Europäische Union

90/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1989 über die von Frankreich einigen Unternehmen der Stahlerstverarbeitung gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31990D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31990D0070 90/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1989 über die von Frankreich einigen Unternehmen der Stahlerstverarbeitung gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 047 vom 23/02/1990 S. 0028 - 0035 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1989 über die von Frankreich einigen Unternehmen der Stahlerstverarbeitung gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (90/70/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen gemäß Artikel 93 und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 25. Februar 1988 und 22. April 1988 hat die französische Regierung der Kommission eine erste Folge von sechs Beihilfen an Tochtergesellschaften von Usinor-Sacilor gemeldet, die im Bereich der Stahlerstverarbeitung tätig sind. Der Gesamtbetrag dieser Beihilfen in Höhe von 3 236,1 Millionen ffrs, was etwa 456 Millionen ECU entspricht, gliedert sich wie folgt auf: (in Millionen ffrs) 1.2 // // // Fillod (Anlagenbau) // 1 021 // Vallexy (Kleinröhren) // 284 // Tréfilunion (Drahtzieherei) // 1 246,4 // GTS (geschweisste Großröhren) // 293 // CFEM (Erdölförderung) // 226,1 // CFEM (Metallbau) // 165,6 // // // Insgesamt // 3 236,1 // // Am 4. Mai 1988 hat die französische Regierung der Kommission eine zweite Folge von drei Beihilfen gemeldet, die ebenfalls für Tochtergesellschaften von Usinor-Sacilor im Bereich der Erststahlbearbeitung bestimmt waren. Diese Anmeldung wurde mit Schreiben am 17. August 1988 vervollständigt. Der Gesamtbetrag dieser zweiten Beihilfefolge beläuft sich auf 652,3 Millionen ffrs entsprechend 92 Millionen ECU; er gliedert sich wie folgt auf: (in Millionen ffrs) 1.2 // // // Métalinor (Schrotthandel) // 370,4 // C3F (Schmiede- und Gießereibetriebe) // 152 // Chavanne-Kétin (Gießerei) // 129,9 // // // Insgesamt // 652,3 // // Die französischen Behörden haben diese Beihilfen damit gerechtfertigt, daß die von jedem der geförderten Unternehmen durchgeführten umfangreichen Umstrukturierungen einen Beitrag zur Sanierung der jeweiligen Gemeinschaftsmärkte darstellten. Die mit den Anmeldungen vorgelegten beglaubigten Umstrukturierungspläne wurden von den Unternehmen gemeinsam mit unabhängigen Sachverständigen ausgearbeitet. Sie sehen insbesondere die endgültige Stillegung von Fillod und von CFEM-Erdölförderung und die Einstellung des Geschäftsbetriebs von Métalinor bis Ende 1988 vor. Die Umstrukturierungspläne lassen sich wie folgt schematisch darstellen: Umstrukturierung des Stahlbereichs ausserhalb der EGKS in Frankreich 1.2.3.4.5.6 // // // // // // // // // 31. 12. 1985 // 31. 12. 1990 // 1985/1990 // Anmerkung // // // // // // 1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Valexy (Kleinröhren) // Beschäftigte Produktions- kapazitäten // 1 689 580 kt 377 kt // 894 400 kt 345 kt // - 47 % - 31 % - 8,5 % // Stillegung der Werke Noisy und Beßèges // Tréfilunion (Drahtzieherei) // Beschäftigte Produktionskapazität Drahtzieherei Umsatz // 3 801 421 Ma- schinen 357 kt 2 119 KF // 1 532 281 324 kt 1 876 KF // - 60 % - 9 % - 12 % // Stillegung der Werke Le Havre Stahl und La Triche // GTS (geschweisste Großröhren) // Beschäftigte Kapazität // 1 546 4 740 km 780 kt // 685 2 000 km 590 kt // - 56 % - 57 % - 24 % // Stillegung der Werke Sedan, Maubeuge und La Rougeville // // Produktion // 557 kt // 514 kt // - 8 % // // CFEM (Erdölförderung) // Beschäftigte // 489 // 0 // -100 % // // CFEM (Metallbau) // Beschäftigte // 1 002 // 430 // - 57 % // // C3F (Schmieden und Gießereien) // Beschäftigte // 2 530 // 1 538 // - 39 % // Stillegung von drei Werken // Chavanne-Kétin (Gießereien) // Beschäftigte Produktionskapizität // 889 26 kt // 450 21 kt // - 49 % - 19 % // // Métalinor (Schrotthandel) // Beschäftigte Produktionskapizität // 616 1 567 kt // 0 0 // -100 % -100 % // // // // // // // Am 15. Juni 1988 hatte die Kommission beschlossen, gegen die Gewährung der Beihilfen an das Unternehmen Fillod mit der Begründung keine Einwendungen zu erheben, daß sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten und deshalb nicht unter das Verbot von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fielen. Hierbei hat sie sich auf die Argumente gestützt, die bereits in ihrer Entscheidung 87/506/EWG (1) betreffend Beihilfen an dieses Unternehmen geltend gemacht wurden. Andererseits hat sie beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegenüber den Beihilfen der ersten Folge zugunsten der fünf anderen Unternehmen zu eröffnen. Hierbei hat die Kommission festgestellt, daß die Beihilfen sich wie folgt aufschlüsselten: Sozialkosten = 1,6192 Milliarden ffrs, direkte Umstrukturierungskosten = 641,9 Millionen ffrs, Abwicklung der Aufträge nach Stillegung = 489,2 Millionen ffrs, Verlustdeckung = 68 Millionen ffrs, Investitionskosten = 301 Millionen ffrs und noch zu ermittelnder Restbetrag = 116,8 Millionen ffrs. Es war der Kommission nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen dem zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Umstrukturierungsplan und den Plänen vorzunehmen, auf deren Grundlage sie ihre ablehnende Entscheidung 87/506/EWG betreffend einige der von dieser Sache betroffenen Firmen erlassen hatte. Wenn man berücksichtigt, daß die betreffenden Sektoren auf Gemeinschaftsebene von überschüssigen Kapazitäten gekennzeichnet sind, stellt bereits der Umfang dieser Beihilfen eine mit dem gemeinsamen Interesse nicht zu vereinbarende potentielle Verfälschung des Wettbewerbs dar, die von der Kommission nicht unterschätzt werden darf. Am 28. September 1988 hat die Kommission beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegenüber den Beihilfen an Unternehmen der zweiten Anmeldungsfolge zu eröffnen. Hierbei hat sie festgestellt, daß sich diese Beihilfen wie folgt zusammensetzten: soziale Aufwendungen = 302,3 Millionen ffrs, Stillegungsaufwendungen = 112 Millionen ffrs und Tilgung der Schulden von Métalinor in Höhe von 238 Millionen ffrs. In letzterem Posten sind an die Muttergesellschaft Usinor-Sacilor bestimmte Rückzahlungen enthalten. Diese Beihilfen könnten auf Umwegen den Wettbewerb im EGKS-Bereich in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verfälschen. Ferner hielt es die Kommission für erforderlich, die Frage aufzuwerfen, warum der Staat für die betreffenden Unternehmen oder deren Muttergesellschaften die von diesen üblicherweise selbst zu tragenden Stillegungskosten übernehmen sollte. II Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 18. Juli 1988 und 17. Januar 1989 zum ersten Verfahren sowie vom 28. Oktober 1988 und 1. Februar 1988 zum zweiten Verfahren und vom 27. Februar und 3. März 1989 zu beiden Verfahren unterbreitet. In diesen Schreiben wurde klargestellt, daß sowohl hinsichtlich der Umstrukturierungsmaßnahmen als auch der bereitgestellten Mittel die vorgelegten neuen Umstrukturierungspläne sich von den Plänen vollständig unterschieden, die Grundlage der vorangehenden, bei der Kommission angemeldeten Maßnahmen waren, zu denen die ablehnende Entscheidung 87/506/EWG erlassen worden war. Ferner wurde geltend gemacht, daß mit den neuen Umstrukturierungsplänen die Ertragsfähigkeit der fortbestehenden Unternehmen durch umfangreiche Umstrukturierungen der bestehenden Geschäftsbereiche wiederhergestellt werden soll. Da die Kosten dieser Umstrukturierungen die finanziellen Möglichkeiten der betreffenden Unternehmen weit übersteigen, sei die Zuführung staatlicher Mittel erforderlich geworden, um die vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Auch ein privater Unternehmer hätte in der gleichen Situation diese Mittel bereitgestellt, um die Lebensfähigkeit der Unternehmen wiederherzustellen. Hinsichtlich Tréfilunion unterstreichen die französischen Behörden den geringen Umfang des Absatzes dieses Unternehmens auf den innergemeinschaftlichen Märkten ausserhalb Frankreichs (1,5 %). Bei einer ungünstigen Marktentwicklung seien für dieses Unternehmen zusätzliche Umstrukturierungen vorgesehen. Hinsichtlich GTS wird darauf hingewiesen, daß nicht nur die Kapazität um 57 %, sondern auch die Produktion um 7,7 % und der Umsatz um 14 % zurückgehen werden. Hinsichtlich der Gesellschaft Métalinor haben die französischen Behörden eingeräumt, daß bei der Bereinigung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens mit der Rückzahlung bestimmter Schulden an Usinor-Sacilor eine unsichere Forderung in einen Mittelzufluß umgewandelt wird. Hier zeichne sich eine mögliche Verfälschung des Wettbewerbs im EGKS-Bereich ab, weshalb sie die Anmeldung von Tilgungsbeihilfen in Höhe von 83,7 Millionen ffrs zurückgezogen hätten. Der für Métalinor vorgesehene Beihilfebetrag beläuft sich nunmehr auf 286,7 Millionen ffrs, wovon 154,3 Millionen ffrs auf die Schuldentilgung entfallen. Hinsichtlich der Schrotthandelstätigkeiten von Métalinor, einer EWG-Vertrag-Tätigkeit mit einem EGKS-Erzeugnis, hat die Kommission ausgehend von der Aufteilung des Umsatzes dieses Unternehmens ermittelt, daß 80 % der vorgesehenen Beihilfen vom EWG-Vertrag und 20 % vom EGKS-Vertrag erfasst werden. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der EWG- und der EGKS-Verfahren sind sowohl die Verfahren als auch die als EWG-Beihilfen und als EGKS-Beihilfen eingestuften Fördermaßnahmen voneinander zu trennen. Von dem angemeldeten Gesamtbetrag von 2,7836 Milliarden ffrs (392 Millionen ECU) ist somit ein Betrag von 2,7263 Milliarden ffrs (384 Millionen ECU) in Anwendung des EWG-Vertrags im Rahmen dieser Entscheidung und ein Betrag von 57,34 Millionen ffrs (8 Millionen ECU) gemäß dem EGKS-Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen. Hinsichtlich der sozialen Aufwendungen haben die französischen Behörden Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen und den jeweils betroffenen Beschäftigtenzahlen vorgelegt. In fünf Fällen sind die Beihilfen darüber hinaus zur Deckung von Überbrückungskosten bestimmt. Hierbei handelt es sich um Lohnkosten für einen Teil der Beschäftigten, die zwar im Rahmen der von dem zuständigen Ausschuß genehmigten Sozialpläne zur Entlassung vorgesehen waren, jedoch weiterbeschäftigt werden mussten, weil staatliche Stellen aus Gründen der Arbeitsplatzsicherung an bestimmten Standorten die Freisetzungen durch Verwaltungsmaßnahmen hinausgezögert haben sollen. Die von der französischen Regierung vorgesehenen Hilfsmaßnahmen lassen sich nach den vorgelegten Klarstellungen und Änderungen wie folgt schematisch darstellen: Aufschlüsselung der vorgesehenen Beihilfen (Millionen ffrs) 1.2.3.4.5.6 // // // // // // // // Sozial- aufwendungen // Übernahme- kosten // Stillegungs- kosten // Sonstige Kosten // Insgesamt // // // // // // // // // // // // // Valexy // 106,9 // 35,8 // 73,3 // 68 // 284 // Tréfilunion // 336,6 // 336,9 // 237,4 // 335,5 // 1 246,4 // GTS // 129,7 // 22 // 49,9 // 91,3 // 292,9 // CFEM (Erdölförderung) // 145,9 // 48 // 32,2 // - // 226,1 // CFEM (Metallbau) // 124,2 // 39 // 1,8 // 0,6 // 165,6 // C3F // 101 // - // 51 // - // 152 // Chavanne-Kétin // 88,9 // - // 41 // - // 129,9 // Métalinor (EWG-Anteil) // 89,92 // - // 16 // 123,44 // 229,36 // // // // // // // Insgesamt // 1 123,12 // 481,7 // 502,6 // 618,84 // 2 726,26 // Métalinor (EGKS-Anteil) // 22,48 // - // 4 // 30,86 // 57,34 // // // // // // (1) ABl. Nr. L 290 vom 14. 10. 1987, S. 21. Im Rahmen der Verfahren haben vier Mitgliedstaaten und zwei Berufsverbände ihre Stellungnahmen abgegeben. III Die Anmeldungen wurden im Anschluß an die ablehnende Entscheidung 87/506/EWG der Kommission bezueglich Beihilfen an Unternehmen der Stahlerstverarbeitung vorgelegt, wobei es sich in einigen Fällen um die gleichen Unternehmen handelt. Diese ablehnende Entscheidung betraf Beihilfen in Höhe von 3,147 Milliarden ffrs (rund 443 Millionen ECU) und war mit dem Fehlen von Umstrukturierungsplänen begründet, die den betreffenden Unternehmen die Rückkehr zur Ertragsfähigkeit ermöglichen und zur Sanierung des gemeinschaftlichen Marktes beitragen würden, wodurch die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zu rechtfertigen wäre. Die französische Regierung und Usinor-Sacilor (im Namen ihrer Tochtergesellschaften) haben gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof Beschwerde eingelegt, diese jedoch zurückgenommen. Die französische Regierung hat ferner ihre Absicht bekräftigt, unrechtmässig gewährte Beihilfen zurückzufordern. Mit den neuen Anmeldungen hat die französische Regierung Einzelheiten über zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen vorgelegt, die nach ihrer Auffassung einen »gemeinschaftlichen Gegenwert" für die gewährten Beihilfen darstellen. Bei dieser Gelegenheit hat sie unterstrichen, daß sie im Falle der Zustimmung der Kommission zu allen oder einem Teil ihrer Anträge nicht die Absicht habe, die neuen Beihilfen mit den Beihilfen zu kumulieren, die Gegenstand der ablehnenden Entscheidung 87/506/EWG waren. Die Kommission hat darauf hingewirkt, daß eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Umstrukturierungsmaßnahmen des ersten Zeitraums (1982 bis 1985) getroffen wird, die sich auf die abgelehnten Beihilfefälle beziehen, und den Maßnahmen, die bei den nunmehr vorliegenden Anmeldungen geltend gemacht werden. Letztere sind im Abschnitt I beschrieben, während erstere in der nachstehenden Tabelle für die jeweiligen Unternehmen aufgeführt sind: Erste Umstrukturierungsmaßnahmen 1.2.3.4 // // // // // // // 31. 12. 1981 // 31. 12. 1985 // // // // 1.2.3.4 // Valexy // Beschäftigte // 2 080 // 1 689 // (Kleinröhren) // Kapazität // keine Angaben // 580 kt // // Produktion // 460 kt // 377 kt // // // // // Tréfilunion // Beschäftigte // 4 981 // 3 801 // (Drahtzieherei) // Kapazität (Maschinen) // 489 // 421 // // Produktion // 387 kt // 357 kt // // Umsatz // keine Angaben // 2,119 Mrd. ffrs // // // // // GTS // Beschäftigte // 1 672 // 1 546 // (geschweisste Großröhren) // Kapazität // 4 740 km 780 kt // 4 740 km 780 kt // // Produktion // 600 kt // 557 kt // // // // // CFEM // Beschäftigte // // 489 // (Erdölförderung) // // 2 994 // // // // // // CFEM // Beschäftigte // // 1 002 // (Metallbau) // // // // // // // IV Die von der französischen Regierung zugunsten der acht Unternehmen vorgesehenen Beihilfen sind dazu geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen. Bei den von Valexy und GTS hergestellten Röhren ist der Anteil des Handels an der gemeinschaftlichen Erzeugung erheblich, wie aus folgender Tabelle hervorgeht: (in Millionen Tonnen) 1.2,3.4,5 // // // // // 1986 // 1987 // // 1.2.3.4.5 // // Erzeugung EWG // davon ausgeführt // Erzeugung EWG // davon ausgeführt // // // // // // Alle Röhren // 13 133 // 8 410 (64 %) // 12 874 // 7 611 (59 %) // Ungeschweisste // 3 722 // 3 071 (83 %) // 3 742 // 3 001 (80 %) // Geschweisste Kleinröhren // 6 069 // 2 293 (38 %) // 6 582 // 2 360 (36 %) // Geschweisste Großröhren // 3 342 // 3 046 (91 %) // 2 550 // 2 250 (88 %) // // // // // Auf das Unternehmen Valexy entfielen im Jahr 1986 35 % des französischen Marktes dieser Erzeugnisse, der zu 40 % von anderen Erzeugern aus der Gemeinschaft beliefert wird. Im selben Jahr hat dieses Unternehmen 73 % seiner Erzeugung auf dem französischen Markt, 16,5 % auf den übrigen Gemeinschaftsmärkten und 10,5 % auf Drittlandsmärkten abgesetzt. Das Unternehmen GTS, das im Jahr 1986 525 000 Tonnen Röhren für den Gas-/Erdölmarkt hergestellt hat (mehr als 90 % seiner Erzeugung), erzeugt 35 mal mehr als der entsprechende französische Markt von 15 000 Tonnen. Sein Absatz ging im Jahr 1986 zu 9,5 % in Märkte ausserhalb der EG (überwiegend UdSSR), zu 19 % in andere EG-Märkte als Frankreich und zu 80 % in den französischen Markt. Es handelt sich hierbei um Erzeugnisse, die in erheblichem Umfang international gehandelt werden. Im Jahr 1985 belief sich der EG-Markt der von Tréfilunion hergestellten Erzeugnisse auf 4,62 Millionen Tonnen. Hiervon entfielen 1,24 Millionen Tonnen auf Einfuhren (27 %). In demselben Jahr hat dieses Unternehmen 63 % seiner Erzeugung auf dem französischen Markt, 21 % auf den übrigen EG-Märkten und 16 % auf Drittlandsmärkten abgesetzt. Das Unternehmen CFEM-Metallbau hat im Jahr 1986 53 % seiner Produktion auf dem französischen Markt, 14 % auf den übrigen EG-Märkten und 33 % auf Drittlandsmärkten abgesetzt. In Frankreich wurden im Jahr 1986 diese Erzeugnisse in einem Umfang von 617 000 Tonnen hergestellt und zu 92,5 % in Frankreich (570 000) abgesetzt und zu 7,5 % (47 000 Tonnen) ausgeführt; auf CFEM entfielen 5 % dieser Produktion. Für die Unternehmen C3F und Chavanne-Kétin liegen zwar keine Zahlenangaben vor, es lässt sich jedoch feststellen, daß ihre Erzeugnisse (für Stahlwerke bestimmte Walzen, Metallzerbrecher usw.) in erheblichem Umfang zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden. Auch die in den Tätigkeitsbereich von Métalinor fallenden Erzeugnisse (Schrott und NE-Metallabfälle) werden in erheblichem Umfang insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Elektrostahlwerken gehandelt. Wie die französische Regierung darauf hingewiesen hat, hängt die Rückkehr zur Ertragsfähigkeit dieser Unternehmen von der Durchführung der Umstrukturierungsprogramme ab, die dank staatlicher Beihilfen eingeleitet worden seien. Ohne diese Beihilfen wären die Unternehmen angesichts ihrer vorangehenden negativen Ergebnisse und der schwierigen Lage der betreffenden Sektoren in der Gemeinschaft (1) nicht in der Lage gewesen, auf dem Kapitalmarkt sich die zur Durchführung ihrer Sanierungsprogramme erforderlichen Mittel zu beschaffen. Somit wäre nicht allein die Rückkehr zur Ertragsfähigkeit, sondern sogar der Fortbestand dieser Unternehmen in Frage gestellt. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei dieser Mittelzuführung um Beihilfen, die geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu verfälschen, und nicht um das übliche Geschäftsverhalten eines Anteilseigners. V Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar Beihilfen, die die oben geschilderten Besonderheiten aufweisen, d. h. die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb zu verfälschen drohen. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag sind andgesichts der Art dieser Beihilfen und der mit ihnen verfolgten Ziele auf diesen Fall nicht anwendbar. In Absatz 3 dieses Artikels sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese gelangen nur zur Anwendung, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß das freie Spiel der Marktkräfte ohne Gewährung von Beihilfen allein die möglichen Begünstigten nicht dazu veranlassen würde, eines der erwähnten Ziele zu verwirklichen. Die geplanten Beihilfen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag (»Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht"). Die hierfür in Betracht kommenden Gebiete der Gemeinschaft wurden auf der Grundlage einer Methode zur Anwendung der Regionalbeihilfen ermittelt (1). Die Gebiete des französischen Festlandes, in denen die betreffenden Unternehmen angesiedelt sind, gehören nicht zu den gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag beihilfefähigen Gebieten. Die französischen Behörden haben deshalb auch bei der Anmeldung dieser Beihilfe keine regionalpolitischen, sondern vielmehr sektorale Erwägungen geltend gemacht. Auch die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag können nicht herangezogen werden, da die betreffenden Beihilfen weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates bestimmt sind. Die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag bezieht sich auf »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß diese Beihilfen nicht im Rahmen einer Regionalbeihilfenregelung gewährt worden sind. Hierzu ist zu bemerken, daß in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen die geförderten Produktionsstandorte in Gebieten gelegen sind, die angesichts ihrer Beschäftigungsschwierigkeiten für die Gewährung von französischen Regionalbeihilfen in Betracht kommen, nämlich die Stahlstandorte in Nordfrankreich und in Lothringen und die Region Le Havre. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Sicherung von Arbeitsplätzen durch die Sanierung von Unternehmen für die betreffenden Regionen von erheblicher Bedeutung. Beihilfen für die Umstrukturierung bzw. die Umstellung werden von der Kommission unter Anwendung folgender Kriterien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft (2): a) sektorale Beihilfen sind auf die Fälle zu begrenzen, in denen sie aufgrund der Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges erforderlich sind, um z. B. eine Struktur- oder Konjunkturkrise überwinden zu helfen; bei der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit der Unternehmen dürfen diese Beihilfen nicht der Sicherung bestehender Strukturen und der Aufschiebung unausweichbarer Entscheidungen und Änderungen dienen; b) Industrie- und Beschäftigtenprobleme dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlagert werden; c) da die Anpassungen eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen, kann der Verwendung der Fördermittel zur Erleichterung der sozialen und wirtschaftlichen Kosten der Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen und mit strengen Auflagen zugestimmt werden; d) die Intensität der Beihilfen muß mit der Schwere der zu lösenden Probleme in einem angemessenen Verhältnis stehen, um die durch sie bewirkten Wettbewerbsverfälschungen möglichst gering zu halten. In Anwendung dieser Kriterien ist folgendes festzustellen: 1. Die erwähnten Umstrukturierungsprogramme waren zur Sanierung der betreffenden Unternehmen tatsächlich erforderlich. Angesichts der erheblichen strukturellen Schwierigkeiten, die den Fortbestand der betreffenden Unternehmen bedrohten, waren diese nicht in der Lage, diese Programme aus eigenen Mitteln zu finanzieren. 2. Die Ertragsaussichten der fortbestehenden Unternehmen wurden von unabhängigen Sachverständigen untersucht und bestätigt. Die ermittelten, zufriedenstellenden Aussichten lassen sich für das Zieljahr 1990 wie folgt darstellen: (in Millionen ffrs) 1.2.3.4.5 // // // // // // // Rein- ergebnis // Umsatz // Bruttobetriebs- ergebnis (1) // Bruttobetriebs- ergebnis als Prozentsatz des Umsatzes // // // // // // Valexy (Kleinröhren) // 85 // 1 454 // 150 // 10,33 % // Tréfilunion (Draht) // 49 // 1 909 // 175 // 9,45 % // GTS (geschweisste Großröhren) Ungünstige Anna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.