Europäische Union

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

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Quellenkennung: 32011D0101. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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16.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 42/6 BESCHLUSS 2011/101/GASP DES RATES vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (1) angenommen. (2) Mit Beschluss 2010/92/GASP des Rates (2) wurden die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2011 verlängert. (3) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2012 verlängert werden. (4) Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP Anwendung finden. (5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (3) festgelegt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein. Artikel 2 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe a) durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, b) vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder c) unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material sowie von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. Artikel 3 (1)   Artikel 2 gilt nicht für a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern; c) die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern, unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde. (2)   Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. Artikel 4 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen Personen sowie anderen natürlichen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar: a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist; b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht; c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht; d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. Der Rat wird in jedem dieser Fälle gebührend unterrichtet. (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (5)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar, unverzüglich und erheblich gefördert werden. (6)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so wird die Ausnahme nicht gewährt, außer in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat wünscht, die Ausnahme aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage zu gewähren. In letzterem Fall kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (7)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 bis 6 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die unmittelbar davon betroffenen Personen. Artikel 5 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung Simbabwes oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die anderen natürlichen oder juristischen Personen gehören, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, werden eingefroren. Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Organisationen sind im Anhang aufgeführt. (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen. (3)   Ausnahmen können für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind. (4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von a) Zinsen und sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten oder b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. Artikel 6 (1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Simbabwe erforderlich ist. (2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend. Artikel 7 (1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen und der Organisationen in die Liste angegeben. (2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder der betreffenden Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen — einschließlich Aliasnamen —, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Artikel 8 Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen. Artikel 9 Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird aufgehoben. Artikel 10 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2012. Er wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident MATOLCSY Gy. (1)   ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. (2)   ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6. (3)   ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. ANHANG LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH DEN ARTIKELN 4 UND 5 I.   Personen   Name (und ggf. Aliasnamen) Angaben zur Identität Gründe 1. Mugabe, Robert Gabriel Präsident, geb. 21.2.1924; Pass AD 001095. Regierungschef; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 2. Abu Basutu, Titus MJ Generalleutnant (Luftwaffe), Süd-Matabeland; Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 3. Barwe, Reuben Journalist bei der staatlichen Rundfunkgesellschaft von Simbabwe, geb. 19.3.1953; Pass BN311374. Hat zu der von der Regierung gesteuerten Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 beigetragen. 4. Bonyongwe, Happyton Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960; Pass AD002214. Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. 5. Bredenkamp, John Arnold Geschäftsmann, geb. 11.8.1940; Pässe: Niederlande (1285143, ungültig), Simbabwe (Z01024064, Z153612), Surinam (367537C). Enge Verbindungen zur Regierung von Simbabwe. Hat dem Regime, insbesondere über seine Unternehmen, finanzielle und sonstige Hilfe geleistet (s. auch Teil II Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 18, 21, 22, 24, 25, 27, 28). 6. Buka (alias Bhuka), Flora Tätig im Amt des Präsidenten (ehemalige Staatsministerin für Sonderaufgaben mit Zuständigkeit für Landentwicklungs- und Wiederansiedlungsprogramme; früher Staatsministerin im Amt des Vize-Präsidenten und Staatsministerin für die Landreform im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968. Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 7. Bvudzijena, Wayne Stellvertretender Polizeichef, Polizeisprecher. Mitglied der Sicherheitskräfte und in großem Maße verantwortlich für die Rechtfertigung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen. 8. Chapfika, David Ehemaliger Stellvertretender Minister für Landwirtschaft (früher Stellvertretender Minister für Finanzen), geb. 7.4.1957. Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 9. Charamba, George Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963; Pass AD002226. Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 10. Chidarikire, Faber Edmund Gouverneur der Provinz West-Mashonaland, ehemaliger Bürgermeister von Chinhoyi, geb. 6.6.1946. Verbindungen zur Regierung. 11. Chigudu, Tinaye Ehemaliger Gouverneur der Provinz Manicaland. Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. 12. Chigwedere, Aeneas Soko Gouverneur der Provinz Ost-Mashonaland, ehemaliger Minister, geb. 25.11.1939. Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 13. Chihota, Phineas Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel. Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 14. Chihuri, Augustine Polizeichef, geb. 10.3.1953. Mitglied der Sicherheitskräfte und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln. 15. Chimbudzi, Alice Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU-PF. Mitglied des Politbüros; eng mit der Regierung und deren Politik verbunden. 16. Chimedza, Paul Präsident der Ärztevereinigung von Simbabwe, Arzt, geb. 29.6.1967. An Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 17. Chimutengwende, Chenhamo Chekezha Ehemaliger Staatsminister für öffentliche und interaktive Angelegenheiten (früher Minister für Information, früher Minister für Post und Telekommunikation), geb. 28.8.1943. Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 18. Chinamasa, Monica Präsidentin des Bauernverbands von Simbabwe, verheiratet mit Patrick Chinamasa, geb. 1950. Anhängerin und Nutznießerin des Regimes aufgrund enger Verbindungen zu hohem Regierungsvertreter; beteiligt an Handlungen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben. 19. Chinamasa, Patrick Anthony Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947. Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 20. Chindori-Chininga, Edward Takaruza Ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 14.3.1955. Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen zur Regierung. 21. Chinotimba, Joseph Vizepräsident des simbabwischen Nationalverbands der Veteranen des Befreiungskrieges, Anführer der ZANU-PF-Milizen. An Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben, insbesondere unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen. 22. Chipanga, Tongesai Shadreck Ehemaliger Stellvertretender Minister des Inneren, geb. 10.10.1946. Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen zur Regierung. 23. Chipwere, Augustine Oberst, Süd-Bindura. Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 24. Chiremba, Mirirai Leiter der Abteilung für Finanzauskünfte der Zentralbank von Simbabwe, geb. 14.5.1962. Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. 25. Chitakunye, Eliphas Richter am Obersten Gerichtshof. Hat die Untersuchung von Verschleppungen und Folterungen durch Sicherheitsbeamte untersagt. 26. Chiwenga, Constantine Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956. Mitglied der Sicherheitskräfte; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. 27. Chiwenga, Jocelyn Geschäftsfrau, geb. 19.5.1955, verheiratet mit dem Befehlshaber der Streitkräfte, General Chiwenga. An Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 28. Chiweshe, George Vorsitzender der simbabwischen Wahlkommission (Richter am Obersten Gerichtshof und Vorsitzender der umstrittenen Wahlkreisgrenzen-kommission), geb. 4.6.1953. Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. 29. Chiwewe, Willard Ehemaliger Gouverneur der Provinz Masvingo (früher Erster Sekretär im Amt des Präsidenten, zuständig für Sonderaufgaben), geb. 19.3.1949. Ehemaliges Regierungsmitglied mit noch anhaltenden Verbindungen zur Regierung; in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. 30. Chombo, Ignatius Morgan Chiminya Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung, geb. 1.8.1952. Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 31. Deketeke, Pikirayi Präsident der staatlichen Rundfunkbehörde und Herausgeber der offiziellen regierungstreuen Zeitung „The Herald“. Verbindungen zur Regierung; beteiligt an Handlungen, die die Meinungs- und Medienfreiheit ernsthaft untergraben. 32. Dinha, Martin Gouverneur der Provinz Zentral-Mashonaland. Verbindungen zur Regierung. 33. Dube, Tshinga Judge Vorstandsvorsitzender der Verteidigungsindustrie von Simbabwe und Kandidat der ZANU-PF bei den Parlamentswahlen, Oberst a.D., geb. 3.7.1941. Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. 34. Goche, Nicholas Tasunungurwa Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten), geb. 1.8.1946. Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 35. Gono, Gideon Gouverneur der Zentralbank von Simbabwe, geb. 29.11.1959. Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. 36. Gumbo, Rugare Eleck Ngidi Ehemaliger Minister für Landwirtschaft (früher Minister für Wirtschaftsentwicklung), geb. 8.3.1940. Ehemaliges Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 37. Gurira, Cephas T. Oberst, Mhondoro Mubaira. Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 38. Gwekwerere, Stephen Oberst, Chinhoyi. Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 39. Hungwe, Josaya (alias Josiah) Dunira Ehemaliger Gouverneur der Provinz Masvingo, geb. 7.11.1935. Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. 40. Huni, Munyaradzi Journalist der offiziellen, regierungstreuen Zeitung „The Herald“, geb. 24.7.1973; Pass BN160327. Hat zur Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beigetragen. 41. Kachepa, Newton Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Mudzi North. Unmittelbar an der Terrorkampagne vor und nach den Wahlen beteiligt. 42. Karakadzai, Mike Tichafa Generalleutnant (Luftwaffe), Provinz Harare (Stadt). Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 43. Karimanzira, David Ishemunyoro Godi Gouverneur der Provinz Harare und Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU-PF, geb. 25.5.1947. Verbindungen zur Regierung und in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. 44. Kasukuwere, Saviour Stellvertretender Minister für Jugendentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU-PF, geb. 23.10.1970. Regierungsmitglied; an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. 45. Kazangarare, Jawet ZANU-PF-Abgeordneter in Nord-Hurungwe und Kriegsveteran. Unmittelbar an der von der Regierung gesteuerten Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 46. Kazembe, Joyce Laetitia Stellvertretende Vorsitzende der simbabwischen Wahlkommission und Vorsitzende von deren Medienaufsichtskommission. Mitverantwortlich für die Wahlfälschungen 2008. 47. Kereke, Munyaradzi Chefberater des Gouverneurs der Zentralbank, geb. 29.7.1972. Verbindungen zur Regierung und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. 48. Khumalo, Sibangumuzi Brigadegeneral Khumalo, Nord-Matabeleland. Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 49. Kunonga, Nolbert (alias Nobert) Selbsternannter anglikanischer Bischof. Lautstarker Anhänger des Regimes. Seine Gefolgsleute wurden bei ihren gewalttätigen Übergriffen von der Polizei unterstützt. 50. Kwainona, Martin Polizeirat, geb. 19.1.1953; Pass AD001073. Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und nach den Wahlen beteiligt. 51. Kwenda, R. Major, Ost-Zaka. Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 52. Langa, Andrew Stellvertretender Minister für Umwelt und Tourismus (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikati

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.