Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0918. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(im Folgenden „DFIA-Regelung“) — Regelung über die Genehmigung zollfreier Einfuhren (6) „Export Promotion Capital Goods Scheme“ (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter (7) „Maharashtra Package Scheme of Incentives (im Folgenden PSI“) — „Anreizpaket des Bundesstaats Maharashtra“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe) (119) Rechtsgrundlage für die in Erwägungsgrund 118 unter Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“ oder „AHG“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente, „FT-Policies“) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den für diese Untersuchung relevanten Untersuchungszeitraum ist die „FT-Policy 2009-2014“ (im Folgenden „FTP 09-14“) maßgebend. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird regelmäßig aktualisiert. (120) Die in Erwägungsgrund 118 unter Ziffer 3 aufgeführte Zollrückerstattungsregelung (DD-Regelung) stützt sich auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes („Customs Act“) von 1962, Abschnitt 37 des Verbrauchsteuergesetzes („Central Excise Act“) von 1944, Abschnitt 93A und 94 des Finanzgesetzes („Financial Act“) von 1994 und die Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern („Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht. (121) Das oben unter Ziffer 7 genannte PSI fällt unter das „Package Scheme of Incentives“ (Anreizpaket) der Regierung von Maharashtra aus dem Jahr 2007, Resolution Nr. PSI-1707/(CR-50)/IND-8 vom 30. März 2007. 3.2.2.    „Focus Market Scheme“ (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder a)   Rechtsgrundlage Die FM-Regelung wird in Abschnitt 3.14 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.8 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. b)   Anspruchsberechtigung (122) Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. c)   Praktische Durchführung (123) Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren und somit auch für Ausfuhren von PSF in die Länder, die in den Tabellen 1 und 2 von Anhang 37(C) HOP I 09-14 notifiziert werden, ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 3 % des FOB-Werts. Ab dem 1. April 2011 besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die in Tabelle 3 von Anhang 37(C) notifizierten Länder („Special Focus Markets“) ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 4 % des FOB-Wertes. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben. Ebenfalls ausgeschlossen von dieser Regelung sind bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse. (124) Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden. (125) Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes beziehungsweise nach dem Versand der Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange das antragstellende Unternehmen den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften. (126) Vier der untersuchten ausführenden Hersteller haben diese Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen. (127) Nach der Unterrichtung behaupteten drei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller, sie seien zwar anspruchsberechtigt, hätten jedoch diesen Vorteil für Ausfuhrverkäufe in die Union keineswegs in Anspruch genommen; somit könne keine Schlussfolgerung über die Inanspruchnahme dieses Vorteils gezogen werden. Darüber hinaus sei die FM-Regelung geografisch auf Länder beschränkt, die nicht zur Union gehören, und könne daher nicht von der Union angefochten werden. Diesbezüglich bestätigten die Kontrollbesuche, dass die FM-Regelung für Ausfuhren in Drittländer in Anspruch genommen wurde, da die Regelung in erster Linie für Ausfuhren in Drittländer bestimmt ist. Die betreffenden ausführenden Hersteller waren allerdings nicht in der Lage, die praktische Durchführung der Regelung, wie sie in den Erwägungsgründen 123 bis 125 beschrieben wird, oder die Tatsache zu widerlegen, dass der durch die FM-Regelung gewährte Vorteil für die betroffene Ware in Anspruch genommen werden kann, da die im Rahmen der FM-Regelung gewährten Zollgutschriften frei übertragbar sind und für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden können. Insbesondere konnten die drei Hersteller nicht die Tatsache widerlegen, dass im Rahmen der FM-Regelung gewährte Zollgutschriften für Ausfuhren in die unter die Regelung fallenden Drittländer zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen auf Vorleistungen genutzt werden können, die zur Herstellung der in die Union ausgeführten betroffenen Ware verwendet werden. (128) Schließlich werden diese Vorteile von den Unternehmen periodengerecht zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Ausfuhrgeschäfte stattfinden, was belegt, dass der Anspruch auf den Vorteil zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts entsteht und kein Zweifel daran besteht, dass die gewährte Zollgutschrift zu einem späteren Zeitpunkt verwendet wird. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. d)   Schlussfolgerungen zur FM-Regelung (129) Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die andernfalls zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert. (130) Darüber hinaus ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. (131) Die Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (132) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern gewährten Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt und vom kooperierenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (133) Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im Untersuchungszeitraum bei den vier betroffenen Unternehmen 0,15 %, 0,19 %, 0,42 % beziehungsweise 0,63 %. 3.2.3.    „Focus Product Scheme“ (im Folgenden „FP-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren a)   Rechtsgrundlage (134) Die Regelung wird in den Abschnitten 3.15 bis 3.17 FT-Policy 09-14 und in den Kapiteln 3.9 bis 3.11 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. b)   Anspruchsberechtigung (135) In Anspruch genommen werden kann diese Regelung nach Abschnitt 3.15.2 FT-Policy 09-14 von Ausführern der in Anhang 37D HOP I 09-14 aufgeführten Waren. c)   Praktische Durchführung (136) Ein Ausführer der in der Liste in Anhang 37D HOP I 09-14 enthaltenen Waren kann im Rahmen der FP-Regelung einen Berechtigungsschein für eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % bzw. 5 % des FOB-Werts der Ausfuhren beantragen. Die von der Untersuchung betroffene Ware ist in Tabelle 1 von Anhang 37D aufgeführt. Für ihre Ausfuhren besteht somit ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % des FOB-Werts. (137) Bei der FP-Regelung handelt es sich um eine im Nachfeld der Ausfuhr ansetzende Regelung, das heißt, um die Vorteile dieser Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen Ausfuhren tätigen. Das Unternehmen stellt dazu bei der zuständigen Behörde einen Online-Antrag und übermittelt in diesem Zusammenhang Kopien des Exportauftrags und der Rechnung, die Bescheinigung der Bank über die Entrichtung der Antragsgebühren, eine Kopie der Frachtbriefe und eine Bescheinigung der Bank über den Eingang der Zahlung („Bank Realization Certificate“) oder eine Bescheinigung über die eingegangene Überweisung von Devisen („Foreign Inward Remittance Certificate“) im Falle der direkten Negoziierung. Wurde das Original der Frachtbriefe und/oder der Bank Realization Certificates bereits zur Inanspruchnahme einer anderen Regelung eingereicht, kann das Unternehmen von ihm selbst bescheinigte Kopien übermitteln, auf denen die Behörde angegeben ist, bei der die Originalunterlagen eingereicht wurden. Der Online-Antrag auf FP-Gutschriften kann maximal 50 Frachtbriefe umfassen. (138) Wie die Untersuchung ergab, können FP-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. FP-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig. (139) Alle fünf untersuchten ausführenden Hersteller haben diese Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen. (140) Nach der Unterrichtung behaupteten drei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller, sie seien zwar anspruchsberechtigt, hätten jedoch diesen Vorteil zumindest für einige Ausfuhrverkäufe nicht in Anspruch genommen; somit könne keine Schlussfolgerung über die Inanspruchnahme dieses Vorteils gezogen werden. Die betreffenden ausführenden Hersteller waren allerdings nicht in der Lage, die praktische Durchführung der Regelung, wie sie in den Erwägungsgründen 123 bis 125 beschrieben wird, oder die Tatsache zu widerlegen, dass der durch die FP-Regelung gewährte Vorteil für die betroffene Ware in Anspruch genommen werden kann, da die im Rahmen der FP-Regelung gewährte Zollgutschriften frei übertragbar sind und für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden können. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass diese Vorteile von den Unternehmen periodengerecht zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Ausfuhrgeschäfte stattfinden, was belegt, dass der Anspruch auf den Vorteil zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts entsteht und kein Zweifel daran besteht, dass die gewährte Zollgutschrift zu einem späteren Zeitpunkt verwendet wird. d)   Schlussfolgerungen zur FP-Regelung (141) Im Rahmen der FP-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FP-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die andernfalls zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die FP-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert. (142) Darüber hinaus ist die FP-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. (143) Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die FP-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FP-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (144) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass den Empfängern im Rahmen dieser Regelung der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden FP-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des FP-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller FP-Gutschriften zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden. (145) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum insgesamt erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (146) Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den fünf betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 1,59 %, 1,75 %, 1,77 %, 1,85 % bzw. 1,95 %. 3.2.4.    „Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung a)   Rechtsgrundlage (147) Eine ausführliche Beschreibung der DD-Regelung ist in den „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“ von 1995 enthalten, die durch nachfolgende Notifikationen geändert wurden. b)   Anspruchsberechtigung (148) Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. c)   Praktische Durchführung (149) Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann eine Erstattung beantragen, die als Prozentsatz des FOB-Werts der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die indische Regierung hat für mehrere Waren, so auch für die betroffene Ware, die Erstattungssätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge oder des Werts der zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Vorleistungen und der durchschnittlich für Vorleistungen gezahlten Abgaben ermittelt. Sie gelten unabhängig davon, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Im Untersuchungszeitraum galten für die betroffene Ware die folgenden DD-Sätze: bis zum 9. Oktober 2012 3 %, zwischen dem 10. Oktober 2012 und dem 20. September 2013 2,1 % sowie ab dem 21. September 2013 1,7 % des FOB-Wertes. (150) Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhren im Rahmen der DD-Regelung erfolgen, wonach der Erstattungsbetrag unwiderruflich festgelegt wird. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest — EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt. (151) Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate — BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Auszahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, doch wird die indische Regierung den gezahlten Betrag zurückfordern, falls der Ausführer die BRC nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorlegt. (152) Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden. (153) Wie die Untersuchung ergab, kann der Erstattungsbetrag nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. (154) Zwei der untersuchten ausführenden Hersteller haben die DD-Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen. d)   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung (155) Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Erstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens zu nicht marktüblichen Bedingungen verbessert. (156) Der Rückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung jedoch nicht die Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Die Zahlung an den Ausführer steht in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Rohstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Rohstoffen dar. (157) Dies wird durch das Rundschreiben der indischen Regierung Nr. 24/2001 (Circular No. 24/2001) bestätigt, in dem es eindeutig heißt, dass die Rückerstattungssätze keinen Bezug zum Verbrauchsmodell der tatsächlich verwendeten Vorleistungen und zu den tatsächlichen Belastungen durch Vorleistungen eines bestimmten Ausführers oder einzelner Sendungen aufweisen, und in dem die regionalen Behörden angewiesen werden, bei den von Ausführern eingereichten Rückerstattungsanträgen nicht auf einem Nachweis für die tatsächlich entrichteten Abgaben auf die eingeführten oder im Inland bezogenen Vorleistungen durch die Bediensteten vor Ort zu bestehen. (158) Die Zahlung, die in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung im Anschluss an von Ausführern getätigte Ausfuhren erfolgt, muss als von der Ausfuhrleistung abhängiger Direktzuschuss der indischen Regierung betrachtet werden und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. (159) Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (160) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung den Empfängern der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, den Erstattungsbetrag zu zahlen, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe aller Erstattungsbeiträ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.