Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben (in Tausend Tonnen pro Jahr)   Vertragspartei Ratifikation SO2 NOx NH3 VOCs 1 Belgien 2007 106 181 74 144 2 Bulgarien 2005 856 266 108 185 3 Kroatien 2008 70 87 30 90 4 Zypern 2007 39 23 9 14 5 Tschechische Republik 2004 283 286 101 220 6 Dänemark 2002 55 127 69 85 7 Finnland 2003 116 170 31 130 8 Frankreich 2007 400 860 780 1 100 9 Deutschland 2004 550 1 081 550 995 10 Ungarn 2006 550 198 90 137 11 Lettland 2004 107 84 44 136 12 Litauen 2004 145 110 84 92 13 Luxemburg 2001 4 11 7 9 14 Niederlande 2004 50 266 128 191 15 Norwegen 2002 22 156 23 195 16 Portugal 2005 170 260 108 202 17 Rumänien 2003 918 437 210 523 18 Slowakei 2005 110 130 39 140 19 Slowenien 2004 27 45 20 40 20 Spanien (1) 2005 774 847 353 669 21 Schweden 2002 67 148 57 241 22 Schweiz 2005 26 79 63 144 23 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 2005 625 1 181 297 1 200 24 Vereinigte Staaten von Amerika 2004  (2)  (3)    (4) 25 Europäische Union 2003 7 832 8 180 4 294 7 585 Tabelle 2 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefeldioxid für 2020 und darüber hinaus   Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt SO2 Verringerung gegenüber 2005 (in %) 1 Österreich 27 26 2 Belarus 79 20 3 Belgien 145 43 4 Bulgarien 777 78 5 Kanada (5)     6 Kroatien 63 55 7 Zypern 38 83 8 Tschechische Republik 219 45 9 Dänemark 23 35 10 Estland 76 32 11 Finnland 69 30 12 Frankreich 467 55 13 Deutschland 517 21 14 Griechenland 542 74 15 Ungarn 129 46 16 Irland 71 65 17 Italien 403 35 18 Lettland 6,7 8 19 Litauen 44 55 20 Luxemburg 2.5 34 21 Malta 11 77 22 Niederlande (6) 65 28 23 Norwegen 24 10 24 Polen 1 224 59 25 Portugal 177 63 26 Rumänien 643 77 27 Slowakei 89 57 28 Slowenien 40 63 29 Spanien (6) 1 282 67 30 Schweden 36 22 31 Schweiz 17 21 32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 706 59 33 Vereinigte Staaten von Amerika (7)     34 Europäische Union 7 828 59 Tabelle 3 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Stickstoffoxiden für 2020 und darüber hinaus  (8)   Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt NO2 Verringerung gegenüber 2005 (in %) 1 Österreich 231 37 2 Belarus 171 25 3 Belgien 291 41 4 Bulgarien 154 41 5 Kanada (9)     6 Kroatien 81 31 7 Zypern 21 44 8 Tschechische Republik 286 35 9 Dänemark 181 56 10 Estland 36 18 11 Finnland 177 35 12 Frankreich 1 430 50 13 Deutschland 1 464 39 14 Griechenland 419 31 15 Ungarn 203 34 16 Irland 127 49 17 Italien 1 212 40 18 Lettland 37 32 19 Litauen 58 48 20 Luxemburg 19 43 21 Malta 9,3 42 22 Niederlande (10) 370 45 23 Norwegen 200 23 24 Polen 866 30 25 Portugal 256 36 26 Rumänien 309 45 27 Slowakei 102 36 28 Slowenien 47 39 29 Spanien (10) 1 292 41 30 Schweden 174 36 31 Schweiz (11) 94 41 32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 1 580 55 33 Vereinigte Staaten von Amerika (12)     34 Europäische Union 11 354 42 Tabelle 4 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Ammoniak für 2020 und darüber hinaus   Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt NH3 Verringerung gegenüber 2005 (in %) 1 Österreich 63 1 2 Belarus 136 7 3 Belgien 71 2 4 Bulgarien 60 3 5 Kroatien 40 1 6 Zypern 5,8 10 7 Tschechische Republik 82 7 8 Dänemark 83 24 9 Estland 9,8 1 10 Finnland 39 20 11 Frankreich 661 4 12 Deutschland 573 5 13 Griechenland 68 7 14 Ungarn 80 10 15 Irland 109 1 16 Italien 416 5 17 Lettland 16 1 18 Litauen 39 10 19 Luxemburg 5,0 1 20 Malta 1,6 4 21 Niederlande (13) 141 13 22 Norwegen 23 8 23 Polen 270 1 24 Portugal 50 7 25 Rumänien 199 13 26 Slowakei 29 15 27 Slowenien 18 1 28 Spanien (13) 365 3 29 Schweden 55 15 30 Schweiz 64 8 31 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 307 8 32 Europäische Union 3 813 6 Tabelle 5 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen für 2020 und darüber hinaus   Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt VOC Verringerung gegenüber 2005 (in %) 1 Österreich 162 21 2 Belarus 349 15 3 Belgien 143 21 4 Bulgarien 158 21 5 Kanada (14)     6 Kroatien 101 34 7 Zypern 14 45 8 Tschechische Republik 182 18 9 Dänemark 110 35 10 Estland 41 10 11 Finnland 131 35 12 Frankreich 1 232 43 13 Deutschland 1 143 13 14 Griechenland 222 54 15 Ungarn 177 30 16 Irland 57 25 17 Italien 1 286 35 18 Lettland 73 27 19 Litauen 84 32 20 Luxemburg 9,8 29 21 Malta 3,3 23 22 Niederlande (15) 182 8 23 Norwegen 218 40 24 Polen 593 25 25 Portugal 207 18 26 Rumänien 425 25 27 Slowakei 73 18 28 Slowenien 37 23 29 Spanien (15) 809 22 30 Schweden 197 25 31 Schweiz (16) 103 30 32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 1 088 32 33 Vereinigte Staaten von Amerika (17)     34 Europäische Union 8 842 28 Tabelle 6 Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich PM2,5 für 2020 und darüber hinaus   Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt PM2,5 Verringerung gegenüber 2005 (in %) 1 Österreich 22 20 2 Belarus 46 10 3 Belgien 24 20 4 Bulgarien 44 20 5 Kanada (18)     6 Kroatien 13 18 7 Zypern 2,9 46 8 Tschechische Republik 22 17 9 Dänemark 25 33 10 Estland 20 15 11 Finnland 36 30 12 Frankreich 304 27 13 Deutschland 121 26 14 Griechenland 56 35 15 Ungarn 31 13 16 Irland 11 18 17 Italien 166 10 18 Lettland 27 16 19 Litauen 8,7 20 20 Luxemburg 3,1 15 21 Malta 1,3 25 22 Niederlande (19) 21 37 23 Norwegen 52 30 24 Polen 133 16 25 Portugal 65 15 26 Rumänien 106 28 27 Slowakei 37 36 28 Slowenien 14 25 29 Spanien (19) 93 15 30 Schweden 29 19 31 Schweiz 11 26 32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 81 30 33 Vereinigte Staaten von Amerika (20)     34 Europäische Union 1 504 22 P.   Anhang III 1. Im Satz unter der Überschrift werden die Worte „Das folgende PEMA wird“ ersetzt durch die Worte „Die folgenden PEMAs werden“. 2. Vor der Teilüberschrift „PEMA Russische Föderation“ werden die folgende neue Teilüberschrift und der folgende neue Absatz eingefügt: „PEMA Kanada Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.“ 3. Der Absatz unter der Teilüberschrift „PEMA Russische Föderation“ erhält folgende Fassung: „Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäß der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.“ Q.   Anhang IV 1. Anhang IV erhält folgende Fassung: „Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika. A.   Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an SO2 (oder SOx, sofern als solches genannt) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Masse von SO2 (SOx, angegeben als SO2) pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen. 3. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Mindest-Schwefelabscheidegrade, der Schwefelrückgewinnungsraten und der Grenzwerte für den Schwefelgehalt sind zu überprüfen: a) Die Emissionen sind durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den Grenzwert nicht überschreitet, sofern für die einzelne Kategorie von Quellen nichts anderes angegeben ist. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. b) Bei Feuerungsanlagen, bei denen die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade zur Anwendung kommen, ist der Schwefelgehalt des Brennstoffs ebenfalls regelmäßig zu überwachen, und die zuständigen Behörden sind über substanzielle Änderungen bezüglich der Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten. Die Schwefelabscheideraten gelten als monatliche Durchschnittswerte. c) Die Einhaltung der Mindestraten für die Schwefelrückgewinnung wird durch regelmäßige Messungen oder andere technisch zweckmäßige Verfahren überprüft. d) Die Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) wird durch regelmäßige gezielte Messungen überprüft. 4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO-Normen), nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. 5. Die folgenden Unterabsätze sehen Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen vor: a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten; ii) im Falle von Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden und die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 nicht einhalten können, müssen stattdessen mindestens die folgenden Grenzwerte für die Schwefelabscheidegrade eingehalten werden: aa) bestehende Anlagen: 50-100 MWth: 80 %; bb) bestehende Anlagen: 100-300 MWth: 90 %; cc) bestehende Anlagen: > 300 MWth: 95 %; dd) neue Anlagen: 50-300 MWth: 93 %; ee) neue Anlagen: > 300 MWth: 97 %; iii) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten; iv) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind; v) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW: aa) für feste Brennstoffe: 800 mg/m3; bb) für flüssige Brennstoffe: 850 mg/m3 bei Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 300 MWth und 400 mg/m3 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 300 MWth; b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet. c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden. d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. 6. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen SO2-Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken und gemäß dem Bubblekonzept festgelegten SO2-Grenzwert einhalten. 7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth (1): Tabelle 1 Grenzwerte für SO2-Emissionen aus Feuerungsanlagen  (21) Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für SO2 (mg/m3)  (22) feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen:   400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   300 (Torf)   200 (Biomasse) bestehende Anlagen:   400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   300 (Torf)   200 (Biomasse) 100-300 neue Anlagen:   200 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)   300 (Torf)   200 (Biomasse) bestehende Anlagen:   250 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe)   300 (Torf)   200 (Biomasse) > 300 neue Anlagen:   150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (FBC: 200)   150 (Torf) (FBC: 200)   150 (Biomasse) bestehende Anlagen:   200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)   200 (Torf)   200 (Biomasse) flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 350 bestehende Anlagen: 350 100-300 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 250 > 300 neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200 gasförmige Brennstoffe allgemein > 50 neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 35 Flüssiggas > 50 neue Anlagen: 5 bestehende Anlagen: 5 Kokereigas oder Gichtgas/Hochofengas > 50 neue Anlagen:   200 (Gichtgas/Hochofengas)   400 (Kokereigas) bestehende Anlagen:   200 (Gichtgas/Hochofengas)   400 (Kokereigas) Vergasung von Raffinerierückständen > 50 neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 800 Anmerkung: FBC = Wirbelschichtfeuerung (fluidized bed combustion: zirkulierende, Druck- und stationäre Wirbelschichtfeuerung). 8. Gasöl (Heizöl extra leicht): Tabelle 2 Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht)  (23)   Schwefelgehalt (Gewichtsprozent) Gasöl (Heizöl extra leicht) < 0,1 9. Mineralöl- und Gasraffinerien: Schwefelrückgewinnungsanlagen: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag: Tabelle 3 Grenzwert ausgedrückt als Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung von Schwefelrückgewinnungsanlagen Anlagentyp Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung  (24) (in %) neue Anlage 99,5 bestehende Anlage 98,5 10. Titandioxidproduktion: Tabelle 4 Grenzwerte für SOx-Emissionen aus der Titandioxidproduktion (Jahresdurchschnitt) Anlagentyp EGW für SOx (ausgedrückt als SO2) (kg/t TiO2) Sulfatverfahren, Gesamtemissionen 6 Chloridverfahren, Gesamtemissionen 1,7 B.   Kanada 11. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeloxidemissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: a) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Act, 1999. SOR/2011-34; b) Proposed Regulation, Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999; c) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation; d) National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072 und e) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085. C.   Vereinigte Staaten von Amerika 12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: a) Electric Utility Steam Generating Units — 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart D, and Subpart Da; b) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units — 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc; c) Sulphuric Acid Plants — 40 C.F.R. Part 60, Subpart H; d) Petroleum Refineries — 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja; e) Primary Copper Smelters — 40 C.F.R. Part 60, Subpart P; f) Primary Zinc Smelters — 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q; g) Primary Lead Smelters — 40 C.F.R. Part 60, Subpart R; h) Stationary Gas Turbines — 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG; i) Onshore Natural Gas Processing — 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL; j) Municipal Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb; k) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators — 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec; l) Stationary Combustion Turbines — 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK; m) Small Municipal Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA; n) Commercial and Industrial Solid Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC und o) Other Solid Waste Combustors — 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.“ R.   Anhang V Anhang V erhält folgende Fassung: „Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika. A.   Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an NOx (Summe aus NO und NO2, angegeben als NO2) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als NOx-Masse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen. 3. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen von NOx oder durch Berechnungen oder durch eine Kombination beider Verfahren, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen die Grenzwerte nicht überschreitet. Bei diskontinuier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.