Europäische Union

2012/157/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260) Text von Bedeutung für den EWR

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(EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (10) (nachstehend „Freistellungsverordnung“ genannt) erfüllt. (39) Nach Meinung der griechischen Behörden wurden die Beihilfen den betreffenden Erzeugern bzw. ihren Erzeugerverbänden gezahlt, wie es die Rahmenregelung und die Freistellungsverordnung vorsehen. Die griechischen Behörden haben Folgendes bestätigt: a) Der Beihilfebetrag war in keinem Fall höher als die von den Erzeugern tatsächlich erlittenen Verluste. b) Hinsichtlich der Beihilfeintensität wurden die Bestimmungen des Artikels 11 der Freistellungsverordnung insofern eingehalten, als keine von der ELGA geleistete Ausgleichszahlung mehr als 74,8 % der durch widrige Witterungsbedingungen verursachten Minderung der Einnahmen aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses betragen hat. c) Vom Höchstbetrag der für die Beihilfe in Frage kommenden Verluste wurden sämtliche Versicherungsleistungen und alle nicht durch die widrigen Witterungsbedingungen entstandenen Kosten abgezogen. d) Die Verluste wurden für jeden einzelnen Betrieb ermittelt. e) Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfen und die Auszahlung erfolgten gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Freistellungsverordnung innerhalb von drei bzw. vier Jahren, nachdem der Verlust entstanden war. f) Die Beihilfen wurden weder mit anderen staatlichen Beihilfen noch mit finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union zu den gleichen beihilfefähigen Kosten kumuliert. Die betroffenen Erzeuger erhielten für ein und denselben Verlust keine Beihilfen aufgrund mehrerer Rechtsvorschriften. Rechtsgrundlage für diese Beihilfen war entweder die Rahmenregelung oder die Freistellungsverordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (11) (nachstehend „De-minimis-Verordnung“ genannt) oder die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (12) (nachstehend „Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen“ genannt). (40) Die griechischen Behörden haben Angaben zur Berechnung der normalen Erzeugung gemacht und darauf hingewiesen, dass die unter Nummer 128 der Rahmenregelung genannte Voraussetzung eingehalten wird, wonach alternative Berechnungsmethoden repräsentativ sein müssen und nicht auf Rekorderträgen beruhen dürfen. Die Bewertung der Verluste durch die widrigen Witterungsbedingungen wird von Agrarwissenschaftlern für jeden Betrieb einzeln anhand von Schätzungen vor Ort vorgenommen, wie es die ELGA-Verordnung vorsieht. Bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt der bewertende Agrarwissenschaftler die Ausdehnung der Parzelle mit allen geeigneten Mitteln (Streifen, Karten zur Identifizierung der Parzellen, GPS-Gerät). In Baumkulturen werden die Bäume gezählt. Danach schätzt er die auf der Parzelle zu erwartende Erzeugung unter Berücksichtigung der Art der Bewirtschaftung (insbesondere Pflanzdichte, Auslichtung in Baumkulturen, Frühkulturen unter Folie, Bewässerungssystem), der angebauten Sorten, der vorherigen Kultur bei jährlich wechselnden Kulturen, der Pflanzenschutzmaßnahmen (insbesondere Düngung, Schädlingsbekämpfung), der Produktivität des Bodens und eventueller Besonderheiten des Erzeugungsjahres (Trockenheit, Probleme bei der Fruchtansatzbildung usw.). Schließlich wird die Höhe des Schadens an der auf der Parzelle zu erwartenden Erzeugung bewertet. Um die Schadenshöhe zu bestimmen, werden an mehreren Stellen der Parzelle Stichproben genommen; berücksichtigt werden die Mengenverluste der erwarteten Erträge, die Qualitätseinbußen durch den Schaden, die nach dem Schadenseintritt durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen (zusätzlicher Pflanzenschutz, zusätzliches Jäten, Aussondern von beschädigten Früchten usw.). 2.   Besondere Bemerkungen zu den 2008 gewährten Ausgleichszahlungen (41) Von den von der ELGA 2008 gewährten Beihilfen in Höhe von 386 986 648 EUR erhielten die Erzeuger Ausgleichszahlungen in Höhe von 373 257 465,71 EUR für Verluste im Bereich ihrer pflanzlichen Erzeugung durch widrige Witterungsbedingungen. Die ELGA stützte sich dabei auf Artikel 6 der Verordnung zur Versicherung der pflanzlichen Erzeugung durch Zahlungen für landwirtschaftliche Erzeuger zum Ausgleich von Verlusten durch widrige Witterungsbedingungen nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 1790/1988 über das Versicherungssystem ELGA (42) Griechenland hat bezüglich dieser Beihilfen meteorologische Daten zu den widrigen Witterungsbedingungen im Wirtschaftsjahr 2007-2008 vorgelegt. Diese Wetterphänomene wurden von den staatlichen Behörden formell anerkannt. Es handelte sich vor allem um die Ende Juni und Juli 2007 in ganz Griechenland aufgetretenen Hundstage, den Starkregen in mehreren Regionen des Landes im Oktober 2007, die heißen und trockenen katabatischen Winde im gleichen Monat auf Kreta, Sturm und Hagel in einigen Präfekturen im Nordwesten und im Zentrum des griechischen Festlands Anfang August 2008 sowie die Stürme in Magnesia, Böotien und Ostattika und auf den Inseln Euböa und Kreta Ende August 2008. Die Ausgleichszahlungen wurden für Schäden gewährt, die einen bestimmten Prozentsatz der normalen Erzeugung überstiegen (13): Mindestschadensschwelle, bezogen auf die normale Erzeugung (in %) Ausgleichszahlungen insgesamt (EUR) Anzahl der landwirtschaftlichen Parzellen mit Verlusten % der gesamten Ausgleichszahlungen 20-29 26 063 999,19 101 162 6,98 30-100 347 193 466,52 565 244 93,02 Gesamt 373 257 465,71 666 406 100 Zusätzliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 2 472 785,97 EUR gewährte die ELGA darüber hinaus Erzeugern, die im Wirtschaftsjahr 2007-2008 bei den gleichen Kulturen aufeinander folgende Verluste infolge widriger Witterungsverhältnisse zu verzeichnen hatten. 6,98 % der gesamten Ausgleichszahlungen betrafen Schäden mit einer Schadenshöhe von 20 % bis 30 % der normalen Erzeugung, und 93,02 % betrafen Schäden, durch die mehr als 30 % der normalen Produktion vernichtet worden waren. (43) 2008 zahlte die ELGA außerdem an die landwirtschaftlichen Erzeuger: a) Beihilfen in Höhe von 7 338 119,74 EUR für Verluste beim Viehbestand. Davon wurden 1 860 279,67 EUR für Verluste durch widrige Witterungsbedingungen, 3 188 825,78 EUR für Verluste durch Tierseuchen und 2 289 014,29 EUR für Verluste durch andere Ursachen (Angriffe von Wildtieren wie Bären, Wölfe oder streunende Hunde) gezahlt. Die griechischen Behörden betrachten diese Beihilfen als echte Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung und nicht als staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV. b) Beihilfen in Höhe von 114 374,86 EUR für Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung durch Bären. Diese Beihilfen werden im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms „LIFE“ zum Schutz des Braunbären in Griechenland gewährt. Die Beihilfeintensität betrug 100 %. c) Beihilfen in Höhe von 3 803 901,72 EUR zur Korrektur von Fehlern in der Bewertung der Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand. Diese nach Auszahlung der Beihilfen an die Landwirte festgestellten Fehler waren als Schulden der ELGA bei den Empfängern anzusehen. 3.   Besondere Bemerkungen zu den 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (44) In der folgenden Tabelle sind die Erzeugnisse, für die 2009 aufgrund des interministeriellen Beschlusses vom 30. Januar 2009 Ausgleichszahlungen in Höhe von 415 019 452 EUR geleistet wurden, die Witterungsbedingungen, die Ursache für die Schäden waren, und die entstandenen Schäden aufgeführt. Landwirtschaftliches Erzeugnis Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung (EUR) Widrige Witterungsbedingungen Verursachter Schaden 1. Mandeln Kirschen Aprikosen (Sorte Bebekou) Äpfel Pflaumen Birnen 56 580 555 (für alle Erzeugnisse) Hohe Temperaturen und Hundstage Warmer, trockener Winter Lang anhaltende Trockenheit Plötzliche Temperaturschwankungen Hohe Temperaturen und Hundstage im Sommer 2007 haben die Kulturen beeinträchtigt und vor allem die Fruchtansätze in den Obstkulturen geschädigt. Infolge der lang anhaltenden Trockenheit 2007 und der plötzlichen Temperaturschwankungen kam es zu mengenmäßigen Einbußen. Durch den warmen, trockenen Winter hatten manche Baumkulturen keine ausreichende Ruhezeit. 2. Pfirsiche 10 970 348 Gleiche Bedingungen wie unter 1 Gleiche Schäden wie unter 1 3. Spargel 6 751 747 Warmer, trockener Winter Niedrige Temperaturen Der warme, trockene Winter 2007-2008 hat die Abbauprozesse im Spargel beschleunigt und Nährstoffverluste verursacht. Dadurch wurden die Spargelerträge schlagartig reduziert. Hinzu kamen die niedrigen Temperaturen im Februar 2008, durch die das Wachstum gebremst wurde. Dadurch fiel die griechische Spargelernte 2008 noch geringer aus. 4. Orienttabak 13 817 834 Hohe Temperaturen und Hundstage Trockenheit Durch die hohen Temperaturen und die Hundstage im Sommer 2007 in Verbindung mit der Trockenheit wurde die Bekämpfung von Insekten und von durch Thripse übertragenen Viren erschwert, so dass die Tabakerträge landesweit zurückgingen. 5. Frühkartoffeln 7 220 996 Hohe Temperaturen Die hohen Temperaturen in den Sommern 2006 und 2008 haben in einigen griechischen Präfekturen die Behandlung der Frühkartoffeln gegen Pflanzenkrankheiten erschwert. 6. Baumwolle 109 564 462 Lang anhaltende Trockenheit Heißer Sommer Kalter Herbst Regen Die lang anhaltende Hitze hat die Wasservorräte reduziert. Der heiße Sommer und der anschließende kalte Herbst in Verbindung mit den heftigen Regenfällen Ende September 2008 haben im ganzen Land die Baumwollerträge gemindert und Qualitätseinbußen verursacht. 7. Oliven 72 026 112 Trockenheit Frost Regen Durch die lang anhaltende Trockenheit, den Frost im Februar 2008 nach einem milden Winter, die hohen Temperaturen und die heftigen Regenfälle in der Blütezeit der Olivenbäume sind die Ernteerträge im ganzen Land stark zurückgegangen. 8. Getreide (Mais, Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Reis) 138 087 394 Regen Temperaturschwankungen Die Regenfälle und die Temperaturschwankungen im Frühjahr und Herbst 2008 haben die Qualität des Getreides beeinträchtigt und Pflanzenkrankheiten begünstigt. Die Qualitätseinbußen sind auch auf den Mangel an notwendigen Nährstoffen (Protein, Gluten) infolge der widrigen Witterungsbedingungen zurückzuführen. Gesamt 415 019 448     (45) Nach Meinung der griechischen Behörden sind von den Ausgleichszahlungen in Höhe von 415 019 452 EUR insgesamt 27 614 905 EUR für 871 Erzeuger als staatliche Beihilfen anzusehen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag und gemäß Rahmenregelung mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (46) Der übrige Betrag von 387 404 547 EUR wurde an 784 408 Erzeuger gezahlt. Nach Meinung der griechischen Behörden sind die Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag und der Freistellungsverordnung mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Voraussetzungen nach Artikel 11 der Freistellungsverordnung wurden nach Ansicht der griechischen Behörden bei diesen Beihilfen erfüllt. Im Einzelnen: a) Die Bruttobeihilfeintensität betrug nicht über 80 % der aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse eingetretenen Minderung des aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten Einkommens. b) Die Verluste wurden für jeden einzelnen Betrieb ermittelt. c) Ausgaben, die nicht wegen der widrigen Witterungsverhältnisse getätigt worden waren, waren nicht in den Verlust eingerechnet, und die Erzeuger erhielten keine Entschädigungen von anderen Versicherern. d) Die Ausgleichszahlungen wurden direkt an die Erzeuger gezahlt. e) Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfen und die Auszahlung erfolgten innerhalb von drei bzw. vier Jahren, nachdem der Verlust entstanden war. f) Die normale Erzeugung wurde nach der gleichen Methode berechnet wie die 2008 gezahlten Beihilfen (siehe Erwägungsgrund 42). (47) Selbst wenn diese Beihilfen nicht als echte Ausgleichszahlungen angesehen werden könnten (siehe Erwägungsgrund 36) oder mit der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sein sollten (siehe Erwägungsgrund 46), waren sie nach Ansicht der griechischen Behörden mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag und mit der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbar. Die Gewährung der Beihilfen hat den Zugang der betroffenen Landwirte zu Finanzierungsmöglichkeiten erleichtert. Außerdem bedeuteten die Ausgleichszahlungen finanzielle Liquidität für die Primärproduktion in Griechenland als dem einzigen Sektor, auf den sich der griechische Staat in den ersten Monaten der Wirtschaftskrise stützen konnte, um in anderen Wirtschaftssektoren Gefahren abzuwenden. Bei der Gewährung der Beihilfen wurden die Kriterien genau eingehalten. Die Beihilfen wurden nur bei tatsächlich vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewährt, die ausschließlich mit der landwirtschaftlichen Erzeugung zusammenhingen, und nur bei Problemen, die durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden waren (siehe Erwägungsgrund 44). Für den Großteil der Beihilfen waren keine Schwellenwerte in Bezug auf die Intensität und das Ausmaß des Problems der einzelnen Erzeuger festgelegt worden, da die griechische Agrarwirtschaft insgesamt unterstützt werden sollte. (48) Gemäß Nummer 7 Buchstabe a der Mitteilung stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen (14) auf diese Mitteilung, wenn die Beihilfe nach dem 17. Dezember 2008 gewährt wurde. Die griechischen Behörden sind deshalb der Meinung, dass Nummer 7 Buchstabe a der Mitteilung auf die nicht angemeldeten Beihilfen Anwendung findet, soweit sie den Erzeugern nach dem 17. Dezember 2008 gewährt wurden. (49) Nach Meinung der griechischen Behörden erfüllen diese außerordentlichen Beihilfen, die durch interministeriellen Erlass vom 30. Januar 2009 beschlossen wurden, alle unter Nummer 4.2.2 der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen genannten Voraussetzungen. Im Einzelnen: a) Die Beihilfen wurden nach Maßgabe des oben genannten interministeriellen Erlasses gewährt. b) Die Beihilfen wurden Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, wie es die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorsehen. Nach Angaben der griechischen Behörden wurden diese Beihilfen ausschließlich natürlichen Personen gewährt, von denen die meisten nach griechischem Gesetz von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit waren, da ihr Jahreseinkommen weniger als 12 000 EUR betrug. Alle Erzeuger, an die Entschädigungen gezahlt wurden, tätigten Bankgeschäfte. Die Beihilfen wurden auf ihr Bankkonto überwiesen. Die griechischen Behörden bestätigen, dass die Erzeuger kreditwürdig waren und ausreichende Möglichkeiten einer Bankenfinanzierung hatten. Somit befanden sich diese Erzeuger, als die Beihilfen gezahlt wurden, nicht in Schwierigkeiten. c) Die Beihilferegelung wurde nicht auf Unternehmen im Fischereisektor angewandt. d) Bei den Zuschüssen handelte es sich nicht um Ausfuhrbeihilfen und nicht um Beihilfen, durch die nationale Erzeugnisse gegenüber Einfuhrprodukten bevorzugt wurden. e) Die Beihilfen wurden im Jahr 2009 gewährt, also vor dem 31. Dezember 2010, wie es nach Nummer 4.2.2 Buchstabe f der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehen ist. f) Die Beihilfen für die einzelnen Landwirte betrugen zwischen 7 501 EUR und 15 000 EUR. (50) Gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe g der Mitteilung über den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in der geänderten Fassung vom Oktober 2009 durften die fraglichen Beihilfen für die einzelnen Landwirte die gesamten Beihilfen pro Landwirt im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 nicht über den Höchstbetrag von 15 000 EUR anheben. Dass die ELGA von dem jeweiligen Landwirt keinen Nachweis auf Papier oder in elektronischer Form über erhaltene De-minimis-Beihilfen und Beihilfen auf Grundlage des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in dem Steuerjahr erhalten hat, ist nach Meinung der griechischen Behörden reine Formsache. Wenn diese Formsache nicht beachtet wurde, bedeute das nicht, dass die Voraussetzung gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe g der Mitteilung über den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in der geänderten Fassung vom Oktober 2009 nicht eingehalten wurde, zumal sich durch das mechanische System der ELGA nachweisen lässt, dass Griechenland den Erzeugern im landwirtschaftlichen Primärsektor zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 keine De-minimis-Beihilfen und keine Beihilfen auf Grundlage der Mitteilung über den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gewährt hat. (51) Nach Meinung der griechischen Behörden könnten von diesem Betrag in Höhe von 387 404 547 EUR Beihilfen in Höhe von 75 382 500 EUR unter den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung entfallen. (52) Die griechischen Behörden gehen davon aus, dass die genannten Beihilfen in Höhe von 75 382 500 EUR alle in der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über De-minimis-Beihilfen genannten Voraussetzungen erfüllen. Im Einzelnen: a) Wie es nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zu De-minimis-Beihilfen vorgesehen ist, hat kein Landwirt mehr als 7 500 EUR an Ausgleichszahlungen für die Steuerjahre 2008 bis 2010 erhalten. b) Der Gesamtbetrag der von Griechenland gewährten De-minimis-Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebe über einen Zeitraum von drei Steuerjahren betrug nicht mehr als 75 382 500 EUR und hat damit den kumulierten Höchstbetrag für Griechenland gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 nicht überstiegen. 4.   Anmerkungen zu den Bemerkungen von Beteiligten (53) Nach Meinung Griechenlands haben die Beteiligten keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die fraglichen Entschädigungen auf die Position ihrer Mitglieder im Binnenmarkt ausgewirkt haben. (54) Zur Anmerkung, die Art der widrigen Witterungsverhältnisse sei nicht genau beschrieben worden, betonen die griechischen Behörden, dass dies laut interministeriellem Beschluss über die Entschädigungen nicht erforderlich sei, sondern dass nachgewiesen werden musste, dass widrige Witterungsverhältnisse geherrscht haben und der verursachte Schaden die Mindestschwelle von 30 % gegenüber der normalen Erzeugung erreicht hatte. Griechenland hat im Rahmen seiner an die Dienststellen der Kommission gerichteten Bemerkungen Analysedaten zu den Witterungsverhältnissen als Beleg für die Wetterinformationen vorgelegt. (55) Zu der Anmerkung, dass Griechenland weder das Berechnungsverfahren für die Entschädigungen noch die Mindestschwelle für den entstandenen Verlust genauer erläutert habe, weisen die griechischen Behörden darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer an die Kommission gerichteten Bemerkungen detaillierte Angaben zu diesen beiden Punkten gemacht haben. (56) Nach Meinung der griechischen Behörden haben sich die Entschädigungen nicht auf die Endverbraucher ausgewirkt, da die niedrigeren Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht zu einem Rückgang der Einzelhandelspreise geführt haben. Als Beleg führten die griechischen Behörden Artikel aus der griechischen Presse an, aus denen hervorgeht, dass die Einzelhandelspreise für verschiedene landwirtschaftliche Produkte, darunter die Erzeugnisse, um die es hier geht, trotz des Rückgangs der Großhandelspreise relativ hoch geblieben sind. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEU-Vertrag (57) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Meinung der Kommission sind diese Bedingungen bei den fraglichen Maßnahmen gegeben. (58) Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2003 in der Rechtssache C-355/00 Freskot AE/Elliniko Dimosio  (15) (nachstehend „Rechtssache Freskot “ genannt) hervorgeht, ist diese Bedingung in dem Fall erfüllt, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt ist, dass die von der ELGA erbrachten Leistungen aus staatlichen Mitteln finanziert werden und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Staat zuzurechnen sind. (16) Wie in der Rechtssache Freskot ergibt sich auch im vorliegenden Fall aus Artikel 5a des Gesetzes Nr. 1790/1988 (siehe Erwägungsgrund 11) und anderen geltenden Bestimmungen der griechischen Rechtsvorschriften, dass die Einnahmen, die der ELGA aus dem Sonderbeitrag zufließen und die von der Beitragsverwaltung eingenommen werden, als staatliche Einnahmen in den Staatshaushalt fließen und über den Etat des Landwirtschaftsministeriums (inzwischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung) an die ELGA gezahlt werden. Dass die fraglichen Beiträge als staatliche Einnahmen verbucht werden, weist eindeutig darauf hin, dass die Leistungen der ELGA aus staatlichen Mitteln stammen. Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1790/1998 (17) kann die ELGA nach Beschluss des Landwirtschaftsministeriums durch Übertragung von Mitteln aus dem Staatshaushalt oder durch von der ELGA aufgenommene Darlehen mit einer Bürgschaft und Rückzahlungsverpflichtung des griechischen Staates Beihilfen oder Entschädigungen an die Begünstigten zahlen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, dass vom Staat direkt gewährte Vorteile und Vorteile, die von einer vom Staat beauftragten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt werden, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (18). Demzufolge sind die beiden von der ELGA für die 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen aufgenommenen Darlehen mit einer Bürgschaft des griechischen Staates (siehe Erwägungsgründe 15 und 17) staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, denn sie zählen zu den Mitteln der ELGA, einer juristischen Person des Privatrechts, die vollständig im Besitz des Staates ist und der Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums untersteht (siehe auch Erwägungsgrund 8). (59) Maßnahmen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen Die Kommission stellt fest, dass die fraglichen Entschädigungen den nationalen Erzeugern einen Vorteil gegenüber anderen Erzeugern in der Gemeinschaft verschaffen, die nicht die gleiche Unterstützung erhalten. Der Agrarsektor steht dem Wettbewerb der gesamten Europäischen Union (19) offen und reagiert daher sensibel auf jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem Mitgliedstaat (20). Somit können die fraglichen Entschädigungen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (60) Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (21) gelten namentlich solche Maßnahmen als Beihilfen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine eigentlichen Subventionen sind, diesen aber nach Art und Wirkung gleichzusetzen sind. Im Urteil Freskot kam der Gerichtshof zu dem Schluss, das der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 102 AEUV eine Einrichtung wie die ELGA, was ihre Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht erfasst (siehe Randnummern 79 und 88 des Urteils). Mit dem Pflichtversicherungssystem wird im Wesentlichen ein sozialpoli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.