Europäische Union

98/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ußerung wäre im allgemeinen zudem vorstellbar, daß die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, wie dies bereits in anderen vergleichbaren Situationen der Fall war, durch den Erwerber gewährleistet wird. Dazu stellt die Kommission zunächst fest, daß die Kapitalausstattung der Gruppe nach der staatlichen Beihilfe nur unwesentlich höher als die rechtlich vorgeschriebene Grenze ist und folglich keine Stärkung der GAN über das für ihre Umstrukturierung absolut erforderliche Maß hinaus darstellen kann. Die Kommission ist auch der Auffassung, daß die Höhe der Beihilfen angesichts der möglichen Folgen hinsichtlich Kosten und Wettbewerbsverzerrung, die eine Liquidation der Gruppe für die Wettbewerber der GAN haben könnte, und der anderen möglichen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht übermäßig ist. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, daß durch die fortbestehenden Zweifel an der Lebensfähigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe nicht deren Fähigkeit in Zweifel gezogen wird, bis zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung ihre Geschäftstätigkeit weiter ausüben zu können. In Anwendung der Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen muß den Unternehmen der GAN-Gruppe, die durch die betreffenden staatlichen Beihilfen begünstigt wurden, die Möglichkeit genommen werden, die steuerlichen Defizite für die durch die Kapitalaufstockungen gedeckten steuerlichen Verluste vortragen zu können. Wie bereits in Abschnitt 5.1.1 ausgeführt wurde, ist es aus Wettbewerbsgründen auch nicht zulässig, daß die GAN oder die CIC an die Auffangstrukturen übertragene Vermögenswerte zurückkaufen können. Diese Möglichkeit muß folglich bis zum Veräußerungsdatum der GAN und der CIC ausgeschlossen werden. Die Kommission hält es für erforderlich, die Veräußerung der GAN, der CIC, der UIC und der UIS mit Hilfe transparenter Verfahren, die allen französischen oder ausländischen potentiellen Erwerbern offenstehen, durchzuführen. In den Submissionsbedingungen dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Anzahl der potentiellen Bewerber unannehmbar begrenzt oder bestimmte potentielle Bewerber begünstigt werden könnten. Die Auswahl der Erwerber muß unter dem Gesichtspunkt erfolgen, einen optimalen Verkaufserlös zu erzielen und gleichzeitig zu gewährleisten, daß die neuen Aktionäre auch wirklich in der Lage sind, die Lebensfähigkeit der verkauften Unternehmen künftig zu festigen und ihre langfristige Entwicklung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die Submissionsbedingungen zuvor der Kommission vorzulegen. Selbstverständlich müssen die Unternehmen der GAN-Gruppe in Anwendung der Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen die Verkaufserlöse zur Umstrukturierung der Beziehungen innerhalb der Gruppe einsetzen, um die Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu reduzieren. Schließlich muß die ordnungsgemäße Ausführung des Umstrukturierungsplans und der von der Kommission vorgegebenen Bedingungen kontrolliert werden. Dazu sind der Kommission von den französischen Behörden alle sechs Monate ab Datum der Kommissionsentscheidung bis zur Erfuellung der Verpflichtungen und der Bedingungen der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung regelmäßige Berichte vorzulegen. Außerdem sind bis zur Privatisierung die Jahres- und Halbjahresberichte der wichtigsten Unternehmen unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Verwaltungsrat vorzulegen. Die Einzelheiten für diese Verpflichtung sind in Artikel 4 dieser Entscheidung enthalten. 6. FAZIT Zusammenfassend ist festzustellen, daß sowohl die 1995 erfolgte Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF als auch die für 1997 geplanten Erhöhungen in Höhe von 11 Mrd. FRF sowie die Verpflichtung des Staates zur Übernahme der Verluste bis zu einer geschätzten Höhe von 9 Mrd. FRF, die sich für die GAN bei der Inanspruchnahme der Bürgschaften für die Auffangstrukturen ergeben werden, wesentliche Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Infolge der bei einigen Bestandteilen des Plans festzustellenden Unsicherheit ist auf den Wert der staatlichen Verpflichtung gegenüber der GAN-Gruppe eine Schwankungsbreite von ± 10 % anzuwenden. Die Beihilfe wird also auf maximal 23,76 Mrd. FRF geschätzt. Diese Maßnahmen wurden eingehend unter Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind. Angesichts der obigen Darlegungen kann davon ausgegangen werden, daß die der GAN-Gruppe gewährten Beihilfen den Bedingungen entsprechen, die in den Vorschriften für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehen sind, sofern eine bestimmte Anzahl von Vorgaben eingehalten wird, von denen einige für die Lebensfähigkeit unerläßlich sind, während andere für den Schluß erforderlich sind, daß eine so hohe Beihilfe dem gemeinsamen Interesse entspricht. Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, daß der Zusammenschluß der GAN und der UIC mit geeigneten Partnern eine unerläßliche Voraussetzung für deren Lebensfähigkeit ist. Unter diesen Bedingungen können die betreffenden Beihilfen vom Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgenommen werden, da sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die im Plan zur Umstrukturierung der GAN in Form einer 1995 realisierten Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF, weiterer für 1997 in Höhe von insgesamt 11 Mrd. FRF geplanter Kapitalerhöhungen sowie der Verpflichtung des Staates, bis zu einer geschätzten Höhe von 9 Mrd. FRF, die sich für die GAN bei der Inanspruchnahme der Bürgschaften der Auffangsstrukturen ergebenden Verluste zu übernehmen, enthalten sind, sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, die jedoch gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden können. Angesichts der Unsicherheit, mit der einige Bestandteile des Plans behaftet sind, ist auf den Wert der Verpflichtung des Staates gegenüber der GAN-Gruppe eine Schwankungsbreite von ± 10 % anzuwenden und die Hilfe auf 23,76 Mrd. FRF zu begrenzen. Artikel 2 Die Genehmigung der Beihilfen nach Artikel 1 ist zunächst von der Einhaltung folgender Zusagen durch Frankreich abhängig: a) gemeinsame oder getrennte Veräußerung der CIC und der GAN an Partner, die ihre Lebensfähigkeit künftig festigen und ihre langfristige Entwicklung sichern können; b) Sicherstellung, daß die Suche nach Erwerbern und die Veräußerungsmaßnahmen schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, beginnen und daß diese unter Einhaltung der Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber durchgeführt werden; c) bis Ende des Jahres 1998 Veräußerung der UIC und sämtlicher Beteiligungen der verschiedenen Gesellschaften der GAN-Gruppe an der UIS; d) Sicherstellung, daß die GAN weitere strategische Beteiligungslinien in einer Gesamthöhe von etwa 2,4 Mrd. FRF veräußert; e) Gewährleistung des laufenden Veräußerungsprozesses der Vermögenswerte von Bâticrédit und Parixel, der im wesentlichen bis Ende 1998 abgeschlossen sein muß, ohne das diese Vermögenswerte von der CIC oder von der GAN bis zu deren Veräußerung erworben werden können; f) Sicherstellung, daß die GAN bzw. nach der Veräußerung ihr Erwerber durch Veräußerung von Vermögenswerten an Dritte spätestens bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Datum der Veräußerung der GAN den Umsatz der internationalen Versicherungstätigkeit der GAN um 50 % gegenüber dem Stand des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1996 reduziert. Artikel 3 Die Genehmigung der Beihilfen nach Artikel 1 ist ebenfalls von der Einhaltung folgender Bedingungen durch Frankreich abhängig: a) Gewährleistung der Umsetzung aller Sanierungsmaßnahmen und aller für das System von Artikel 1 vorgesehenen und in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan enthaltenen Bestimmungen; b) ohne vorherige Zustimmung der Kommission keine Änderung der Bedingungen des Umstrukturierungsplans nach Berücksichtigung der in dieser Entscheidung gestellten Bedingungen; c) keine Vortragsmöglichkeit der steuerlichen Defizite in Höhe der durch die Kapitalerhöhungen gedeckten steuerlichen Verluste für die durch die betreffenden staatlichen Beihilfen begünstigten Unternehmen der GAN-Gruppe; d) Verwendung der Veräußerungserlöse zur Umstrukturierung der Beziehungen innerhalb der Gruppe, um die Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen der Gruppe zu reduzieren; e) Sicherstellung, daß die Submissionsbedingungen für die Veräußerung der GAN, der CIC, der UIC und der UIS keine Klauseln enthalten, durch die die Anzahl der potentiellen Bewerber unannehmbar begrenzt oder bestimmte potentielle Bewerber begünstigt werden können, und daß die Auswahl der Erwerber unter dem Gesichtspunkt der Optimierung des Veräußerungserlöses wie auch der Sicherstellung erfolgt, daß die neuen Aktionäre auch tatsächlich in der Lage sind, die Lebensfähigkeit der veräußerten Unternehmen künftig zu festigen und ihre langfristige Entwicklung zu gewährleisten; f) Sicherstellung, daß die Veräußerung weiterer strategischer Beteiligungslinien gemäß Artikel 2 Buchstabe d) bis Ende 1998 abgeschlossen ist und daß diese auf der Grundlage des Nettobilanzwertes entsprechend dem Jahresabschluß per 31. Dezember 1996 bewertet werden. Artikel 4 Die französischen Behörden beteiligen sich uneingeschränkt an der Kontrolle dieser Entscheidung und übermitteln der Kommission folgende Dokumente: a) einen ausführlichen Bericht der französischen Behörden über die Umsetzung der Kommissionsentscheidung und über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Dieser Bericht muß insbesondere enthalten: - eine Untersuchung der Lebensfähigkeit der einzelnen unter staatlicher Kontrolle verbleibenden Unternehmen der Gruppe durch Darstellung der detaillierten Ergebnisse gegenüber den im Plan enthaltenen Zielsetzungen, - eine ausführliche Beschreibung sämtlicher staatlicher Interventionen zugunsten dieser Unternehmen (in Form von Kapitalerhöhungen, Finanzierungen, Bürgschaften, Abtretung von Forderungen usw.), - eine eingehende Analyse der Entflechtung der Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe, - den Ausführungsstand der Verpflichtungen und Bedingungen der Artikel 2 und 3. Ein solches Dokument ist alle sechs Monate ab Datum der Kommissionsentscheidung bis zum Zeitpunkt der Erfuellung der Verpflichtungen und der Bedingungen der Artikel 2 und 3 zu übermitteln; b) bis zur Privatisierung die Bilanzen, Ergebnisrechnungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Verwaltungsräte der zur GAN-Gruppe gehörenden Gesellschaften (GAN SC, GAN SA, GAN Vie, GAN IA, GAN Capitalisation, SOCAPI, Progress, CIC, UIC, UIS und BIF) sowie der Auffangstrukturen. Diese Dokumente sind der Kommission spätestens unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Verwaltungsrat der betreffenden Unternehmen vorzulegen. Die Vorlage der Dokumente gemäß Buchstabe b) entbindet die französischen Behörden nicht von der Pflicht, in den Bericht gemäß Buchstabe a) detaillierte und auch vorläufige Ergebnisrechnungen sowie Bilanzen der verschiedenen Unternehmen der Gruppe aufzunehmen; c) die Submissionsbedingungen für die geplanten Veräußerungen der UIC, der UIS, der CIC und der GAN. Diese Dokumente sind der Kommission im voraus zu übermitteln. Die Kommission kann die Bewertung dieser Dokumente sowie der Umsetzung des Plans durch spezialisierte Wirtschaftsprüfer verlangen. Artikel 5 Die Entscheidung der Kommission vom 18. September 1996 über die Genehmigung der staatlichen Beihilfe von 2,86 Mrd. FRF zugunsten der GAN, die Frankreich am 3. Oktober 1996 notifiziert wurde, wird zurückgenommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 149 vom 17.5.1997, S. 6. (2) Die GAN verfügte bereits seit 1985 über eine Minderheitsbeteiligung am Kapital der CIC. (3) Um den Schwierigkeiten ihrer Minderheitstochterbanken zu begegnen bzw. auf Ersuchen des Staates haben einige Versicherer in jüngster Zeit die Kontrolle über Bankengruppen übernommen, so die AGF über die CDE und die UAP über die Worms-Bank. (4) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EG über öffentliche Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (5) Siehe Mitteilung der Kommission von 1984 im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 9 von 1984. (6) Die Anwendung der Methode des aktualisierten Nettowertes zur Beurteilung einer staatlichen Intervention wurde von der Kommission in ihrer in Fn. 4 genannten Mitteilung beschrieben. Die gleiche Methode fand auch in anderen Fällen Anwendung, so vor allem im Finanzbereich, wo der gleiche Aktualisierungssatz von 12 % zugrunde gelegt wurde. (7) Siehe insbesondere die Entscheidungen 94/1073/EG, Bull (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1), 95/547/EG, Crédit Lyonnais (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92), der Kommission, ihre Mitteilung in der Sache Efim (ABl. C 349 vom 29.12.1993, S. 2) und das Urteil des EuGH vom 14. September 1994 in der Rechtssache Hytasa (verbundene Rechtssachen C 278/92, C 279/92 und C 280/92, Slg. 1994, S. I-4103). (8) Sofern es sich dabei um Bürgschaften zu normalen kommerziellen Bedingungen handelt, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. (9) Wie die Unterstützungsverweigerung der privaten Aktionäre einer Reihe französischer Banken beweist. (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (11*) In der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung dieser Entscheidung wurden einige Angaben aus Gründen der Geheimhaltung ausgelassen. (12) Siehe Senat der Französischen Republik, "Banques: votre santé nous intéresse", Informationsbericht, angefertigt von M. Alain Lambert (Senator, Hauptberichterstatter) im Auftrag der Kommission für Finanzen, Haushaltskontrolle und volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, zur Situation und zu den Perspektiven des französischen Bankensystems, Nr. 52, 1996/1997. (13) ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5. (14) Mit dem mathematischen Begriff Duration für das Risiko einer Option wird die Anzahl der Jahre bezeichnet, die zum Erhalt des aktuellen Werts der künftigen Einkommensströme dieser Option erforderlich sind (Kapital plus Zinsen). (15) Die GAN würde direkt 45 % des SOCAPI-Kapitals und indirekt über die 20 %ige Beteiligung an der CIC nahezu weitere 10 % halten und damit die Kontrolle haben. (16) Entsprechend den Anhängen zur Bilanz 1996 belief sich der Umsatz von GAN Belgien und CTR auf 550 bzw. 1 880 Mio. FRF. (17) Nach einer von den französischen Behörden aufgeführten Studie, die kürzlich in der Zeitung "Les Echos" veröffentlicht wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.