Europäische Union

90/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1989 über die von Frankreich einigen Unternehmen der Stahlerstverarbeitung gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31990D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ECU ). Hinsichtlich Métalinor hat die Kommission lediglich 80 % dieser Kosten gemäß dem EWG-Anteil der Geschäfte dieses Unternehmens berücksichtigt ( siehe Ziffer 11 ). Bei den Kosten für Stillegungen und die Umstellungen der Produktion handelt es sich um : Schließungen und Umstellungen von Standorten, Abbruch von Gebäuden, Verlagerung und Neueinsetzung von Material, Kündigung von Verträgen im Zusammenhang mit Schließungen, Beilegung von Streit - und Gerichtsfällen, Wertminderung infolge von Abtretungen und Abschreibung des Anlagevermögens . Diese Ausgaben belaufen sich auf insgesamt 502,6 Millionen ffrs ( 70,8 Millionen ECU ). Hinsichtlich Métalinor hat die Kommission lediglich 80 % dieser Aufwendungen ( EWG-Anteil ) entsprechend 16 Millionen ffrs berücksichtigt . Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die nach Einschätzung der Kommission in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, beläuft sich auf 1,625 Milliarden ffrs ( 229 Millionen ECU ) des angemeldeten Betrages von 2,783 Milliarden ffrs ( 392 Millionen ECU ), von dem 2,726 Milliarden ffrs ( 384 Millionen ECU ) Gegenstand dieser Entscheidung in Anwendung des EWG-Vertrages sind . Die Kommission ist der Auffassung, daß die Beihilfen dieses Umfangs, der dem Ausmaß der zur Lösung anstehenden Probleme angemessen ist, zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs beitragen, ohne daß die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt werden . 5 . Die Prüfung der von der französischen Regierung für die sonstigen Aufwendungen vorgesehenen Beihilfen hat jedoch ergeben, daß sie die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen drohen . Es handelt sich hierbei in erster Linie um die unter der Spalte "Überbrückungskosten" aufgeführten Aufwendungen in Höhe von 481,7 Millionen ffrs ( 67,8 Millionen ECU ). Diese Kosten entsprechen den Aufwendungen für die Sozialmaßnahmen zugunsten der Beschäftigten für den Zeitraum zwischen der Aufstellung des Sozialplanes und seinem Inkrafttreten nach den erforderlich Verwaltungsförmlichkeiten . Es ist unmöglich festzustellen, ob die Beschäftigten in diesem Zeitraum an der Produktionstätigkeit der Unternehmen beteiligt waren . Ihre Einbeziehung könnte bedeuten, daß durch staatliche Beihilfen die Betriebskosten dieser Unternehmen gedeckt würden, was mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes in den von erheblichen Überschußkapazitäten gekennzeichneten Wirtschaftszweigen nicht vereinbar wäre . An zweiter Stelle handelt es sich um Investitionskosten in Höhe von 300,9 Millionen ffrs ( 42,4 Millionen ECU ), die von Tréfilunion und GTS für folgende Maßnahmen aufzuwenden sind : Entwicklung neuer Erzeugnisse, Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, Ausgaben für den Umweltschutz, Energieeinsparungen und Produktitivätssteigerungen . Hinzu kommen staatliche Aufwendungen zum Ausgleich bereits entstandener Verluste in Höhe von 317,94 Millionen ffrs ( 44,8 Millionen ECU ). Diese Aufwendungen sind unmittelbar an die Sanierung und die Sicherung der zukünftigen technischen und finanziellen Struktur der betreffenden Unternehmen gebunden . Angesichts der Marktlage der betreffenden Wirtschaftszweige, die von erheblichen Überschußkapaziäten gekennzeichnet ist, käme die Genehmigung dieser Beihilfen der Gewährung ungerechtfertigter Vorteile an Hersteller gleich, durch die der Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verfälscht würde . Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Ausgaben Bestandteil des von den Unternehmern üblicherweise zu tragenden Geschäftsrisikos sind und vom Staat nicht übernommen werden dürfen . Der Gesamtbetrag der von der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehenen Beihilfen beläuft sich auf 1,1 Milliarden ffrs ( 155 Millionen ECU ), für den die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht in Betracht kommt _ HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 In Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag sind die Beihilfen eines Gesamtbetrags von 1,625 Milliarden ffrs für die Bestreitung von Sozialaufwendungen und unmittelbaren Stillegungskosten im Rahmen der Umstrukturierungspläne 1986-1990 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, die von der französischen Regierung folgenden Unternehmen gewährt werden sollen : Valexy ( 180,2 Millionen ), Tréfilunion ( 574 Millionen ), GTS ( 179,6 Millionen ), CFEM-Erdölförderung ( 178,1 Millionen ), CFEM-Metallbau ( 126 Millionen ), C3F ( 152 Millionen ), Chavanne-Kétin ( 129,9 Millionen ) und Métalinor ( 105,92 Millionen ). Artikel 2 Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die Beihilfen in Höhe von insgesamt 1,1 Milliarden ffrs der französischen Regierung an die Unternehmen Valexy ( 103,8 Millionen ) Tréfilunion ( 672,4 Millionen ), GTS ( 113,3 Millionen ), CFEM-Erdöl ( 48 Millionen ), CFEM-Metallbau ( 39,6 Millionen ) und Métalinor ( 123,44 Millionen ) zur Zahlung der Lohnkosten der Beschäftigten in dem Zeitraum zwischen der Genehmigung des Sozialplanes und seiner tatsächlichen Durchführung, genannt Überbrückungskosten, die Beihilfen für die nicht an Kapazitätskürzungen gebundenen Investitionen sowie die Beihilfen für den Ausgleich bereits bestehender Verluste . Die französische Regierung darf diese Beihilfen nicht gewähren . Sie hat der Kommission binnen zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Streichung der untersagten Beihilfevorhaben ergriffen hat, damit die Gesamthöhe der Beihilfen auf den in Artikel 1 dieser Entscheidung genehmigten Betrag verringert werden kann . Artikel 3 Diese Entscheidung betrifft nicht die zugunsten des Unternehmens Métalinor angemeldeten Beihilfen in Höhe von 57,34 Millionen ffrs, die in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen . Artikel 4 Die französische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die Gewährungsmodalitäten der genehmigten Beihilfen mit . Für den Zeitraum der Umstrukturierung ( 1986-1990 ) legt sie der Kommission vor dem 30 . Juni des auf einen Berichtzeitraum folgenden Jahres einen Jahresbericht über die Finanzergebnisse der fortbestehenden Unternehmensteile vor . In diesem Bericht aufzuführen sind der jeweilige Stand der Umstrukturierungsmaßnahmen ( Abbau von Beschäftigten, Stillegung von Kapazitäten ), der Umsatz, das Bruttobetriebsergebnis und das Reinergebnis für jedes einzelne Unternehmen . Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet . Brüssel, den 28 . Juni 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.