Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1719 des Rates vom 8. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP 18) zu vertretenden Standpunkt (Genf, Schweiz, 17.-28. August 2019)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Paket von Beschlüssen zur Förderung von Synergien mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden Tierarten (CMS) in der vom Sekretariat geänderten Fassung. Die Bekämpfung von illegaler Vergiftung und des auf Aberglauben beruhenden Handels ist sehr wichtig, und es gibt einen starken Zusammenhang zwischen der Elefanten- und Nashornwilderei und der Vergiftung von Geiern. Eine der in diesem Dokument behandelten Arten, der Schmutzgeier, brütet regelmäßig in der EU und überwintert in Afrika. + Beibehaltung der Anhänge 98. Vorbehalte bezüglich der Änderungen der Anhänge I und II CoP18 Dok. 98 Sek. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 4.25 über Vorbehalte, Frist von 90 Tagen für Vorbehalte gegenüber der Aufnahme in den Anhängen I und II bestätigen und präzisieren, wann die Rücknahme eines Vorbehalts wirksam wird. + 99. Standard-Nomenklatur CoP18 Dok. 99 AC, PC, Sec. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs der Resolution Conf. 12.11 und der dazugehörigen Beschlussentwürfe. Zustimmung zur Verlängerung des Beschlusses 17.312, um den Tierausschuss zu beauftragen, die Überarbeitung zu prüfen und der CoP 19 Empfehlungen zu unterbreiten. +   Anhang 5: Vorschlag für neue CITES-Standard-Nomenklaturreferenzen für Vögel (Klasse Aves) CoP18 Dok. 99 A5   Kenntnisnahme des Berichts des Beraters über Standard-Nomenklaturreferenzen für Vögel.     Anhang 6: Vorgeschlagene Änderungen in der veröffentlichten Literatur zur Nomenklatur von CITES-gelisteten Tierarten, für die der Tierausschuss zum Zeitpunkt der Einreichung des Dokuments für die CoP18 noch keine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung für die Zwecke von CITES abgegeben hat CoP18 Dok. 99 A6       100. Aufnahme von Arten in Anhang III   Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen und den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 9.25 (Rev. CoP17). + 101. Anmerkungen CoP18 Dok. 101 SC Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung der Resolution Conf. 11.21 (Rev. CoP17), zur Überarbeitung des Absatzes 7 des Abschnitts über die Auslegung der CITES-Anhänge und zu den in Anhang 4 enthaltenen Beschlussentwürfen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen des Beschlusses 16.162 (Rev. CoP17), aber je nach Ergebnissen zur Anmerkung #15 offen für mögliche Änderungen. + 102. Anmerkungen zu Orchideen in Anhang II CoP18 Dok. 102 SC Zustimmung zum Entwurf der Definition des Begriffs „Kosmetik“ und Annahme der vorgeschlagenen Beschlüsse. + 103. Leitlinien für die Veröffentlichung der Anhänge CoP18 Dok. 103 CA Zustimmung zu den Beschlussentwürfen zur Ausarbeitung von Leitlinien für die Vorlage von Anmerkungen sowie zu den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen, mit denen eine verfrühte Einschränkung des Geltungsbereichs der Leitlinien verhindert werden soll. + 104. Überprüfung der Resolution Conf. 10.9 über die Berücksichtigung von Vorschlägen zur Übertragung der Populationen des Afrikanischen Elefanten von Anhang I nach Anhang II CoP18 Dok. 104 SC Zustimmung zur vorgeschlagenen Aufhebung der Resolution und zur Streichung dazugehöriger Beschlüsse. + Vorschläge zur Änderung der Anhänge 105. Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II   Vorschläge für die Aufnahme in die Listen werden in Teil 2 dieses Dokuments behandelt.   Beendigung der Tagung 106. Festlegung von Zeit und Ort der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (kein Dokument)   Kein Dokument   107. Schlussbemerkungen (Beobachter, Vertragsparteien, CITES-Generalsekretär, Regierung des Gastgeberlandes) (kein Dokument)   Kein Dokument   1.   Vorschläge für Listungsänderungen Nr. Taxon/Einzelheiten Vorschlag Antragsteller Bemerkungen Standpunkt 1. Capra falconeri heptneri ((Heptners-)Markhor) (Population von Tadschikistan) I — II Übertragung der tadschikischen Population von Anhang I nach Anhang II Tadschikistan Die Population scheint größer zu werden und mit dem Jagdmanagement gemäß den CITES-Bestimmungen für Arten in Anhang I wurden Einnahmen erzielt, die zurück in die lokalen Gemeinschaften und die Bestandserhaltung fließen. Der Vorschlag enthält jedoch keine stichhaltigen Belege dafür, dass die Vorsichtsmaßnahmen in Anhang 4 der Resolution Conf. 9.24 eingehalten werden. Eine Herabstufung würde zu einem Anstieg des Handelsvolumens führen, ohne zu gewährleisten, dass die Einnahmen in die Bestandserhaltung zurückfließen. Die IUCN hat empfohlen, das derzeitige Jagdmanagement fortzusetzen und zu verstärken. – 2. Saiga tatarica (Saiga-Antilope) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Mongolei, Vereinigte Staaten von Amerika Im Vorschlag werden alle neu klassifizierten Arten der Saiga-Antilopen entsprechend der Roten Liste der IUCN als eine Art angesehen. Bei der derzeit gültigen taxonomischen CITES-Referenz werden die mongolischen Populationen jedoch als S. borealis abgegrenzt. Die Union wird der von den Vereinigten Staaten vorgeschlagenen Auslegung des Geltungsbereichs des Eintrags in der Liste zustimmen. Sollte diese Auslegung akzeptiert werden, wird die CoP die Aufnahme der Arten S. borealis und S. tatarica in die Liste prüfen. S. borealis erfüllt die Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I, und die Union wird der Aufnahme dieser Art in Anhang I zustimmen. Die Union wird der Aufnahme von S. tatarica in Anhang I zustimmen, sofern alle Hauptarealstaaten damit einverstanden sind und nur wenn auch S. borealis in Anhang I aufgenommen wird. Die Union wird die Aufnahme von S. tatarica in Anhang I ablehnen, wenn nicht auch S. borealis aufgenommen wird, damit negative Auswirkungen auf die Population von S. borealis vermieden werden. 0 3. Vicugna vicugna (Vicuña, Vicunja) (Population der Provinz Salta) I — II Übertragung der Population der Provinz Salta (Argentinien) von Anhang I nach Anhang II mit Anmerkung 1 Argentinien Seit 2006 ist die Population signifikant gewachsen, Bestandkontrollen scheinen zufriedenstellend zu sein und 41 % (14 000 km2) des Lebensraums sind geschützt. Die einzige Form der geplanten Nutzung ist die Scherung frei lebender Exemplare. Gemeinsam mit Dokument 91 zu prüfen. + 4. Vicugna vicugna (Vicuña, Vicunja) (Population von Chile) Änderung des Namens der Population Chiles von „Population der Region Primera“ in „Populationen der Region Tarapacá und der Region Arica und Parinacota“ Chile Zustimmung — der Vorschlag enthält keine wesentliche Änderung der Liste; es wird nur eine geografische Bezeichnung angepasst. + 5. Giraffa camelopardalis (Giraffe) 0 — II Aufnahme in Anhang II Kenia, Mali, Niger, Senegal, Tschad und Zentralafrikanische Republik Der gegenwärtige Erhaltungszustand der neun Unterarten und die Präsenz und Schwere der Hauptbedrohungen zeigen große regionale Unterschiede. In Anbetracht des allgemeinen Rückgangs, der in den letzten drei Generationen zu verzeichnen war, und der tendenziellen Abnahme der Giraffenpopulation könnte eine Aufnahme in Anhang II verhindern, dass sie künftig vom Aussterben bedroht sein wird. Daher stimmt die Union unter Berücksichtigung des Vorsorgeansatzes und im besten Interesse der Erhaltung der Art einer Aufnahme in Anhang II zu. + 6. Aonyx cinereus (Zwergotter) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Indien, Nepal und Philippinen Laut der IUCN trägt der Heimtierhandel im Internet zum jüngsten raschen Rückgang der Art bei. Es gibt Anzeichen dafür, dass dieser Handel in den letzten Jahren zugenommen hat. + 7. Lutrogale perspicillata (Indischer Fischotter) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Bangladesch, Indien und Nepal Das Ausmaß des erfassten legalen internationalen Handels ist gering, die höhere Einstufung könnte jedoch zum Schutz der Art beitragen, da das Volumen des illegalen Handels erheblich ist. + 8. Ceratotherium simum simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Eswatini) Streichung der bestehenden Anmerkung zur Population von Eswatini Eswatini Ablehnung. Die Population erfüllt weiterhin die Kriterien von Anhang II, aber die vorgeschlagene Streichung der Anmerkung würde nicht den Vorsichtskriterien gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs 4 der Resolution Conf. 9.24 entsprechen. Die Wiederaufnahme des Handels mit Nashorn-Horn würde angesichts des hohen Ausmaßes an Wilderei und illegalem Handel zu diesem Zeitpunkt ein falsches Zeichen setzen. Sie würde außerdem die Maßnahmen vieler Vertragsparteien zur Verringerung der Nachfrage nach dieser Art untergraben. – 9. Ceratotherium simum simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Namibia) I — II Übertragung der Population Ceratotherium simum simum von Namibia von Anhang I nach Anhang II mit folgender Anmerkung: „Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels a) mit lebenden Tieren, die an geeignete und annehmbare Bestimmungsorte verbracht werden, und b) mit Jagdtrophäen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.“ Namibia Das große Ausmaß der Wilderei und des illegalen Handels bei dieser Art bereitet der Union nach wie vor erhebliche Sorge. Die erfolgreiche Erhaltung der Art in Namibia muss anerkannt werden, doch müssen wir auch darauf hinweisen, dass mehr als ein Drittel der gesamten namibischen Population eingeführt wurde und sich zwei Drittel in Privatbesitz befinden und dass der Handel mit Jagdtrophäen und mit lebenden Tieren zu nichtkommerziellen Zwecken, bei dem die Tiere an Bestimmungsorte verbracht werden, die über geeignete Einrichtungen für ihre Unterbringung und Pflege verfügen, bereits nach Anhang I möglich ist. Wenn der Vorschlag von der CoP angenommen wird, würde die Union beantragen, dass ihm ein Paket von Beschlüssen beigefügt wird, nach denen die etwaigen Auswirkungen dieser Herabstufung zu überwachen sind und regelmäßig darüber Bericht zu erstatten ist. (-) 10. Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) I — II Übertragung der sambischen Population von Anhang I nach Anhang II unter Berücksichtigung 1. des Handels mit eingetragenem Rohelfenbein (Stoßzähne und Teile) zu kommerziellen Zwecken nur mit im Rahmen von CITES zugelassenen Handelspartnern, die es nicht wieder ausführen; 2. des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken; 3. des Handels mit Häuten und Lederwaren. 4. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit ihnen ist entsprechend zu regeln. Sambia Die von Sambia vorgeschlagene Anmerkung würde den internationalen Elfenbeinhandel wieder öffnen und kann in der vorliegenden Form nicht unterstützt werden. – 11. Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe) Änderung der Anmerkung #2 Änderung der Anmerkung #2: „Ausschließlich zur Genehmigung: (…) g. des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i. nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii. nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht wieder ausgeführt wird und sämtliche Bestimmungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii. erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat; iv. der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; und v. die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und vi. der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; und vii. die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung CoP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang II aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Beschlüssen 16.55 und 14.78 (Rev. CoP16) behandelt. […]“ Botsuana, Namibia und Simbabwe Die beantragte Änderung würde zur Öffnung des internationalen Elfenbeinhandels führen und entspricht daher nicht den Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 der Resolution Conf. 9.24 und ist verfrüht. – 12. Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe) II — I Übertragung der Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe von Anhang II nach Anhang I Arabische Republik Syrien, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gabun, Kenia, Liberia, Niger, Nigeria, Sudan und Togo Diese vier Populationen erfüllen nicht die Kriterien für Anhang I, und die betreffenden Arealstaaten stimmen der höheren Einstufung nicht zu. – 13. Mammuthus primigenius (Wollhaarmammut) 0 — II Aufnahme in Anhang II Israel Der Zweck von CITES ist es, Arten vor der übermäßigen Nutzung und dem Aussterben zu schützen. Verwechslungsgefahr scheint keine ausreichende Begründung für die Aufnahme des Mammuts in die Liste zu sein. Nachweise der Verwechslung oder Verschleierung in großem Maßstab wurden nicht erbracht; Elefanten- und Mammutelfenbein weisen einmalige Merkmale auf, die auch von Laien leicht zu unterscheiden sind. Die Aufnahme in Anhang II stünde nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Risikos (möglicherweise würden zahlreiche Genehmigungen ohne oder nur mit begrenztem Nutzen für die Erhaltung generiert). – 14. Leporillus conditor (Große Häschenratte) I — II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Australien Übertragung nach Anhang II wird vom Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor. + 15. Pseudomys fieldi praeconis (Shark-Bay-Falschmaus) I — II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Australien Übertragung nach Anhang II und eine Änderung der Nomenklatur werden vom Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor. + 16. Xeromys myoides (Falsche Schwimmratte) I — II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Australien Übertragung nach Anhang II wird vom Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor. + 17. Zyzomys pedunculatus (Australische Dickschwanzratte) I — II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Australien Übertragung nach Anhang II wird vom Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor. + 18. Syrmaticus reevesii (Königsfasan) 0 — II Aufnahme in Anhang II CN Nur die Population von China erfüllt die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II. Die EU steht der Aufnahme der Art in Anhang II aufgeschlossen gegenüber und wird den Antragsteller ersuchen, den Geltungsbereich des Eintrags in der Liste auf die chinesische Population zu beschränken. (+) 19. Balearica pavonina (Kronenkranich) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Burkina Faso, Côte d’Ivoire und Senegal Da die Art nach Angaben von IUCN/TRAFFIC unter dem internationalen Handel leidet und die Population in den letzten 45 % schätzungsweise um fast 50 % oder sogar mehr abgenommen hat, dürfte B. pavonina die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllen, und die Union wird dem Vorschlag zustimmen. + 20. Dasyornis broadbenti litoralis (Rotkopf-Borstenvogel) Übertragung von Anhang I nach Anhang II Australien Der Vorschlag ergibt sich aus der regelmäßigen CITES-Überprüfung und betrifft eine nicht im Handel befindliche Art (gilt als ausgestorben; im Jahr 1906 das letzte Mal beobachtet). + 21. Dasyornis longirostris (Tüpfelborstenvogel) I — II Übertragung von Anhang I nach Anhang II Australien Der Vorschlag ergibt sich aus der regelmäßigen CITES-Überprüfung und betrifft eine nicht im Handel befindliche Art. + 22. Crocodylus acutus (Spitzkrokodil) (Population von Mexiko) I — II Übertragung der mexikanischen Population von Anhang I nach Anhang II Mexiko Zustimmung zur Übertragung von Anhang I nach Anhang II, wenn Mexiko eine 0-Quote für Exemplare aus freier Wildbahn festlegt (Herkunftscode W). (+) 23. Calotes nigrilabris und Calotes pethiyagodai (Schönechsen) 0 — I Aufnahme in Anhang I Sri Lanka Die biologischen Kriterien für die Aufnahme in die CITES-Anhänge scheinen erfüllt zu sein, aber es gibt keine ausreichenden Belege dafür, dass die derzeitigen oder erwarteten Handelsvolumen dem Überleben der Art in freier Wildbahn abträglich sind. Die Union wird dem Antragsteller empfehlen, die beiden Arten in Anhang III aufnehmen zu lassen, aber eine Aufnahme in Anhang I ablehnen. Die Union ist bereit, vom Antragsteller vorgelegte weitere Informationen zur Aufnahme in Anhang II gegebenenfalls zu prüfen. (–) 24. Ceratophora spp. (Hornagamen) 0 — I Aufnahme in Anhang I Sri Lanka Ablehnung der Aufnahme in Anhang I der Gattung, aber Zustimmung zur Aufnahme von C. erdeleni, C. karu und C. tennenti in Anhang I und von C. stoddartii und C. aspera in Anhang II. Drei Arten (von fünf Arten der Gattung) erfüllen die biologischen Kriterien für Anhang I: C. karu, C. erdeleni und C. tennentii. Anhang II scheint eher angezeigt für C. aspera und C. stoddartii. Die Union wird alle weiteren Informationen zur vorgeschlagenen Aufnahme in die Liste, die der Antragsteller vorlegt, gegebenenfalls vor Ort prüfen. (+) 25. Cophotis ceylanica und Cophotis dumbara (Taubagamen) 0 — I Aufnahme in Anhang I Sri Lanka Der Vorschlag scheint die biologischen Kriterien zu erfüllen; sogar eine geringfügige Reduzierung der Anzahl der Exemplare kann erhebliche Auswirkungen auf die übrige Population haben. Das sind die einzigen zwei Arten dieser Gattung und in Sri Lanka endemische Arten, die auf der nationalen Roten Liste Sri Lankas (2012) als hochgradig gefährdet geführt werden. + 26. Lyriocephalus scutatus (Lyrakopfagame) 0 — I Aufnahme in Anhang I Sri Lanka Zustimmung zur Aufnahme in Anhang II, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I nicht, für die Aufnahme in Anhang II jedoch erfüllt sind. (–) 27. Goniurosaurus spp. (Leopardgecko) (Populationen von China und Vietnam) 0 — II Aufnahme der Populationen von China und Vietnam in Anhang II China, Europäische Union, Vietnam Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der Union. + 28. Gekko gecko (Tokeh) 0 — II Aufnahme in Anhang II Europäische Union, Indien, Philippinen, Vereinigte Staaten von Amerika Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der Union. + 29. Gonatodes daudini (Union Island-Zwerggecko) 0 — I Aufnahme in Anhang I St. Vincent und die Grenadinen Die Art erfüllt die biologischen Kriterien für die Aufnahme in Anhang I. Kurz nach ihrer Entdeckung wurde von internationalem Handel mit der Art berichtet, der auch weiter stattfindet, obwohl der Fang im natürlichen Lebensraum verboten ist. + 30. Paroedura androyensis (Kleiner Madagaskargecko) 0 — II Aufnahme in Anhang II Europäische Union, Madagaskar Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der Union. + 31. Ctenosaura spp. (Schwarzleguane) 0 — II Aufnahme in Anhang II El Salvador und Mexiko Der Vorschlag erfüllt die Kriterien für die Aufnahme in die Liste; mehrere Arten der Gattung könnten in Zukunft für die Aufnahme in Anhang I infrage kommen, wenn der Handel nicht reguliert wird, da die Populationen klein sind, es nur eingeschränkte Verbreitungsgebiete gibt oder ihre Population zurückgeht oder eine Kombination aus diesen drei Kriterien vorliegt und sie aufgrund intrinsischer oder extrinsischer Faktoren stark gefährdet sind. + 32. Pseudocerastes urarachnoides (Spinnenschwanzviper) 0 — II Aufnahme in Anhang II Iran Mehr Informationen erforderlich, um nachzuweisen, dass das Handelskriterium erfüllt ist. Die im Vorschlag enthaltenen Informationen über den Umfang des Fangs der Art aus der freien Wildbahn und den internationalen Handel mit dieser Art (mit nur einer Handvoll nachgewiesener Exemplare im Handel außerhalb ihrer Arealstaaten) sind beschränkt, und obwohl die Art als „national gefährdet“ eingestuft wird, fehlt es an Daten über die Größe der Population, die Verbreitung oder einen etwaigen Rückgang der Bestände. 0 33. Cuora bourreti (Bourrets Scharnierschildkröte) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Vietnam Zustimmung zur Übertragung nach Anhang I; eine „vom Aussterben bedrohte“ Art, die mindestens Kriterium C Ziffer i in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 erfüllt und mit der intensiv gehandelt wird. + 34. Cuora picturata (Vietnamesische Scharnierschildkröte) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Vietnam Zustimmung zur Übertragung nach Anhang I — eine „vom Aussterben bedrohte“ Art, die alle biologischen Kriterien der Resolution Conf. 9.24 für die Aufnahme in Anhang I erfüllt und mit der intensiv gehandelt wird. Der Vorschlag ergibt sich aus einer Empfehlung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung. + 35. Mauremys annamensis (Annam-Sumpfschildkröte) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Vietnam Zustimmung zur Übertragung nach Anhang I — eine „vom Aussterben bedrohte“ Art, die mindestens Kriterium C Ziffer i in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 erfüllt und mit der intensiv gehandelt wird. Der Vorschlag ergibt sich aus einer Empfehlung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung. + 36. Geochelone elegans (Sternschildkröte) II — I Übertragung von Anhang II nach Anhang I Bangladesch, Indien, Senegal und Sri Lanka Die Aufnahme in die Liste wird von den meisten Arealstaaten gemeinsam vorgeschlagen. Der illegale Handel ist sehr besorgniserregend, obwohl die Entnahme von und der Handel mit frei lebenden Exemplaren in den Arealstaaten bereits verbote

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.