Europäische Union

2012/157/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tisches Ziel verfolgt, mit dem eine angemessene Deckung für alle landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich derjenigen sichergestellt wird, bei denen hinsichtlich der Risiken des Eintritts von naturbedingten Schadensfällen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht (siehe Randnummern 66 und 67 des Urteils). Der Versicherungsbeitrag betrifft alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu einheitlichen Sätzen, die unabhängig von dem Risiko sind, das der Erzeuger tatsächlich hat (Solidaritätsprinzip). Die ELGA untersteht der Aufsicht des Staates; Beitragshöhe, Einnahmen und Entschädigungssätze werden von den zuständigen Ministern festgelegt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00 Cisal/INAIL  (22) festgestellt hat, unterliegen die beiden wesentlichen Elemente des von der ELGA verwalteten Systems, nämlich die Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Beiträge, staatlicher Aufsicht, und die Pflichtmitgliedschaft, die das Versicherungssystem kennzeichnet, ist unerlässlich für dessen finanzielles Gleichgewicht und für die Umsetzung des Solidaritätsprinzips, welches bedeutet, dass die dem Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind. Anders als in der Sache Cisal/INAIL sind die Empfänger von Versicherungsleistungen der ELGA jedoch Unternehmen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Dass die ELGA selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bedeutet nicht, dass die Empfänger von Versicherungsleistungen dieser Einrichtung keine Unternehmen im Sinne des AEUV und keine potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen sind (siehe Urteil Freskot, Randnummer 80). Zur Frage des wirtschaftlichen Vorteils führt der Gerichtshof unter Randnummer 84 im Urteil Freskot aus: „Unter diesen Voraussetzungen ist zum einen die Frage zu beantworten, ob und — gegebenenfalls — inwieweit die griechischen landwirtschaftlichen Betriebe sich ohne die Pflichtversicherung bei privaten Versicherungsgesellschaften hätten versichern müssen und tatsächlich hätten versichern können oder andere Maßnahmen hätten ergreifen können, um sich angemessen gegen die Folgen zu schützen, die sich aus den natürlichen Risiken für diese Unternehmen ergeben können, und zum anderen die Frage, inwieweit die Abgabe dem tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand für die vom ELGA erbrachten Leistungen im Rahmen der Pflichtversicherung entspricht, wenn sich dieser Aufwand überhaupt berechnen lässt.“ Unter Randnummer 87 heißt es: „Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um den Teil der Vorlagefrage, der die eventuelle Qualifizierung der vom ELGA im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten Leistungen betrifft […], beantworten zu können.“ (61) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, dass solche staatlichen Maßnahmen nicht schon wegen ihres sozialen Charakters (23) und nicht allein durch die Tatsache, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert werden, die von Staats wegen von den betroffenen Unternehmen erhoben werden (24), nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezeichnet werden können, der nicht nach den Gründen oder Zielen bei staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (25). Die 2008 von der ELGA gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung betrafen verschiedene griechische Agrarerzeugnisse aus Pflanzenbau und Viehhaltung; die 2009 gezahlten Entschädigungen betrafen verschiedene pflanzliche Kulturen. Daraus ergibt sich, dass die von der ELGA gezahlten Entschädigungen für die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeuger einen selektiven finanziellen Vorteil gegenüber anderen Erzeugern in der Europäischen Union darstellen können, die nicht in gleicher Weise unterstützt werden. In den Fällen, in denen ein höheres Risiko hinsichtlich durch Naturkatastrophen verursachter Schäden besteht, ist zudem fraglich, ob die landwirtschaftlichen Betriebe von einem privaten Versicherer zu vergleichbaren Bedingungen abgesichert würden. Die Kommission ist daher der Meinung, dass die von der ELGA in solchen Fällen geleisteten Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versicherungssystems einen selektiven finanziellen Vorteil für die Empfänger darstellen. (62) In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Freskot (siehe Randnummer 86) stellt sich die Frage, ob die fragliche Maßnahme eventuell durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist, was der Mitgliedstaat nachweisen müsste (26). Es ist zu prüfen, ob die Besonderheiten des Agrarsektors und seine besondere Abhängigkeit von bestimmten Wetterbedingungen sowie seine Anfälligkeit gegenüber naturbedingten Risiken in Griechenland möglicherweise ein staatliches System erfordern, das einen Mindestausgleich nach dem Solidaritätsprinzip gewährleistet. Eine Maßnahme, die eine Ausnahme vom allgemeinen (para-)fiskalischen System darstellt, kann durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des Systems beruht. Es ist zu unterscheiden zwischen den Zielen eines Systems, die außerhalb des Systems liegen, und den systeminhärenten Mechanismen, die eine Voraussetzung für die Realisierung dieser Ziele sind. (27) Da die ELGA nicht ausschließlich aus parafiskalischen Beiträgen finanziert wird, sondern auch staatliche Mittel erhält, ist sie nicht mit der Solidarität der Erzeuger untereinander zu rechtfertigen, so dass das System insgesamt als selektiv anzusehen ist. Im vorliegenden Fall wurden die 2008 an die Erzeuger gezahlten Entschädigungen in Höhe von 386 986 648 EUR überwiegend nicht durch die obligatorischen Sonderbeiträge finanziert, die sich nur auf 88 353 000 EUR beliefen. In diesem Fall ist nicht mehr von rein beitragsfinanzierten Leistungen für die versicherten Erzeuger auszugehen. (28) (63) Hinsichtlich der 2009 gezahlten Entschädigungen in Höhe von 415 019 452 EUR stellt die Kommission fest, dass sie nicht durch die obligatorischen Sonderbeiträge finanziert wurden, die sich in dem Jahr auf 57 015 388 EUR beliefen. Diese Entschädigungen waren gemäß interministeriellem Erlass vom 30. Januar 2009 als außerordentliche Versicherungsleistungen zur Deckung von Verlusten im Pflanzenbau vorgesehen. Sie gehörten nicht zu den Entschädigungen, die die ELGA den Erzeugern 2009 als Schadensausgleich im Rahmen der Pflichtversicherung zahlen musste. Daher kann die Kommission dem Argument der griechischen Behörden, wonach auch diese Entschädigungen als echte Ausgleichszahlungen anzusehen sind, nicht zustimmen. (64) Um den landwirtschaftlichen Erzeugern diese höheren Entschädigungen zahlen zu können, musste die ELGA zwei Darlehen aufnehmen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren zurückzuzahlen sind (siehe Erwägungsgründe 16 und 17). Aufgrund der von den griechischen Behörden vorgelegten Daten zur Entwicklung der jährlichen Zinsen und Tilgungsraten für die beiden Darlehen ist festzustellen, dass die ELGA nicht in der Lage sein wird, die jährlichen Raten über zehn Jahre aus den Sonderbeiträgen der Erzeuger zu zahlen, zumal mit den Beiträgen Schäden gedeckt werden müssen, mit denen in diesen Jahren zu rechnen ist. (65) In ihren ergänzenden Informationen haben die griechischen Behörden darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz Nr. 3877/2010 zum Schutz und zur Absicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit beschlossen wurde, um der ELGA höhere Einnahmen zu sichern. Nach Einschätzung der Kommission kann dieses Gesetz tatsächlich dazu beitragen, dass die ELGA in Zukunft solider arbeiten kann. Eine künftige Erhöhung der Einnahmen der ELGA wird jedoch noch nicht ausreichen, um die Darlehen zurückzuzahlen, da in den betreffenden Jahren auch Entschädigungen an die Erzeuger gezahlt werden müssen. Durch das Darlehen, das die ELGA für 2009 aufgenommen hat, werden ihre Einnahmen in den kommenden 10 Jahren übermäßig belastet, zumal sie auch das für 2008 aufgenommene Darlehen zurückzahlen muss, mit dem sie schon die Versicherungsbeiträge der Folgejahre im Vorhinein belastet hatte. Die Beteiligten haben darauf hingewiesen (siehe Erwägungsgründe 34 und 35), dass dieses Problem durch die beiden zusätzlichen Darlehen, die die ELGA 2009 aufgenommen hat, weiter verschärft wird. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Maßnahmen auch aus anderen staatlichen Mitteln finanziert werden, die der ELGA zur Verfügung stehen. (66) Auf jeden Fall sieht es nicht so aus, als ließen sich die im Beihilfesystem getroffenen Unterscheidungen zwischen Unternehmen, die sich real wie rechtlich in einer vergleichbaren Situation befinden, mit dem Solidarprinzip des Systems im Rahmen der griechischen Rechtsvorschriften für Entschädigungen für durch natürliche Ursachen entstandene Schäden rechtfertigen. Erstens müssen sich Unternehmen in anderen Sektoren als denen, die durch das hier zur Debatte stehende System abgedeckt sind, gegen gleiche oder ähnliche Risiken selbst absichern, und zweitens werden innerhalb des Agrarsektors, der von diesem System abgedeckt ist, immer einige Erzeuger bestimmten Risiken stärker ausgesetzt sein als andere (durch die Art ihrer Erzeugung oder durch ihre geografische Lage), so dass einige Kategorien von Erzeugern verstärkt von den Beihilfen profitieren, was zu Lasten der Übrigen geht. (67) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen für landwirtschaftliche Erzeuger im Rahmen der Pflichtversicherung unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt. (68) Deshalb ist zu prüfen, ob eine Ausnahme vom generellen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugelassen werden kann. 2.   Einstufung der Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfen (69) Da die Beihilfen ohne vorherige Anmeldung gewährt und gezahlt worden sind, handelt es sich nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 um rechtswidrige Beihilfen. 3.   Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag (70) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (71) Damit diese Ausnahmeregelung greifen kann, müssen die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen, also 2008 und 2009 maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten worden sein. Das sind in diesem Fall die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, insbesondere Kapitel V.B über Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlicher Betriebsmittel und hier insbesondere die Bestimmungen in Unterkapitel V.B.3 für Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Wetterunbilden sowie Artikel 11 der Freistellungsverordnung. Festzustellen ist, dass die Bestimmungen in Unterkapitel V.B.4 der Rahmenregelung für Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten auf einige der Erzeugungen anzuwenden wären, für die 2009 Erzeugerbeihilfen gewährt worden sind (Orienttabak, Frühkartoffeln). Da die griechischen Behörden nachgewiesen haben, dass die Krankheiten, von denen diese Kulturen befallen wurden, durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden (siehe auch Erwägungsgrund 44), hat die Kommission die Beihilfemaßnahmen gemäß den Bestimmungen in Unterkapitel V.B.3 bewertet, wie es in der Fußnote 31 in Unterkapitel V.B.4 der Rahmenregelung vorgesehen ist. (72) In diesem Fall gelten folgende der in den genannten Bestimmungen der Rahmenregelung vorgesehenen Bedingungen: a) Gemäß Nummer 125 der Rahmenregelung können Wetterunbilden wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die 2008 und 2009 Verluste an bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugungen in Griechenland verursacht haben, Naturkatastrophen gleichgestellt werden, wenn das Schadensniveau eine bestimmte Schwelle der normalen Erzeugung erreicht. Entschädigungen für Verluste infolge derart gleichgestellter Naturereignisse fördern die Entwicklung des Agrarsektors und sollten auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden. Wenn die Beihilfen zulässig sein sollen, müssen die durch widrige Witterungsverhältnisse verursachten Verluste 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des betroffenen Erzeugers in den drei Vorjahren oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage der letzten fünf Jahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes betragen. Gemäß Nummer 128 der Rahmenregelung kann die Kommission auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung einschließlich regionaler Referenzwerte genehmigen, sofern diese Methoden repräsentativ sind und nicht auf Rekorderträgen beruhen. b) Die Anmeldung der Beihilfemaßnahmen muss zum Nachweis entsprechende Wetterdaten enthalten. Außerdem müssen die widrigen Wetterbedingungen, die einer Naturkatastrophe gleichgestellt werden können, von den Behörden formell anerkannt worden sein. c) Die Bruttobeihilfeintensität darf 80 % (90 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (29), die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 und 94 dieser Verordnung ausgewiesen wurden) der Minderung der Einnahmen aus dem Verkauf des Erzeugnisses nicht übersteigen, die wie folgt berechnet wird: i) durch Abzug des Ergebnisses der Multiplikation der Erzeugungsmenge in dem Jahr, in dem die widrigen Wetterverhältnisse eingetreten sind, mit dem in dem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom ii) Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittserträge der letzten drei Jahre (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage der letzten fünf Jahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes) mit dem durchschnittlich erzielten Verkaufspreis. Der zulässige Beihilfebetrag kann um die besonderen Kosten erhöht werden, die dem Erzeuger dadurch entstanden sind, dass die Ernte wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse ausgefallen ist. d) Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Verluste ist um jede erhaltene Versicherungsleistung und um die Kosten zu kürzen, die nicht durch die ungünstigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden. e) Die Verluste sind für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln. Die Kommission kann jedoch Mittelwerte akzeptieren, sofern sie repräsentativ sind und kein Begünstigter dadurch eine überhöhte Entschädigung erhält. f) Ein Teil der Kosten ist stets vom Begünstigten selbst zu tragen (Nummer 125 Buchstabe d der Rahmenregelung). g) Die Einführung der Regelungen muss innerhalb von drei Jahren und die Zahlung der Beihilfen innerhalb von vier Jahren erfolgen, nachdem die Ausgaben oder die Verluste entstanden sind. 2008 gewährte Ausgleichszahlungen (73) Die Kommission stellt fest, dass bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 373 257 465,71 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre durch widrige Witterungsbedingungen entstandenen Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, überwiegend, d. h. bei 347 193 466,52 EUR (siehe Erwägungsgrund 42) die Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung (siehe Erwägungsgrund 72) eingehalten wurden. Auch bei den Beihilfen in Höhe von 2 472 785,97 EUR für aufeinander folgende Verluste an den gleichen Kulturen wurden die Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung (siehe Erwägungsgrund 72) überwiegend, nämlich bei Zahlungen in Höhe von 2 300 185,51 EUR eingehalten. (74) Wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 42 hervorgeht, ist insbesondere die unter Erwägungsgrund 72 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt: Bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 347 193 466,52 EUR wurde die Schadensschwelle von 30 % der normalen Erzeugung erreicht. Bei den für aufeinander folgende Verluste gewährten Beihilfen betrafen 93,02 % des Gesamtbetrags in Höhe von 2 300 185,51 EUR Schäden, durch die mehr als 30 % der normalen Erzeugung zerstört wurden; somit ist auch hier die unter Erwägungsgrund 72 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt. (75) Nach den Informationen der griechischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 39) wurden bei den Bruttobeihilfeintensitäten im Verhältnis zur Minderung der Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte die in Artikel 11 der Freistellungsverordnung festgelegten Schwellenwerte eingehalten (siehe Erwägungsgrund 72 Buchstabe c). Die Berechnung der Beihilfeintensitäten geht jedoch nicht von der erzeugten Durchschnittsmenge der letzten drei Jahre (oder eines Dreijahresdurchschnitts) gemäß Artikel 2 der Freistellungsverordnung aus, da die normale Erzeugung für die Ausgleichszahlungen nach einer anderen Berechnungsmethode ermittelt wurde (siehe Erwägungsgrund 40 zur Berechnungsmethode). (76) Gemäß Nummer 128 der Rahmenregelung kann die Kommission andere Berechnungsmethoden als die in Artikel 2 Nummer 8 der Freistellungsverordnung vorgesehenen genehmigen, sofern sie repräsentativ sind und nicht auf Rekorderträgen beruhen. Die Kommission ist nach Prüfung der hier angewandten Berechnungsmethode zu der Auffassung gelangt, dass dabei die oben genannte Bestimmung der Rahmenregelung eingehalten wird und in Anbetracht der Beihilfeintensitäten in diesem Fall kein Risiko überhöhter Ausgleichszahlungen für die eingetretenen Verluste besteht. (77) Die Kommission stellt ferner fest, dass die von Griechenland vorgelegten Wetterdaten für das Wirtschaftsjahr 2007-2008 beweisen, dass die damaligen Witterungsverhältnisse die fraglichen Entschädigungen rechtfertigen. (78) Nach den vorgelegten Informationen (siehe Erwägungsgrund 39) wurden die Beihilfen um eventuelle Versicherungsleistungen und um die Kosten gekürzt, die nicht auf die Schadensursachen zurückzuführen sind. Außerdem wurden die Verluste für jeden Betrieb einzeln ermittelt. Die in Erwägungsgrund 72 Buchstabe g genannten Fristen für die Zahlung der Beihilfen nach Verlusteintritt wurden eingehalten. (79) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen in Höhe von 349 493 652,03 EUR, die die ELGA den Erzeugern im Jahr 2008 gewährt hat, um ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung auszugleichen, davon 2 300 185,51 EUR Beihilfen für aufeinander folgende Verluste an den gleichen Kulturen, unter Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung gewährt worden sind und demzufolge als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (80) Wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 42 hervorgeht, wurde bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 26 063 999,19 EUR, die die ELGA landwirtschaftlichen Erzeugern im Jahr 2008 gewährt hat, um ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung auszugleichen, die Bestimmung von Artikel 2 Ziffer 8 der Freistellungsverordnung zur Schadensschwelle in Bezug auf die normale Erzeugung nicht eingehalten. Die Kommission stellt fest, dass diese Ausgleichszahlungen mit den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sind und die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV folglich nicht gelten kann. (81) Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 7 338 119,74 EUR, die die ELGA den Landwirten im Jahr 2008 zum Ausgleich von Verlusten im Viehbestand gewährt hat, wurden nach Ansicht der griechischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 43) im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlt und stellten keine staatlichen Beihilfen dar. Zwar trifft dies nach Meinung der griechischen Behörden auf alle von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Ausgleichszahlungen zu, doch nur zu den fraglichen Beihilfen haben sie keine ergänzenden Informationen vorgelegt, aus denen die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit der Rahmenregelung hervorgehen könnte. Daher stellt die Kommission fest, dass diese Ausgleichszahlungen mit den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sind und die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV folglich nicht gelten kann. Die Kommission betont, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben zu machen, die es der Kommission ermöglichen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeregelung erfüllt sind (30). In diesem Fall haben sich die griechischen Behörden weder auf die Anwendung der Rahmenregelung berufen noch Unterlagen vorgelegt, anhand derer die Kommission die Daten nach Maßgabe der Rahmenregelung hätte prüfen können, trotz der Anmerkungen der Kommission unter Nummer 21 des Beschlusses zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. (82) Die Beihilfen in Höhe von 114 374,86 EUR für durch Bären verursachte Verluste im Pflanzenbau sind durch Kapitel V der Rahmenregelung über das Risiko- und Krisenmanagement nicht gedeckt. Gemäß Nummer 23 der Rahmenregelung unterzieht die Kommission Beihilfemaßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich der Rahmenregelung fallen, einer Einzelfallprüfung. Sie genehmigt derartige Maßnahmen nur, wenn der positive Beitrag zur Förderung des Sektors weit höher ist als das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen. Gemäß Nummer 113 der Rahmenregelung ist bei Genehmigung einer staatlichen Beihilfe für Risikomanagementmaßnahmen vorzusehen, dass die Erzeuger einen Mindestbeitrag zu den Verlusten leisten müssen, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu bieten. In diesem Fall betrug die Beihilfeintensität 100 %. Nach Meinung der Kommission kann die Tatsache, dass die Erzeuger keinerlei Beitrag zu den Verlusten leisten mussten, zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Deshalb wäre nach Auffassung der Kommission ein Mindestbeitrag der Erzeuger in Höhe von 20 % angebracht gewesen. Folglich sind die Beihilfen bis zu einer Beihilfeintensität von 80 %, also 91 500 EUR, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der restliche Betrag, der 20 % der Beihilfeintensität entspricht, ist dagegen mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. (83) Die Zahlungen zur Korrektur von Verwaltungsfehlern in den Bewertungsberichten bezüglich der Beihilfen für Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand hat Griechenland lediglich als Gesamtbetrag in Höhe von 3 803 901,72 EUR angegeben. Die Ausgleichszahlungen für Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand sowie durch Bären verursachte Schäden im Pflanzenbau (siehe Erwägungsgründe 41, 42 und 43) wurden in den ergänzenden Informationen, die die griechischen Behörden der Kommission übermittelt haben, nicht aufgeschlüsselt. Da die Korrekturmaßnahmen Verwaltungsfehler betrafen, die als Schulden der ELGA bei den Empfängern der fraglichen Beihilfen anzusehen sind, könnten diese Maßnahmen nach Meinung der Kommission Teil der betreffenden Ausgleichszahlungen sein. Da die Kommission nur die Ausgleichszahlungen für Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung in Höhe von 349 666 252,49 EUR (siehe Erwägungsgrund 75) als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, kommt sie zu dem Schluss, dass nur die Korrekturmaßnahmen bezüglich der genannten Ausgleichszahlungen die maßgeblichen Voraussetzungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllen und unter die Ausnahmeregelung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen können. 2009 gewährte Ausgleichszahlungen (84) Von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.