Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0918. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ge zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden. (161) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurden diese Subventionsbeträge (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum mit der betroffenen Ware insgesamt erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (162) Auf dieser Berechnungsgrundlage betrugen die in Bezug auf diese Regelung ermittelten Subventionsspannen bei den zwei betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 0,24 % bzw. 2,12 %. 3.2.5.    „Advance Authorisation Scheme“ (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung a)   Rechtsgrundlage (163) Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. b)   Anspruchsberechtigung (164) Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die in Erwägungsgrund 165 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Empfänger der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Order — ARO“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten). c)   Praktische Durchführung (165) Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen: a) „Physical Exports“ (Tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind eine zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt. b) „Annual Requirement“ (Jahresbedarf): Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede resultierende Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen. c) „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertiggestellte Ware auszuführen. d) „Deemed Exports“ (Vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ). e) „Advance Release Order“ — ARO (vorgezogener Lieferabruf): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, welche die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf (im Folgenden „ARO“) zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden. f) „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). (166) Drei der untersuchten Unternehmen wurden im Untersuchungszeitraum in Bezug auf die betroffene Ware Vorteile aus der AA-Regelung eingeräumt. Diese Unternehmen haben die oben stehend unter Buchstabe a, d und e aufgeführten Teilregelungen in Anspruch genommen. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher. (167) Zwecks Nachprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die in dem in Anhang 23 vorgegebenen Format vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. (168) Bei der in Erwägungsgrund 165 Buchstabe a genannten Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum von zwei der untersuchten Unternehmen in Anspruch genommen wurde, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Vorabgenehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Vorabgenehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren. (169) Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der resultierenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist. (170) Die Untersuchung ergab, dass die Nachprüfungsauflagen der indischen Behörden in der Praxis nicht beachtet wurden. (171) Nur eines der beiden Unternehmen, die diese Teilregelung in Anspruch genommen haben, führte ein Produktions- und Verbrauchsverzeichnis. Allerdings konnte anhand des Verbrauchsverzeichnisses nicht nachgeprüft werden, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden. Was die oben stehend dargelegten Prüfanforderungen anbelangt, so führten die Unternehmen keine Unterlagen, die belegen würden, dass eine externe Prüfung des Verbrauchsverzeichnisses stattgefunden hat. Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass die untersuchten Ausführer nicht nachweisen konnten, dass die einschlägigen Bestimmungen der FT-Policy eingehalten wurden. (172) Bei der in Erwägungsgrund 165 Buchstabe e genannten AA-Regelung für den vorgezogenen Lieferabruf (ARO), die im Untersuchungszeitraum von einem der untersuchten Unternehmen in Anspruch genommen wurde, wird die im Rahmen dieser Regelung genehmigte Einfuhrmenge als Prozentsatz des Volumens der ausgeführten fertiggestellten Waren berechnet. Auf den Vorablizenzen wird entweder die Menge oder der Wert der zulässigen Einfuhren angegeben. In beiden Fällen werden die für die Festlegung der zugelassenen zollfreien Käufe maßgeblichen Sätze für die meisten Waren, einschließlich der in dieser Untersuchung betroffenen Ware, anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) bestimmt. Die in den Vorablizenzen aufgeführten Vorleistungen werden bei der Herstellung der betreffenden ausgeführten fertiggestellten Waren verwendet. (173) Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorablizenzen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren, wie die Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer, in Anspruch zu nehmen. (174) Die Untersuchung ergab, dass die Nachprüfungsauflagen der indischen Behörden in der Praxis nicht beachtet wurden. (175) Bei der in Erwägungsgrund 165 Buchstabe d genannten Teilregelung für vorgesehene Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum von einem der untersuchten Unternehmen in Anspruch genommen wurde, werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest. (176) Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate). (177) Es wurde festgestellt, dass es keine Verbindung zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten fertiggestellten Waren gab. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das unter Erwägungsgrund 167 erwähnte vorgeschriebene Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs, das von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfbar sein muss, vom antragstellenden Unternehmen nicht geführt wurde. Obgleich das antragstellende Unternehmen gegen diese Vorschrift verstieß, nahm es die Vorteile im Rahmen der AA-Regelungen in Anspruch. d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung (178) Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf andernfalls zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt den untersuchten Ausführern einen Vorteil, da deren Liquidität verbessert wird. (179) Alle hier betroffenen Teilregelungen sind rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen. (180) Keine der hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Es wird weiter davon ausgegangen, dass die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug waren und dass sie kein Nachprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch darstellen, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). (181) Nach der Unterrichtung brachte ein in die Stichprobe einbezogener indischer ausführender Hersteller vor, die Regelung solle nicht angefochten werden, da das Unternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung im Hinblick auf die unabhängigen Prüfungen des Verbrauchsverzeichnisses der Vorleistungen nachgekommen sei und dies als ausreichende Nachprüfung durch die indische Regierung zu betrachten sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Nachprüfung durch die indische Regierung muss unabhängig von etwaigen Verpflichtungen der Unternehmen betrachtet werden. Im Zuge des Kontrollbesuchs wurde bestätigt, dass das Nachprüfungssystem der indischen Regierung den Vorgaben in Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung nicht genügt. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (182) Dieselbe Partei behauptete, die Zusammenlegung von Lizenzen sei in Indien rechtmäßig, und das Unternehmen dürfe nicht benachteiligt werden, indem bei der Berechnung der Subventionsspanne nicht der mit der betroffenen Ware erzielte Ausfuhrumsatz, sondern der gesamte Ausfuhrumsatz herangezogen werde. Die Rechtmäßigkeit der Zusammenlegung von Lizenzen in Indien als solche war jedoch in diesem Kontext nicht von Belang. Die Untersuchung ergab, dass es infolge der Zusammenlegung nicht möglich war, in angemessener Weise festzustellen, welche Lizenzen im Zusammenhang mit PSF verwendet wurden. In der Tat musste bei der Berechnung der Subventionsspanne der dem gesamten Geschäftsbereich entstandene Vorteil anstatt des reinen Vorteils für die PSF-Herstellung berücksichtigt werden, da es anhand der überprüften Informationen nicht möglich war, ordnungsgemäß festzustellen, welcher Teil der Vorleistungen (die auch für die Herstellung anderer Waren verwendet wurden) ausschließlich für PSF verwendet wurde. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (183) Die in Erwägungsgrund 165 unter Buchstabe a, d und e aufgeführten Teilregelungen sind somit anfechtbar. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (184) Wenn es kein zugelassenes Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystem nicht angemessen ist. (185) Die Höhe der Subvention zugunsten der Unternehmen, die die AA-Regelung in Anspruch genommen haben, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im Untersuchungszeitraum verzichtet wurde (Zähler). In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (186) Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den drei betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 0,11 %, 1,89 % bzw. 4,31 %. 3.2.6.    „Duty Free Import Authorisation“ (im Folgenden „DFIA“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren a)   Rechtsgrundlage (187) Die DFIA-Regelung wird in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.47 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.31 bis 4.36 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. b)   Anspruchsberechtigung (188) Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. c)   Praktische Durchführung (189) Die Genehmigungen nach der DFIA-Regelung werden sowohl für die Vorausausfuhr als auch für die Nachausfuhr erteilt, was die zollfreie Einfuhr der gemäß den Standardnormen („SION“) festgelegten Waren ermöglicht; diese müssen jedoch im Falle der übertragbaren DFIA nicht unbedingt zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden. (190) Die Genehmigungen nach den DFIA-Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Einfuhr von Vorleistungen, die in den SION festgelegt sind. Die Einfuhrberechtigung beschränkt sich auf die in den SION vorgesehene Menge und den dort festgelegten Wert der Vorleistungen, sie kann aber auf Antrag von den örtlichen Behörden geändert werden. (191) Die Ausfuhrverpflichtung ist mit dem Erfordernis einer Mindestwertsteigerung von 20 % verknüpft. Die Ausfuhren können bereits in Erwartung einer DFIA-Genehmigung erfolgen; in diesem Fall richtet sich die Einfuhrberechtigung nach den voraussichtlichen Ausfuhren. (192) Nach der Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kann der Ausführer die Übertragbarkeit der DFIA-Genehmigung beantragen, was in der Praxis die Erlaubnis zum Verkauf einer solchen Lizenz für die zollfreie Einfuhr auf dem Markt bedeutet. (193) Einer der untersuchten ausführenden Hersteller hat die DFIA-Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen. d)   Schlussfolgerung zur DFIA-Regelung (194) Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar. Sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf andernfalls zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt den untersuchten Ausführern einen Vorteil, da deren Liquidität verbessert wird. (195) Außerdem ist die DFIA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. (196) Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Dies bedeutet im Einzelnen: i) Die Regelung gestattet eine nachträgliche Erstattung oder Rückvergütung der Einfuhrabgaben für Vorleistungen, die im Zuge der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden; ii) es gibt kein Nachprüfungssystem oder -verfahren, mit dem geprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat; iii) die Übertragbarkeit der Bescheinigungen/Genehmigungen impliziert, dass für Ausführer, die im Rahmen der DFIA-Regelung eine Genehmigung zollfreier Einfuhren erhalten haben, keine Verpflichtung besteht, die Bescheinigung tatsächlich für die Einfuhr der Vorleistungen zu nutzen. (197) Nach der Unterrichtung brachte ein in die Stichprobe einbezogener indischer ausführender Hersteller vor, dass das Nachprüfungssystem in Indien angemessen und wirksam sei und den Geschäftspraktiken in Indien entspreche und somit der „primäre“ Grund für die Anfechtung der Regelung nicht gegeben sei. Im Gegensatz zu dieser Behauptung hat die Untersuchung nicht bestätigt, dass es in Indien ein Nachprüfungssystem gibt, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht werden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus stritt der Hersteller nicht ab, dass die Regelung eine nachträgliche Erstattung oder Rückvergütung der Einfuhrabgaben für Vorleistungen gestattet, die im Zuge der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, und dass die Übertragbarkeit der Bescheinigungen/Genehmigungen impliziert, dass für Ausführer, die im Rahmen der DFIA-Regelung eine Genehmigung zollfreier Einfuhren erhalten haben, keine Verpflichtung besteht, die Bescheinigung tatsächlich für die Einfuhr der Vorleistungen zu nutzen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (198) Wenn es kein zugelassenes Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.