Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0918. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. (199) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystem nicht angemessen ist. (200) Die Höhe der Subvention zugunsten des Unternehmens, das die DFIA-Regelung in Anspruch genommen hat, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im Untersuchungszeitraum verzichtet wurde (Zähler). In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (201) Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem einzigen betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 4,95 %. 3.2.7.    „Export Promotion Capital Goods Scheme“ („EPCG-Regelung“ — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter) a)   Rechtsgrundlage (202) Die Regelung wird in Kapitel 5 FTP 09-14 und in Kapitel 5 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. b)   Anspruchsberechtigung (203) Diese Regelung kann von ausführenden Herstellern sowie von ausführenden Händlern, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind, in Anspruch genommen werden. c)   Praktische Durchführung (204) Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FTP 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist. (205) Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen. (206) Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vorteile im Rahmen der EPCG-Regelung eingeräumt, die der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum zugeordnet werden konnten. d)   Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung (207) Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf andernfalls zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird. (208) Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. (209) Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (210) Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Anschließend wurde die Höhe der auf den Untersuchungszeitraum entfallenden Subvention berechnet, indem der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Zölle ins Verhältnis zum Abschreibungszeitraum gesetzt wurde. Zu dem auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Im Falle begründeter Anträge wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. (211) Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (212) Nach der Unterrichtung beantragten zwei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller eine erneute Überprüfung der Berechnung des Subventionsbetrags. Sie brachten vor, es sei möglich, dass eine EPCG-Lizenz annulliert werde, sodass Investitionsgüter im Inland bezogen werden müssten, wobei Verbrauchsteuern fällig würden. Diesbezüglich wurde jedoch kein Bezug auf bestimmte annullierte Lizenzen genommen. Zudem wurde diese Thematik im Zuge der Untersuchung nicht aufgeworfen, während der eine ordnungsgemäße Prüfung dieses Vorbringens möglich gewesen wäre. In jedem Fall wurde die Höhe des Subventionsbetrags anhand der Unterlagen der untersuchten Unternehmen über die im Rahmen dieser Regelung erworbenen Vorleistungen ermittelt. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (213) Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im Untersuchungszeitraum bei den drei betroffenen Unternehmen 0,37 %, 0,40 % beziehungsweise 0,46 %. 3.2.8.    „Package Scheme of Incentives“ — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe) a)   Rechtsgrundlage (214) Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaats seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als „Anreizpaket“ bekannt ist, Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung mehrmals geändert; für diese Untersuchung sind die Fassungen der Jahre 2001 und 2007 relevant. Das Anreizpaket aus dem Jahr 2001 wurde am 31. März 2001 mit der Resolution Nr. IDL-1021/(CR-73)/IND-8 verabschiedet. Das Anreizpaket aus dem Jahr 2007 wurde am 30. März 2007 mit der Resolution Nr. PSI-1707/(CR-50)/IND-8 verabschiedet. b)   Anspruchsberechtigung (215) In den obengenannten Resolutionen sind die Kategorien von Wirtschaftszweigen und Unternehmen aufgeführt, die für die Inanspruchnahme der Regelung in Betracht kommen. c)   Praktische Durchführung (216) Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in den weniger entwickelten Gebieten zu fördern, hat die Regierung von Maharashtra ein Anreizpaket für neue/expandierende Industriebetriebe im Entwicklungsgebiet des Bundesstaats Maharashtra geschaffen. In Anhang I der Resolution ist festgelegt, welche Gebiete des Bundesstaats im Rahmen dieser Regelung für Vergünstigungen infrage kommen. Vergünstigungen aus der Regelung aus dem Jahr 2007 können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine Anspruchsbescheinigung („Eligibility Certificate“) im Rahmen der Regelung aus dem Jahr 2007 ausgestellt wurde und der Empfänger die Bestimmungen/Bedingungen dieser Anspruchsbescheinigung erfüllt hat. Letztere wird von der Durchführungsstelle („Implementing Agency“, eine staatliche Einrichtung) mit Wirkung ab dem Tag ausgestellt, an dem der Empfänger (auch als begünstigter Betrieb bezeichnet) die kommerzielle Produktion aufnimmt. (217) Das PSI umfasst mehrere Teilregelungen. Im Rahmen der beiden folgenden dieser Teilregelungen wurden im Untersuchungszeitraum zwei der untersuchten ausführenden Hersteller Vorteile gewährt: — „Electricity Duty Exemption“ (Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, im Folgenden „EDE“) — „Industrial Promotion Subsidy“ (Subvention zur Industrieförderung, im Folgenden „IPS“) (218) Die EDE wird neuen Betrieben, die die Regelung beanspruchen können und in bestimmten Gebieten errichtet wurden, für einen in den Anspruchsbescheinigungen festgelegten Zeitraum gewährt. In diesem Fall wurden die beiden betroffenen ausführenden Hersteller für neun bzw. sieben Jahre von der Zahlung der Elektrizitätsabgabe befreit. In anderen Teilen des Bundesstaats sind Betriebe, die zu 100 % exportorientiert sind, sowie Betriebe in den Bereichen IT und Biotechnologie für einen Zeitraum von zehn Jahren von der Zahlung der Elektrizitätsabgabe befreit. (219) Die Untersuchung ergab, dass in Maharashtra ein ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum die Teilregelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in Anspruch genommen hat. (220) Mit der IPS erhält der Empfänger Anspruch auf eine Subvention in Höhe von 75 % bis 100 % des Betrags der förderfähigen Investitionen, abzüglich des Betrags der aus anderen Teilregelungen des PSI, wie beispielsweise der EDE, gewährten Vorteile. Der Vorteil wird für einen in der Anspruchsbescheinigung festgelegten Zeitraum gewährt und darf den Betrag der in diesem Zeitraum an den Bundesstaat Maharashtra entrichteten Umsatzsteuer nicht übersteigen. Förderfähig sind Investitionsausgaben für Gebäude, Anlagen und Maschinen. (221) Die Untersuchung ergab, dass in Maharashtra zwei ausführende Hersteller die IPS-Teilregelung in Anspruch genommen haben. (222) Nach der Unterrichtung beanstandeten zwei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller, die von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra angebotene IPS-Teilregelung gelte weder unmittelbar noch mittelbar für die Phasen der Herstellung, Produktion und Ausfuhr von PSF und der Vorteil sei von der Höhe der entrichteten inländischen Steuern abhängig. Darüber hinaus bestehe die Zielsetzung dieser Regelung nicht darin, ausführenden Herstellern Vorteile zu gewähren, sondern darin, die im Zusammenhang mit der Rückständigkeit der Region entstandenen Kosten zu kompensieren; infolgedessen sei die Regelung nicht anfechtbar. Des Weiteren wurde vorgebracht, die Regelung solle nicht als wiederholte Subvention, sondern vielmehr als Subvention für Investitionsausgaben behandelt werden und der insgesamt gewährte Vorteil solle über den normalen Abschreibungszeitraum für die subventionierten Investitionsgüter verteilt werden. Wie in Erwägungsgrund 220 erläutert, ergab die Untersuchung diesbezüglich, dass der Zuschuss jährlich für die förderfähigen Investitionen, d. h. für Investitionsausgaben für Gebäude, Anlagen und Maschinen, gewährt wird. Diese Investitionen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit PSF. Die Tatsache, dass jährlich nur ein Betrag in Anspruch genommen werden kann, der den Betrag der in diesem Zeitraum an die Regierung des Bundesstaats Maharashtra entrichteten inländischen Steuern nicht übersteigt, ändert nichts an der Tatsache, dass der jährlich von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra gewährte Vorteil eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung darstellt, die den untersuchten ausführenden Herstellern einen Vorteil verschafft. Schließlich hat der jährlich gewährte Zuschuss nicht die Eigenschaften einer Subvention auf Investitionsausgaben, auch wenn dieser Zahlung ursprünglich Ausgaben für Investitionsgüter zugrunde liegen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. d)   Schlussfolgerungen zu den EDE- und IPS-Regelungen (223) Beide Teilregelungen stellen Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, da es sich dabei um finanzielle Beihilfen der indischen Regierung handelt, aus denen den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwachsen ist. (224) Aufgrund der Tatsache, dass in den Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geografischen Gebiets beschränkt wird, sind die Subventions-Teilregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung. (225) Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (226) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Dieser Betrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ins Verhältnis zum gesamten im Untersuchungszeitraum von den ausführenden Herstellern mit der betroffenen Ware erzielten Umsatz gesetzt, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (227) Die in Bezug auf die EDE-Teilregelung ermittelte Subventionsspanne belief sich bei dem einzigen Unternehmen, das diesen Vorteil in Anspruch genommen hat, auf 0,31 %. (228) Die in Bezug auf die IPS-Teilregelung ermittelte Subventionsspanne belief sich im Untersuchungszeitraum bei den betroffenen Unternehmen auf 1,03 % bzw. 1,91 %. 3.2.9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen (229) Nach den Untersuchungsergebnissen, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind, belaufen sich für die überprüften ausführenden Hersteller die anfechtbaren Subventionen ad valorem insgesamt auf 4,16 % bis 7,65 %. Tabelle 1 Höhe der anfechtbaren Subventionen — Indien (%) Regelung FM-Regelung FP-Regelung DD-Regelung AA-Regelung DFIA-Regelung EPCG-Regelung PSI/EDE PSI/IPS Gesamt Unternehmen Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd., Mumbai 0,42 1,77 — — — — 0,31 1,91 4,41 Ganesha Ecosphere Ltd. — 1,95 0,24 0,11 4,95 0,40 — — 7,65 Indo Rama Synthetics Ltd. 0,15 1,75 — 1,89 — 0,37 — 1,03 5,19 Polyfibre Industries Pvt. Ltd. 0,19 1,85 2,12 — — — — — 4,16 Reliance Industries Limited 0,63 1,59 — 4,31 — 0,46 — — 6,99 3.3.   VIETNAM 3.3.1.   Allgemeines (230) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch die vietnamesische Regierung beinhalten: A. Gewährung staatlicher Darlehen an die PSF-Industrie zu Sonderbedingungen durch staatseigene Banken, Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung und Zinsstützung; B. staatliche Bereitstellung von Waren für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt; C. staatliche Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und andere Vorteile im Zusammenhang mit der Landnutzung; D. Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern; E. Programme für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben; F. beschleunigte Abschreibung von Anlagevermögen; G. weitere Subventionsprogramme, darunter Regelungen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden. (231) Die Kommission untersuchte alle im Antrag beanstandeten Regelungen. Bei jeder Regelung wurde untersucht, ob nach den Bestimmungen von Artikel 3 der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe der vietnamesischen Regierung festgestellt werden konnte, durch die den ausführenden Herstellern ein Vorteil gewährt wurde. Die Untersuchung ergab, dass im vorliegenden Fall etwaige festgestellte Vorteile der untersuchten Regelungen unterhalb der nach Artikel 14 Absatz 5 (4) der Grundverordnung anwendbaren Geringfügigkeitsschwelle liegen. Die Prüfung der Anfechtbarkeit anderer Teilregelungen erübrigt sich daher. (232) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz werden jedoch nachstehend die Regelungen und die entsprechenden Subventionsspannen der einzelnen Unternehmen eingehend erläutert, unbeschadet der Frage, ob die Subventionen als anfechtbar betrachtet werden oder nicht. Die Berechnung des Vorteils wurde im Einklang mit Artikel 6 der Grundverordnung vorgenommen. 3.3.2.   Spezifische Subventionsregelungen Von den vietnamesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommene Regelungen (233) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Regelungen von den untersuchten vietnamesischen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen wurden: a) staatliche Bereitstellung von Waren für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt; b) beschleunigte Abschreibung von Anlagevermögen; c) weitere Subventionsprogramme, darunter Regelungen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden. (234) Was die staatliche Bereitstellung von Waren für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Einzelnen betrifft, lautete die diesbezüglich im Antrag aufgestellte Behauptung, dass PTA/MEG, das als wichtigster Rohstoff für die Herstellung von PSF verwendet werden kann, von den vietnamesischen Herstellern zu subventionierten Preisen bezogen worden sei. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die untersuchten ausführenden Hersteller als wichtigsten Rohstoff nicht PTA/MEG, sondern vielmehr recycelte PET-Flaschen oder PET-Flaschenmahlgut verwendeten. (235) Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe für eine der Regelungen, namentlich die Bereitstellung von PTA/MEG zu subventionierten Preisen, lediglich eine Teilanalyse vorgelegt. Im Hinblick auf dieses Programm beanstandete der Antragsteller, die Auswahl der Stichprobe und die Tatsache, dass große PSF-Hersteller in Vietnam bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden seien, hätten die Ermittlung der durch dieses Programm gewährten Subventionierung beeinflusst. Der Antragsteller führte weitere vermeintliche Subventionsprogramme in Vietnam auf, zu denen im Antrag Informationen vorgelegt worden waren. (236) Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 32 bis 34 und 42 erläutert hat, war für Vietnam die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich, da sich alle vietnamesischen ausführenden Hersteller zur Kooperation bereit erklärten und auf die drei kooperierenden Hersteller, die Antworten übermittelten, mehr als 99 % der Einfuhren aus Vietnam entfielen. Somit ist das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Bildung einer Stichprobe für die Ergebnisse der Untersuchung nicht von Belang. Zudem beeinträchtigt die Tatsache, dass es in Vietnam weitere große PSF-Hersteller gibt, als solche nicht die Repräsentativität der kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Kommission bekräftigt, dass sie Informationen und Antworten zu allen im Antrag beanstandeten Subventionen eingeholt hat, darunter auch zu jenen, die der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung aufgeführt hat, bezüglich dieser Programme jedoch festgestellt wurde, dass sie von kooperierenden Herstellern nicht in Anspruch genommen wurden. Die Kommission hat ausführliche Angaben zur Bereitstellung von PTA/MEG gemacht, da diese Subventionsregelung eine der zentralen Behauptungen des Antrags war, in deren Rahmen möglicherweise eine signifikante anfechtbare Subvention gewährt worden sein könnte. Von den untersuchten vietnamesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommene Subventionsregelungen (237) Es wurde festgestellt, dass die folgenden Regelungen im Untersuchungszeitraum von den untersuchten vietnamesischen ausführenden Herstellern in Anspruch genommen wurden. 3.3.3.   Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen 3.3.3.1.   Zinsstützung für Investitionsdarlehen durch die Vietnam Development Bank (238) Bei der Vietnam Development Bank (Vietnamesische Entwicklungsbank, im Folgenden „VDB“) handelt es sich um eine staatseigene Policy-Bank, die im Jahr 2006 mit dem Beschluss Nr. 108/2006/QD-TTg gegründet wurde, um die staatliche Politik im Bereich der Entwicklungsinvestitions- und Ausfuhrkredite umzusetzen. Im Untersuchungszeitraum verwaltete die VDB ein Programm zur Zinsstützung bei bestimmten Darlehen von Geschäftsbanken. In diesem Zusammenhang schlossen die Unternehmen der Thai Binh Group mit der VDB Verträge über die Zinsstützung für Darlehen der Bank for Investment and Development of Vietnam (BIDV) und der Vietcom Bank. (239) Rechtsgrundlage für das Programm ist der Erlass Nr. 75/2011/ND-CP vom 30. August 2011, mit dem der Erlass Nr. 151/2006/ND-CP, der Erlass Nr. 106/2008/ND-CP und der Erlass Nr. 106/2004 ND-CP ersetzt wurden. Für die vor dem Inkrafttreten des Erlasses Nr. 75/2011 abgeschlossenen Verträge gelten die vorangegangenen Erlasse. (240) Der Vorteil aus diesem Programm entspricht der Differenz zwischen den von der VDB angebotenen Zinssätzen und den von den Geschäftsbanken auf die Darlehen an diese beiden Unternehmen angewendeten Zinssätzen. Das Programm ist für lang- und mittelfristige Darlehen von Geschäftsbanken bestimmt, die für die Finanzierung von Investitionsprojekten verwendet werden. (241) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,28 %. 3.3.3.2.   Zinsvergünstigte Darlehen einiger staatseig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.