Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

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Quellenkennung: 32014D0918. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür die Ermittlung der Subventionierung und der daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden staatlichen Behörden und Kreditinstituten sowie den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:   Chinesische Regierung — Chinesisches Handelsministerium, Peking, China   Indische Regierung — Handels- und Industrieministerium, Neu-Delhi   Vietnamesische Regierung — Vietnamesische Wettbewerbsbehörde, Industrie- und Handelsministerium, Hanoi — Finanzministerium, Hanoi (einschließlich Kontrollbesuchen bei mehreren Banken) — Zollbehörden Thai Binh, Stadt Thai Binh, Provinz Thai Binh   Unionshersteller — Trevira GmbH, Bobingen, Deutschland — Wellman International Ltd., Kells, Irland — Greenfiber International S.A., Buzau, Rumänien — Silon s.r.o., Sezimovo Ústí, Tschechische Republik   Einführer — Elias Enterprises Limited, Altrincham, Vereinigtes Königreich   Verwender — Sandler AG, Schwarzenbach/Saale, Deutschland   Ausführende Hersteller in China — Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd, Shanghai — Jiangsu Huaxicun Co, Huaxi Village, Jiangyin — Jiangsu Xinsu Chemical Fibre Co, Suzhou — Xiamen Xianglu Chemical Fibre Co, Xiamen — Zhejiang Anshun Pettechs Fibre Co, Fuyang   Ausführende Hersteller in Indien — Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd., Mumbai — Ganesha Ecosphere Limited, Kanpur — Indo Rama Synthetics Ltd., Nagpur — Reliance Industries Limited, Mumbai — Polyfibre Industries Pvt. Ltd., Mumbai   Ausführende Hersteller in Vietnam — Vietnam New Century Polyester Fibre Co Ltd., Halong City — Thai Binh Polyester Staple Fibre Joint Stock Company, Stadt Thai Thuy, Provinz Thai Binh, und Hop Than Co. Ltd., Stadt Thai Binh, Provinz Thai Binh (im Folgenden zusammen „Thai Binh Group“). (42) Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die meisten chinesischen Hersteller seien in den südöstlichen, küstennahen Provinzen Jiangsu und Zhejiang niedergelassen, und in keiner dieser beiden Provinzen habe einer der fünf Kontrollbesuche stattgefunden. Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Unternehmen Jiangsu Xinsu Chemical Fibre Co und Jiangsu Huaxicun Co ihren Sitz in der Provinz Jiangsu haben, während das Unternehmen Zhejiang Anshun Pettechs Fibre in der Provinz Zhejiang niedergelassen ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (43) Des Weiteren brachte der Antragsteller vor, zwei im Hinblick auf ihre Produktionskapazität große chinesische Hersteller seien nicht in die Stichprobe einbezogen worden. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 16 und 18 erläutert, nach Artikel 27 der Grundverordnung anhand des Ausfuhrvolumens in die Union die fünf größten ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller, die Ausfuhren in die Union tätigen, für die Stichprobe ausgewählt hat. Allein die Tatsache, dass es in China weitere große PSF-Hersteller gibt, beeinträchtigt als solche die Repräsentativität der Stichprobe nicht. (44) Der Antragsteller stellte eine ähnliche Behauptung bezüglich Vietnam auf und brachte vor, zwei große vietnamesische PSF-Hersteller seien nicht in die Untersuchung einbezogen worden. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 32 bis 34 erläutert hat, hatte die Untersuchung alle vietnamesischen Hersteller zum Gegenstand, die PSF in die Union ausführen, und es gingen Antworten von drei ausführenden Herstellern ein, auf die nahezu die Gesamtheit der PSF-Ausfuhren in die Union entfällt. Die Tatsache, dass es in Vietnam weitere große PSF-Hersteller gibt, welche die betroffene Ware nicht in die Union ausführen, ist für die Repräsentativität der kooperierenden ausführenden Hersteller nicht relevant. 1.3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM UND BEZUGSZEITRAUM (45) Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). (46) Nach der Unterrichtung äußerte sich der Antragsteller zur Dauer des Untersuchungszeitraums; dieser sei zu kurz gewesen und habe daher die Feststellungen der Kommission „nachteilig beeinflusst“. Er behauptete, infolge der Festlegung eines nur zwölfmonatigen Untersuchungszeitraums sei unberücksichtigt geblieben, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vermeintlich bereits seit mehreren Jahren andauere. Eine angemessene Analyse der in seinem Antrag aufgeführten Subventionen sei bei Heranziehung eines Untersuchungszeitraums von zwölf Monaten nicht möglich gewesen. (47) Was die Schadensanalyse betrifft, so ist zu betonen, dass die Kommission die Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie den Untersuchungszeitraum beurteilt hat und nicht, wie der Antragsteller behauptet, nur die zwölf Monate des Untersuchungszeitraums. Bezüglich der Ermittlung der Subventionierung entschied sich die Kommission im Rahmen ihres Ermessensspielraums und nach Artikel 5 und 11 der Grundverordnung für einen Untersuchungszeitraum von zwölf Monaten. Vor der Unterrichtung haben sich weder der Antragsteller noch etwaige andere interessierte Parteien zur Dauer des Untersuchungszeitraums geäußert, die in der Einleitungsbekanntmachung sowie in den Fragebogen angegeben wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein zwölfmonatiger Untersuchungszeitraum ausreicht, um repräsentative Feststellungen für die Zwecke der Untersuchung zu gewährleisten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. 1.4.   UNTERRICHTUNG (48) Am 2. Oktober 2014 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage das Verfahren eingestellt werden sollte, und forderte alle interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von einem Verwenderverband, dem Antragsteller, einem chinesischen ausführenden Hersteller und seinen verbundenen Unternehmen, vier indischen ausführenden Herstellern, der chinesischen Regierung und der vietnamesischen Regierung ein. Die abgegebenen Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt. (49) Der Verwenderverband sprach in seiner Stellungnahme das Unionsinteresse an, das nicht beurteilt wurde, da keine Gründe für die Einführung von Maßnahmen vorliegen. 2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 2.1.   BETROFFENE WARE (50) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam, die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden. (51) Die betroffene Ware kann für gewöhnlich entweder unter Verwendung von PTA (reine Terephthalsäure) und MEG (Mono-Ethylenglycol) oder aber von Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen hergestellt werden, aus dem recycelte PSF produziert werden. Die Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise in Bekleidung und Einrichtungsgegenständen, aber auch in der Automobilindustrie, der Hygiene- und medizinischen Industrie sowie in der Bauindustrie. 2.2.   GLEICHARTIGE WARE (52) Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Erzeugnisse dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen: — die betroffene Ware; — die auf den Inlandsmärkten der betroffenen Länder hergestellte und verkaufte Ware; — die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware. (53) Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt. 2.3.   VORBRINGEN ZUR WARENDEFINITION 2.3.1.   Aus PTA/MEG hergestellte PSF und aus PET-Flaschen hergestellte PSF (54) Zwei Regierungsbehörden und ein Verband ausführender Hersteller in einem der betroffenen Länder machten geltend, aus PTA/MEG hergestellte PSF sowie aus PET-Flaschen hergestellte PSF sollten als zwei unterschiedliche Waren betrachtet werden. Bei diesem Vorbringen stützte man sich auf die Verwendung unterschiedlicher Hauptrohstoffe und brachte vor, für bestimmte PSF-Typen würden PTA/MEG verwendet, während für bestimmte andere PSF-Typen stattdessen Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen verwendet werde. In diesem Zusammenhang wurde auf erhebliche Unterschiede hinsichtlich Kosten und Verkaufspreisen hingewiesen. Des Weiteren wurde geltend gemacht, es bestünden substanzielle Qualitätsunterschiede zwischen aus PTA/MEG hergestellten PSF und aus recycelten PET-Flaschen hergestellten PSF, die sich auf deren Nutzung und Verwendung auswirkten. (55) Aus PTA/MEG hergestellte PSF sowie aus PET-Flaschen hergestellte PSF stellen in der Tat zwei unterschiedliche PSF-Typen innerhalb der Warendefinition von PSF dar. Gleichwohl weisen beide Typen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Die Kommission räumt ein, dass nicht alle Warentypen austauschbar sind, jedoch haben vorangegangene Untersuchungen und die laufende Untersuchung ergeben, dass zwischen verschiedenen Warentypen zumindest eine partielle Austauschbarkeit und sich überschneidende Verwendungen gegeben sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (56) Ein ausführender Hersteller wiederholte in seiner Stellungnahme, dass recycelte PET-Flaschen mit einem anderen Herstellungsverfahren verbunden seien als Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen und somit einen anderen Rohstoff darstellten. Des Weiteren seien Kosten, Verkaufspreis und Qualität der aus recycelten PET-Flaschen hergestellten PSF deutlich niedriger als im Falle der „normalen PSF“. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass recycelte PET-Flaschen und Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen im Wesentlichen denselben Rohstoff darstellen. Im Vergleich zu PET-Mahlgut ist bei der Verwendung von PET-Flaschen als zusätzliche Schritte das Sortieren und Waschen der Flaschen erforderlich, gefolgt vom Zerkleinern der Flaschen in Mahlgut. Alle anschließenden Herstellungsschritte sind identisch. Darüber hinaus weist die fertiggestellte Ware dieselben Merkmale auf, wobei selbstverständlich unterschiedliche Qualitäten möglich sind, was auch in der Warenkontrollnummer (im Folgenden „PCN“) vorgesehen ist. Etwaige Preisdifferenzen infolge unterschiedlicher Qualitäten sind somit ebenfalls von der PCN erfasst. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. 2.3.2.   Basis-PSF und Spezial-PSF (57) Eine Regierungsbehörde und vier ausführende Hersteller machten geltend, Basis-PSF und Spezial-PSF müssten aufgrund der hinsichtlich Produktionskosten, Verkaufspreisen und Verwendung bestehenden Unterschiede als verschiedene Waren behandelt werden. Zudem liege im Wirtschaftszweig der Union der Schwerpunkt im Wesentlichen auf Spezial-PSF, während die betroffenen Länder vorwiegend Basis-PSF anböten. (58) Die Regierungsbehörde und die vier ausführenden Hersteller nahmen in ihrem in Erwägungsgrund 57 beschriebenen Vorbringen keine Definition des Begriffs Spezial-PSF vor. (59) Nach der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgenommenen Definition von Spezial-PSF reicht die Bandbreite hier von PSF aus einer Kombination aus Polyester und Polyethylen zur Verwendung in Hygieneartikeln über farbige (gefärbte) PSF, PSF mit einer bestimmten Festigkeit, schwer entflammbare PSF, PSF für die technische Verwendung (wie Geotextilien und Vliesstoffe), die in der Bauindustrie eingesetzt werden, und PSF, die gemeinsam mit dem Kunden für bestimmte Verwendungen definiert, entwickelt und angepasst werden, bis hin zu PSF, die in der Automobilindustrie verwendet werden (so muss beispielsweise die sichtbare Innenverkleidung von Fahrzeugen farblich einheitlich sein). (60) Unter Basis-PSF versteht man den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zufolge jene PSF, die hinsichtlich ihrer Spezifikationen ein größeres Maß an Flexibilität zulassen. (61) Nach der vorgeschlagenen Definition von Spezial-PSF und Basis-PSF weisen beide PSF-Typen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf. Die Tatsache, dass es mehrere Typen, Güteklassen oder Qualitäten gibt, schließt nicht aus, dass diese als eine einzige Ware betrachtet werden können. Für Basis-PSF gibt es offenbar mehr mögliche Verwendungen als für Spezial-PSF, diese Unterschiede reichen jedoch nicht aus, um sie als zwei eigenständige Waren zu klassifizieren. Obwohl die PSF-Typen entsprechend ihrem spezifischen Verwendungszweck unterschiedliche Eigenschaften haben, weisen sie doch dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen auf. (62) Des Weiteren ist klarzustellen, dass während des Untersuchungszeitraums Spezial-PSF nicht den wesentlichen von den Unionsherstellern hergestellten PSF-Typ darstellten. Im Durchschnitt machten sie nach der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogenen Definition von Basis-PSF und Spezial-PSF etwa 40 % aller von diesen hergestellten PSF-Typen aus. (63) Nach der Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller erneut vor, dass die PSF-Typen Spezial-PSF und Basis-PSF keine „gleichartigen Waren“ darstellten und somit nicht gemeinsam untersucht werden könnten. Des Weiteren stellte er fest, Spezial-PSF und Basis-PSF unterschieden sich hinsichtlich Endverwendung, Produktionskosten und Verkaufspreis. Daher erachtete er es als Versäumnis der Kommission, dass diese die Unterschiede zwischen Spezial-PSF und Basis-PSF im Hinblick auf Kosten und Verkaufspreise nicht untersucht habe. Er stellte fest, es sei unklar, wie die Produktionskosten und Verkaufspreise der untersuchten Ware ermittelt worden seien, und ersuchte die Kommission, eine Trennung der Daten für Spezial-PSF und Basis-PSF vorzunehmen und anschließend die Analyse der Zielpreisunterbietung zu überprüfen. (64) Die Kommission bestätigt, dass unterschiedliche Warentypen von PSF verkauft werden, die entweder in der Spinnerei oder bei der Herstellung von Vliesstoffen Verwendung finden. Beispielsweise werden sie als Mono- oder Bikomponenten-Fasern angeboten, die sich hinsichtlich bestimmter Eigenschaften wie Denier/Decitex, Festigkeit, Lüstrierung, Qualität usw. unterscheiden. Diese Spezifikationen wurden in der PCN erfasst, zu der bei der Kommission keinerlei Stellungnahmen eingingen. Die Kommission räumt ein, dass Basis-PSF und Spezial-PSF nicht in allen möglichen Verwendungen austauschbar sind, stellt jedoch fest, dass zwischen verschiedenen Warentypen zumindest eine partielle Austauschbarkeit und sich überschneidende Verwendungen gegeben sind. Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert und in allen vorangegangenen Verfahren zu der betroffenen Ware festgestellt, weisen diese Typen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Alle Typen basieren auf denselben Rohstoffen (PTA/MEG bzw. recyceltes PET), die mehr als 60 % der Produktionskosten ausmachen. Zu diesen Rohstoffen können Zusatzstoffe oder weitere Komponenten hinzugefügt werden, um bestimmte spezifische Fasereigenschaften zu erreichen. Die PCN berücksichtigt den Ursprung der Rohstoffe und andere Faktoren, die sich auf die Produktionskosten und Verkaufspreise auswirken. Hinsichtlich der Herstellungsverfahren bestehen jedoch keine substanziellen Unterschiede zwischen Basis- und Spezial-PSF. Dies ist aus der Tatsache ersichtlich, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ausschließlich Spezial-PSF oder Basis-PSF produziert. Schließlich gibt es offenbar keine einheitliche und allgemein anerkannte Definition des Begriffs Spezial-PSF. Wie in Erwägungsgrund 59 erläutert, werden beispielsweise die in der Hygieneindustrie verwendeten PSF von einigen Unionsherstellern dem Spezial-Typ zugeordnet. Dagegen gaben mehrere Verwender und ein Verwenderverband an, die für die Hygieneindustrie bestimmten PSF, wie beispielsweise Feuchttücher, seien dem Basis-Typ zuzurechnen, sollten allerdings aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit vorzugsweise nicht aus recycelten Rohstoffen herstellt werden. Darüber hinaus sind einige Unionshersteller der Auffassung, dass es sich bei PSF-Typen, die spezifischen Kundenanforderungen (beispielsweise hinsichtlich eines bestimmten Farbstoffes) entsprechen, um Spezial-PSF handelt, obwohl diese Typen unter Umständen in demselben Herstellungsverfahren produziert werden und dieselben Produktionskosten aufweisen wie andere PSF-(Basis-)Typen. Daher konnte sich die Kommission nicht auf eine eigene Kategorisierung der Typen Basis-PSF und Spezial-PSF stützen. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen. 2.3.3.   Weitere Vorbringen zur Warendefinition (65) Ein Verwender und ein Verwenderverband machten geltend, aus China eingeführte PSF seien von höherer Qualität als in der Union hergestellte PSF. Unter anderem wurde vorgebracht, PSF aus der Volksrepublik China enthalte keine Hardpolymerteile. Des Weiteren wurde auf die vermeintliche Helligkeit von chinesischen PSF hingewiesen und erklärt, in der Union hergestellte PSF wiesen graue Schatten auf, da der größte Teil der in der Union hergestellten PSF aus recycelten PET-Flaschen hergestellt werde. (66) Das erste Argument, demzufolge PSF aus der Union Hartpolymerteile enthalten, wurde durch keinerlei Beweise untermauert. Darüber hinaus wurde in anderen Stellungnahmen von Verwendern sowie in den Antworten auf den Fragebogen für Verwender auch das Gegenteil angegeben (d. h., dass von Unionsherstellern hergestellte PSF in der Regel von höherer Qualität seien als in den betroffenen Ländern hergestellte PSF). (67) Was das zweite Argument bezüglich der Helligkeit betrifft, so bestätigten die im Zuge der Untersuchung vorgelegten Informationen, dass aus PTA/MEG hergestellte PSF in der Regel heller sind als aus recycelten PET-Flaschen hergestellte PSF (sofern im Herstellungsverfahren keine Pigmente und/oder keine Aufheller beigegeben werden). Gleichwohl weisen beide PSF-Typen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Feststellung der Schädigung auch der Hauptrohstoff berücksichtigt wurde. Mit anderen Worten werden aus recycelten PET-Flaschen hergestellte eingeführte PSF ausschließlich mit in der Union aus recycelten PET-Flaschen hergestellten PSF verglichen. Ebenso werden aus PTA und MEG hergestellte eingeführte PSF ausschließlich mit in der Union aus PTA und MEG hergestellten PSF verglichen. (68) Ein Verwenderverband, ein ausführender Hersteller und eine Regierungsbehörde machten geltend, nachgeschaltete Verwender fragten häufig Waren nach, die unter Verwendung von PSF aus den betroffenen Ländern (insbesondere China) hergestellt worden seien. (69) Zur Untermauerung dieser Aussage wurden weder Beweise vorgelegt, noch wurden ausführlichere Angaben zu den Gründen gemacht, aus denen nachgeschaltete Verwender auf PSF aus den drei betroffenen Ländern bestehen (sofern ein solches Bestehen seitens der nachgeschalteten Verwender tatsächlich vorliegt). (70) Der Verwenderverband machte konkret geltend, die Automobilindustrie der Union akzeptiere ausschließlich PSF chinesischen Ursprungs. (71) Allerdings versäumte er es, seine Behauptung zu untermauern und zu belegen, dass von Unionsherstellern hergestellte PSF von der Automobilindustrie der Union nicht verwendet werden kann. Darüber hinaus zeigten verifizierte Daten, dass Unionshersteller ebenfalls erhebliche Mengen an PSF an die Automobilindustrie der Union verkaufen, was auf das Gegenteil hindeutet. (72) Ein ausführender Hersteller brachte vor, bei den von ihm hergestellten PSF und den von Unionsherstellern hergestellten PSF handele es sich um unterschiedliche Waren, obwohl beide aus recycelten PET-Flaschen hergestellt würden. Die PSF dieses Herstellers würden (größtenteils) aus recycelten PET-Flaschen (keinem Mahlgut) hergestellt, die mit einem anderen Herstellungsverfahren verbunden seien und somit einen anderen Rohstoff darstellten als das von PSF-Herstellern verwendete Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen. (73) Das Vorbringen wurde ebenfalls zurückgewiesen, da PET-Flaschen und PET-Flaschenmahlgut (das aus dem Zerkleinern von PET-Flaschen entsteht) im Wesentlichen dasselbe Rohmaterial darstellen, wenn auch in anderer Form. 2.3.4.   Schlussfolgerung (74) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle in die Untersuchung einbezogenen PSF-Typen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. 3.   SUBVENTIONIERUNG 3.1.   CHINA 3.1.1.   Allgemeines (75) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch die chinesischen Regierungsbehörden beinhalten: A. Gewährung staatlicher Darlehen an die PSF-Industrie zu Sonderbedingungen durch staatseigene Banken und Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung B. Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt sowie Beauftragung und Lenkung privatwirtschaftlicher Anbieter durch die Regierung — staatliche Bereitstellung von PTA und MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt; — staatliche Bereitstellung von Grund und Boden sowie Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt; — staatliche Bereitstellung von Strom; — Programm zur Bereitstellung von günstigem Wasser. C. Entwicklungszuschüsse und Zinszuschüsse für den Textilsektor — Sonderfonds „Go Global“; — Fonds zur Handelsförderung für die Landwirtschaft, die Leichtindustrie und Textilwaren („Trade Promotion Fund for Agriculture, Light Industry and Textile Products“). D. Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern — Körperschaftsteuerbefreiungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung; — Körperschaftsteuerbefreiung von Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen; — Körperschaftsteuerermäßigungen für anerkannte Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien; — Körperschaftsteuerermäßigungen in Sonderwirtschaftszonen; — Körperschaftsteuerermäßigungen für exportorientierte Unternehmen; — Steuergutschriften von bis zu 40 % des Einkaufswertes im Inland hergestellter Ausrüstung. E. Programme für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben — Umsatzsteuerbefreiungen und Ermäßigungen bei den Einfuhrabgaben für die Verwendung eingeführter Ausrüstung; — Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. F. Sonstige Regional-/Provinzprogramme — Steuerbefreiungen (und andere Befreiungen) in Entwicklungszonen in der Provinz Jiangsu; — steuerliche Anreize in der Stadt Changzhou; — Pachtpreise zu Vorzugsbedingungen in der Stadt Changzhou; — Exportanreize in der Provinz Zhejiang; — Zuschüsse zu innovativen Technologievorhaben in der Provinz Zhejiang; — Steuer- und Abgabenvergünstigungen in Entwicklungszonen in der Provinz Guangdong; — Exportanreize in der Provinz Guangdong; — Erstattung von Rechtskosten in der Provinz Guangdong; — (Sonder-)Fondsprogramm für Außenhandelstätigkeiten in der Provinz Guangdong; — Zuschüsse zu Darlehenszinsen zur Unterstützung innovativer Technologievorhaben in der Provinz Guangdong; — Vorzugssteuersätze in Entwicklungszonen in der Provinz Shanghai; — Infrastruktureinrichtungen zu Sonderbedingungen in der Provinz Shanghai; — Darlehens- und Steuerregelungen für exportorientierte Unternehmen in der Provinz Shanghai. (76) Die Kommission untersuchte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.