungsweisen Zusammensetzung ausgegangen wird. Doch kann nach diesem Ansatz nur nach sehr strengen Bedingungen verfahren werden. Aus diesem Grund sollten die Institute andere Ansätze nutzen dürfen, sofern ihnen das Anlagemandat des OGA bekannt ist und tägliche Preisnotierungen verfügbar sind. In diesem Fall können die Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position ein hypothetisches Portfolio zusammenstellen. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, um die Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung anhand der vorhandenen Ansätze zu berechnen, sollten diese Institute auch die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von OGA-Derivatpositionen anhand eines vereinfachten Ansatzes zu ermitteln. Diese Möglichkeit sollte mit dem vereinfachten Ansatz in Einklang gebracht werden, der bei Derivatpositionen in den nicht dem Handelsbuch zugeordneten OGA anzuwenden ist. Da die Institute bei Nutzung dieses Ansatzes von einer Reihe von Annahmen ausgehen müssen, sollte für dessen Anwendung für jeden einzelnen OGA eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden müssen. (6) Zusätzlich dazu sollten Institute OGA-Positionen, die einen Index nachbilden, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko wie eine direkte Position in diesem Index behandeln können. Dies sollte gestattet sein, wenn die Differenz zwischen der Jahresrendite beim OGA und dem von ihm nachgebildeten Index zwölf Monate in Folge unter 1 % bleibt. Liegen nicht für die gesamten zwölf Monate Daten vor, sollten die Institute bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis für diese Verfahrensweise einholen. (7) In allen anderen Fällen sollten OGA-Positionen dem Bankenbuch zugeordnet und bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für diese Positionen auch entsprechend behandelt werden. (8) Bei den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko wird für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Delta- und Krümmungsrisiken bei Fremdwährungsrisikofaktoren zusätzlich ein von einer „Basiswährung“ ausgehender Ansatz vorgeschlagen. Diesem Ansatz zufolge sollten Institute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko die Fremdwährungsrisikofaktoren in einer anderen Währung als die ihrer Rechnungslegung ausdrücken können. Diese Vorgehensweise sollte zulässig sein, wenn das Institut bezüglich der Steuerung des Fremdwährungsrisikos eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt, sollte aber von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. (9) In den vom Basler Ausschusses für Bankenaufsicht festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko werden die Risikogewichte für folgende Sensitivitäten festgelegt: Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes, des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, gegenüber Kreditspread-Risikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb Unterklasse 11 in Tabelle 4 des Artikels 325ah der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegenüber Risikofaktoren bei gedeckten Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern begeben wurden, gegenüber Kreditspread-Risikofaktoren bei Verbriefungen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, gegenüber Kreditspread-Risikofaktoren bei Verbriefungen, die nicht im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und gegenüber Aktienkurs-Risikofaktoren und Warenpositionsrisikofaktoren. Die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber diesen Risikofaktoren beim alternativen Standardansatz sollten mit den Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in Einklang gebracht werden. (10) In den vom Basler Ausschuss festgelegten Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko werden für Risikofaktoren bei gedeckten Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten aus Drittländern begeben werden, die Korrelationen innerhalb der Unterklasse und für das Aktienkursrisiko die Korrelationen sowohl innerhalb der Unterklasse als auch über die Unterklassen hinweg präzisiert. Die beim alternativen Standardansatz geltenden Korrelationen sollten mit den Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in Einklang gebracht werden. (11) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. (12) Den Instituten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um die mit dieser delegierten Verordnung am alternativen Standardansatz vorgenommenen Änderungen umzusetzen. Die Anwendung dieser delegierten Verordnung sollte deshalb aufgeschoben werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 325e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Alle Positionen von Instrumenten mit Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittelanforderungen belegt; b) alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittelanforderungen belegt.“ b) folgender Absatz wird angefügt: „(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut sich dafür entscheiden, alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität mit den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen. Entscheidet sich ein Institut für die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise, teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Nach Ablauf dieser drei Monate kann das Institut, sofern die zuständige Behörde dies nicht abgelehnt hat, wie beschrieben verfahren, bis die zuständige Behörde die Erlaubnis widerruft. Will ein Institut die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise einstellen, so teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Sofern die zuständige Behörde dies nicht innerhalb der drei Monate abgelehnt hat, kann das Institut diese Vorgehensweise einstellen.“ 2. Artikel 325g erhält folgende Fassung: „Artikel 325g Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko (1)   Außer für die in Absatz 3 genannten Risikofaktoren führen die Institute die in Absatz 2 festgelegten Berechnungen für jeden Risikofaktor der Instrumente durch, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen. Die Institute führen diese Berechnungen für einen gegebenen Risikofaktor bei Instrumenten, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen und den betreffenden Risikofaktor aufweisen, über alle Positionen hinweg auf Nettobasis durch. (2)   Für einen gegebenen Risikofaktor k bei einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Instrumente berechnen die Institute die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition ( ) und die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition ( ) wie folgt: Dabei gilt: i = Index aller Positionen der in Absatz 1 genannten Instrumente mit dem Risikofaktor k; xk = aktueller Wert des Riskofaktors k; Vi (xk ) = Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung des aktuellen Werts des Risikofaktors k; = Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertanstiegs bei Risikofaktor k; = Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertverlusts bei Risikofaktor k; = gemäß Abschnitt 6 bestimmtes Risikogewicht für Risikofaktor k; sik = gemäß Artikel 325r berechnete Delta-Sensitivität des Instruments i gegenüber dem Risikofaktor k. (3)   Abweichend von Absatz 2 führen die Institute die in Absatz 6 festgelegten Berechnungen bei Kurven von Risikofaktoren, die den Risikoklassen allgemeines Zinsrisiko (GIRR), Kreditspreadrisiko (CSR) und Warenpositionsrisiko zuzuordnen sind, auf Ebene der gesamten Kurve und nicht auf Ebene der einzelnen Risikofaktoren der Kurve durch. Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Berechnung ist sik für den Fall, dass xk eine Kurve von Risikofaktoren der Risikoklassen GIRR, CSR und Warenpositionsrisiko ist, die Summe der Delta-Sensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor der Kurve über alle Laufzeiten der Kurve hinweg. (4)   Um auf Ebene der Unterklasse eine Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko zu bestimmen, aggregieren die Institute die gemäß Absatz 2 berechneten Aufwärts- und Abwärts-Nettokrümmungsrisikopositionen aller Risikofaktoren, die dieser Unterklasse gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugeordnet werden, nach folgender Formel: Dabei gilt: b = Index einer Unterklasse einer bestimmten Risikoklasse; Kb = Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; ; ; ; pkl = in Abschnitt 6 vorgeschriebene Korrelationen zwischen den Risikofaktoren k und l innerhalb der Unterklasse; k, l = Indizes aller Risikofaktoren der in Absatz 1 genannten Instrumente, die der Unterklasse b zugeordnet werden; ( ) = Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition; ( ) = Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition. (5)   Abweichend von Absatz 4 werden bei Unterklasse 18 des Artikels 325ah, Unterklasse 18 des Artikels 325ak, Unterklasse 25 des Artikels 325am und Unterklasse 11 des Artikels 325ap die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko auf Ebene der Unterklasse nach folgender Formel berechnet: (6)   Die Institute berechnen die Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen (RCCR) für das Krümmungsrisiko, indem sie alle in der betreffenden Risikoklasse auf Ebene der Unterklasse bestehenden Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko wie folgt aggregieren: Dabei gilt: b, c = Indizes aller Unterklassen einer bestimmten Risikoklasse, die den in Absatz 1 genannten Instrumenten entspricht; Kb = Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; ; ; γbc = in Abschnitt 6 festgelegte, zwischen den Unterklassen bestehende Korrelationen zwischen den Unterklassen b und c. (7)   Die Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko ist die Summe der Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko, die gemäß Absatz 6 über all diejenigen Risikoklassen hinweg berechnet werden, die zumindest einen Risikofaktor der in Absatz 1 genannten Instrumente aufweisen.“ 3. Artikel 325h Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) dem Szenario „niedrige Korrelation“, wobei die in Abschnitt 6 aufgeführten Korrelationsparameter ρkl und γbc durch bzw. ersetzt werden.“ 4. Die Artikel 325i und 325j erhalten folgende Fassung: „Artikel 325i Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten (1)   Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor: a) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko gehen die Institute davon aus, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten — davon ausgenommen sind Index-Positionen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und bei denen eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnet werden muss; b) mit Ausnahme von Positionen im alternativen Korrelationshandelsportfolio dürfen die Institute die Sensitivitäten gegenüber einem Risikofaktor eines Bestandteils eines Indexinstruments oder eines anderen Instruments mit multiplen Basiswerten und die Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor des gleichen Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten gegeneinander aufrechnen; c) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko können die Institute entweder davon ausgehen, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten, oder eine einzige Sensitivität gegenüber dem Basiswert dieses Instruments berechnen. Im letztgenannten Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt: i) wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, reihen die Institute die Sensitivität in diese Unterklasse ein und behandeln sie innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität; ii) in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt: a) wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses börsennotierten Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, ist diese Sensitivität in diese Unterklasse einzureihen und innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität zu behandeln; b) in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein. (3)   Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt. b) Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen. c) Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus. d) Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus. e) Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR. (4)   Ein Institut verfährt mit allen Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, der die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt, durchgängig nur nach Absatz 1 oder nur nach Absatz 2. Bevor ein Institut von einem Ansatz zum anderen wechselt, holt es die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein. (5)   Wenn für einen Index oder ein sonstiges Instrument mit multiplen Basiswerten das Delta-Faktor und das Krümmungsrisiko berechnet werden, müssen die eingegebenen Sensitivitäten konsistent sein, unabhängig davon, nach welchem Ansatz bei diesem Instrument verfahren wird. (6)   Indexinstrumente oder Instrumente mit multiplen Basiswerten, die wie in Artikel 325u Absatz 5 dargelegt mit Restrisiken verbunden sind, werden mit dem in Abschnitt 4 vorgesehenen Aufschlag für Restrisiken belegt.“ Artikel 325j Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) (1)   Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze: a) Kann sich das Institut ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position mittels Durchschau auf die zugrunde liegende Positionen des OGA, so als hielte es diese Positionen direkt. b) Kann sich das Institut keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, kennt aber den Inhalt des Mandats des OGA und kann sich die täglichen Preisnotierungen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze: i) Das Institut kann die OGA-Position als eine einzige Aktienposition der in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 aufgeführten Unterklasse „Sonstige Sektoren“ betrachten; ii) bei Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des OGA gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Limits und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen. c) Erfüllt das Institut weder die unter Buchstabe a noch die unter Buchstabe b genannten Bedingungen, ordnet es den OGA dem Bankenbuch zu. Verfährt ein Institut nach einem der unter Buchstabe b festgelegten Ansätze, so wendet es die in Abschnitt 5 dieses Kapitels festgelegte Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko und den in Abschnitt 4 dieses Kapitels festgelegten Aufschlag für Restrisiken an, wenn das Mandat des OGA impliziert, dass einige Risikopositionen im OGA mit den genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen sind. Verfährt ein Institut nach dem unter Buchstabe b Ziffer ii festgelegten Ansatz, so kann es die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Verfahrens berechnen. (2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das eine Position in einem OGA hält, der eine Index-Benchmark nachbildet, sodass die Differenz zwischen der Jahresrendite des OGA und der von diesem nachgebildeten Index-Benchmark in den vorangegangenen zwölf Monaten ohne Gebühren und Provisionen in absoluten Zahlen unter 1 % liegt, diese Position als eine einzelne Position in der nachgebildeten Index-Benchmark behandeln. Ob diese Bedingung erfüllt ist, überprüft das Institut, wenn es die Position eingeht und danach mindestens einmal jährlich. Liegen nicht für den gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Daten vor, kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde hinsichtlich der Differenz zwischen den Jahresrenditen Daten aus einem Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verwenden. (3)   Ein Institut kann für seine OGA-Positionen auf eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Ansätze zurückgreifen. Allerdings darf ein Institut bei den Positionen in ein und demselben OGA nur nach einem dieser Ansätze verfahren. (4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b führt ein Institut seine Berechnungen wie folgt durch: a) Für die Berechnung der Eigenmittelanforderung nach der in Abschnitt 2 dargelegten sensitivitätsgestützten Methode zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist; b) Für die in Abschnitt 5 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.