Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rühere Zeitpunkt ist. (4)   In keinem Fall darf die Umsetzung der in den Anhängen VI oder VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden. (5)   Eine Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Anhänge VI und/oder VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission macht diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zugänglich.“ F.   Artikel 4 1. In Absatz 1 werden die Worte „Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen“ ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß,“. 2. In Absatz 1 Ziffer 1 werden die Worte „emissionsarme Brenner und umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft“ ersetzt durch die Worte „emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Maßnahmen, die bekanntermaßen eine Minderung der Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken,“. G.   Artikel 5 1. In Absatz 1 Buchstabe a: a) Die Worte „Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen“ werden ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß,“; b) Die Worte „nationaler Emissionshöchstmengen oder“ werden ersetzt durch die Worte „der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung und“. 2. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;“ 3. In Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort „vermindern.“ ersetzt durch „vermindern und“. 4. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe e wird angefügt: „e) Die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung für 2020 und darüber hinaus ergebenden Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit werden in Anhang II aufgeführt. Für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.“ 5. In Absatz 2 Buchstabe e: a) Die Worte „die Gesundheit und die Umwelt“ werden ersetzt durch die Worte „die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima“ und b) Die Worte „den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen“ werden ersetzt durch die Worte „der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe“. H.   Artikel 6 1. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen“ ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen“. 2. In Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte „auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)“ und „I bis V sowie eventuelle Änderungen derselben“ gestrichen. 3. In Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte „auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)“ und „VI sowie eventuelle Änderungen derselben“ gestrichen. 4. In Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte „Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen“ ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe“. 5. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über a) Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen; b) Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen und, c) sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen. Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen aller dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.“ 6. Der folgende neue Absatz 2a wird angefügt: „(2a)   Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Rußemissionen entwickeln und aktualisieren.“ I.   Artikel 7 1. In Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden die Worte „Absatz 3“ ersetzt durch die Worte „Absätze 3 und 7“. 2. Der Einleitungssatz von Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:“ 3. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die Worte „für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen“ gestrichen. 4. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii: a) Die Worte „für jeden Stoff“ werden gestrichen und b) die Jahreszahl „(1990)“ wird ersetzt durch die Worte „nach Anhang II“. 5. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte „und derzeitige Verringerungspläne“ gestrichen. 6. Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;“ 7. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe b a wird eingefügt: „b a) sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;“ 8. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) übermitteln die Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über die Niveaus der Emissionen, einschließlich für das Basisjahr nach Anhang II, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsverringerung beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie in Buchstabe b a zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.“ 9. Der folgende neue Buchstabe d wird nach Absatz 1 Buchstabe c angefügt: „d) sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Rußemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen.“ 10. Der Einleitungssatz des Absatzes 3 erhält folgende Fassung: „Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:“ 11. In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „partikelförmige Stoffe, einschließlich Ruß,“ nach den Worten „Immissionskonzentrationen von“ eingefügt. 12. In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „Ozon und seinen Vorläufersubstanzen.“ ersetzt durch die Worte „partikelförmigen Stoffen, bodennahem Ozon und ihren Vorläufersubstanzen;“. 13. Die folgenden neuen Buchstaben c und d werden nach Absatz 3 Buchstabe b angefügt: „c) nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschließlich der Wechselbeziehungen mit dem Klimawandel und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erzielung der Verbesserungen für die Umwelt und die menschlichen Gesundheit, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden; d) die Berechnung der Stickstoffmengen, der Stickstoffverwertung und der Stichstoffsalden sowie der entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.“ 14. Der letzte Satz des Absatzes 3 wird gestrichen. 15. In Absatz 4 werden die Worte „sowie der Ozonkonzentrationen“ ersetzt durch „sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen“. 16. In Absatz 5 werden die Worte „tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon“ ersetzt durch die Worte „tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe“. 17. Der folgende neue Absatz 6 wird angefügt: „6.   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern a) die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Maßgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte; b) die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle großen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält. Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.“ J.   Artikel 8 1. In Buchstabe b werden die Worte „partikelförmige Stoffe, einschließlich Ruß,“ nach den Worten „insbesondere für“ eingefügt. 2. In Buchstabe c werden die Worte „Stickstoffverbindungen und flüchtigen organischen Verbindungen“ ersetzt durch die Worte: „Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß,“. 3. Nach Buchstabe d wird der folgende neue Buchstabe d a eingefügt: „d a) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung des Klimawandels, die sich aus möglichen Szenarien der Verringerung von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, Kohlenmonoxid und Ruß) ergeben, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima zeitigen;“ 4. In Buchstabe e werden die Worte „Eutrophierung und Fotooxidantien“ ersetzt durch die Worte „Eutrophierung, Fotooxidantien und partikelförmigen Stoffen“. 5. In Buchstabe f werden die Worte „Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen“ ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Ozonvorläufersubstanzen sowie partikelförmigen Stoffen“. 6. In Buchstabe g: a) Die Worte „Stickstoff und flüchtigen organischen Verbindungen“ werden ersetzt durch die Worte „Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen“. b) Die Worte „einschließlich ihres Beitrags zu den Konzentrationen partikelförmiger Stoffe,“ werden gestrichen. c) Die Worte „flüchtigen organischen Verbindungen und troposphärischem Ozon“ werden ersetzt durch die Worte „flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon“. 7. In Buchstabe k: a) Die Worte „die Umwelt und die menschliche Gesundheit“ werden ersetzt durch die Worte „die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima“. b) Die Worte „Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen“ werden ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen“. K.   Artikel 10 1. In Absatz 1 werden die Worte „Schwefel und Stickstoffverbindungen“ ersetzt durch die Worte „Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen“. 2. In Absatz 2 Buchstabe b: a) Die Worte „gesundheitlichen Auswirkungen“ werden ersetzt durch die Worte „positiven Nebeneffekte auf die menschliche Gesundheit und das Klima“; b) Die Worte „partikelförmiger Stoffe,“ werden nach dem Wort „hinsichtlich“ eingefügt. 3. Die folgenden neuen Absätze 3 und 4 werden angefügt: „(3)   Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Maßnahmen zur Eindämmung der Rußemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein. (4)   Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 die Maßnahmen zur Ammoniakverringerung und prüfen die Notwendigkeit der Überarbeitung des Anhangs IX.“ L.   Artikel 13 Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Anpassungen (1)   Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen. (2)   Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsverringerung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird gemäß einer Entscheidung des Exekutivorgans überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Maßgabe von Absatz 4. (3)   Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMA hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist. (4)   Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet. (5)   Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft. Artikel 13a Änderungen (1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. (2)   Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet. (3)   Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. (4)   Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben. (5)   Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft. (6)   Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren. (7)   Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben: a) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft. b) Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder: i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben oder ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.“ M.   Artikel 15 Der folgende neue Absatz 4 wird angefügt: „(4)   Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren nach Artikel 13a Absatz 7 für Änderungen der Anhänge IV bis XI abzulehnen.“ N.   Neuer Artikel 18a Nach Artikel 18 wird ein neuer Artikel 18a eingefügt: „Artikel 18a Beendigung von Protokollen Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Maßgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet: a) das Protokoll von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 v. H.; b) das Protokoll von Sofia von 1988 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses; c) das Protokoll von Genf von 1991 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses; d) das Protokoll von Oslo von 1994 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.“ O.   Anhang II Anhang II erhält folgende Fassung: „Verpflichtungen zur Emissionsverringerung 1. Die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls. 2. Tabelle 1 enthält die für die Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben, geltenden Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen (VOCs) für den Zeitraum 2010 bis 2020, in Tausend metrischen Tonnen (Tonnen). 3. Die Tabellen 2 bis 6 enthalten die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich SO2, NOx, NH3, VOCs und PM2,5 bis 2020 und darüber hinaus. Diese Verpflichtungen werden als prozentuale Verringerung im Verhältnis zu den Emissionsmengen des Jahres 2005 ausgedrückt. 4. Die Schätzungen der Emissionen für das Jahr 2005 in den Tabellen 2 bis 6 sind in Tausend Tonnen angegeben und stellen den neuesten Stand der besten verfügbaren Daten dar, die von den Vertragsparteien im Jahr 2012 übermittelt wurden. Diese Schätzungen sind nur informationshalber angegeben und können von den Vertragsparteien im Laufe der Übermittlung der Emissionsdaten nach dem vorliegenden Protokoll aktualisiert werden, wenn sie über bessere Informationen verfügen. Das Sekretariat wird informationshalber auf der Website des Übereinkommens eine Tabelle der aktuellsten von den Vertragsparteien übermittelten Schätzungen führen und regelmäßig aktualisieren. Die Verpflichtungen zur prozentualen Emissionsverringerung in den Tabellen 2 bis 6 beziehen sich auf die aktuellsten, dem Exekutivsekretär der Kommission übermittelten Schätzungen für das Jahr 2005. 5. Stellt eine Vertragspartei in einem gegebenen Jahr fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen, wie z. B. eines kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Emissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf dieser Durchschnittswert die Grenze gemäß ihrer Verpflichtung nicht übersteigen. Tabelle 1 Emissionshöchstmengen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.