Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

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Quellenkennung: 32017D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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her Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschließlich der inner- und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden; x) bedeutet ‚Emissionsgrenzwert‘ (EGW) die maximale Menge an VOCs (außer Methan), die aus einer Anlage emittiert und beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Für Abgase wird er als VOC-Masse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas ausgedrückt. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Emissionsgrenzwerte für Abgase werden als EGWc angegeben; Emissionsgrenzwerte für diffuse Emissionen werden als EGWf angegeben; y) bedeutet ‚normaler Betrieb‘ sämtliche Betriebszeiten außer An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten; z) werden ‚für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe‘ in zwei Kategorien aufgeteilt: i) halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können; aa) bedeutet ‚Schuhherstellung‘ jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen; bb) bedeutet ‚Lösungsmittelverbrauch‘ die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden. 4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden: a) Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen (4), die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren zu überprüfen. Im Falle von Emissionen in Form von Abgasen gelten bei kontinuierlichen Messungen die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der täglichen Emissionen den jeweiligen EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der Durchschnittswert aller Messungen oder anderen Verfahren im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme den Grenzwert nicht überschreitet Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen und Gesamtemissionen gelten als Jahresdurchschnittswerte; b) in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. 5. Die folgenden EGW werden auf Abgase angewendet, die für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe enthalten: a) 20 mg/m3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) für Emissionen halogenierter VOCs, denen die Gefahrensätze ‚Kann vermutlich Krebs erzeugen‘ und/oder ‚Kann vermutlich genetische Defekte verursachen‘ zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und b) 2 mg/m3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) auf Emissionen von VOCs, denen die Gefahrensätze ‚Kann Krebs erzeugen‘, ‚Kann genetische Defekte verursachen‘, ‚Kann Krebs erzeugen beim Einatmen‘, ‚Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen‘, ‚Kann das Kind im Mutterleib schädigen‘ zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt. 6. Für die unter den Nummern 9 bis 22 aufgeführten Kategorien von Quellen kann eine Vertragspartei, soweit für eine bestimmte Anlage nachgewiesen werden kann, dass die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen (EGWf) technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden und die besten verfügbaren Techniken angewandt werden. 7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Nummer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Nummern 8 bis 22 festgelegt. 8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen: a) Sofern Lagertanks für Ottokraftstoffe in Auslieferungslagern die in Tabelle 1 genannten Schwellenwerte überschreiten, müssen diese entweder i) Festdachtanks sein, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, die die EGW gemäß Tabelle 1 erfüllt, oder ii) mit einer inneren oder äußeren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, die den in Tabelle 1 festgelegten Abscheidegrad erfüllen; b) Abweichend von den vorgenannten Anforderungen müssen Festdachtanks, die vor dem 1. Januar 1996 in Betrieb waren und die nicht an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, mit einer Primärdichtung versehen sein, die einen Abscheidegrad von 90 % gewährleistet. Tabelle 1 Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen (Phase I) Tätigkeit Schwellenwert EGW oder Abscheidegrad Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern 5 000  m3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr 10 g VOC/m3 einschließlich Methan (36) Lagertanks in Auslieferungslagern bestehende Auslieferungslager oder Tanklager mit einem Otto-Kraftstoffumschlag von 10 000  t/Jahr oder mehr neue Auslieferungslager (ohne Schwellenwerte, ausgenommen Auslieferungslager auf abgelegenen Inseln mit einem Umschlag von weniger als 5 000  t/Jahr) 95 Gew.-% (37) Tankstellen Otto-Kraftstoffumschlag von mehr als 100 m3/Jahr 0,01 Gew.-% des Umschlags (38) Tabelle 2 Grenzwerte für VOC-Emissionen für das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (Stufe II) Schwellenwerte Mindest-Dampfabscheidungseffizienz in Gew.-%  (39) neue Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz ab 2019 mehr als 3 000  m3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt und sie von Grund auf renoviert wird mindestens 85 % (Gew.-%) mit einem Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 (v/v) 9. Klebebeschichtung: Tabelle 3 Grenzwerte für Klebebeschichtung Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) Schuhherstellung (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr) 25 g (40) VOC/Paar Schuhe sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) EGWc = 50 mg (41) C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg (41) C/m3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg (42) C/m3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe 10. Laminieren von Holz und Kunststoff: Tabelle 4 Grenzwerte für Laminieren von Holz und Kunststoff Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (jährlich) Laminieren von Holz und Kunststoff (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr) Gesamt-EGW von 30 g VOC/m2 des Endprodukts 11. Beschichtungstätigkeiten (Fahrzeuglackierungsbranche): Tabelle 5 Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in der Fahrzeugindustrie Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC  (43) (jährlicher Gesamt-EGW) Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr oder > 3 500 Fahrgestelle) 90 g VOC/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und > 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 60 g VOC/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2 neue Anlagen: 45 g VOC/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 35 g VOC/m2 oder 1 kg/Karosserie + 26 g/m2  (44) Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 85 g VOC/m2 neue Anlagen: 65 g VOC/m2 Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und > 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 75 g VOC/m2 neue Anlagen: 55 g VOC/m2 Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 55 g VOC/m2 Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und ≤ 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 120 g VOC/m2 neue Anlagen: 90 g VOC/m2 Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und > 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 90 g VOC/m2 neue Anlagen: 70 g VOC/m2 Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) 50 g VOC/m2 Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und ≤ 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 290 g VOC/m2 neue Anlagen: 210 g VOC/m2 Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und > 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) bestehende Anlagen: 225 g VOC/m2 neue Anlagen: 150 g VOC/m2 Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) 150 g VOC/m2 12. Beschichtungstätigkeiten (Metall, Textilien, Gewebe, Folie, Kunststoff, Papier und Beschichtung von Holzoberflächen): Tabelle 6 Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in verschiedenen Industriebranchen Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) EGWc = 100 mg (45) C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,75 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Metall- und Kunststoffbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) EGWc = 100 mg (45)  (46) C/m3 EGWf = 25 Gew.-% (46) oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe sonstige Beschichtung, einschließlich Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) EGWc = 100 mg (45)  (46) C/m3 EGWf = 25 Gew.-% (46) oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten (46)  (47) EGWf = 20 Gew.-% (46) oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten (46) EGWf = 20 Gew.-% (46) oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten (46) EGWf = 20 Gew.-% (46) oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,35 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten (46) EGWf = 20 Gew.-% (46) oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten (46) EGWf = 20 Gew.-% (46) oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,33 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe 13. Beschichtungstätigkeiten (Leder- und Wickeldrahtbeschichtung): Tabelle 7 Grenzwerte für Leder- und Wickeldrahtbeschichtung Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW) Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. (Lösungsmittelverbrauch > 10 t/Jahr) Gesamt-EGW von 150 g/m2 sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 10-25 t/Jahr) Gesamt-EGW von 85 g/m2 sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 25 t/Jahr) Gesamt-EGW von 75 g/m2 Wickeldrahtbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr) Gesamt-EGW von 10 g/kg gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm Gesamt-EGW von 5 g/kg gilt für alle anderen Anlagen 14. Beschichtungstätigkeiten (Bandblechbeschichtung): Tabelle 8 Grenzwerte für Bandblechbeschichtung Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg (48) C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg (48) C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) EGWc = 50 mg (48) C/m3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) EGWc = 50 mg (48) C/m3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe 15. Chemische Reinigung und Trockenreinigung: Tabelle 9 Grenzwerte für chemische Reinigung und Trockenreinigung Tätigkeit EGW für VOC  (49)  (50) (jährlicher Gesamt-EGW) Neue und bestehende Anlagen Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg 16. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen: Tabelle 10 Grenzwerte für die Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1 000  t/Jahr EGWc = 150 mg C/m3 EGWf (51) = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch > 1 000  t/Jahr EGWc = 150 mg C/m3 EGWf (51) = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel 17. Drucktätigkeiten (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.): Tabelle 11 Grenzwerte für Drucktätigkeiten Tätigkeit und Schwellenwert EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) EGWc = 100 mg C/m3 EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel (52) heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) neue und bestehende Anlagen   EGWc = 20 mg C/m3   EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel (52) heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) für neue und modernisierte Maschinen Gesamt-EGW = 10 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe (52) für bestehende Maschinen Gesamt-EGW = 15 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe (52) Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) für neue Anlagen   EGWc = 75 mg C/m3   EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel   oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe für bestehende Anlagen   EGWc = 75 mg C/m3   EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel   oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) für neue Anlagen Gesamt-EGW = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel für bestehende Anlagen Gesamt-EGW = 7 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) EGWc = 100 mg C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 mg/Jahr) und Rotationssiebdruck (Lösungsmittelverbrauch > 30 t/Jahr) EGWc = 100 mg C/m3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,0 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Oxidationsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,5 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Aktivkohleadsorptionsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für gemischte Anlagen, bei denen einige Maschinen unter Umständen nicht an eine Verbrennungs- oder Lösungsmittelrückgewinnungsvorrichtung angeschlossen sind:   Die Emissionen der an die Oxidations- oder Aktivkohleadsorptionsvorrichtungen angeschlossenen Maschinen liegen unter den Emissionsgrenzwerten von 0,5 bzw. 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe.   Für Maschinen, die nicht an eine Abgasbehandlungsvorrichtung angeschlossen sind: Verwendung lösungsmittelarmer oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.