Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

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17.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 360/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam (2014/918/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   EINLEITUNG (1) Am 19. Dezember 2013 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). (2) Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. November 2013 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie („European Man-made Fibres Association“ — CIRFS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 70 % der Gesamtproduktion von Polyester-Spinnfasern (im Folgenden „PSF“) in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung. (3) Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“), die Regierung der Republik Indien (im Folgenden „indische Regierung“) und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „vietnamesische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von PSF mit Ursprung in ihren Ländern den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Den betreffenden Regierungen wurden Einzelkonsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Volksrepublik China (im Folgenden „China“) (4) Die chinesische Regierung nahm das Konsultationsangebot nicht an und machte geltend, es habe ein Missverständnis hinsichtlich des Datums gegeben, an dem der Antrag eingereicht worden sei. Die chinesische Regierung übermittelte jedoch Stellungnahmen zu den im Antrag vorgebrachten Behauptungen, wonach die Regelungen nicht anfechtbar seien. Indien (5) Die indische Regierung nahm das Konsultationsangebot an und die Konsultationen fanden statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der indischen Regierung zu den im Antrag aufgeführten Regelungen wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Vietnam (6) Die vietnamesische Regierung nahm das Konsultationsangebot an und die Konsultationen fanden statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der vietnamesischen Regierung zu den im Antrag aufgeführten Regelungen wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. 1.2.   INTERESSIERTE PARTEIEN (7) In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesische, die indische und die vietnamesische Regierung, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. (8) Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. a)   Stichprobenverfahren (9) Angesichts der offensichtlich hohen Zahl an ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und unabhängigen Einführern wurden alle bekannten ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 die in der Einleitungsbekanntmachung näher spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit PSF vorzulegen. Diese Informationen wurden nach Artikel 27 der Grundverordnung erbeten, damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen konnte. Die Behörden Chinas, Indiens und Vietnams wurden ebenfalls konsultiert. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller (10) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe anhand der Verkaufs- und Produktionsmengen von PSF im Untersuchungszeitraum sowie unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung aus. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller; auf diese entfielen 54 % der Unionsproduktion von PSF. (11) Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ. Bildung einer Stichprobe der Einführer (12) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. (13) Acht unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission zunächst eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern, und zwar auf der Grundlage des größten Einfuhrvolumens in die Union. Nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekannten Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert. (14) Einer der für die Stichprobe ausgewählten Einführer lehnte seine Einbeziehung in die Stichprobe ab und teilte der Kommission mit, er werde den Fragebogen nicht beantworten. Angesichts der begrenzten Zahl der verbleibenden (nicht in die Stichprobe einbezogenen) Einführer verzichtete die Kommission auf das Stichprobenverfahren und forderte alle diese Einführer auf, den Fragebogen zu beantworten. Zwei Unternehmen, die die betroffene Ware sowohl einführen als auch verwenden, erklärten, nicht als Einführer, sondern als Verwender kooperieren zu wollen. Vier der verbleibenden fünf unabhängigen Einführer übermittelten den beantworteten Fragebogen. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China (15) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission Chinas bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. (16) Ursprünglich übermittelten 23 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller sowie nach Artikel 27 der Grundverordnung schlug die Kommission zunächst eine Stichprobe aus den fünf kooperierenden ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller mit dem im Untersuchungszeitraum größten Ausfuhrvolumen in die Union vor. Zwei weitere chinesische ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller übermittelten die erbetenen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt. Aufgrund der Größe dieser beiden chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller wäre die Stichprobe jedoch nicht anders ausgefallen, wenn sie die erbetenen Angaben innerhalb der Frist übermittelt hätten. (17) Zwei chinesische ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller beantragten, die Stichprobe anhand des für die PSF-Herstellung verwendeten Rohstoffs auszuwählen. In diesem Zusammenhang brachten sie vor, für die Stichprobe sollten jeweils zu gleichen Teilen zum einen PSF-Hersteller, die reine Terephthalsäure/Mono-Ethylenglycol (im Folgenden „PTA/MEG“) verwenden, und zum anderen Hersteller, die PET-Mahlgut verwenden, ausgewählt werden. Sie erklärten zudem, in Abhängigkeit von dem verwendeten Rohstoff kämen unterschiedliche Herstellungsverfahren zur Anwendung und die Hersteller, die mit unterschiedlichen Rohstoffen arbeiteten, konkurrierten nicht auf demselben Markt. Darüber hinaus kämen die PSF-Hersteller, die kein PTA/MEG als Rohstoffe verwendeten, nicht in den Genuss der im Antrag beschriebenen Bereitstellung von PTA/MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. (18) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Kommission bei der Auswahl der Stichprobe auf das im Untersuchungszeitraum größte Ausfuhrvolumen in die Union. In der Stichprobe wurde auch berücksichtigt, dass einige der Regelungen womöglich nicht von allen ausführenden Herstellern in China in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass in die Stichprobe Unternehmen einbezogen wurden, die beide Herstellungsverfahren nutzen. (19) Eine Auswahl der Stichprobe ausschließlich anhand der Herstellungsverfahren ist insofern mit dem Risiko einer Vorwegnahme des Ergebnisses der Untersuchung verbunden, als man in diesem Fall davon ausginge, dass anfechtbare Subventionen ausschließlich im Hinblick auf PSF-Hersteller, die PTA/MEG als Rohstoffe verwenden, nicht aber auf PSF-Hersteller, die PET-Mahlgut als Rohstoff verwenden, festgestellt werden. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass ein solches Auswahlkriterium willkürlich gewesen wäre, da die daraus folgende Stichprobe mit jeweils gleichen Teilen von Unternehmen nicht entsprechend Artikel 27 Absatz 1 repräsentativ im Hinblick auf das Ausfuhrvolumen in die Union wäre. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. (20) Eine/r der chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller brachte vor, die Stichprobe solle anhand des Ausfuhrwertes statt des Ausfuhrvolumens ausgewählt werden, und beantragte, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Die Auswahl einer Stichprobe auf der Grundlage der Ausfuhrwerte würde nicht zu repräsentativen und objektiven Ergebnissen führen, da die Preise durch die Subventionierung verzerrt sein könnten. Die Kommission hatte die fünf im Hinblick auf das Ausfuhrvolumen größten ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller ausgewählt, auf die 53 % des gesamten Ausfuhrvolumens der kooperierenden chinesischen Ausführer in die Union entfielen. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung wird dies als das größte repräsentative Ausfuhrvolumen erachtet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (21) Dieselbe Partei machte geltend, sie verwende als Rohstoff ausschließlich recycelte Textilabfälle und käme nicht in den Genuss etwaiger Subventionen, die unter Umständen im Zusammenhang mit der Verwendung von PTA/MEG gewährt würden. Die Partei beantragte, auf sie solle keine Subventionsspanne angewendet werden, die auf der Grundlage der Angaben von Unternehmen berechnet worden sei, die PTA/MEG als Rohstoffe verwendeten. Wie in Erwägungsgrund 18 oben erläutert, wird in der Stichprobe berücksichtigt, dass einige der Regelungen womöglich nicht von allen ausführenden Herstellern in China in Anspruch genommen werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. (22) Die in Erwägungsgrund 16 beschriebene vorläufige Stichprobe aus fünf ausführenden Herstellern wurde daher als endgültige Stichprobe bestätigt. (23) Nach der Unterrichtung beanstandete der Antragsteller das von der Kommission herangezogene Stichprobenverfahren. Er äußerte Zweifel an der Repräsentativität der in Erwägungsgrund 16 aufgeführten 23 kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller im Hinblick auf die Gesamtmenge der aus China in die Union ausgeführten PSF. Darüber hinaus war er der Auffassung, dass eine Stichprobe aus fünf Unternehmen in Anbetracht der mutmaßlichen Zahl von 150 PSF-Herstellern in China nicht ausreiche. Ferner seien bei der Auswahl der Stichprobe weder die geografische Verteilung der chinesischen Hersteller noch die Anteile der chinesischen Hersteller, welche die verschiedenen infrage kommenden Herstellungsverfahren verwendeten, berücksichtigt worden. Des Weiteren habe die Kommission die tatsächliche Menge der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen produzierten PSF nicht genannt und nicht mitgeteilt, ob die Produktionsmenge im Hinblick auf die in China hergestellte PSF-Gesamtmenge repräsentativ sei. (24) Die Einfuhren der 23 kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller machten 83 % der gesamten Einfuhrmenge aus China aus; der Grad der Kooperation wurde daher als hoch betrachtet. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, wählte die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe aus fünf bei der Untersuchung kooperierenden ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller mit dem im Untersuchungszeitraum größten Ausfuhrvolumen in die Union aus. Daher wurde die Stichprobe als repräsentativ erachtet. Die ausgewählten Unternehmen wurden gebeten, den gesamten Fragebogen auszufüllen. Keinesfalls können ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezogen werden, die nicht bereit sind, bei der Untersuchung zu kooperieren, da die Kommission bemüht ist, auf der Grundlage der mittels des Fragebogens von den kooperierenden ausführenden Herstellern eingeholten Informationen, die vor Ort überprüft werden, Feststellungen zu treffen. (25) Das Vorbringen hinsichtlich der Auswahl einer Stichprobe aus ausführenden Herstellern unter Berücksichtigung ihrer geografischen Verteilung in China wurde vom Antragsteller nicht weiter begründet. Insbesondere erläuterte der Antragsteller nicht, warum eine auf dem Kriterium der geografischen Verteilung beruhende Stichprobe im Einklang mit Artikel 27 der Grundverordnung stehen würde, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, die Stichprobe anhand des größten Ausfuhrvolumens auszuwählen. (26) Im Hinblick auf das Vorbringen, in der Stichprobe seien die Anteile der chinesischen Hersteller, welche die verschiedenen infrage kommenden Herstellungsverfahren verwenden, nicht berücksichtigt worden, wird unterstrichen, dass wie in Erwägungsgrund 18 erläutert in die Stichprobe Unternehmen einbezogen wurden, die beide Herstellungsverfahren nutzen. Darüber hinaus verwenden die größten chinesischen Ausführer PTA/MEG für die Herstellung der für den Unionsmarkt bestimmten PSF. (27) Was das Vorbringen des Antragstellers betrifft, statt auf das Ausfuhrvolumen in die Union auf die Produktionsmenge abzustellen, so wird festgestellt, dass die Kommission die Menge der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller hergestellten PSF nicht nennen muss, da der Zweck dieses Verfahrens in der Beurteilung der Subventionierung im Hinblick auf die in China hergestellte und in die Union ausgeführte PSF-Menge besteht. (28) Daher wurden alle Vorbringen des Antragstellers bezüglich des Stichprobenverfahrens zurückgewiesen. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indien (29) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Indien um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission Indiens bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. (30) Acht ausführende Hersteller in Indien übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier Unternehmen und stützte sich dabei auf das größte repräsentative Ausfuhrvolumen in die Union, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die indischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. (31) Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, es gebe 17 PSF-Hersteller in Indien, und stellte die Repräsentativität der Stichprobe aus vier ausführenden Herstellern infrage. Die Kommission bekräftigt, dass die Stichprobe aus vier indischen ausführenden Herstellern als repräsentativ erachtet wurde, weil sie etwa 90 % der indischen Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum abdeckt. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Vietnam (32) Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in Vietnam um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission Vietnams bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. (33) Fünf ausführende Hersteller in Vietnam übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Eines dieser Unternehmen hatte jedoch im Untersuchungszeitraum keinerlei Ausfuhrverkäufe in die Union getätigt. Daher beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Untersuchung einzubeziehen. Angesichts der geringen Zahl der verbleibenden ausführenden Hersteller befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war. (34) Nach der Unterrichtung stellte der Antragsteller fest, aus Vietnam seien von drei der vier ausführenden Hersteller beantwortete Fragebogen eingegangen und die Kommission hätte sich bemühen sollen, für die Ausfuhren aus China und Indien dieselbe Abdeckung zu erreichen. Die Kommission hebt hervor, dass sich der Wirtschaftszweig in Vietnam aufgrund der sehr beschränkten Zahl kooperierender ausführender Hersteller (d. h. drei) im Vergleich zu der erheblichen Zahl ausführender Hersteller in China und Indien vollkommen anders dargestellt hat. Daher war die Bildung einer Stichprobe lediglich in diesen beiden letztgenannten Ländern erforderlich. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass auf die drei kooperierenden und untersuchten vietnamesischen ausführenden Hersteller mehr als 99 % der gesamten Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus Vietnam in die Union entfallen. b)   Individuelle Ermittlung (35) Drei ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in China beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. Angesichts der Zahl der Anträge auf individuelle Ermittlung und der Größe der Stichprobe ausführender Hersteller in China hätten die beantragten individuellen Ermittlungen eine zu große Belastung dargestellt. Diese Anträge wurden daher zurückgewiesen. (36) Ein ausführender Hersteller in Indien beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. Diesem Antrag auf individuelle Ermittlung wurde stattgegeben. Insbesondere befand die Kommission, dass die individuelle Ermittlung in diesem besonderen Fall keine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung nicht verhindern würde. c)   Beantwortung des Fragebogens (37) Die Kommission übermittelte Fragebogen an die Vertreter Chinas (einschließlich spezifischer Fragebogen für Banken und die Hersteller von PTA und MEG), die Vertreter Indiens (einschließlich spezifischer Fragebogen für Banken) und die Vertreter Vietnams (einschließlich spezifischer Fragebogen für Banken und die Hersteller von PTA und MEG). Des Weiteren übermittelte die Kommission Fragebogen an fünf in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in China, fünf ausführende Hersteller (von denen vier in die Stichprobe einbezogen waren, einer hingegen nicht) in Indien, vier ausführende Hersteller in Vietnam, vier Unionshersteller, fünf unabhängige Einführer und 105 Verwender. (38) Was China betrifft, so übermittelten die chinesische Regierung (Handelsministerium) und die fünf in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in China beantwortete Fragebogen. Aus Indien gingen beantwortete Fragebogen von der indischen Regierung (Handels- und Industrieministerium), den vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Indien und dem indischen ausführenden Hersteller ein, der eine individuelle Ermittlung beantragt hatte. Aus Vietnam gingen beantwortete Fragebogen von der vietnamesischen Regierung ein (vietnamesische Wettbewerbsbehörde, Industrie- und Handelsministerium und mehrere Banken). Ein ausführender Hersteller mit einem sehr geringen Ausfuhrvolumen in die Union stellte seine Mitarbeit ein und beantwortete den Fragebogen nicht. Von den übrigen drei ausführenden Herstellern (von denen zwei zu derselben Gruppe gehören) in Vietnam gingen beantwortete Fragebogen ein. Des Weiteren übermittelten vier Unionshersteller, vier unabhängige Einführer und zwölf Verwender beantwortete Fragebogen. (39) Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, offenbar herrsche ein Missverhältnis hinsichtlich der Zahl der Fragebogen, die zum einen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und zum anderen an die Einführer und Verwender übermittelt worden seien. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu betonen, dass die Zahl der an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer oder Verwender) übermittelten Fragebogen keine Rückschlüsse auf die Bedeutung zulässt, welche die Kommission deren Situation jeweils beimisst. Die einzige Zielsetzung besteht darin, sachdienliche und ausreichende Informationen zu erlangen, um die bestmögliche Analyse der Subvention, der Schädigung und des Unionsinteresses vornehmen zu können. (40) In diesem Fall wurden den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den fünf in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern, fünf indischen ausführenden Herstellern, vier vietnamesischen ausführenden Herstellern, fünf Einführern, allen bekannten Verwendern sowie allen Verwendern, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, Fragebogen übermittelt. In der Tat ist in Artikel 27 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe aus Verwendern nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus zeigen die bisherigen Erfahrungen aus Handelsschutzuntersuchungen, dass zwar in bestimmten Fällen anhand der verfügbaren Informationen eine große Zahl von Verwendern kontaktiert werden kann, von diesen aber in der Regel nur wenige bereit sind, den Fragebogen zu beantworten. Daher hat sich die Kommission auch in diesem Fall um die Kooperation einer möglichst großen Zahl von Verwendern bemüht. d)   Kontrollbesuche (41) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.