Europäische Union

98/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htergesellschaften auch stark im Ausland vertreten. Der Gesamtumsatz der GAN International belief sich Ende 1996 auf mehr als 14 Milliarden und damit auf etwa 25 % des Versicherungsumsatzes der GAN-Gruppe. Am wichtigsten ist das Schadenversicherungsgeschäft (62 % des Umsatzes). Nahezu 46 % des Umsatzes von GAN International werden in Großbritannien realisiert, 13 % in Italien, 6 % in Spanien und je 5 % in Kanada und Marokko. Weitere Unternehmen sind in den Vereinigten Staaten, in Deutschland, in der Schweiz, in Portugal und in Luxemburg präsent. Mit Ausnahme von GAN Kanada erzielen alle Tochtergesellschaften Gewinne, allerdings - bis auf Marokko, wo der ausländische Marktanteil der GAN deutlich über 1 % liegt - mit einer niedrigen Eigenmittelrentabilität. Der ursprünglich vorgelegte Plan sieht für 1997 einen Umsatzrückgang der GAN International von 14 auf 12 Milliarden insbesondere aufgrund der 1996 erfolgten Veräußerungen von GAN Belgien und CTR, die im ersten Halbjahr 1996 noch in den Büchern geführt wurden (16), und danach ein erneutes Ansteigen auf nahezu 13 Milliarden vor. Das Unternehmensnettoergebnis von GAN International düfte 1997 mit etwa [. . .] Millionen negativ sein, 1998 dürften allerdings wieder schwarze Zahlen geschrieben werden. Die Rentabilitätsrate des Eigenkapitals liegt selbst 1998 konsolidiert unter 1 %. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die GAN International aus Tochtergesellschaften besteht, von denen einige, wie in Marokko, rentabel und lebensfähig sind, während andere auf die Lebensfähigkeit der GAN International insgesamt einen negativen Einfluß haben. d) Schlußfolgerungen zur Lebensfähigkeit des Versicherungsgeschäfts der GAN Angesichts der obigen Darlegungen scheinen die von der GAN für 1998 geplanten Sanierungs- und Rentabilitätsmaßnahmen die Lebensfähigkeit der verschiedenen Versicherungsgesellschaften als selbständige Unternehmen nicht sicherzustellen. Insbesondere bei den Tochtergesellschaften GAN Vie und GAN Capitalisation ist die Unzulänglichkeit der Erträge des Bestandsvermögens gegenüber den garantierten Mindesterträgen der Versicherten problematisch. Durch die Kündigung von Verträgen seitens der Versicherten in den kommenden Jahren ist das Risiko, Marktanteile zu verlieren, sehr hoch. Zu betonen ist auch, daß ein beträchtlicher Teil der Vermögenswerte aus Verpflichtungen gegenüber den Tochtergesellschaften der Gruppe besteht, deren Wert unsicher ist. Schließlich zeigt die Sensibilitätsanalyse eine sehr hohe Abhängigkeit von Zinssatzänderungen. Bei der Schadenversicherung sind in der Vergangenheit große Umstrukturierungsanstrengungen gemacht worden, das Geschäft ist vor allem durch die zu hohen betrieblichen Aufwendungen defizitär. Die für 1998 erwartete Rentabilität beträgt für die drei Versicherungsbereiche 5 % (Schadenversicherung 4,6 %, Lebensversicherung 5,8 %, Kapitalsparen 5,6 %), [. . .]. Durch die Schwächen bei Wettbewerbsfähigkeit, Kapitalbildung und Investitionsportfolio wird die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen ohne einen ausreichend starken Partner mit hoher Kapitaldecke außerordentlich fragwürdig sein. Lediglich die SOCAPI weist eine höhere Rentabilität aus, die für die kommenden Jahre allerdings rückläufig ist. Die SOCAPI erbringt 1998 jedoch lediglich etwa 20 % der Gesamtprämien der GAN und ist damit nicht in der Lage, die niedrige Rentabilität der anderen Gesellschaften auszugleichen. Die von der Kommission angestellte Analyse der GAN geht auch von der Überlegung aus, daß sich der französische Versicherungsmarkt insgesamt gesehen als ein gesättigter Markt darstellt, dessen Wachstum in einem wenig zukunftsträchtigen Wirtschaftsumfeld durch die geringe Weiterentwicklung des Versicherungsgegenstandes bei Schadenversicherungen begrenzt werden dürfte, während die infragegestellten günstigen Steuerbestimmungen, das begrenzte Sparvermögen der Haushalte und der verstärkte Wettbewerb keine starken Steigerungen mehr zulassen, wie sie in den letzten zehn Jahren bei der Personenversicherung zu beobachten waren. Außerdem wirkt sich die Konkurrenz durch die Netze der Versicherungen auf Gegenseitigkeit und der Versicherungsbanken, deren Betriebskosten durch die geringeren Vertriebskosten der Versicherungsprodukte niedriger sind, nachteilig auf die traditionellen Vertreter- und Maklernetze aus. Der in jüngster Zeit zu beobachtende Vertrieb von Versicherungsprodukten über Telefon wird die Gewinnspannen für Standardprodukte vermutlich weiter schrumpfen lassen. Unter diesem Gesichtspunkt befindet sich die GAN in einer zwiespältigen Lage, da sie einerseits bereits von ihren Verbindungen mit dem Banknetz der CIC zum Vertrieb der Lebensversicherungsprodukte profitiert hat, anderererseits jedoch wie alle anderen traditionellen Versicherer auch weiterhin überdurchschnittlich hohe Betriebskosten für den Vertrieb der anderen Versicherungsprodukte zu tragen hat. Dadurch wird das von der GAN verfolgte Ziel verständlich, die Partnerschaft mit der CIC auch dann zu erhalten, wenn die Kontrolle über die CIC aufgegeben werden muß, da diese für die Gruppe der wichtigste Trumpf ist. Angesichts des Umfeldes, in dem die Versicherungsunternehmen der GAN operieren, ist die Kommission folglich der Auffassung, daß die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen nur im Rahmen einer Veräußerung an Partner gewährleistet werden kann, die über die wirtschaftlichen Mittel und die Humanressourcen verfügen, die zur tiefgreifenden Umstrukturierung der verschiedenen Versicherungstätigkeiten der GAN erforderlich sind. Insbesondere vertritt die Kommission die Ansicht, daß ein oder mehrere finanzstarke Investoren mit einer größeren Kapitaldecke die Lebenfähigkeit der Unternehmen der GAN-Gruppe durch die Einbringung zusätzlicher Eigenmittel verbessern und damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit einer höheren Sicherheitsspanne ermöglichen können. Außerdem können durch den Zusammenschluß Synergien auf mehreren Ebenen erzeugt werden. Skalenerträge lassen sich insbesondere durch Erhöhung der Produktivität der Beschäftigten und durch Verringerung der Lohnstückkosten sowie der Pro-Kopf-Gemeinkosten erzielen. Durch die Konzentration der Tätigkeiten der GAN gegenüber den anderen Hauptversicherungsgruppen kann ein solider Erwerber die Gewinnquellen der GAN weiter diversifizieren. Angesichts der Konzentration des Vermögensbestandes auf den Immobiliensektor und die Beteiligungen innerhalb der Gruppe sowie ihrer geringen Rentabilität ist ein Erwerber mit einem ausreichend breiten und liquiden Vermögensbestand in der Lage, die Diversifizierungsrate und damit die Rentabilität zu erhöhen. Der Prozeß des Zusammenschlusses gibt auch die Möglichkeit, mit der Entflechtung der Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zu beginnen, durch die die Liquidität der Gruppe und ihre Rentabilität belastet werden. Schließlich ist die Kommission der Auffassung, daß durch die geplanten Veräußerungen das einem Versagen dieses Ausmaßes zugrundeliegende Moral-hazard-Problem reduziert und durch die Wiederherstellung der Kontrollwirkung ohne Marktverzerrungen das Corporate-governance-System der Gruppe gestärkt wird. Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Behörden zur Kenntnis, die CIC und die GAN zusammen oder einzeln an Partner zu veräußern, die ihre Lebensfähigkeit in der Zukunft stärken und ihre langfristige Entwicklung gewährleisten können, und die Suche nach Erwerbern sowie die Veräußerungsmaßnahmen, die so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, offiziell beginnen werden, gemäß Gesetz vom 6. August 1986 unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber durchzuführen. 5.2. Gegenleistungen Mehrere Faktoren machen bei der Prüfung der Gegenleistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit der Kommission erforderlich. Zum ersten die Höhe der betreffenden Beihilfen, die sich insgesamt auf nahezu 24 Mrd. FRF beläuft. Zum zweiten der zusätzliche Charakter der neuen Beihilfen gegenüber den von der Kommission 1996 genehmigten Beihilfen. Ein solcher Fall ist in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Notifizierung der neuen Beihilfen erst einige Monate nach der Entscheidung der Kommission von 1996 im Rahmen eines nicht zu Ende geführten Umstrukturierungsplans erfolgte. Dies hat zu ernsthaften Zweifeln an der umfassenden Information der Kommission über alle Faktoren, die zur Entscheidungsfindung im Herbst 1996 zweckdienlich waren, geführt. Zum dritten die Tatsache, daß die Verpflichtung zur mehrheitlichen Veräußerung der CIC als wichtigste Gegenleistung der früheren Entscheidung bis heute nicht eingehalten wurde. Und schließlich die mit den Beihilfen verbundenen starken Wettbewerbsverzerrungen. Hier ist daran zu erinnern, daß die GAN-Gruppe, da sie sich der expliziten bzw. impliziten Unterstützung des Staates sicher war, zur Erlangung von Marktanteilen insbesondere in den Bereichen Immobilienfinanzierung und Schadenversicherung in den vergangenen Jahren einen Preis- und Tarifwettbewerb geführt hat, durch den sie anschließend besonders hohe Verluste ausweisen mußte. Ein solches Verhalten ist aus zwei Gründen als besonders negativ zu beurteilen. Zunächst, weil der Ausfall des Corporate-governance-Systems durch die passive Rolle des Staates, der zudem ein Moral-hazard-Problem bewirkt hat, eine beträchtliche Zunahme der heute letztendlich erforderlichen Beihilfen zur Folge hatte. Zum anderen, weil sich die Folgen eines falschen oder unvorsichtigen Verhaltens im Banken- und im Versicherungsbereich erst im Laufe der Zeit zeigen, da der Zeitraum, in dem sich eingegangene übermäßige Risiken in finanziellen Verlusten äußern, länger ist, so daß waghalsige Praktiken länger und mit größeren Wettbewerbsverzerrungen ausgeübt werden können. Zum Immobilienbereich genügt der Hinweis, daß die auf diese Tätigkeit spezialisierte Banktochter der GAN ihre Vermögenswerte von 1988 bis 1992 von 19 Milliarden auf über 50 Milliarden mehr als verdoppelt hat, für die bereits Verluste von nahezu 27 Milliarden ausgewiesen wurden. Insbesondere ist die UIC zu einem der wichtigsten Beteiligten auf dem Immobilienmarkt geworden. Wenngleich die UIC und die anderen auf dem Immobilienmarkt tätigen Unternehmen der GAN-Gruppe auch nicht als einzige auf diesem Markt spekulativ tätig waren, so ist die GAN zusammen mit Crédit Lyonnais doch die Gruppe, für die die Rechnung im Zeitraum 1992-1996 insbesondere wegen der übermäßigen Risiken und der fehlenden Kontrolle am höchsten war (17). Vermögenswerte der UIC insgesamt und der Auffangstrukturen (Milliarden) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Rückstellungen der UIC und der Auffangstrukturen (Milliarden) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Auch im Schadenversicherungsgeschäft wurde, wie bereits gezeigt, im Vergleich zur Risikoauslesekapazität ein zu schnelles Wachstum betrieben. Durch die Bedeutung der GAN-Gruppe im Versicherungs- und Bankgeschäft und vor allem im Bereich Immobilienfinanzierung bewirkte das Verhalten der Gruppe hinsichtlich der Expansion der Geschäftstätigkeit und der Preispolitik eine Schädigung der Wettbewerber, insbesondere der umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten, die sich aus der Spekulation, dem Preiskrieg und der unkontrollierten Eroberung von Marktanteilen weitgehend herausgehalten haben. Die betreffenden Beihilfen, durch die die Verluste der unzulänglich beherrschten Expansion der vergangenen Jahre ausgeglichen werden sollen, beinhalten demzufolge hohe Wettbewerbsverzerrungen, da sie die normale Folge eines derartigen Verhaltens auf einem freien wettbewerbsorientierten Markt, d. h. das Verschwinden des insolventen Unternehmens vom Markt, verhindern. Ohne die Beihilfen hätte die GAN in Liquidation gehen müssen, und die verstreuten Vermögenswerte hätten von den Wettbewerbern aufgekauft werden können. Deshalb muß sich der Beitrag der GAN zur Minimierung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf die gesamte Wettbewerbssituation der Gruppe mit ihren verschiedenen Bank- und Versicherungstätigkeiten in Frankreich und im Ausland beziehen. Durch die Tätigkeit der GAN-Gruppe im Versicherungsbankgeschäft müssen sich die Gegenleistungen auf die beiden Bereiche Bank und Versicherung beziehen. Bezüglich der früheren Beihilfen haben sich die französischen Behörden zunächst verpflichtet, die sich aus der Entscheidung von 1996 ergebende Verpflichtung, d. h. die Reduzierung der Geschäftstätigkeit der GAN durch Abtretung der Mehrheit an der CIC-Gruppe, einzuhalten. Eine derartige Abtretung muß innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen, da sie auch eine Voraussetzung für die Lebensfähigkeit der anderen Unternehmen der Gruppe darstellt und den Beginn des Entflechtungsprozesses der Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe ermöglicht und diesen damit eine größere Flexibilität verleiht. Diese Abtretung, die zusammen mit der Veräußerung der GAN oder getrennt erfolgen kann, wird schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, eingeleitet. Hinsichtlich der neuen Beihilfen haben die französischen Behörden verdeutlicht, daß die Veräußerung der CIC eine Ergänzung weiterer Abtretungen darstellt, die die GAN in den letzten beiden Jahren zwecks Umstrukturierung und Aufgabe von Tätigkeiten, die für die Kerntätigkeiten der Gruppe nicht erforderlich sind, vorgenommen hat. Dies betrifft sowohl Tochtergesellschaften, wie GAN Belgien, GAN Kanada (Elite), CFJPE, HNL und CTR, als auch Industrie- und Finanzbeteiligungen, wie Total und Société Générale, sowie Vermögenswerte von GAN Avenir. Diese Veräußerungen haben der GAN über 5 Mrd. FRF als Nettobuchwert und etwa 4,6 Milliarden als Verkaufserlös erbracht. Im internationalen Geschäft belaufen sich die Veräußerungen aus den letzten beiden Jahren auf etwa 19 % der ausländischen Tätigkeit insgesamt. Die französischen Behörden haben auch geltend gemacht, daß die GAN im Ergebnis der eingeleiteten Umstrukturierung beträchtliche Marktanteile verlieren wird, so daß sie wieder ihren Stand von Anfang 1990 erreicht. Ihr Marktanteil insgesamt am Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft in Frankreich dürfte Ende 1998 auf 4,6 % zurückgehen. Insbesondere wird die GAN IA ihren Marktanteil von 5,4 % im Jahr 1993 auf 4,3 % im Jahr 1998 verringern. Schließlich haben sie angeführt, daß der Einzelverkauf von GAN SA, CIC und UIC, der eine kontrollierte Aufspaltung der GAN-Gruppe darstellt, als Gegenleistung an sich zu betrachten sei. Diese Veräußerungen, die zur Umstrukturierung und damit zur Lebensfähigkeit unbedingt erforderlich sind, können jedoch nicht als echte Gegenleistungen für die im Vergleich zu den alten Beihilfen siebenmal höheren neuen Beihilfen gelten, da sie bereits Bestandteil des ersten Plans waren und neue Gegenleistungen gewährt werden können, ohne daß die Lebensfähigkeit der GAN dadurch in Frage gestellt wird. Statt dessen würde diese sogar gestärkt werden. Angesichts der Höhe der Beihilfe und ihres wiederholten Charakters kann eine einfache Verringerung der Marktanteile nicht als ausreichend angesehen werden, um so mehr als derartige Verringerungen ganz einfach das Ergebnis einer bewußten Reduzierung schlechter Verträge zum Abbau von Verlusten und zur Steigerung der Produktivität sind. Da die Gruppe und ihre verschiedenen Bestandteile nicht unter Zerstreuung der Vermögenswerte und der Marktanteile liquidiert werden und die Hauptunternehmen der Gruppe nahezu intakt bleiben und ihre Tätigkeit weiter ausüben, wobei untereinander wichtige Verbindungen erhalten bleiben, ist auch die getrennte Veräußerung der GAN und der CIC sowie der UIC nicht als echte Gegenleistung anzusehen, um so mehr als diese Veräußerungen zur Lebensfähigkeit erforderlich sind. Außerdem kann die Veräußerung eines Unternehmens nicht als Gegenleistung gelten, wenn diese Veräußerung durch staatliche Beihilfen ermöglicht wird. Folglich ist die Kommission der Auffassung, daß die Abtretung des Versicherungsgeschäfts im Ausland, das sich auf etwa 25 % des GAN-Umsatzes beläuft, in Betracht gezogen werden kann, da diese für die Lebensfähigkeit der GAN keine Probleme mit sich bringt. Dazu haben die französischen Behörden erklärt, daß die GAN International aus den folgenden drei Hauptgründen eine wichtige Ressource der GAN darstellt: erstens weil sie die Versorgung der Kunden im Ausland ermöglicht, zweitens weil sie eine im Vergleich zum französischen Markt kontrazyklische Gewinnquelle darstellt und drittens weil durch die Veräußerung der GAN International der Verkauf der GAN SA verzögert oder sogar erschwert werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Argumente angesichts der obigen Darlegungen für den Schluß, daß das internationale Netz der GAN unbedingt in seiner jetzigen Form erhalten werden müsse, nicht ausreichend sind. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß zur Versorgung der GAN-Kunden im Ausland nicht notwendigerweise eine Tochtergesellschaft vor Ort erforderlich sei, sondern daß dies auch durch Partnerschaftsabkommen mit anderen französischen oder internationalen Einrichtungen erreicht werden könne. Zweitens ist, da der Anteil der einzelnen internationalen Tätigkeiten der GAN am Umsatz der Gruppe beschränkt ist, die kontrazyklische Funktion dieser Tochtergesellschaften sehr begrenzt. Drittens hat die GAN von einigen Ausnahmen abgesehen aufgrund der geringen Marktanteile auf den verschiedenen internationalen Versicherungsmärkten keine führende Stellung, so daß sie auf diesen ausländischen Märkten auch keine wichtigen strategischen Positionen einnimmt. Viertens ist das internationale Geschäft für die Lebensfähigkeit der GAN nicht erforderlich. Diese muß sich vielmehr durch die Veräußerung aller nicht absolut erforderlichen Vermögenswerte auf die Wiederherstellung ihres Kerngeschäfts, d. h. das Versicherungsgeschäft in Frankreich, konzentrieren. Da das internationale Geschäft für die Lebensfähigkeit der GAN nicht wesentlich ist, kann es für die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe eine Gegenleistung darstellen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, daß eine 50 %ige Verringerung des internationalen Netzes bezogen auf den Umsatz Ende 1996 eine annehmbare Gegenleistung darstellt. Um das Veräußerungsverfahren der GAN nicht zu beeinträchtigen, kann die Auswahl dieser Veräußerungen zur Verwirklichung des von der Kommission vorgegebenen Ziels dem Erwerber überlassen bleiben. Die Kommission nimmt die in einem Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Juli 1997 enthaltene Verpflichtung der französischen Regierung zur Kenntnis, durch die Veräußerung von Vermögenswerten an Dritte zu gewährleisten, daß die GAN bzw. nach der Veräußerung ihr Erwerber spätestens bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Datum der GAN-Veräußerung den Umsatz des internationalen Versicherungsgeschäfts der GAN um 50 % gegenüber dem im Jahresabschluß per 31. Dezember 1996 angegebenen Wert (14 Milliarden) reduziert. Speziell hinsichtlich des Bankgeschäfts der Gruppe ist die Kommission der Auffassung, daß auch hier Gegenleistungen erforderlich sind, da die UIC (als Hauptverursacher der Probleme) vor ihrer Übertragung an die GAN eine Tochtergesellschaft der CIC war und die Beihilfen für die UIC direkt der CIC als Gläubiger der UIC zugute kamen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bereits beträchtliche Veräußerungen vorgesehen sind, d. h. die Abtretung der CIC entsprechend der Kommissionsentscheidung von 1996, der UIC sowie der UIS, der Leasingtochter der UIC. Insbesondere ist festzustellen, daß die UIS mit einer mittleren Eigenkapital-Rentabilitätsrate in den letzten sechs Jahren von etwa 12 % und einem Börsenkurswert von etwa 3 Milliarden FRF ein rentables Unternehmen ist und somit eine beträchtliche Gegenleistung darstellt. Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Regierung zur Kenntnis, bis Ende 1998 die UIC sowie die gesamten Beteiligungen der einzelnen Gesellschaften der GAN-Gruppe an der UIS zu veräußern. Da die CIC eine Bankengruppe ohne bedeutende internationale Präsenz ist und da durch eine Verringerung des nationalen Netzes die Lebensfähigkeit weiter in Frage gestellt werden könnte, läßt sich speziell im Bankenbereich eine weitere signifikante Gegenleistung nicht ausmachen. Außerdem liegt die Solvabilitätsrate der CIC zwar über dem vorgeschriebenen Minimum, aufgrund ihrer verbliebenen Abhängigkeit von den anderen Strukturen der GAN-Gruppe ist sie jedoch insbesondere im Vergleich zu anderen europäischen Kreditinstituten nicht besonders hoch (9 % bei einem harten Kern von 5 %). Es kann also geschlußfolgert werden, daß die Beihilfe ebenfalls für die CIC auf das strikte Minimum begrenzt ist. Dies ist auch hinsichtlich der Gegenleistungen ein wichtiges Element, da es der CIC keine weitere aggressive Strategie ohne zusätzliche Zuführung von Eigenmitteln durch einen neuen privaten Aktionär ermöglicht. Bie erneuten Risiken ist die CIC somit gezwungen, die zum Abfangen des Stoßes erforderlichen Flexibilitätselemente in der Umgliederung ihrer Bilanz zu suchen. Angesichts der von der GAN gehaltenen Beteiligungslinien vertritt die Kommission hingegen die Ansicht, daß die Bereitstellung weiterer Vermögenswerte als Gegenleistung möglich und angemessen ist. Sie nimmt somit die Verpflichtung der französischen Regierung zur Kenntnis, ebenfalls die Abtretung bestimmter strategischer Beteiligungslinien in einer Gesamthöhe von etwa 2,4 Mrd. FRF durch die GAN zu gewährleisten. Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Vermögenswerte im neuen Geschäftsplan nicht mehr zum Kernbereich der GAN-Tätigkeit gehören, so daß sie ohne Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit der GAN veräußert werden können. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Veräußerungen bis Ende 1998 realisiert sein müssen und daß zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verpflichtung der Nettobilanzwert aus dem Jahresabschluß vom 31. Dezember 1996 heranzuziehen ist. 5.3. Weitere Bedingungen Die Kommission hält ebenfalls die Einhaltung weiterer Bedingungen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen für erforderlich. Um zu vermeiden, daß die Beihilfen die erneute Entstehung zu starker Unternehmen am Markt bewirken, die wieder eine ungerechtfertigt aggressive Politik betreiben könnten, muß das begünstigte Unternehmen aus eigenen Mitteln einen wesentlichen Teil der Kosten seiner Umstrukturierung selbst finanzieren und auf Märkten mit Überkapazitäten Verringerungen seiner Marktanteile akzeptieren. Dazu ist auf das in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen enthaltene Prinzip zu verweisen, das besagt, daß sich das begünstigte Unternehmen nicht auf die Veräußerung der Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten beschränkt, die für dieses Unternehmen eine Belastung darstellen, im Fall der GAN also der Immobilienbereich, sondern daß es auch sichere Vermögenswerte und Tochtergesellschaften veräußert, die dem Unternehmen die zur Finanzierung seiner Umstrukturierung und zur Minimierung der bereitzustellenden öffentlichen Mittel erforderlichen Ressourcen erbringen können, damit die Höhe der neuen Beihilfe auf das strikte Minimum begrenzt und das Unternehmen verpflichtet wird, wesentlich zu den Kosten seiner Umstrukturierung beizutragen. Angesichts der obigen Darlegungen zur Beurteilung der Lebensfähigkeit der Unternehmen der Gruppe und der geforderten Gegenleistungen ist die Kommission der Auffassung, daß diese in den Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehene Bedingung eingehalten ist. Das Prinzip der Begrenzung der Beihilfe auf das strikte Minimum zwingt dazu, einerseits dafür Sorge zu tragen, daß die GAN über ausreichende Eigenmittel verfügt, um ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und ihre Veräußerung vorbereiten zu können, andererseits jedoch zu gewährleisten, daß die Höhe der Eigenmittel nicht über das absolut erforderliche Maß hinausgeht. Bei einer kurzfristigen Verä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.