Europäische Union

2012/157/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Ausgleichszahlungen in Höhe von 415 019 452 EUR, die die ELGA den Landwirten 2009 gewährt hat, entsprachen Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR den Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung, die in Erwägungsgrund 73 erläutert werden. (85) Anhand der detaillierten Daten, die die griechischen Behörden zu jeder von der ELGA 2009 gezahlten Beihilfe vorgelegt haben (siehe Erwägungsgrund 37), konnte die Kommission feststellen, dass die in Erwägungsgrund 73 Buchstabe a genannte Voraussetzung, wonach die Schadensschwelle 30 % der normalen Produktion ausmachen muss, bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 27 614 905 EUR erfüllt ist. (86) Wie aus den Erwägungsgründen 76 bis 79 bezüglich eines Teils der von der ELGA im Jahr 2008 gewährten Beihilfen hervorgeht, gilt auch für die 2009 gezahlten Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR, dass sie alle anderen in den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (87) Insbesondere die Beihilfeintensitäten, die angewandte Berechnungsmethode, die Vorlage von Wetterdaten zu den Ereignissen im Wirtschaftsjahr 2008/09 (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 44), der Ausschluss eines möglicherweise überhöhten Verlustausgleichs sowie die Fristen für die Gewährung und die Auszahlung der Beihilfen nach dem Verlusteintritt entsprechen den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung. (88) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR, die die ELGA den Landwirten 2009 gezahlt hat, mit den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung vereinbar sind. Folglich kann auf sie die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angewandt werden. (89) Hinsichtlich des übrigen Teils der Beihilfen in Höhe von 387 404 547 EUR ist die Kommission im Gegensatz zu den griechischen Behörden der Meinung (siehe Erwägungsgrund 46), dass sie mit den Voraussetzungen gemäß Artikel 11 der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sind. (90) Aus den detaillierten Daten, die Griechenland zu jeder 2009 gewährten Beihilfe vorgelegt hat, ergibt sich, dass die widrigen Witterungsverhältnisse nicht der Definition der Witterungsverhältnisse entsprechen, die gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Freistellungsverordnung einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können, da in diesem Fall weniger als 30 % der normalen Erzeugung der betroffenen Landwirte vernichtet wurden. Außerdem ist die normale Erzeugung hier nicht gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Freistellungsverordnung (31) definiert worden. Folglich wurden auch die Beihilfeintensitäten nicht nach der in Artikel 11 Absatz 2 der Freistellungsverordnung vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt. (91) Die griechischen Behörden sind der Meinung, dass auch diese Beihilfen alle Voraussetzungen erfüllen und den Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen entsprechen (siehe Erwägungsgründe 47 bis 50). (92) Die Kommission ist der Meinung, dass auf die nicht angemeldeten Beihilfen, die 2009 gewährt wurden, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht direkt anwendbar ist, nachdem die Kommission die Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen angenommen hat, der gemäß dieser Mitteilung seit dem 17. Dezember 2008 gilt. Gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe h der Mitteilung sind Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Mitteilung ausgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr angenommenen Rahmenregelungen und Mitteilungen gebunden, sofern diese nicht von den Normen des Vertrags abweichen (32). In Anbetracht dessen, dass zum damaligen Zeitpunkt gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe h des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens (der den Zugang zu Finanzierungsmitteln in der Wirtschafts- und Finanzkrise erleichtern sollte) die Beihilferegelung nicht für die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätigen Unternehmen galt, wären nach Meinung der Kommission angesichts der erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die in diesem Sektor entstehen können, solche Beihilfen weder notwendig noch verhältnismäßig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bis zum Inkrafttreten von Regelungen und Schwellenwerten speziell für diesen Sektor (33). Nach Meinung der Kommission gilt die Mitteilung in der damals maßgeblichen Fassung für Beihilfen, die zwischen dem 17. Dezember 2008 und dem 27. Oktober 2009 gewährt wurden. Als die fraglichen Beihilfen gewährt wurden, galt die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013. Wie aus Erwägungsgrund 91 hervorgeht, waren durch die widrigen Witterungsverhältnisse weniger als 30 % der normalen Erzeugung der betroffenen Landwirte vernichtet worden. Daraus ergibt sich, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung hinsichtlich der Ausgleichszahlungen nicht eingehalten wurden. (93) Wie aus Erwägungsgrund 48 hervorgeht, sind die griechischen Behörden der Meinung, dass Nummer 7 Absatz 3 Buchstabe b der Mitteilung auf die nicht angemeldeten Beihilfen Anwendung findet, sofern diese den Erzeugern nach dem 17. Dezember 2008 gewährt wurden. Die Kommission ist der Meinung, dass die Möglichkeit, Beihilfen für den Agrarsektor als mit den Bestimmungen der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbar zu erklären, nur für die Beihilfen im Agrarsektor gilt, die ab 28. Oktober 2009 gewährt wurden, als die Änderung der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in Kraft trat, die einen Höchstbetrag für Beihilfen für Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung vorsieht. (94) Aus den detaillierten Daten, die die griechischen Behörden zu jeder von der ELGA im Jahr 2009 gewährten Beihilfe vorgelegt haben, ergibt sich, dass nahezu alle Beihilfen den landwirtschaftlichen Erzeugern vor dem genannten Datum 28. Oktober 2009 gewährt wurden. Die meisten Beihilfen wurden zwischen März 2009 und Juli 2009 und weitere im September 2009 gewährt. (95) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die fraglichen Beihilfen nicht mit der Mitteilung zu vereinbaren sind und daher nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen. (96) Die Kommission erkennt aber an, dass für die von der ELGA vor dem 28. Oktober 2009 gewährten Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeuger (nur wenige dieser Beihilfen wurden im Dezember 2009 und im November 2010 gewährt) die Änderungen der Mitteilung für den Agrarsektor gelten können. (97) Die fraglichen Beihilfen erfüllen die Voraussetzungen unter Nummer 4.2.2 der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen. Nicht eingehalten wurde die Voraussetzung unter Nummer 4.2.2 Buchstabe g der Mitteilung, denn die ELGA hat von den betroffenen Landwirten keine Angaben zu anderen De-minimis-Beihilfen und zu Beihilfen erhalten, die ihnen im laufenden Steuerjahr aufgrund der Maßnahme zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gewährt wurden. Die Kommission hält das Argument der griechischen Behörden dennoch für stichhaltig, die darin nur eine Formsache sehen, da Griechenland im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 landwirtschaftlichen Betrieben überhaupt keine De-minimis-Beihilfen oder Beihilfen aufgrund der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gewährt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen, auf die die Mitteilung Anwendung findet, die Voraussetzungen unter Nummer 4.2.2 der Mitteilung erfüllen und dass für sie die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gelten kann. (98) Weiter hält die Kommission es für möglich, dass ein Teil der Beihilfen in Höhe von 75 382 500 EUR alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erfüllt (siehe Erwägungsgründe 51 und 52). VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (99) Die von der ELGA im Jahr 2008 an Erzeuger gezahlten Entschädigungen in Höhe von 386 986 648 EUR wurden nur teilweise durch die obligatorischen Sonderbeiträge der Landwirte finanziert, denn die Einnahmen aus diesen Beiträgen beliefen sich 2008 lediglich auf 88 353 000 EUR. Die 2009 gezahlten Entschädigungen in Höhe von 415 019 452 EUR wurden gar nicht aus den obligatorischen Sonderbeiträgen finanziert. (100) Die jährlichen Zinsen und Tilgungsraten für die beiden Darlehen, die die ELGA aufnehmen musste, um die Entschädigungen an die Erzeuger zahlen zu können, wird die Versicherungsanstalt in den zehn Jahren, die dafür vorgesehen ist, aus den Sonderbeiträgen nicht zurückzahlen können, zumal sie die Beiträge dazu verwenden muss, Entschädigungen für in diesen Jahren auftretende Schäden zu zahlen. (101) Somit waren die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung keine rein beitragsfinanzierten Leistungen, für die ausschließlich die Sonderbeiträge der Erzeuger verwendet wurden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt. (102) Die Kommission stellt fest, dass die Hellenische Republik mit der Gewährung dieser Beihilfen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. (103) Zu den 2008 im Rahmen der Pflichtversicherung gewährten Ausgleichszahlungen stellt die Kommission fest: a) dass die staatlichen Beihilfen in Höhe von 349 493 652,03 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, davon 2 300 185,51 EUR Beihilfen für aufeinander folgende Verluste an den gleichen Kulturen, nach Auffassung der Kommission die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllt haben und daher als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; b) dass die staatlichen Beihilfen in Höhe von 33 402 118,93 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand gewährt hat, die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht erfüllt haben und daher mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind; c) dass die staatlichen Beihilfen in Höhe von 114 374,86 EUR, die die ELGA den Landwirten für durch Bären verursachte Verluste im Pflanzenbau gewährt hat, zu Wettbewerbsverzerrungen führen können und daher mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind; d) dass von den staatlichen Beihilfen in Höhe von 3 803 901,72 EUR, durch die Fehler in den Bewertungsberichten korrigiert werden sollten, nur die Korrekturmaßnahmen bezüglich der Ausgleichszahlungen in Höhe von 349 493 652,03 EUR für Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung sowie die Korrekturmaßnahmen bezüglich der Ausgleichszahlungen für durch Bären verursachte Verluste im Pflanzenbau in Höhe von 91 500 EUR die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllen und somit unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen. Dagegen erfüllen die anderen als Korrekturmaßnahmen gewährten staatlichen Beihilfen nicht die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung und fallen somit nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (104) Zu den Ausgleichszahlungen, die 2009 aufgrund des interministeriellen Beschlusses gewährt wurden, stellt die Kommission Folgendes fest: a) hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, dass diese die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllt haben und daher als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; b) hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in Höhe von 387 404 547 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat: — dass die Beihilfen, die vor dem 28. Oktober 2009  (34) gewährt worden sind, als die Änderung der Mitteilung zur Einbeziehung der landwirtschaftlichen Betriebe in Kraft trat, die maßgeblichen Bestimmungen der Mitteilung, der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht erfüllen und folglich mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind. Von dieser Schlussfolgerung nicht betroffen sind die Beihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten; — dass die Beihilfen, die nach dem 28. Oktober 2009 gewährt wurden, alle Voraussetzungen der Mitteilung erfüllen und folglich als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Bei den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (nachstehend „ELGA“ genannt) 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen für landwirtschaftliche Erzeuger handelt es sich um staatliche Beihilfen. (2)   Die 2008 gewährten Ausgleichszahlungen im Rahmen der Pflichtversicherung sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit es um die Beihilfen in Höhe von 349 493 652,03 EUR, die die ELGA den Landwirten für ihre Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, sowie die Beihilfen für durch Bären verursachte Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung in Höhe von 91 500 EUR und die Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Beihilfen geht. Die Ausgleichszahlungen, die dem übrigen Betrag der 2008 gezahlten Beihilfen im Rahmen der Pflichtversicherung entsprechen, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. (3)   Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 27 614 905 EUR, die 2009 aufgrund des interministeriellen Beschlusses Nr. 262037 der Minister für Wirtschaft und für ländliche Entwicklung vom 30. Januar 2009 gezahlt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 387 404 547 EUR, die den Erzeugern vor dem 28. Oktober 2009 gewährt worden sind, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Von dieser Schlussfolgerung nicht betroffen sind die Beihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erfüllten. Artikel 2 (1)   Griechenland trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen, die gemäß Artikel 1 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind und daher unrechtmäßig gewährt worden sind, von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (35) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses ermöglicht wird. Artikel 3 Die Rückforderung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Griechenland trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Griechenland der Kommission folgende Informationen vor: a) Angaben zum Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; b) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; c) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind. (2)   Griechenland informiert die Kommission über den Fortgang seiner nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. (3)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von zwei Monaten und auf formlosen Antrag der Kommission legt Griechenland einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Der Bericht enthält außerdem ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 12. (*1)  Später Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, die ab 1. Dezember 2009 durch Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt wurden. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  FEK A’ 134 vom 20. Juni 1988. (5)  Eingeführt durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2945/2001 und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes Nr. 3698/2008. (6)  Eingeführt durch Gesetz Nr. 2040/1992 (FEK A' 70). (7)  Geändert durch Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2538/1997. (8)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (9)  Siehe hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-355/00, Freskot/Elliniko Dimosio, Slg. 2003, S. 5263, Randnummer 68. (10)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3. (11)   ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35. (12)   ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. Die Mitteilung wurde zuletzt im Oktober 2009 geändert (ABl. C 261 vom 31.10.2009). (13)  Artikel 6 der Verordnung über die Versicherung der pflanzlichen Erzeugung (Interministerieller Beschluss Nr. 15711 vom 30.9.1998) sieht vor, dass der Schaden durch die ELGA abgedeckt wird, wenn die Mindestschadensschwelle 20 % der normalen Erzeugung beträgt. (14)  Gemäß Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22). (15)  Slg. 2003, S.I-05263, Randnummer 81. (16)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Rs. C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 24. (17)  Geändert durch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 3074/2002. (18)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG, Slg. 2001, S. I-02099, Randnummer 58. Außerdem Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Französische Republik, Slg. 1985, S. 439, Randnummer 14. (19)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beweist eine Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe grundsätzlich, dass der Wettbewerb mit den anderen Unternehmen, die keine vergleichbare Beihilfe erhalten haben, verfälscht wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/97, Philip Morris/Kommission, Rs. 1980, S. 2671, griechische Ausgabe 1980-III, S. 13, Randnummern 11 und 12). (20)  2008 verzeichnete der innergemeinschaftliche Handel mit pflanzlichen Erzeugnissen in den 27 Mitgliedstaaten 11 043 000 Tonnen an Eingängen und 10 799 000 Tonnen an Ausgängen; Obst 13 494 000 Tonnen (Eingänge) und 13 227 000 Tonnen (Ausgänge), davon Zitrusfrüchte 4 236 000 Tonnen (Eingänge) und 4 322 000 Tonnen (Ausgänge); Kartoffeln 6 130 000 Tonnen (Eingänge) und 5 760 000 Tonnen (Ausgänge); Olivenöl 777 000 Tonnen (Eingänge) und 724 000 Tonnen (Ausgänge); Milch und andere Milcherzeugnisse 12 326 000 Tonnen (Eingänge) und 13 130 000 Tonnen (Ausgänge); Schaf- und Ziegenfleisch einschließlich lebende Tiere in Schlachtkörpergewicht 235 000 Tonnen (Eingänge) und 275 000 Tonnen (Ausgänge); Geflügelfleisch einschließlich lebende Tiere in Schlachtkörpergewicht 3 346 000 Tonnen (Eingänge) und 3 806 000 Tonnen (Ausgänge). (21)  Siehe insbesondere Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, Rs. C-200/97, Slg. 1999, S. I-A-00019, Randnummer 37; und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Rs. C-75/97, Slg. 1999, S. I-03671, Randnummer 23. (22)  Slg. 2002, S. I-717, Randnummer 44. (23)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-03671, Randnummer 25. (24)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, S. 00595, griechische Ausgabe S. 171, Randnummer 22. (25)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, S. I-273, Randnummer 79; oder Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, S. I-4551, Randnummer 20. (26)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-159/01, Niederlande/Kommission, S. I-04461, Randnummer 43. (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 6. September 2006 in der Rechtssache C-88/03, Portugiesische Republik/Kommission, Slg. 2006, S. I-07115, Randnummer 81. (28)  Siehe hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Freskot, Randnummer 77. (29)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. (30)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Rs. T-171/02, Slg. 2005, S. II-2123, Randnummer 129. (31)  Die Möglichkeit, die normale Erzeugung nach einer anderen Methode zu berechnen, ist nur in der Rahmenregelung vorgesehen (Nummer 128). (32)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Rs. C-288/96, Slg. 2000, S. I-8237. (33)  Mitteilung der Kommission im Hinblick auf die Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 261 vom 31.10.2009, S. 2) in Kraft getreten am 28. Oktober 2009. (34)  An dem Tag trat die Änderung der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in Kraft, mit der die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen in diesen Rahmen einbezogen wurden. (35)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

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