Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

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Quellenkennung: 32014D0918. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ener Geschäftsbanken (242) Die Untersuchung ergab, dass sich ein erheblicher Teil des vietnamesischen Bankensektors in staatlicher Hand befindet: So wurden im Untersuchungszeitraum im vietnamesischen Wirtschaftsraum fast 50 % aller Darlehen von den fünf großen staatseigenen Banken gewährt (5). Es gibt Beschränkungen für ausländische Beteiligungen an Banken mit Sitz in Vietnam (6). Die Geschäftsbanken sind angewiesen, bei Darlehen an Unternehmen eine Zinsstützung zu gewähren (7). Die Vietnamesische Staatsbank legt die höchstens zulässigen Zinssätze fest, die von den Geschäftsbanken für Darlehen an bestimmte Akteure verlangt werden dürfen (8). Den vorliegenden Informationen zufolge bieten die staatseigenen Geschäftsbanken niedrigere Zinsen als andere Banken an. (243) In mehreren vietnamesischen Gesetzen über den Bankensektor und die Darlehensvergabe wird auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen Bezug genommen. Beispielsweise wird in der Verordnung 1627 aus dem Jahr 2001 auf Darlehen an Kunden verwiesen, die Gegenstand der Vorzugskreditpolitik (Artikel 20 und 26) sind. Ferner nimmt das „Law on Credit Institutions“ (Gesetz über Kreditinstitute) Bezug auf konzessionäre Kredite (Artikel 27). (244) Die Höhe der Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsene Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den die Unternehmen für die Darlehen zu Sonderbedingungen bezahlen, und dem Betrag, den die Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätten. (245) Die in den Erwägungsgründen 242 und 243 angeführten Informationen lassen auf erhebliche Verzerrungen im vietnamesischen Finanzsektor schließen. Daher griff die Kommission für die Berechnung des durch die Darlehen zu Sonderbedingungen gewährten Vorteils auf eine externe Bemessungsgrundlage zurück. Wie in Erwägungsgrund 231 festgestellt, erfolgte dies unbeschadet der Frage, ob die aus der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen resultierende Subvention anfechtbar ist oder nicht. Darüber hinaus zog die Kommission aufgrund der Geringfügigkeit der Subventionen keinerlei endgültige Schlussfolgerungen darüber, ob es sich bei den betroffenen Banken um öffentliche Einrichtungen handelt oder ob die von den Banken vorgenommene Kreditrisikobewertung ausreichend ist. (246) Die externe Bemessungsgrundlage musste lediglich auf VND lautende Darlehen berücksichtigen, da keine Hinweise dafür vorlagen, dass auf USD lautende Darlehen subventioniert wurden. Von den kooperierenden Unternehmen hat lediglich die Thai Binh Group auf VND lautende Darlehen erhalten. Die Bemessungsgrundlage wurde anhand der jüngsten verfügbaren (2012) Darlehenszinssätze von 48 Ländern mit mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie (BIP) berechnet. Diese Länder wurden ausgewählt, weil sie ein ähnliches BIP aufweisen wie Vietnam. Ihre Darlehenszinssätze wurden um die Inflation des Untersuchungszeitraums bereinigt, um reale Zinssätze zu erhalten, und aus den Daten der Länder, für die Daten verfügbar waren, wurde ein Durchschnittswert für die 48 Länder berechnet. Quelle für die Zinssätze und Inflationsraten der einzelnen Länder war die Weltbank. Im Untersuchungszeitraum belief sich der durchschnittliche reale Zinssatz in diesen Ländern mit mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie auf 8,23 %. Diese Bemessungsgrundlage wurde mit den inflationsbereinigten Zinssätzen für alle auf VND lautenden Darlehen verglichen, die den untersuchten Unternehmen gewährt worden waren. (247) Der für dieses Programm ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 1,34 %. (248) Nach der Unterrichtung beanstandete die vietnamesische Regierung die Schlussfolgerungen bezüglich der Verzerrungen des vietnamesischen Finanzsystems und brachte vor, die Kommission hätte prüfen sollen, ob es sich bei den staatseigenen Geschäftsbanken um öffentliche Einrichtungen handele und ob die von ihnen vorgenommene Kreditrisikobewertung ausreichend sei. Nach Auffassung der vietnamesischen Regierung hätte sich diese Analyse auf die Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe und die Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des im Rahmen dieses Programms gewährten Vorteils ausgewirkt. (249) Wie in den Erwägungsgründen 242 und 243 erläutert, lassen die im Zuge der Untersuchung gewonnenen Informationen und Nachweise auf erhebliche Verzerrungen im vietnamesischen Bankensystem schließen. Aufgrund dieser Verzerrungen ist nach den Bestimmungen der Grundverordnung für die Ermittlung der Höhe des (etwaigen) Vorteils eine externe Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wie in den Erwägungsgründen 231 und 232 ausgeführt, erachtet es die Kommission nicht für notwendig zu untersuchen, ob es sich bei den Banken um öffentliche Einrichtungen handelt und/oder ob eine ausreichende Risikobewertung vorgenommen wird, da die den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten Vorteile unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen. 3.3.4.   Einräumung von Landnutzungsrechten (250) Beiden kooperierenden ausführenden Herstellern wurden Landnutzungsrechte in bestimmten Industriegebieten eingeräumt. Während die Thai Binh Group die Landnutzungsrechte direkt vom Staat erhielt, wurde das Land für die Vietnam New Century Polyester Fibre Co Ltd. (im Folgenden „VNC“) durch ein teilstaatliches Unternehmen unterverpachtet. (251) Die Thai Binh Group verfügt über drei Grundstücke in dem Industriegebiet. Im Untersuchungszeitraum war die Gruppe vollständig von der Zahlung der Pacht für zwei der Grundstücke befreit. Die Rechtsgrundlage für die Befreiung bilden der Erlass Nr. 121/2010/ND-CP und der Erlass Nr. 142/2005/ND-CP. Auch für das dritte Grundstück entrichtete die Gruppe keine Pacht, da derzeit das Antragsverfahren für die Befreiung läuft. Die Pachtzinsen, von deren Zahlung die Gruppe befreit ist, sind erheblich niedriger als die von der Gruppe für andere, vergleichbare Grundstücke in der unmittelbaren Nähe des Industriegebiets entrichtete Pacht und liegen offenbar deutlich unter den üblichen Landnutzungspreisen in der Region. (252) Die VNC ist nicht vollständig von der Bezahlung der Landnutzungsrechte befreit, es liegt jedoch auf der Hand, dass ihr im Untersuchungszeitraum ein Vorteil gewährt wurde. Der VNC werden drei Grundstücke von einem teilstaatlichen Unternehmen unterverpachtet. Die vietnamesische Regierung behauptete zwar, es handele sich dabei um Transaktionen zwischen privaten Parteien, jedoch widersprechen die vorliegenden Informationen dieser Aussage. In der Investitionslizenz der VNC ist die Landpachtung als Präferenzvorteil aufgeführt. In der Lizenz verpflichtet das Volkskomitee von Quang Ninh die VNC, das Land von diesem Unternehmen zu pachten. Zudem ist nach dem Originalvertrag zwischen dem teilstaatlichen Unternehmen, das das Grundstück an die VNC verpachtet, und der lokalen Bodenbehörde ein anschließender Transfer des Landes nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die von der lokalen Bodenbehörde festgelegt werden. Dies belegt, dass der Staat an der Grundstückstransaktion zwischen den beiden Parteien beteiligt ist. (253) Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vorteils zog die Kommission einen Preis für vergleichbare Grundstücke heran, mit dem sie die im Zusammenhang mit den Transaktionen in den Industriegebieten stehenden niedrigen Landnutzungspreise verglich. Im Rahmen der Untersuchung wurden Hinweise auf eine Regulierung und Verzerrung im vietnamesischen Grundstücksmarkt durch staatliche Interventionen ermittelt. Zudem wurde festgestellt, dass in bestimmten Industriegebieten und/oder für geförderte Wirtschaftszweige Befreiungen bzw. Präferenzpreise für Landnutzungsrechte gewährt werden. In diesem spezifischen Fall ermittelte die Kommission eine Transaktion im Zusammenhang mit Landnutzungsrechten, die als hinreichend zuverlässig betrachtet werden kann, da die betreffenden Grundstücke in keinem geförderten Gebiet liegen und das Unternehmen in einem Wirtschaftszweig tätig ist, der in keinem Zusammenhang mit PSF steht und nicht im Rahmen der Regierungspolitik gefördert wird. Die Preise für diese Transaktion wurden als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorteils herangezogen, unbeschadet etwaiger Schlussfolgerungen über die Gesamtsituation des vietnamesischen Grundstücksmarktes. (254) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,17 % und 0,37 %. 3.3.5.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern (255) Beiden kooperierenden ausführenden Herstellern wurden auf der Grundlage von in ihren Investitionslizenzen aufgeführten Befreiungsregelungen Ermäßigungen für direkte Steuern gewährt. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiungen bilden der Erlass Nr. 164/2003/ND-CP, ersetzt durch die Erlasse Nr. 124/2008/ND-CP und 122/2011/ND-CP, das Rundschreiben Nr. 140/2012 und der Erlass Nr. 164/2003/ND-CP in der durch den Erlass Nr. 152/204/ND-CP geänderten und ergänzten Fassung. Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Umsatzsteuer auf Einfuhren von Maschinen. (256) Nach den obengenannten Rechtsvorschriften werden Befreiungen und Ermäßigungen von direkten Steuern unter anderem Unternehmen in bestimmten Industriegebieten/-parks, Unternehmen hoher Beschäftigtenzahl sowie in bestimmten Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen gewährt. (257) Die Höhe der Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Als der den Empfängern erwachsende Vorteil gilt entweder die Differenz zwischen dem nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Betrag und dem nach dem ermäßigten Steuersatz gezahlten Betrag oder der Betrag der Steuerbefreiung. Die Höhe der als Subvention zu betrachtenden Beträge wurde anhand der jüngsten jährlichen Steuererklärungen berechnet. Die Subvention wurde dem Gesamtumsatz der Unternehmen zugerechnet und als Prozentsatz des CIF-Wertes des Ausfuhrumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt. (258) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,11 % und 0,36 %. 3.3.6.   Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eingeführte Rohstoffe (259) Beide kooperierenden ausführenden Hersteller waren im Untersuchungszeitraum von der Zahlung von Einfuhrabgaben auf eingeführte Rohstoffe befreit. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung ist das Gesetz über die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Law on Import and Export Tax) Nr. 45/2005/QH11, das mit dem Erlass Nr. 87/2010/ND-CP durchgeführt wurde. Die Regelungen für das Kontroll- und Überwachungssystem sowie die einschlägigen Verfahren sind im Rundschreiben Nr. 194/2010/TT festgelegt. (260) Die vietnamesische Regierung gab in ihrer Antwort auf den Fragebogen an, ein Rückerstattungssystem/Rückerstattungssystem für Ersatz zu führen. Nach den Rechtsvorschriften gilt die Befreiung für eingeführte Rohstoffe, die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht werden. Die Höhe der erstattungsfähigen Abgaben richtet sich danach, welcher Anteil der eingeführten Rohstoffe bei der Herstellung der ausgeführten fertiggestellten Ware verbraucht wurde. (261) Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum keinem der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller ein wirtschaftlicher Vorteil aus dieser Regelung entstanden ist. Zwar waren beide Unternehmen von der Zahlung von Einfuhrabgaben auf Rohstoffe befreit, jedoch wurde im Untersuchungszeitraum keine übermäßige Erstattung festgestellt. Beide Unternehmen verzeichneten relativ geringe Inlandsverkäufe der betroffenen Ware. Darüber hinaus bezogen sie einen erheblichen Anteil der wichtigsten Rohstoffe aus dem Inland, da die eingeführten Mengen für die Herstellung der ausgeführten betroffenen Ware nicht ausreichten. (262) Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen wurde es nicht für notwendig erachtet, darüber zu befinden, ob das gemeldete Rückerstattungssystem den WTO-Regeln und den Bestimmungen der Anhänge II und III der Grundverordnung entspricht. (263) Nach der Unterrichtung bestätigte die vietnamesische Regierung die Feststellungen der Kommission bezüglich dieses Programms. Sie betonte jedoch auch, dass das vietnamesische Rückerstattungssystem den Vorgaben in Anhang II und III der Grundverordnung in vollem Umfang genüge, obwohl diesbezüglich keine Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Die Kommission nimmt diesen Standpunkt der vietnamesischen Regierung zur Kenntnis. Da jedoch die den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten Vorteile unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen, bekräftigt die Kommission ihren Standpunkt, dass es, wie in den Erwägungsgründen 231 und 232 erläutert, ihrer Auffassung nach für die Zwecke dieser Untersuchung nicht erforderlich ist, zu untersuchen, ob das Rückerstattungssystem den Vorgaben von Anhang II und III der Grundverordnung entspricht. 3.3.7.   Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eingeführte Maschinen (264) Beide kooperierenden ausführenden Hersteller waren im Untersuchungszeitraum von der Zahlung von Einfuhrabgaben und der Umsatzsteuer auf eingeführte Maschinen befreit. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung ist das Gesetz über die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Law on Import and Export Tax) Nr. 45/2005/QH11, das mit dem Erlass Nr. 87/2010/ND-CP durchgeführt wurde. Die Regeln für das Kontroll- und Überwachungssystem und die einschlägigen Verfahren sind im Regierungserlass Nr. 154./2005/N-CP, im Rundschreiben Nr. 194/2010/TT und im Rundschreiben Nr. 117/2011 festgelegt. (265) Die Unternehmen wurden um Angaben zu ihren Einfuhren von Maschinen für einen Zehnjahreszeitraum gebeten. Zwar wurde eindeutig festgestellt, dass den kooperierenden ausführenden Herstellern aus dieser Regelung Vorteile erwachsen sind, jedoch waren diese unerheblich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die von den Unternehmen getätigten Einfuhren von Maschinen im Vergleich zum von den Unionsherstellern mit PSF erzielten Umsatz geringfügig waren. Darüber hinaus wurden etwaige Vorteile durch die Tatsache aufgewogen, dass die Maschinen über einige (in der Regel zehn) Jahre abgeschrieben wurden und sich damit der auf den Untersuchungszeitraum entfallende Vorteil entsprechend verringerte. (266) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,08 % und 0,1 %. 3.3.8.   Höhe der Subventionen (267) Nach den Bestimmungen der Grundverordnung lag die Höhe der den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten Subventionen ad valorem zwischen 0,6 % und 2,31 %. Die landesweite Subventionsspanne entspricht dem gewogenen Durchschnitt der beiden oben genannten Spannen, d. h. 1,25 %. Die oben beschriebenen Subventionen wurden dem Gesamtumsatz der Unternehmen zugerechnet und als Prozentsatz des CIF-Wertes des Ausfuhrumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt. (268) Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, es sei unklar, wie die Kommission die Höhe der möglichen Gesamtsubventionsspannen berechnet habe und warum die Kommission nicht den höheren der beiden Werte herangezogen habe, der über der Geringfügigkeitsschwelle liege. Wie von der Kommission in oben stehendem Erwägungsgrund erläutert, lag die Höhe der den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten aggregierten Gesamtsubventionen ad valorem zwischen einem Mindestwert von 0,6 % und einem Höchstwert von 2,31 %. Die Berechnung des gewogenen Durchschnitts dieser beiden Spannen ergibt eine landesweite durchschnittliche Subventionsspanne in Höhe von 1,25 % und somit einen Wert unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Diese Vorgehensweise entspricht dem Verfahren, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung stets für die Berechnung der landesweiten durchschnittlichen Subventionsspanne herangezogen wird. 3.3.9.   Schlussfolgerungen zu Vietnam (269) Die landesweite Subventionsspanne für Vietnam beträgt 1,25 %. Aufgrund der Geringfügigkeit dieser Spanne gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Untersuchung im Hinblick auf Einfuhren mit Ursprung in Vietnam nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden sollte. 4.   SCHÄDIGUNG 4.1.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION UND DER UNIONSPRODUKTION (270) Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 18 Unionsherstellern erzeugt. Diese Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. (271) Im Untersuchungszeitraum belief sich die Unionsproduktion auf insgesamt etwa 401 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert anhand aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise der überprüften Produktionszahlen der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unionshersteller und der vom Antragsteller vorgelegten Angaben. Wie in Erwägungsgrund 10 ausgeführt, wurden in die Stichprobe vier Unionshersteller einbezogen, auf die 54 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen. 4.2.   UNIONSVERBRAUCH (272) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und die Einfuhren aus Drittländern anhand von Eurostat-Daten. (273) Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)   2010 2011 2012 Untersuchungszeitraum Unionsverbrauch insgesamt 838 397 869 025 837 066 890 992 Index 100 104 100 106 Quelle: Antrag, Eurostat. (274) Der Unionsverbrauch erreichte im Jahr 2011 einen Höchststand, da die Baumwollpreise aufgrund der 2010 aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Baumwollernte anstiegen. Infolgedessen stieg die Nachfrage nach PSF als Baumwollersatz, ging jedoch im darauffolgenden Jahr wieder zurück. Im Untersuchungszeitraum war erneut ein Anstieg des Unionsverbrauchs um 6 % zu beobachten. 4.3.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN 4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (275) Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von PSF mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. (276) Die für die Einfuhren aus der Volksrepublik China und Vietnam ermittelten Subventionsspannen lagen unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung. (277) Somit sind die Bedingungen für eine Kumulierung nicht erfüllt. Infolgedessen beschränkte sich die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs auf die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien. 4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien (278) Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand von Eurostat-Daten. Zur Berechnung des Marktanteils der Einfuhren wurde die Menge der Einfuhren aus Indien zum Unionsverbrauch insgesamt ins Verhältnis gesetzt (wobei Letzterer als Summe aus den gesamten Unionsverkäufen der Unionshersteller und der gesamten Einfuhren von PSF in die Union berechnet wurde). (279) Die Einfuhren aus Indien in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil   2010 2011 2012 Untersuchungszeitraum Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen) 51 258 59 161 63 191 60 852 Index 100 115 123 119 Marktanteil 6,1 % 6,8 % 7,5 % 6,8 % Index 100 111 123 112 Quelle: Eurostat. (280) Insgesamt blieben die Einfuhren aus Indien eher stabil; ihr Anteil am Unionsmarkt lag im Bezugszeitraum zwischen 6 % und 7,5 %. 4.3.3.   Preise der Einfuhren aus Indien und Preisunterbietung (281) Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten und den überprüften Angaben der kooperierenden Ausführer. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der überprüften Angaben der kooperierenden Ausführer und der kooperierenden Unionshersteller ermittelt. (282) Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in Euro/Tonne)   2010 2011 2012 Untersuchungszeitraum Indien 1 025 1 368 1 239 1 212 Index 100 134 121 118 Quelle: Eurostat und überprüfte Daten der kooperieren Ausführer. (283) Im Jahr 2011, d. h. dem Jahr der oben erwähnten Baumwollkrise, stiegen die Preise für PSF. In den darauffolgenden Jahren gingen die Preise zurück, blieben aber über den für 2010 ermittelten Preisen. Im Untersuchungszeitraum lag der Preis um 18 % über dem PSF-Preis des Jahres 2010. (284) Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum verglich die Kommission für jeden eingeführten Warentyp die gewogenen durchschnittlichen Anlandepreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden indischen Hersteller vom ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt verlangten (nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten), mit den auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten. (285) Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 4,1 % und 43,7 % durch die Einfuhren aus Indien auf den Unionsmarkt. 4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union 4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen (286) Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. (287) Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. (288) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der im Antrag enthaltenen Daten, der vom Antragsteller im Laufe des Verfahrens vorgelegten zusätzlichen Angaben und von Eurostat-Daten. Diese Daten sind auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der ordnungsgemäß überprüften Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. (289) Als makroökonomische Indikatoren wurden Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität herangezogen. (290) Zu den mikroökonomischen Indikatoren zählten durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. 4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren 4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (291) Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung   2010 2011 2012 Untersuchungszeitraum Produktionsmenge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.