Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

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27.9.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/3 BESCHLUSS (EU) 2017/1757 DES RATES vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) seit dessen Genehmigung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemäß dem Beschluss 81/462/EWG des Rates (2). (2) Die Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (im Folgenden „Göteborg-Protokoll“) seit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 2003/507/EG des Rates (3). (3) Die Vertragsparteien des Göteborg-Protokolls haben im Jahr 2007 Verhandlungen eröffnet, um — auch durch Festsetzung neuer, ab 2020 einzuhaltender Emissionsreduktionsverpflichtungen für ausgewählte Luftschadstoffe und die Aktualisierung von Emissionsgrenzwerten zur Begrenzung von Luftschadstoffemissionen an der Quelle — den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter zu verbessern. (4) Die auf der 30. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien haben einvernehmlich die Beschlüsse 2012/1 und 2012/2 zur Änderung des Göteborg-Protokolls angenommen. (5) Die in dem Beschluss 2012/1 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 13 Absatz 4 des Göteborg-Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden. (6) Die in dem Beschluss 2012/2 enthaltene Änderung (im Folgenden „Änderung“) muss gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Göteborg-Protokolls von den Vertragsparteien angenommen werden. (7) Die Union hat bereits Instrumente in Bereichen angenommen, die Gegenstand der Änderung sind — unter anderem die Richtlinien 2001/81/EG (4), (EU) 2016/2284 (5), 2010/75/EU (6), und (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie die Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 (8) und (EG) Nr. 715/2007 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates. (8) Die Änderung sollte daher im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon gemäß dem Beschluss 2012/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union für Belange, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde gemäß Artikel 13 Absatz 3 des geänderten Protokolls zu hinterlegen (10). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017. Im Namen des Rates Der Präsident T. TAMM (1)  Zustimmung vom 5. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11). (3)  Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1). (4)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22). (5)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1). (6)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (7)  Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1). (9)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1). (10)  Der Tag des Inkrafttretens der Änderung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG ANHANG Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI A.   Präambel 1. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel werden die Worte „flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen“ ersetzt durch die Worte „flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe“. 2. Im dritten Erwägungsgrund der Präambel werden die Worte „und partikelförmige Stoffe“ nach dem Wort „Ozon“ eingefügt. 3. Im vierten Erwägungsgrund der Präambel werden die Worte „Schwefel und flüchtigen organischen Verbindungen sowie von Sekundärschadstoffen wie Ozon“ ersetzt durch die Worte „Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestoßenen partikelförmigen Stoffen sowie von Sekundärschadstoffen wie Ozon und partikelförmigen Stoffen“. 4. Folgender Erwägungsgrund wird in der Präambel zwischen dem vierten und dem fünften Erwägungsgrund eingefügt: „ in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie z. B. dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung der Rußemissionen und des bodennahen Ozons, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima“; 5. Der sechste Absatz der Präambel erhält folgende Fassung: „ ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung durchführen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;“ 6. Der siebte Erwägungsgrund der Präambel erhält folgende Fassung: „ des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;“ 7. Der neunte und zehnte Erwägungsgrund der Präambel werden durch folgende Erwägungsgründe ersetzt: „ unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die hemisphärische Verbreitung der Luftverschmutzung, den Einfluss auf den Stickstoffkreislauf und die potenziellen Synergien und Wechselbeziehungen zwischen Luftverunreinigung und Klimawandel; in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erörtert werden;“ 8. Im fünfzehnten Erwägungsgrund der Präambel werden die Worte „Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen“ ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen“. 9. Im neunzehnten Erwägungsgrund der Präambel werden nach dem Wort „Stickstoffverbindungen“ die Worte „und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß,“ eingefügt. 10. Der zwanzigste und einundzwanzigste Erwägungsgrund der Präambel werden gestrichen. 11. Im zweiundzwanzigsten Erwägungsgrund der Präambel a) werden die Worte „und Ammoniak“ durch die Worte „und reduzierten Stickstoffverbindungen“ und b) die Worte „einschließlich Distickstoffmonoxid“ durch die Worte „einschließlich Distickstoffmonoxid und Nitratkonzentrationen in Ökosystemen,“ ersetzt. 12. Im dreiundzwanzigsten Erwägungsgrund der Präambel wird das Wort „troposphärisches“ durch das Wort „bodennahes“ ersetzt. B.   Artikel 1 1. Die folgende Nummer wird nach Nummer 1 eingefügt: „1a.   bedeuten die Begriffe ‚dieses Protokoll‘, ‚das Protokoll‘ und ‚das vorliegende Protokoll‘ das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;“ 2. Am Ende der Nummer 9 werden die Worte „,ausgedrückt als Ammoniak (NH3)“ angefügt. 3. Nach Nummer 11 werden folgende Nummern eingefügt: „11a.   bedeuten ‚partikelförmige Stoffe‘ oder ‚PM‘ einen Luftschadstoff, der sich aus in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Größe und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in diesem Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm) (PM10), einschließlich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 μm (PM2,5); 11b.   bedeutet ‚Ruß‘ kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren; 11c.   bedeutet ‚Ozonvorläufersubstanzen‘ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;“ 4. In Nummer 13 werden die Worte „oder Schadstoffströme zu Rezeptoren“ nach dem Wort „Atmosphäre“ eingefügt. 5. In Nummer 15 werden die Worte „flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak“ ersetzt durch die Worte „flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe“. 6. Nummer 16 erhält folgende Fassung: „bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, jede ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.“ C.   Artikel 2 1. Im Einleitungssatz: a) Vor den Worten „Ziel dieses Protokolls“ wird „(1)“ eingefügt. b) Die Worte „Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen“ werden ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen“. c) Die Worte „und die Umwelt“ werden nach den Worten „die menschliche Gesundheit“ eingefügt. d) Die Worte „Materialien und landwirtschaftliche Kulturen“ werden ersetzt durch die Worte „Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima“. e) Die Worte „, partikelförmigen Stoffen“ werden nach dem Wort „Eutrophierung“ eingefügt. 2. Die Worte „, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen“ werden am Ende von Buchstabe a angefügt. 3. In Buchstabe b werden die Worte „, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen“ am Ende des Unterabsatzes angefügt, und das Wort „und“ wird durch ein Semikolon ersetzt. 4. In Buchstabe c Ziffer ii werden die Worte „landesweite Norm“ ersetzt durch die Worte „kanadische Luftqualitätsnorm“. 5. Nach Buchstabe c werden die folgenden neuen Buchstaben d, e und f angefügt: „d) für partikelförmige Stoffe: i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe; ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe und iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe; e) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak; f) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.“ 6. Am Ende von Artikel 2 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: „(2)   Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe — soweit sie dies für angemessen erachten — den Maßnahmen zur Minderung der Emissionen Vorrang einräumen, die auch in erheblichen Maße die Verringerung der Rußemissionen bewirken, um die positiven Effekte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu stärken und den sich kurzfristig abzeichnenden Klimawandel einzudämmen.“ D.   Artikel 3 1. In Absatz 1: a) Das Wort „Emissionshöchstmenge“ in der zweiten Zeile wird durch das Wort „Verpflichtung zur Emissionsverringerung“ ersetzt. b) Das Wort „Höchstmenge“ in der dritten Zeile wird durch das Wort „Verpflichtung“ ersetzt. c) Am Ende des Absatzes wird der Satz „Bei Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei — soweit sie dies für angemessen erachtet — anstreben, Emissionsminderungen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Ruß ausstoßen.“ angefügt. 2. In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „V und VI“ ersetzt durch die Worte „V, VI und X“. 3. Am Anfang des Absatzes 2 werden die Worte „Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b“ eingefügt. 4. Die folgenden neuen Absätze 2a und 2b werden angefügt: „2a.   Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf alle Quellen dieser neuen Kategorien, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, anwenden, solange diese Quellen nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen werden. 2b.   Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf alle Quellen, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, anwenden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.“ 5. Absatz 4 wird gestrichen. 6. Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen im Sinne des Anhangs VIII und alle ortsfesten Quellen im Sinne der Anhänge IV, V, VI und X anwenden, und — soweit sie dies für angemessen erachtet — unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Maßnahmen zur Begrenzung von Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.“ 7. Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Maßgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.“ 8. In Absatz 8 Buchstabe b: a) Die Worte „auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)“ und „V und eventuellen Änderungen desselben“ werden gestrichen. b) Am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: „Besonderes Augenmerk sollte auf die Verringerung von Ammoniakemissionen aus bedeutenden Quellen von Ammoniakemissionen dieser Vertragspartei gelegt werden.“ 9. In Absatz 9 Buchstabe b werden die Worte „Ammoniak und/oder flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Versäuerung, Eutrophierung oder Ozonbildung“ ersetzt durch die Worte „Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versäuerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen“. 10. In Absatz 10 Buchstabe b werden die Worte „Schwefel und/oder flüchtige organische Verbindungen“ ersetzt durch die Worte „Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe“. 11. Absatz 11 erhält folgende Fassung: „Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll oder bei der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.“ 12. Die folgenden neuen Absätze werden nach Absatz 11 angefügt: „(11a)   Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor. (11b)   Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden. (11c)   Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen. (11d)   Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäß Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.“ E.   Artikel 3a 1. Der folgende neue Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Flexible Übergangsregelungen (1)   Abweichend von Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäß den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden. (2)   Jede Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit: a) die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet; b) einen Umsetzungsplan, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen. (3)   Der Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.