Europäische Union

90/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1989 über die von Frankreich einigen Unternehmen der Stahlerstverarbeitung gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31990D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hme // 1 // 1 355 // 67 // 4,9 % // Günstige Annahme // 11 // 1 531 // 81 // 5,3 % // CFEM (Metallbau) // 20,4 // 752 // 35,7 // 4,75 % // C3F (Schmiede- und Gießereiwerke) // 37 // 1 040 // 127 // 12,21 % // Chavanne-Kétin (Gießereiwerke) // 9 // 337 // 38 // 11,28 % // // // // // (1) Das Bruttobetriebsergebnis, d. h. Umsatz abzueglich Betriebskosten, zeigt das Vermögen eines Unternehmens an, Kapital für Abschreibungen, Tilgungen und die Verzinsung des Eigenkapitals zu erwirtschaften. (1) In dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an den nicht vom EGKS-Vertrag erfassten Stahlbereich (ABl. Nr C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3) hatte die Kommission festgestellt, daß die Bedingungen auf dem Markt für Stahlerzeugnisse seit 1979 zu erheblichen Überschußkapazitäten sowohl in den vom EGKS-Vertrag erfassten als auch in den von diesem Vertrag nicht erfassten Bereichen geführt haben. Obwohl diese Entscheidung einen spezifischen Anwendungsbericht hat, verfolgt sie das gleiche Ziel wie der Gemeinschaftsrahmen, die Überwachung der nicht vom EGKS-Vertrag erfassten Stahlbereiche. (1) Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2). (2) Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 1.7.6. Die für das Bruttobetriebsergebnis ermittelten Werte können in allen sechs Fällen als befriedigend angesehen werden, da alle Unternehmen Abschreibungen und Tilgungen aus eigenen Mitteln bestreiten können und in einigen Fällen sogar ein befriedigendes Reinergebnis erwirtschaftet werden kann. Die Verbesserung gegenüber dem Jahr 1986 ist erheblich, als diese sechs Unternehmen Verluste und sogar ein negatives Bruttobetriebsergebnis verzeichneten, mit Ausnahme von C3F, bei dem dieser Wert 0,7 % des Umsatzes betrug. Die Verbesserung ist das Ergebnis der Produktivitätssteigerung, der Rationalisierung der Produktion und der Betriebsführung (gekennzeichnet durch einen hohen Kapzitätsauslastungsgrad sowie einen Rückgang der Finanzierungsaufwendungen) sowie im Falle von Tréfilunion der Konzentrierung der Fertigung auf Erzeugnisse mit höherer Wertschöpfung. Im Falle von GTS reicht das Bruttobetriebsergebnis aus, um ein positives Reinergebnis nach Abschreibungen und Tilgungen zu ermöglichen. Die angenommene Entwicklung beruht hierbei auf vorsichtigen Markteinschätzungen. Der Absatzmarkt dieses Unternehmens ist zu mehr als 90 % der Erdöl- und Gasbereich. Er ist durch Grossaufträge gekennzeichnet, die nach Maßgabe der Entwicklung der Mineralölpreise vergeben werden, die den Beförderungsbedarf dieser Erzeugnisse bestimmen. Diese Grossaufträge bewirken erhebliche Schwankungen in den Umsatzzahlen und den Ergebnissen der Unternehmen. Die jüngste Entwicklung lässt auf günstige Aussichten für GTS schließen. Hinsichtlich der fortbestehenden Geschäftstätigkeiten von CFEM (entsprechend rund 60 % des Umsatzes des Jahres 1986) kann man ebenfalls feststellen, daß das Bruttobetriebsergebnis ein positives Reinergebnis ermöglicht. Ähnlich wie bei GTS sind die Geschäfte von CFEM-Metallbau durch Schwankungen im Zusammenhang mit Lohnveredlungsaufträgen gekennzeichnet. Ferner ist zu bemerken, daß CFEM einen höheren Dienstleistungs- und einen niedrigeren Produktionsanteil als die übrigen Unternehmen der Stahlerstverarbeitung aufweist, wodurch der Abschreibungsbedarf wesentlich niedriger ist als bei den anderen Unternehmen. 3. Angesichts der Stillegung mehrerer Werke und verschiedener Zusammenlegungen und Kapazitätsrückführungen in Sektoren, die auf Gemeinschaftsebene von Überschußkapzaitäten gekennzeichnet sind, tragen die Umstrukturierungsprogramme der acht betroffenen Unternehmen zur Lösung der Strukturprobleme in dem Bereich der Stahlerstverarbeitung bei und bewirken keine Verlagerung von Industrie- und Beschäftigungsschwierigkeiten in andere Mitgliedstaaten. 4. Die Beihilfen können genehmigt werden, sofern sie auf die Bestreitung der sozialen Aufwendungen zugunsten der freigesetzten Beschäftigten und auf die unmittelbaren Stillegungskosten beschränkt werden. Bei den Sozialaufwendungen handelt es sich um: Ruhestand (1 906 Beschäftigte), Fortbildungsurlaub (1 161 Beschäftigte), Umsetzungen (541 Beschäftigte), Entlassungen (827 Beschäftigte), Nationaler Beschäftigungsfonds (73 Beschäftigte), gefördertes Ausscheiden (427 Beschäftigte) und sonstige (194 Beschäftigte). Die Gesamtkosten belaufen sich auf 1,123 Milliarden ffrs (158,2 Millionen ECU). Hinsichtlich Métalinor hat die Kommission lediglich 80 % dieser Kosten gemäß dem EWG-Anteil der Geschäfte dieses Unternehmens berücksichtigt (siehe Ziffer 11). Bei den Kosten für Stillegungen und die Umstellungen der Produktion handelt es sich um: Schließungen und Umstellungen von Standorten, Abbruch von Gebäuden, Verlagerung und Neueinsetzung von Material, Kündigung von Verträgen im Zusammenhang mit Schließungen, Beilegung von Streit- und Gerichtsfällen, Wertminderung infolge von Abtretungen und Abschreibung des Anlagevermögens. Diese Ausgaben belaufen sich auf insgesamt 502,6 Millionen ffrs (70,8 Millionen ECU). Hinsichtlich Métalinor hat die Kommission lediglich 80 % dieser Aufwendungen (EWG-Anteil) entsprechend 16 Millionen ffrs berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die nach Einschätzung der Kommission in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, beläuft sich auf 1,625 Milliarden ffrs (229 Millionen ECU) des angemeldeten Betrages von 2,783 Milliarden ffrs (392 Millionen ECU), von dem 2,726 Milliarden ffrs (384 Millionen ECU) Gegenstand dieser Entscheidung in Anwendung des EWG-Vertrages sind. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Beihilfen dieses Umfangs, der dem Ausmaß der zur Lösung anstehenden Probleme angemessen ist, zur Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs beitragen, ohne daß die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt werden. 5. Die Prüfung der von der französischen Regierung für die sonstigen Aufwendungen vorgesehenen Beihilfen hat jedoch ergeben, daß sie die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen drohen. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die unter der Spalte »Überbrückungskosten" aufgeführten Aufwendungen in Höhe von 481,7 Millionen ffrs (67,8 Millionen ECU). Diese Kosten entsprechen den Aufwendungen für die Sozialmaßnahmen zugunsten der Beschäftigten für den Zeitraum zwischen der Aufstellung des Sozialplanes und seinem Inkrafttreten nach den erforderlich Verwaltungsförmlichkeiten. Es ist unmöglich festzustellen, ob die Beschäftigten in diesem Zeitraum an der Produktionstätigkeit der Unternehmen beteiligt waren. Ihre Einbeziehung könnte bedeuten, daß durch staatliche Beihilfen die Betriebskosten dieser Unternehmen gedeckt würden, was mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes in den von erheblichen Überschußkapazitäten gekennzeichneten Wirtschaftszweigen nicht vereinbar wäre. An zweiter Stelle handelt es sich um Investitionskosten in Höhe von 300,9 Millionen ffrs (42,4 Millionen ECU), die von Tréfilunion und GTS für folgende Maßnahmen aufzuwenden sind: Entwicklung neuer Erzeugnisse, Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, Ausgaben für den Umweltschutz, Energieeinsparungen und Produktitivätssteigerungen. Hinzu kommen staatliche Aufwendungen zum Ausgleich bereits entstandener Verluste in Höhe von 317,94 Millionen ffrs (44,8 Millionen ECU). Diese Aufwendungen sind unmittelbar an die Sanierung und die Sicherung der zukünftigen technischen und finanziellen Struktur der betreffenden Unternehmen gebunden. Angesichts der Marktlage der betreffenden Wirtschaftszweige, die von erheblichen Überschußkapaziäten gekennzeichnet ist, käme die Genehmigung dieser Beihilfen der Gewährung ungerechtfertigter Vorteile an Hersteller gleich, durch die der Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verfälscht würde. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Ausgaben Bestandteil des von den Unternehmern üblicherweise zu tragenden Geschäftsrisikos sind und vom Staat nicht übernommen werden dürfen. Der Gesamtbetrag der von der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehenen Beihilfen beläuft sich auf 1,1 Milliarden ffrs (155 Millionen ECU), für den die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht in Betracht kommt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag sind die Beihilfen eines Gesamtbetrags von 1,625 Milliarden ffrs für die Bestreitung von Sozialaufwendungen und unmittelbaren Stillegungskosten im Rahmen der Umstrukturierungspläne 1986-1990 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, die von der französischen Regierung folgenden Unternehmen gewährt werden sollen: Valexy (180,2 Millionen), Tréfilunion (574 Millionen), GTS (179,6 Millionen), CFEM-Erdölförderung (178,1 Millionen), CFEM-Metallbau (126 Millionen), C3F (152 Millionen), Chavanne-Kétin (129,9 Millionen) und Métalinor (105,92 Millionen). Artikel 2 Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die Beihilfen in Höhe von insgesamt 1,1 Milliarden ffrs der französischen Regierung an die Unternehmen Valexy (103,8 Millionen) Tréfilunion (672,4 Millionen), GTS (113,3 Millionen), CFEM-Erdöl (48 Millionen), CFEM-Metallbau (39,6 Millionen) und Métalinor (123,44 Millionen) zur Zahlung der Lohnkosten der Beschäftigten in dem Zeitraum zwischen der Genehmigung des Sozialplanes und seiner tatsächlichen Durchführung, genannt Überbrückungskosten, die Beihilfen für die nicht an Kapazitätskürzungen gebundenen Investitionen sowie die Beihilfen für den Ausgleich bereits bestehender Verluste. Die französische Regierung darf diese Beihilfen nicht gewähren. Sie hat der Kommission binnen zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Streichung der untersagten Beihilfevorhaben ergriffen hat, damit die Gesamthöhe der Beihilfen auf den in Artikel 1 dieser Entscheidung genehmigten Betrag verringert werden kann. Artikel 3 Diese Entscheidung betrifft nicht die zugunsten des Unternehmens Métalinor angemeldeten Beihilfen in Höhe von 57,34 Millionen ffrs, die in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen. Artikel 4 Die französische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die Gewährungsmodalitäten der genehmigten Beihilfen mit. Für den Zeitraum der Umstrukturierung (1986-1990) legt sie der Kommission vor dem 30. Juni des auf einen Berichtzeitraum folgenden Jahres einen Jahresbericht über die Finanzergebnisse der fortbestehenden Unternehmensteile vor. In diesem Bericht aufzuführen sind der jeweilige Stand der Umstrukturierungsmaßnahmen (Abbau von Beschäftigten, Stillegung von Kapazitäten), der Umsatz, das Bruttobetriebsergebnis und das Reinergebnis für jedes einzelne Unternehmen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident 2 293 ( 38 %) 6 582 2 360 ( 36 %) Geschweisste Großröhren 3 342 3 046 ( 91 %) 2 550 2 250 ( 88 %) // // // // // Auf das Unternehmen Valexy entfielen im Jahr 1986 35 % des französischen Marktes dieser Erzeugnisse, der zu 40 % von anderen Erzeugern aus der Gemeinschaft beliefert wird . Im selben Jahr hat dieses Unternehmen 73 % seiner Erzeugung auf dem französischen Markt, 16,5 % auf den übrigen Gemeinschaftsmärkten und 10,5 % auf Drittlandsmärkten abgesetzt . Das Unternehmen GTS, das im Jahr 1986 525 000 Tonnen Röhren für den Gas-/Erdölmarkt hergestellt hat ( mehr als 90 % seiner Erzeugung ), erzeugt 35 mal mehr als der entsprechende französische Markt von 15 000 Tonnen . Sein Absatz ging im Jahr 1986 zu 9,5 % in Märkte ausserhalb der EG ( überwiegend UdSSR ), zu 19 % in andere EG-Märkte als Frankreich und zu 80 % in den französischen Markt . Es handelt sich hierbei um Erzeugnisse, die in erheblichem Umfang international gehandelt werden . Im Jahr 1985 belief sich der EG-Markt der von Tréfilunion hergestellten Erzeugnisse auf 4,62 Millionen Tonnen . Hiervon entfielen 1,24 Millionen Tonnen auf Einfuhren ( 27 %). In demselben Jahr hat dieses Unternehmen 63 % seiner Erzeugung auf dem französischen Markt, 21 % auf den übrigen EG-Märkten und 16 % auf Drittlandsmärkten abgesetzt . Das Unternehmen CFEM-Metallbau hat im Jahr 1986 53 % seiner Produktion auf dem französischen Markt, 14 % auf den übrigen EG-Märkten und 33 % auf Drittlandsmärkten abgesetzt . In Frankreich wurden im Jahr 1986 diese Erzeugnisse in einem Umfang von 617 000 Tonnen hergestellt und zu 92,5 % in Frankreich ( 570 000 ) abgesetzt und zu 7,5 % ( 47 000 Tonnen ) ausgeführt; auf CFEM entfielen 5 % dieser Produktion . Für die Unternehmen C3F und Chavanne-Kétin liegen zwar keine Zahlenangaben vor, es lässt sich jedoch feststellen, daß ihre Erzeugnisse ( für Stahlwerke bestimmte Walzen, Metallzerbrecher usw .) in erheblichem Umfang zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden . Auch die in den Tätigkeitsbereich von Métalinor fallenden Erzeugnisse ( Schrott und NE-Metallabfälle ) werden in erheblichem Umfang insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Elektrostahlwerken gehandelt . Wie die französische Regierung darauf hingewiesen hat, hängt die Rückkehr zur Ertragsfähigkeit dieser Unternehmen von der Durchführung der Umstrukturierungsprogramme ab, die dank staatlicher Beihilfen eingeleitet worden seien . Ohne diese Beihilfen wären die Unternehmen angesichts ihrer vorangehenden negativen Ergebnisse und der schwierigen Lage der betreffenden Sektoren in der Gemeinschaft ( 1 ) nicht in der Lage gewesen, auf dem Kapitalmarkt sich die zur Durchführung ihrer Sanierungsprogramme erforderlichen Mittel zu beschaffen . Somit wäre nicht allein die Rückkehr zur Ertragsfähigkeit, sondern sogar der Fortbestand dieser Unternehmen in Frage gestellt . Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei dieser Mittelzuführung um Beihilfen, die geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu verfälschen, und nicht um das übliche Geschäftsverhalten eines Anteilseigners . V Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar Beihilfen, die die oben geschilderten Besonderheiten aufweisen, d . h . die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb zu verfälschen drohen . Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag sind andgesichts der Art dieser Beihilfen und der mit ihnen verfolgten Ziele auf diesen Fall nicht anwendbar . In Absatz 3 dieses Artikels sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können . Diese gelangen nur zur Anwendung, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß das freie Spiel der Marktkräfte ohne Gewährung von Beihilfen allein die möglichen Begünstigten nicht dazu veranlassen würde, eines der erwähnten Ziele zu verwirklichen . Die geplanten Beihilfen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) EWG-Vertrag (" Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht "). Die hierfür in Betracht kommenden Gebiete der Gemeinschaft wurden auf der Grundlage einer Methode zur Anwendung der Regionalbeihilfen ermittelt ( 1 ). Die Gebiete des französischen Festlandes, in denen die betreffenden Unternehmen angesiedelt sind, gehören nicht zu den gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) EWG-Vertrag beihilfefähigen Gebieten . Die französischen Behörden haben deshalb auch bei der Anmeldung dieser Beihilfe keine regionalpolitischen, sondern vielmehr sektorale Erwägungen geltend gemacht . Auch die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b ) EWG-Vertrag können nicht herangezogen werden, da die betreffenden Beihilfen weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates bestimmt sind . Die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c ) EWG-Vertrag bezieht sich auf "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft ". Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß diese Beihilfen nicht im Rahmen einer Regionalbeihilfenregelung gewährt worden sind . Hierzu ist zu bemerken, daß in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen die geförderten Produktionsstandorte in Gebieten gelegen sind, die angesichts ihrer Beschäftigungsschwierigkeiten für die Gewährung von französischen Regionalbeihilfen in Betracht kommen, nämlich die Stahlstandorte in Nordfrankreich und in Lothringen und die Region Le Havre . Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Sicherung von Arbeitsplätzen durch die Sanierung von Unternehmen für die betreffenden Regionen von erheblicher Bedeutung . Beihilfen für die Umstrukturierung bzw . die Umstellung werden von der Kommission unter Anwendung folgender Kriterien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft ( 2 ): a ) sektorale Beihilfen sind auf die Fälle zu begrenzen, in denen sie aufgrund der Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges erforderlich sind, um z . B . eine Struktur - oder Konjunkturkrise überwinden zu helfen; bei der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit der Unternehmen dürfen diese Beihilfen nicht der Sicherung bestehender Strukturen und der Aufschiebung unausweichbarer Entscheidungen und Änderungen dienen; b ) Industrie - und Beschäftigtenprobleme dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlagert werden; c ) da die Anpassungen eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen, kann der Verwendung der Fördermittel zur Erleichterung der sozialen und wirtschaftlichen Kosten der Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen und mit strengen Auflagen zugestimmt werden; d ) die Intensität der Beihilfen muß mit der Schwere der zu lösenden Probleme in einem angemessenen Verhältnis stehen, um die durch sie bewirkten Wettbewerbsverfälschungen möglichst gering zu halten . In Anwendung dieser Kriterien ist folgendes festzustellen : 1 . Die erwähnten Umstrukturierungsprogramme waren zur Sanierung der betreffenden Unternehmen tatsächlich erforderlich . Angesichts der erheblichen strukturellen Schwierigkeiten, die den Fortbestand der betreffenden Unternehmen bedrohten, waren diese nicht in der Lage, diese Programme aus eigenen Mitteln zu finanzieren . 2 . Die Ertragsaussichten der fortbestehenden Unternehmen wurden von unabhängigen Sachverständigen untersucht und bestätigt . Die ermittelten, zufriedenstellenden Aussichten lassen sich für das Zieljahr 1990 wie folgt darstellen : ( in Millionen ffrs ) 1.2.3.4.5Rein - ergebnis Umsatz Bruttobetriebs - ergebnis ( 1 ) Bruttobetriebs - ergebnis als Prozentsatz des Umsatzes // // // // // Valexy ( Kleinröhren ) 85 1 454 150 10,33 % Tréfilunion ( Draht ) 49 1 909 175 9,45 % GTS ( geschweisste Großröhren ) Ungünstige Annahme 1 1 355 67 4,9 % Günstige Annahme 11 1 531 81 5,3 % CFEM ( Metallbau ) 20,4 752 35,7 4,75 % C3F ( Schmiede - und Gießereiwerke ) 37 1 040 127 12,21 % Chavanne-Kétin ( Gießereiwerke ) 9 337 38 11,28 % // // // // // ( 1 ) Das Bruttobetriebsergebnis, d . h . Umsatz abzueglich Betriebskosten, zeigt das Vermögen eines Unternehmens an, Kapital für Abschreibungen, Tilgungen und die Verzinsung des Eigenkapitals zu erwirtschaften . ( 1 ) In dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an den nicht vom EGKS-Vertrag erfassten Stahlbereich ( ABl . Nr C 320 vom 13 . 12 . 1988, S . 3 ) hatte die Kommission festgestellt, daß die Bedingungen auf dem Markt für Stahlerzeugnisse seit 1979 zu erheblichen Überschußkapazitäten sowohl in den vom EGKS-Vertrag erfassten als auch in den von diesem Vertrag nicht erfassten Bereichen geführt haben . Obwohl diese Entscheidung einen spezifischen Anwendungsbericht hat, verfolgt sie das gleiche Ziel wie der Gemeinschaftsrahmen, die Überwachung der nicht vom EGKS-Vertrag erfassten Stahlbereiche . ( 1 ) Mitteilung der Kommission ( ABl . Nr . C 212 vom 12 . 8 . 1988, S . 2 ). ( 2 ) Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 1.7.6 . Die für das Bruttobetriebsergebnis ermittelten Werte können in allen sechs Fällen als befriedigend angesehen werden, da alle Unternehmen Abschreibungen und Tilgungen aus eigenen Mitteln bestreiten können und in einigen Fällen sogar ein befriedigendes Reinergebnis erwirtschaftet werden kann . Die Verbesserung gegenüber dem Jahr 1986 ist erheblich, als diese sechs Unternehmen Verluste und sogar ein negatives Bruttobetriebsergebnis verzeichneten, mit Ausnahme von C3F, bei dem dieser Wert 0,7 % des Umsatzes betrug . Die Verbesserung ist das Ergebnis der Produktivitätssteigerung, der Rationalisierung der Produktion und der Betriebsführung ( gekennzeichnet durch einen hohen Kapzitätsauslastungsgrad sowie einen Rückgang der Finanzierungsaufwendungen ) sowie im Falle von Tréfilunion der Konzentrierung der Fertigung auf Erzeugnisse mit höherer Wertschöpfung . Im Falle von GTS reicht das Bruttobetriebsergebnis aus, um ein positives Reinergebnis nach Abschreibungen und Tilgungen zu ermöglichen . Die angenommene Entwicklung beruht hierbei auf vorsichtigen Markteinschätzungen . Der Absatzmarkt dieses Unternehmens ist zu mehr als 90 % der Erdöl - und Gasbereich . Er ist durch Grossaufträge gekennzeichnet, die nach Maßgabe der Entwicklung der Mineralölpreise vergeben werden, die den Beförderungsbedarf dieser Erzeugnisse bestimmen . Diese Grossaufträge bewirken erhebliche Schwankungen in den Umsatzzahlen und den Ergebnissen der Unternehmen . Die jüngste Entwicklung lässt auf günstige Aussichten für GTS schließen . Hinsichtlich der fortbestehenden Geschäftstätigkeiten von CFEM ( entsprechend rund 60 % des Umsatzes des Jahres 1986 ) kann man ebenfalls feststellen, daß das Bruttobetriebsergebnis ein positives Reinergebnis ermöglicht . Ähnlich wie bei GTS sind die Geschäfte von CFEM-Metallbau durch Schwankungen im Zusammenhang mit Lohnveredlungsaufträgen gekennzeichnet . Ferner ist zu bemerken, daß CFEM einen höheren Dienstleistungs - und einen niedrigeren Produktionsanteil als die übrigen Unternehmen der Stahlerstverarbeitung aufweist, wodurch der Abschreibungsbedarf wesentlich niedriger ist als bei den anderen Unternehmen . 3 . Angesichts der Stillegung mehrerer Werke und verschiedener Zusammenlegungen und Kapazitätsrückführungen in Sektoren, die auf Gemeinschaftsebene von Überschußkapzaitäten gekennzeichnet sind, tragen die Umstrukturierungsprogramme der acht betroffenen Unternehmen zur Lösung der Strukturprobleme in dem Bereich der Stahlerstverarbeitung bei und bewirken keine Verlagerung von Industrie - und Beschäftigungsschwierigkeiten in andere Mitgliedstaaten . 4 . Die Beihilfen können genehmigt werden, sofern sie auf die Bestreitung der sozialen Aufwendungen zugunsten der freigesetzten Beschäftigten und auf die unmittelbaren Stillegungskosten beschränkt werden . Bei den Sozialaufwendungen handelt es sich um : Ruhestand ( 1 906 Beschäftigte ), Fortbildungsurlaub ( 1 161 Beschäftigte ), Umsetzungen ( 541 Beschäftigte ), Entlassungen ( 827 Beschäftigte ), Nationaler Beschäftigungsfonds ( 73 Beschäftigte ), gefördertes Ausscheiden ( 427 Beschäftigte ) und sonstige ( 194 Beschäftigte ). Die Gesamtkosten belaufen sich auf 1,123 Milliarden ffrs ( 158,2 Millionen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.