Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/424 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den alternativen Standardansatz für das Marktrisiko (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R0424. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist; c) Falls relevant, setzt der OGA in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Hebeleffekte ein. Die Eigenmittelanforderungen für sämtliche Positionen in ein und demselben OGA, für die auf die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen zurückgegriffen wird, werden für sich genommen als separates Portfolio nach dem in diesem Kapitel festgelegten Ansatz berechnet. (5)   Ein Institut darf nur nach den in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Ansätzen verfahren, wenn der OGA alle in Artikel 132 Absatz 3 und Artikel 132 Absatz 4 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt.“ 5. Artikel 325q wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko wenden Institute als Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos alle Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die ein Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts oder für den Fall, dass das Institut gemäß Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar mit einem einzigen Risikofaktor und einer einzigen Netto-Sensitivität.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Bei Instrumenten, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die in Absatz 1 genannten Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos an.“ c) Folgende Absätze 5, 6 und 7 werden angefügt: „(5)   Bezieht sich ein Wechselkurs, der einem Instrument i zugrunde liegt, das mit Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko belegt ist, weder auf die Rechnungslegungswährung noch auf die Basiswährung des Instituts, kann das Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten entsprechenden Komponenten und , bei denen xk der Fremdwährungsrisikofaktor zwischen einer der beiden Währungen des zugrunde liegenden Wechselkurses und der Rechnungslegungswährung oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts ist, durch 1,5 dividieren. (6)   Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten Komponenten und bei allen Fremdwährungsrisikofaktoren von Instrumenten, die sich auf einen Wechselkurs beziehen und einer Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen, durchgängig durch 1,5 dividieren, sofern alle etwaigen Fremdwährungsrisikofaktoren im Zusammenhang mit der Rechnungslegungswährung des Instituts oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts, die in die Berechnung dieser Komponenten einbezogen werden, gleichzeitig verschoben werden. (7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung („die Basiswährung“) ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Institut verwendet nur eine Basiswährung. b) Das Institut nutzt die Basiswährung durchgängig für alle Positionen seines Handels- und seines Bankenbuchs. c) Das Institut hat der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachgewiesen, dass i) die Verwendung der gewählten Basiswährung das Risiko seiner mit Fremdwährungsrisiken verbundenen Positionen angemessen widerspiegelt; ii) die Wahl der Basiswährung mit der Art und Weise der internen Steuerung dieser Fremdwährungsrisiken vereinbar ist; iii) die Wahl der Basiswährung nicht hauptsächlich auf das Bestreben zurückzuführen ist, die Eigenmittelanforderungen des Instituts herabzusetzen. d) Das Institut trägt dem mit der Umrechnung zwischen Rechnungslegungswährung und Basiswährung verbundenen Risiko Rechnung. Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung.“ 6. Artikel 325ae Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1)   Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende: Tabelle 3 Unterklasse Laufzeit Risikogewicht 1 0,25 Jahre 1,7 % 2 0,5 Jahre 1,7 % 3 1 Jahr 1,6 % 4 2 Jahre 1,3 % 5 3 Jahre 1,2 % 6 5 Jahre 1,1 % 7 10 Jahre 1,1 % 8 15 Jahre 1,1 % 9 20 Jahre 1,1 % 10 30 Jahre 1,1 % (2)   Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.“ 7. Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 erhält folgende Fassung: „Tabelle 4 Unterklasse Bonität Sektor Risiko-gewicht 1 Sämtliche Bonitätsstufen Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats 0,5 % 2 Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 0,5 % 3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 1,0 % 4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 5,0 % 5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3,0 % 6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 3,0 % 7 Technologie, Telekommunikation 2,0 % 8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 1,5 % 9   Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,0 % 10 Bonitätsstufe 1 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 1,5 % Bonitätsstufen 2 bis 3 2,5 % 11 Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 2 % 12 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 4,0 % 13 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 12,0 % 14 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 7,0 % 15 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 8,5 % 16 Technologie, Telekommunikation 5,5 % 17 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 5,0 % 18 Sonstige Sektoren 12,0 % 19 Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als „Investment Grade“ eingestuft sind 1,5 % 20 Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als „Investment Grade“ eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen 5 %“; 8. Artikel 325aj Tabelle 5 erhält folgende Fassung: „Tabelle 5 Unterklasse 1, 2 und 11 3 und 12 4 und 13 5 und 14 6 und 15 7 und 16 8 und 17 9 und 10 18 19 20 1, 2 und 11   75 % 10 % 20 % 25 % 20 % 15 % 10 % 0 % 45 % 45 % 3 und 12     5 % 15 % 20 % 15 % 10 % 10 % 0 % 45 % 45 % 4 und 13       5 % 15 % 20 % 5 % 20 % 0 % 45 % 45 % 5 und 14         20 % 25 % 5 % 5 % 0 % 45 % 45 % 6 und 15           25 % 5 % 15 % 0 % 45 % 45 % 7 und 16             5 % 20 % 0 % 45 % 45 % 8 und 17               5 % 0 % 45 % 45 % 9 und 10                 0 % 45 % 45 % 18                   0 % 0 % 19                     75 % 20“;                       9. Artikel 325ak Tabelle 6 erhält folgende Fassung: „Tabelle 6 Unter-klasse Bonität Sektor Risiko-gewicht 1 Sämtli-che Bonitäts-stufen Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats 4,0 % 2 Bonitäts-stufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 4,0 % 3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 4,0 % 4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 8,0 % 5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 5,0 % 6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 4,0 % 7 Technologie, Telekommunikation 3,0 % 8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 2,0 % 9 Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 3,0 % 10 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 6,0 % 11 Bonitäts-stufen 4 bis 6 (ohne Rating) Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen 13,0 % 12 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 13,0 % 13 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 16,0 % 14 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 10,0 % 15 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen 12,0 % 16 Technologie, Telekommunikation 12,0 % 17 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 12,0 % 18 Sonstige Sektoren 13,0 %“; 10. Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 erhält folgende Fassung: „Tabelle 7 Unterklasse Bonität Sektor Risikogewicht 1 Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 RMBS — Prime 0,9 % 2 RMBS — Mid-Prime 1,5 % 3 RMBS — Sub-Prime 2,0 % 4 CMBS 2,0 % 5 Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) — Studiendarlehen 0,8 % 6 ABS — Kreditkarten 1,2 % 7 ABS — Kfz-Darlehen 1,2 % 8 Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene, durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere (CLO) 1,4 % 9 Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 RMBS — Prime 1,125 % 10 RMBS — Mid-Prime 1,875 % 11 RMBS — Sub-Prime 2,5 % 12 CMBS 2,5 % 13 ABS — Studiendarlehen 1 % 14 ABS — Kreditkarten 1,5 % 15 ABS — Kfz-Darlehen 1,5 % 16 Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO 1,75 % 17 Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) RMBS — Prime 1,575 % 18 RMBS — Mid-Prime 2,625 % 19 RMBS — Sub-Prime 3,5 % 20 CMBS 3,5 % 21 ABS — Studiendarlehen 1,4 % 22 ABS — Kreditkarten 2,1 % 23 ABS — Kfz-Darlehen 2,1 % 24 Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO 2,45 % 25 Sonstige Sektoren 3,5 %“; 11. Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 erhält folgende Fassung: „Tabelle 8 Unter-klasse Markt-kapitalisierung Art der Volks-wirtschaft Sektor Risiko-gewicht Aktien-kassa-kurs Risiko-gewicht Aktien-Reposatz 1 Hohe Markt-kapitalisierung Aufstrebende Volks-wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen 55 % 0,55 % 2 Telekommunika-tion, Industriegüter 60 % 0,60 % 3 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 45 % 0,45 % 4 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 55 % 0,55 % 5 Fortschritt-liche Volks-wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen 30 % 0,30 % 6 Telekommunika-tion, Industriegüter 35 % 0,35 % 7 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 40 % 0,40 % 8 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 50 % 0,50 % 9 Geringe Markt-kapitalisierung Aufstrebende Volks-wirtschaft Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4 70 % 0,70 % 10 Fortschritt-liche Volks-wirtschaft Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8 50 % 0,50 % 11 Sonstige Sektoren 70 % 0,70 % 12 Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften 15 % 0,15 % 13 Sonstige Indizes 25 % 0,25 %“; 12. Artikel 325aq wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρκl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.“ b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) 80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt.“ 13. Die Artikel 325ar und 325as erhalten folgende Fassung: „Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen. Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt: a) 15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen; b) 0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist; c) 75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen; d) 45 % in allen anderen Fällen. Artikel 325as Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko Den Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden folgende Risikogewichte zugewiesen: Tabelle 9 Unterklasse Bezeichnung der Unterklasse Risikogewicht 1 Energie — feste Brennstoffe 30 % 2 Energie — flüssige Brennstoffe 35 % 3 Energie — Strom- und Emissionshandel 60 % 4 Güterbeförderung 80 % 5 Unedle Metalle 40 % 6 Gasförmige Brennstoffe 45 % 7 Edelmetalle (einschließlich Gold) 20 % 8 Körner und Ölsaaten 35 % 9 Vieh- und Milchwirtschaft 25 % 10 Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse 35 % 11 Sonstige Waren 50 %“; 14. Artikel 325av Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Allen Sensitivitäten von Fremdwährungsrisikofaktoren wird ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen.“; 15. Artikel 325ax Absatz 3 Tabelle 11 erhält folgende Fassung: „Tabelle 11 Risikoklasse LHRisikoklasse Risikogewichte Allgemeines Zinsrisiko 60 100 % Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen 120 100 % Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120 100 % Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120 100 % Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes) 20 77,78 % Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren) 60 100 % Waren 120 100 % Fremdwährung 40 100 %“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. September 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2019 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (2)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Minimum capital requirements for market risk. Veröffentlicht auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (www.bis.org).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.