Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

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Quellenkennung: 32017D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. 4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. 5. Sondervorschriften für die in Absatz 6 genannten Feuerungsanlagen: a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 6 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten; ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind; iii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, ausgenommen an Land installierte Gasturbinen (im Sinne von Absatz 7), die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW: aa) für feste Brennstoffe: 450 mg/m3; bb) für flüssige Brennstoffe: 450 mg/m3; b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 6 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet. c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden. d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen NOx-Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken und gemäß dem Bubblekonzept festgelegten NOx-Grenzwert einhalten. 6. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth (2): Tabelle 1 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Feuerungsanlagen  (25) Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für NOx (mg/m3)  (26) feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen:   300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   450 (Braunkohlestaub)   250 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen:   300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   450 (Braunkohlestaub)   300 (Biomasse, Torf) 100-300 neue Anlagen:   200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   200 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen:   200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   250 (Biomasse, Torf) > 300 neue Anlagen:   150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (allgemein)   150 (Biomasse, Torf)   200 (Braunkohlestaub) bestehende Anlagen:   200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   200 (Biomasse, Torf) flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 300 bestehende Anlagen: 450 100-300 neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) > 300 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 150 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) (< 500 MWth) Erdgas 50-300 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100 > 300 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100 sonstige gasförmige Brennstoffe > 50 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 300 7. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NOx-EGW in mg/m3 (bei einem O2-Bezugsgehalt von 15 %) gelten für eine einzelne Turbine. Die EGW in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %. Tabelle 2 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD)) Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für NOx (mg/m3)  (27) flüssige Brennstoffe (leichte und mittlere Destillate) > 50 neue Anlagen: 50 bestehende Anlagen:   90 (allgemein)   200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500  Stunden im Jahr) Erdgas (28) > 50 neue Anlagen: 50 (allgemein) (30) bestehende Anlagen:   50 (allgemein) (29)  (30)   150 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500  Stunden im Jahr) sonstige Gase > 50 neue Anlagen: 50 bestehende Anlagen:   120 (allgemein)   200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500  Stunden im Jahr) 8. Zementherstellung: Tabelle 3 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Zementklinker  (31) Anlagentyp EGW für NOx (mg/m3) allgemein (bestehende und neue Anlagen) 500 bestehende Lepol- und lange Drehrohröfen, in denen kein Abfall mitverbrannt wird 800 9. Ortsfeste Motoren: Tabelle 4 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren Motortyp, Leistung, Brennstoff EGW  (32)  (33)  (34) (mg/m3) Gasmotoren > 1 MWth   Fremdzündungs(= Otto)motoren, alle gasförmigen Brennstoffe 95 (erweiterter Magerbetrieb) 190 (Standard-Magerbetrieb oder Fettbetrieb mit Katalysator) Zweistoffmotoren > 1 MWth   bei Gasbetrieb (alle gasförmigen Brennstoffe) 190 bei Flüssigbrennstoffbetrieb (alle flüssigen Brennstoffe) (35)   1-20 MWth 225 > 20 MWth 225 Dieselmotoren > 5 MWth (Kompressionszündung)   niedrige (< 300 min– 1)/mittlere (300-1 200 min– 1) Drehzahl   5-20 MWth   Schweröl und Biodiesel   leichtes Heizöl und Erdgas 225 190 > 20 MWth   Schweröl und Biodiesel 190 leichtes Heizöl und Erdgas 190 hohe Drehzahl (> 1 200 min– 1) 190 Anmerkung: Der O2-Bezugsgehalt beträgt 15 % (). 10. Eisenerz-Sinteranlagen: Tabelle 5 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Eisenerz-Sinteranlagen Anlagentyp EGW für NOx (mg/m3) Sinteranlagen: neue Anlage 400 Sinteranlagen: bestehende Anlage 400 (a) Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t/Rohstahl pro Stunde). (b) Abweichend von Absatz 3 sollten diese EGW als längerfristiger Durchschnitt betrachtet werden. 11. Herstellung von Salpetersäure: Tabelle 6 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure) Anlagentyp EGW für NOx (mg/m3) neue Anlagen 160 bestehende Anlagen 190 B.   Kanada 12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: a) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation; b) National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072; c) National Emission Guidelines for Cement Kilns. PN1284; d) National Emission Guidelines for Industrial/Commercial Boilers and Heaters. PN1286; e) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085; f) Management Plan for Nitrogen Oxides (NOx) and Volatile Organic Compounds (VOCs) — Phase I. PN1066 und g) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085. C.   Vereinigte Staaten von Amerika 13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: a) Coal-fired Utility Units — 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76; b) Electric Utility Steam Generating Units — 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da; c) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units — 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db; d) Nitric Acid Plants — 40 C.F.R. Part 60, Subpart G; e) Stationary Gas Turbines — 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG; f) Municipal Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb; g) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators — 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec; h) Petroleum Refineries — 40 C.F.R. Part 60, Subpart J, and Subpart Ja; i) Stationary Internal Combustion Engines — Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ; j) Stationary Internal Combustion Engines — Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII; k) Stationary Combustion Turbines — 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK; l) Small Municipal Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA; m) Portland Cement — 40 C.F.R. Part 60, Subpart F; n) Commercial and Industrial Solid Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC und o) Other Solid Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.“ S.   Anhang VI Anhang VI erhält folgende Fassung: „Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika. A.   Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Dieser Abschnitt des vorliegenden Anhangs behandelt die nachstehend unter den Nummern 8 bis 22 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung. 3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs a) bedeutet ‚Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen‘ die Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, einschließlich des Betankens von Kraftfahrzeugen an Tankstellen; b) bedeutet ‚Klebebeschichtung‘ jede Tätigkeit, bei der Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Drucktätigkeiten bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen; c) bedeutet ‚Holz- und Kunststofflaminierung‘ jede Tätigkeit, bei der Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden; d) bedeutet ‚Beschichtungstätigkeit‘ jede Tätigkeit, bei der eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden: i) neue Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden; ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3; iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, außer Fahrerkabinen von Lkws; iv) Busse der Klassen M2 und M3; v) sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw.; vi) Holzoberflächen; vii) Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen; viii) Leder. Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte die Beschichtungstätigkeit eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil der Beschichtungstätigkeit betrachtet. Getrennte Drucktätigkeiten fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung — sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz; — sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t; — sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t; — sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t; — sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t; — sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t; e) bedeutet ‚Bandblechbeschichtung‘ jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden; f) bedeutet ‚chemisch Reinigen und Trockenreinigen‘ jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie; g) bedeutet ‚Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen‘ die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter; h) bedeutet ‚Drucken‘ jede Tätigkeit zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei der mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören i)   Flexodruck: ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet; ii)   heißtrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und nichtdruckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei ‚Rollendruck‘ bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heiße Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird; iii)   Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis; iv)   Rotationstiefdruck: ein Druckverfahren mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden flüssige Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt; v)   Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. ‚Rollendruck‘ bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird; vi)   Laminierung in Verbindung mit einer Drucktätigkeit: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten und vii)   Lackieren: Tätigkeit, bei der ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird; i) bedeutet ‚Herstellung pharmazeutischer Produkte‘ chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage; j) bedeutet ‚Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks‘ jede Tätigkeit, bei der natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts; k) bedeutet ‚Oberflächenreinigung‘ jede Tätigkeit (außer chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei der mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschließlich Entfetten; eine Reinigungstätigkeit, die aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte; l) bedeutet ‚Standardbedingungen‘ eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa; m) bedeutet ‚organische Verbindung‘ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate; n) bedeutet ‚flüchtige organische Verbindung‘ (VOC) eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist; o) bedeutet ‚organisches Lösungsmittel‘ eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird; p) bedeutet ‚Abgase‘, die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die VOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben; q) bedeutet ‚Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl‘ die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, die Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter sowie die Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen; r) bedeutet ‚Nachbehandlung von Fahrzeugen‘ jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie i) die originale Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder die Beschichtung von Anhängern (einschließlich Sattelaufliegern); ii) Die Nachbehandlung von Fahrzeugen wie die Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Fahrzeugteilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen, fällt nicht unter diesen Anhang. Die im Rahmen dieser Tätigkeit verwendeten Produkte werden in Anhang XI erfasst; s) bedeutet ‚Holzimprägnierung‘ jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird; t) bedeutet ‚Wickeldrahtbeschichtung‘ jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden; u) bedeutet ‚diffuse Emissionen‘ alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von VOCs in Luft, Boden und Wasser sowie — sofern nicht anders angegeben — Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen VOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Diffuse Emissionen können auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel (siehe Anlage I dieses Anhangs) berechnet werden; v) bedeutet ‚Gesamtemissionen an VOCs‘ die Summe aller diffusen Emissionen von VOCs sowie VOC-Emissionen in Abgasen; w) bedeutet ‚Einsatzstoff‘ die eingesetzte Menge organisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.