Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

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Quellenkennung: 32014D0918. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alle im Antrag beanstandeten Regelungen. Bei jeder Regelung wurde geprüft, ob nach den Bestimmungen von Artikel 3 der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung festgestellt werden konnte, durch die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil gewährt wurde. Die Untersuchung ergab, dass im vorliegenden Fall etwaige festgestellte Vorteile der untersuchten Regelungen unterhalb der nach Artikel 14 Absatz 5 (3) der Grundverordnung anwendbaren Geringfügigkeitsschwelle liegen. Die Prüfung der Anfechtbarkeit anderer Teilregelungen erübrigt sich daher. Nachstehend werden die Regelungen und die entsprechenden Vorteile für die einzelnen Unternehmen eingehend erläutert. 3.1.2.   Spezifische Regelungen Von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommene Regelungen (77) Es wurde festgestellt, dass die folgenden Regelungen im Untersuchungszeitraum von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller nicht in Anspruch genommen wurden und somit kein Vorteil festgestellt werden konnte. — Bereitstellung von PTA und MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt; — staatliche Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt; — staatliche Bereitstellung von günstigem Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt; — Sonderfonds „Go Global“; — Fonds zur Handelsförderung für die Landwirtschaft, die Leichtindustrie und Textilwaren („Trade Promotion Fund for Agriculture, Light Industry and Textile Products“); — Körperschaftsteuerbefreiungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung; — Körperschaftsteuerermäßigungen für anerkannte Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien; — Körperschaftsteuerermäßigungen in Sonderwirtschaftszonen; — Körperschaftsteuerermäßigungen für exportorientierte Unternehmen; — Steuergutschriften von bis zu 40 % des Einkaufswertes im Inland hergestellter Ausrüstung; — sonstige Regional-/Provinzprogramme. (78) Im Hinblick auf die Bereitstellung von PTA und MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde im Antrag behauptet, dass die chinesische Regierung bestimmte vorgelagerte Industrien und Produkte kontrolliere, sodass den Herstellern von PSF kostengünstige Vorleistungen, also PTA und MEG, bereitgestellt worden seien. Auf dieser Grundlage hätten die Hersteller von PSF über den Erwerb von staatlich hergestelltem PTA und MEG von staatseigenen Betrieben unter dem Marktpreis und somit zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt anfechtbare Subventionen erhalten. (79) Die Untersuchung ergab jedoch, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller von PSF den größten Teil des für die Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten PSF erforderlichen PTA und MEG im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs einführten. (80) Folglich konnten im Hinblick auf dieses im Antrag genannte Programm keine Subventionen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgestellt werden. (81) Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe für eine Subventionsregelung, die von in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde, namentlich die Bereitstellung von PTA/MEG zu subventionierten Preisen, lediglich eine Teilanalyse vorgelegt. Im Hinblick auf diese Regelung beanstandete der Antragsteller, die Auswahl der Stichprobe und die Tatsache, dass ein großer PSF-Hersteller in China bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden sei, hätten die Ermittlung der durch diese Regelung gewährten Subventionierung beeinflusst. (82) Wie in den Erwägungsgründen 16 und 18 erläutert, wählte die Kommission aus den 23 chinesischen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, die bei der Untersuchung kooperierten, eine Stichprobe aus den fünf größten ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller aus, die als repräsentativ im Sinne von Artikel 27 der Grundverordnung erachtet wurde. Der chinesische Hersteller, auf den der Antragsteller Bezug nahm und der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, hat im Untersuchungszeitraum keine signifikanten PSF-Mengen in die Union ausgeführt. Infolgedessen hatte die Tatsache, dass dieser Hersteller nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weder Einfluss auf die Repräsentativität der Stichprobe noch signifikante Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen zu der betreffenden Subventionsregelung. (83) Die Kommission bekräftigt, dass sie Informationen und Antworten zu allen im Antrag beanstandeten Subventionsregelungen eingeholt hat, darunter auch zu jenen, die der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung aufgeführt hat, bezüglich dieser Regelungen jedoch festgestellt wurde, dass sie von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller nicht in Anspruch genommen wurden. In Erwägungsgrund 78 hat die Kommission weitere ausführliche Angaben zur Bereitstellung von PTA/MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gemacht, da diese Subventionsregelung eine der zentralen Behauptungen des Antrags war, in deren Rahmen möglicherweise eine signifikante anfechtbare Subvention gewährt worden sein könnte. Von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommene Regelungen 3.1.3.   Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen an die PSF-Industrie (84) Der Antragsteller stellte die Behauptung auf, die Hersteller von PSF kämen im Rahmen der Strategie der chinesischen Regierung, Finanzhilfen zur Förderung und Unterstützung des Wachstums und der Entwicklung der Textil- und Chemiefaserindustrie bereitzustellen, in den Genuss zinsvergünstigter Darlehen von Policy-Banken und staatseigenen Geschäftsbanken. a)   Rechtsgrundlage (85) Die folgenden Rechtsvorschriften sehen eine Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen in China vor: das Gesetz der Volksrepublik China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks) („Bankengesetz“), die von der People's Bank of China („PBOC“) am 28. Juni 1996 bekannt gegebenen Allgemeinen Vorschriften zur Kreditvergabe (General Rules on Loans) und der Staatsratsbeschluss Nr. 40. b)   Berechnung der Höhe der Subvention (86) Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung sollte der aus Darlehen zu Sonderbedingungen erwachsende Vorteil berechnet werden als Differenz zwischen dem Betrag der gezahlten Zinsen und dem Betrag, der für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das die Unternehmen auf dem Markt erhalten könnten, zu zahlen wäre. Die Kommission ermittelte einen Referenzzinssatz für vergleichbare Darlehen zu Marktbedingungen. (87) Dieser Referenzzinssatz wurde auf der Grundlage chinesischer Zinssätze berechnet, die so berichtigt wurden, dass sie ein marktübliches Risiko widerspiegeln (d. h. es wurde davon ausgegangen, dass alle Firmen in China lediglich das höchste Rating für Non-Investment-Grade-Anleihen (BB bei Bloomberg) erhalten würden, und ein entsprechender, bei Anleihen von Firmen mit diesem Rating zu erwartender Aufschlag auf den Standardzinssatz der People's Bank of China angewendet). (88) Zur Berechnung des Vorteils der ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller wurde die Zinssatzdifferenz herangezogen, die als Prozentsatz ausgedrückt und mit der ausstehenden Darlehenssumme multipliziert wurde, was der Zinsersparnis im Untersuchungszeitraum entspricht. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet. c)   Schlussfolgerung (89) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,50 %. 3.1.4.   Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt a)   Rechtsgrundlage (90) Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der Volksrepublik China und das Gesetz über dingliches Recht (Real Right Law) der Volksrepublik China. b)   Praktische Durchführung (91) Nach Artikel 2 des Land Administration Law befindet sich aller Grund und Boden in Staatsbesitz, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch entsprechend dem Gesetz zugewiesen werden. Die staatlichen Behörden können Grund und Boden im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angeboten und Versteigerungen zuweisen. c)   Untersuchungsergebnisse (92) Die kooperierenden ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller legten Informationen zu dem von ihnen gehaltenen Grund und Boden sowie die relevanten Verträge/Bescheinigungen über Landnutzungsrechte vor, die chinesische Regierung machte jedoch keinerlei Angaben über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten. d)   Berechnung der Höhe der Subvention (93) Da der Schluss gezogen wurde, dass die Situation in China hinsichtlich der Landnutzungsrechte nicht marktgesteuert ist, dürften keinerlei Bemessungsgrundlagen für den privaten Markt in China verfügbar sein. Daher ist eine Berichtigung von Kosten oder Preisen in China nicht möglich. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass in China kein Markt besteht; nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung ist es gerechtfertigt, eine externe Bemessungsgrundlage zur Messung der Höhe der gewährten Vorteile heranzuziehen. Da die chinesische Regierung keinerlei Vorschlag für eine externe Bemessungsgrundlage präsentierte, musste die Kommission auf verfügbare Informationen zurückgreifen, um eine angemessene externe Bemessungsgrundlage zu ermitteln. In diesem Zusammenhang erschien es aus den in Erwägungsgrund 94 erläuterten Gründen angemessen, Informationen des gesonderten Zollgebiets Taiwan als geeignete Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (94) Nach Ansicht der Kommission stellen die Grundstückspreise in Taiwan den besten Näherungswert bezüglich der Gebiete in China dar, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller angesiedelt sind. Die meisten ausführenden Hersteller sind in Ostchina in gut entwickelten Gebieten mit hohem BIP (Bruttoinlandsprodukt) in dicht besiedelten Provinzen niedergelassen. (95) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wurde unter Berücksichtigung der Differenz berechnet, die zwischen dem von den einzelnen Unternehmen für Landnutzungsrechte bezahlten Betrag und dem normalerweise nach der taiwanesischen Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Betrag besteht. (96) Bei dieser Berechnung zog die Kommission den durchschnittlich in Taiwan geltenden Quadratmeterpreis für Grundstücke heran, der um die Währungsabwertung und die BIP-Entwicklung per Datum der betreffenden Verträge über Landnutzungsrechte bereinigt wurde. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken wurden von der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan abgerufen. Die Währungsabwertung und die Entwicklung des BIP in Taiwan wurden anhand der vom Internationalen Währungsfonds in seinem World Economic Outlook 2011 veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und der dortigen BIP-Entwicklung pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem Untersuchungszeitraum zugerechnet, und zwar unter Zugrundelegung der Laufzeit, die für das Recht zur Landnutzung bei Gewerbegrundstücken in China normalerweise gilt (d. h. 50 oder 70 Jahre). Der resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatz der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. e)   Schlussfolgerung (97) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,02 % und 0,82 %. 3.1.5.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern 3.1.5.1.   Körperschaftsteuerbefreiung von Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen a)   Rechtsgrundlage (98) Die Rechtsgrundlagen für diese Steuerbefreiung von Dividendenerträgen sind die Artikel 25 bis 26 des Körperschaftsteuergesetzes (Enterprise Income Tax Law) und Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz. b)   Praktische Durchführung (99) Diese Regelung besteht aus einer steuerlichen Vorzugsbehandlung gebietsansässiger chinesischer Unternehmen, die Anteilseigner an anderen gebietsansässigen chinesischen Unternehmen sind, in Form einer Steuerbefreiung der gebietsansässigen Muttergesellschaften für die Einnahmen aus bestimmten Dividenden und Gewinnanteilen sowie für sonstige Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen. c)   Untersuchungsergebnisse (100) In den Körperschaftsteuererklärungen von zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller ist ein von der Körperschaftsteuer befreiter Betrag aufgeführt. Dieser Betrag wird als Dividenden, Gewinnanteile und sonstiges Einkommen aus Kapitalbeteiligung gebietsansässiger Rechtspersönlichkeiten und Unternehmen entsprechend den in Anlage 5 der Körperschaftsteuererklärung (Jährliche Erklärung der Steuervergünstigungen) aufgeführten Bedingungen ausgewiesen. Die relevanten Unternehmen entrichteten für diese Beträge keine Körperschaftsteuer. d)   Berechnung der Höhe der Subvention (101) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Als den Empfängern erwachsender Vorteil gilt der Gesamtbetrag der unter Berücksichtigung des Dividendeneinkommens aus anderen in China gebietsansässigen Unternehmen zu entrichtenden Steuer, abzüglich des unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Dividendeneinkommen tatsächlich gezahlten Betrags. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Herstellerunternehmen zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. e)   Schlussfolgerung (102) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,06 %. 3.1.6.   Programme für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben 3.1.6.1.   Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrabgaben für die Verwendung eingeführter Ausrüstung a)   Rechtsgrundlage (103) Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind der Runderlass des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Ausrüstung, Guo Fa Nr. 37/1997, die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung [2008] Nr. 43, die Bekanntmachung des NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 und das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen. b)   Praktische Durchführung (104) Im Rahmen dieser Regelung wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von Einfuhrabgaben für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und inländische Unternehmen bei der Einfuhr von für die Produktion eingesetzten Ausrüstungsgütern gewährt. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst sein, und das beantragende Unternehmen muss ein Zertifikat für staatlich geförderte Projekte einholen, das von den chinesischen Behörden oder der National Development and Reform Commission in Einklang mit den einschlägigen Investitions-, Steuer- und Zollvorschriften ausgestellt wird. c)   Untersuchungsergebnisse (105) Vier der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller gaben an, von der Umsatzsteuer und Einfuhrabgaben für die eingeführte Ausrüstung befreit zu sein. d)   Berechnung der Höhe der Subvention (106) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wurde als der Betrag der Umsatzsteuer- und Abgabenbefreiung für eingeführte Ausrüstung betrachtet. Der gewährte Vorteil wurde über die Lebensdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Herstellerunternehmen zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. e)   Schlussfolgerung (107) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,45 %. 3.1.6.2.   Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung a)   Rechtsgrundlage (108) Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind der Runderlass der staatlichen Steuerverwaltung über die Bekanntgabe vorläufiger Maßnahmen für die Verwaltung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung Nr. 171, 199, vom 20.9.1999 und die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung der Steuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung Nr. 176 [2008] des Finanzministeriums. b)   Praktische Durchführung (109) Diese Regelung sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuererstattungen für den Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor. Die Ausrüstung darf nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt sein und der Wert der Ausrüstung darf nicht die Grenze für die Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung übersteigen, wie sie in den vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung festgelegt ist. c)   Untersuchungsergebnisse (110) Zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller machten ausführliche Angaben zu dieser Regelung und nannten unter anderem den Betrag des ihnen gewährten Vorteils. d)   Berechnung der Höhe der Subvention (111) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wurde als die erstattete Umsatzsteuer für im Inland hergestellte Ausrüstung betrachtet. Der gewährte Vorteil wurde über die Lebensdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Gepflogenheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs abgeschrieben. e)   Schlussfolgerung (112) Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,01 %. 3.1.7.   Sonstige Regional-/Provinzprogramme (113) Die Untersuchung bestätigte, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum keine Vorteile aus den in Erwägungsgrund 75 aufgeführten Programmen erwachsen sind. 3.1.8.   Höhe der Subventionen (114) Nach den Bestimmungen der Grundverordnung lag die Höhe der den chinesischen ausführenden Herstellern gewährten Subventionen ad valorem zwischen 0,76 % und 1,77 %. (115) Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, es sei unklar, wie die Kommission die Höhe der möglichen Gesamtsubventionsspannen berechnet habe. Die in Erwägungsgrund 114 ad valorem ausgedrückte Bandbreite der aggregierten Gesamtsubventionen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller stellt den niedrigsten und den höchsten Wert der Gesamtsubventionsspanne der fünf in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller dar. 3.1.9.   Schlussfolgerungen zu China (116) Angesichts der Tatsache, dass die den chinesischen ausführenden Herstellern gewährten anfechtbaren Subventionen unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen, sollten keine Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in China eingeführt werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Untersuchung im Hinblick auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden sollte. 3.2.   INDIEN 3.2.1.   Allgemeines (117) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch die indischen Regierungsbehörden beinhalten: (1) „Focus Market Scheme“ (Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder) (2) „Focus Product Scheme“ (Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren) (3) „Advance Authorisation Scheme“ (Vorabgenehmigungsregelung) (4) „Duty Drawback Scheme“ (Zollrückerstattungsregelung) (5) „Export Promotion Capital Goods Scheme“ (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter) (6) Steuer- und Zollbefreiungen in exportorientierten Betrieben („Export Oriented Units“) und in den Sonderwirtschaftszonen („Special Economic Zones“) (7) „Export Credit Scheme“ (Ausfuhrkreditregelung) (8) „Income Tax Exemption Scheme“ (Körperschaftsteuerbefreiung) (9) „Incremental Exports Incentivisation Scheme“ (Anreize zur Ausfuhrsteigerung) (10) „Duty Free Import Authorisation Scheme“ (Genehmigung zollfreier Einfuhren) (11) „Market development assistance scheme“ (Unterstützung der Marktentwicklung) und Kreditbürgschaften (12) „Capital Investment Incentive Scheme“ (Regelung für Investitionsanreize) der Regierung von Gujarat (13) „Sales Tax Incentive Scheme“ (Regelung zur Verkaufssteuervergünstigung) und „Electricity Duty Exemption Scheme“ (Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe) des Bundesstaats Gujarat (14) „West Bengal Subsidy Schemes“ (Subventionsregelungen des Bundesstaats Westbengalen) — Anreize und Steuerermäßigungen, darunter Zuschüsse und Umsatzsteuerbefreiungen (15) „Mahastra Package Scheme of Incentives“ (Anreizpaket des Bundesstaats Maharashtra), darunter das „Electricity Duty Exemption Scheme“ (Befreiung von der Elektrizitätsabgabe) und die „Industrial Promotion Subsidy“ (Subvention zur Industrieförderung). Von den in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommene Subventionsregelungen (118) Die Untersuchung ergab, dass den untersuchten ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum im Rahmen der folgenden Regelungen Vorteile gewährt wurden: (1) „Focus Market Scheme“ (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder (2) „Focus Product Scheme“ (im Folgenden „FP-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren (3) „Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung (4) „Advance Authorisation Scheme“ (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung (5) „Duty Free Import Authorisation Scheme“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.