Europäische Union

2012/157/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260) Text von Bedeutung für den EWR

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17.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 78/21 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/157/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Nachdem die Kommission aus der Presse erfahren hatte, dass die griechische Agrarversicherungsanstalt (nachstehend „ELGA“ genannt) den landwirtschaftlichen Erzeugern in Griechenland, die im Januar 2009 in großer Zahl an Protestaktionen teilgenommen hatten, für ihre Einkommenseinbußen im Jahr 2008 infolge der widrigen Witterungsverhältnisse Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Mio. EUR zahlen wollte, fand am 4. Februar 2009 eine bilaterale Sitzung mit den griechischen Behörden statt. Nach der Sitzung übermittelte die ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 9. Februar 2009 Informationen zu dieser Maßnahme. (2) Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Die griechischen Behörden teilten per Schreiben vom 20. März 2009 mit, dass die ELGA für die Ausgleichszahlungen ein Darlehen in Höhe von 425 Mio. EUR sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 444 Mio. EUR aufgenommen hatte, das zum großen Teil für die 2008 zu leistenden Entschädigungen für Schäden im Bereich der pflanzlichen und tierischen Erzeugung verwendet werden sollte, die durch die ELGA versichert sind. (3) Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 ersuchten die Dienststellen der Kommission um weitere Auskünfte. Die griechischen Behörden übermittelten ihre Antwort mit Schreiben vom 16. Juni 2009. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilten die Dienststellen der Kommission den griechischen Behörden mit, dass die Ausgleichsmaßnahme in Höhe von 425 Mio. EUR für das Jahr 2009 als Verdachtsfall unter der Nummer CP 196/2009 registriert worden war und dass die Ausgleichsmaßnahme in Höhe von 444 Mio. EUR für 2008, soweit sie die Entschädigungen für die von der ELGA versicherten Schadensursachen betraf, gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (*1) des EG-Vertrags (2) als rechtswidrige Beihilfe angesehen werde und unter der Nummer NN 39/09 registriert worden war. (4) Auf das Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 18. August 2009 hin ersuchten die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 14. September 2009 um weitere Auskünfte. In diesem Schreiben wies die Kommission die griechischen Behörden ferner darauf hin, dass nach den von ihnen vorgelegten Informationen, wonach die betroffenen Landwirte Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Mio. EUR für 2009 erhalten hatten, diese Entschädigungen ebenfalls als rechtswidrige Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter der Nummer NN 39/09 registriert worden waren. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. März 2010 (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu den Maßnahmen zu äußern. Daraufhin gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein, die am 6. Mai 2010 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurden. Die griechischen Behörden haben am 21. Juli 2010 ihre Anmerkungen dazu übermittelt. (6) Ergänzende Auskünfte zu den fraglichen Beihilfen wurden von den griechischen Behörden am 4. Juni 2010, am 10. September 2010 und am 14. September 2010 übersandt. Mit Schreiben vom 17. November 2010 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Die griechischen Behörden übermittelten ihre Antwort mit Schreiben vom 9. März 2011. (7) Auf Antrag der griechischen Behörden fand am 31. März 2011 eine bilaterale Sitzung mit den Dienststellen der Kommission statt. Nach dieser Sitzung haben die griechischen Behörden am 11. Mai 2011 und am 12. Juli 2011 ergänzende Auskünfte übermittelt. Auf Antrag der griechischen Behörden fand am 11. November 2011 eine weitere bilaterale Sitzung mit den Dienststellen der Kommission statt. II.   BESCHREIBUNG (8) Durch das griechische Gesetz Nr. 1790/1988 über die Organisation und die Funktionsweise der griechischen Agrarversicherungsanstalt und andere Bestimmungen (4) (nachstehend „Gesetz Nr. 1790/1988“ genannt) wurde die gemeinnützige „Griechische Agrarversicherungsanstalt“ (ELGA) gegründet. Bei der ELGA handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts, die vollständig in staatlichem Besitz ist. Sie untersteht der Aufsicht des Landwirtschaftsministers gemäß Artikel 12 des genannten Gesetzes. Die ELGA verwaltet die Mittel, die nach Maßgabe der Entscheidungen ihres Verwaltungsrates, dessen Mitglieder per Beschluss des Landwirtschaftsministers benannt werden, in ihren Haushalt eingestellt sind. Die Aufgabe der ELGA besteht im Wesentlichen in der Versicherung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung und des Pflanzen- und Viehbestands der landwirtschaftlichen Betriebe gegen Schäden, die durch natürliche Risiken verursacht werden. (9) Nach Artikel 3a (5) des Gesetzes Nr. 1790/1988 ist die Versicherung bei der ELGA zwingend vorgeschrieben. Damit sind natürliche Risiken abgedeckt, insbesondere Überschwemmung, Sturm, Frost und übermäßige Kälte, Schnee, Hagel, Hitze und Sonneneinstrahlung, Starkregen und Regen außerhalb der Saison, Trockenheit, Insektenbefall und Pflanzenkrankheiten in den Kulturen, Tierseuchen, Blitzschlag als Brandursache, Erdbeben, vom Meer ausgehende Gefahren, Pflanzenschäden durch Wildtiere sowie verschiedene Rinder-, Schaf- und Ziegenseuchen. (10) Nach Artikel 5a (6) des Gesetzes Nr. 1790/1988 wird von den versicherten landwirtschaftlichen Erzeugern ein Sonderbeitrag zur ELGA erhoben (siehe Erwägungsgrund 9). Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe für den Verkauf und den Einkauf von griechischen Agrarprodukten. Die Einnahmen aus dieser Abgabe gehen an die ELGA zur Vorbeugung und Entschädigung der durch natürliche Risiken verursachten Schäden in landwirtschaftlichen Betrieben. (11) Nach Artikel 5a des Gesetzes Nr. 1790/1988 beträgt der Sonderbeitrag 3 % für pflanzliche Erzeugnisse und 0,5 % für tierische Erzeugnisse. (7) Diese Beitragssätze werden von den zuständigen Ministern aufgrund eines Vorschlags der ELGA an das Landwirtschaftsministerium festgelegt. Die Einnahmen der ELGA aus dem Sonderbeitrag, die von der Beitragsverwaltung erhoben werden, fließen als staatliche Einnahmen in den Staatshaushalt und werden in einer eigenen Einnahmenposition ausgewiesen. Die ELGA erhält diese Einnahmen aus dem Haushalt des Landwirtschaftsministeriums (das inzwischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung heißt) durch jährliche Buchung eines Betrags in dieser Höhe auf Vorschlag der ELGA an das Ministerium. Darüber hinaus hat die ELGA keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrags oder der Entschädigungen. (12) Bei der ELGA versichert sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer oder Leiter von Agrar-, Viehzucht-, Geflügel-, Imker-, Fischerei-, Aquakulturbetrieben oder ähnlichen Unternehmen sind. Die Einnahmen der ELGA stammen vornehmlich aus den ihr zufließenden Sonderversicherungsbeiträgen. Gemäß Gesetz Nr. 3147/2003 ist die ELGA für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Planungsprogramme bei höchster Dringlichkeit zum Ausgleich für durch Naturkatastrophen, außerordentliche Ereignisse oder widrige Witterungsverhältnisse entstandene Schäden am Pflanzenbestand oder am Anlagekapital zuständig. Diese Beihilfen werden aus dem Staatshaushalt oder durch Darlehen finanziert. Die Programme betreffen staatliche Beihilfen, die durch Beschluss der Kommission genehmigt wurden. (13) Per Erlass Nr. 262037 des Ministers für Wirtschaft und des Ministers für ländliche Entwicklung vom 30. Januar 2009 (nachstehend „interministerieller Erlass“ genannt) waren außerordentliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Mio. EUR für 2008 eingetretene Schäden vorgesehen. Gemäß diesem interministeriellen Erlass sollten die Ausgleichszahlungen der ELGA für die durch widrige Witterungsverhältnisse wie Trockenheit, hohe Temperaturen, Regen, Insektenbefall und Pflanzenkrankheiten verursachten Produktionsausfälle in bestimmten Kulturen im Wirtschaftsjahr 2008 geleistet werden. Die Schäden betrafen Mandel-, Kirsch- und Aprikosenbäume, einige Pfirsichsorten, Pflaumen-, Birnen- und Apfelbäume, Spargel, Orienttabak, Kartoffeln, Baumwolle, Olivenhaine und Getreide. (14) Nach den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen wurden zur Feststellung der Schadensschwelle neben den Ertragseinbußen bei einigen Kulturen (Getreide, Baumwolle) auch Qualitätseinbußen berücksichtigt. Die Einbußen oder Qualitätsminderungen kamen durch ein Zusammenwirken von Wettereinflüssen und Pflanzenkrankheiten infolge widriger Witterungsverhältnisse zustande, denen die betroffenen Kulturen im Laufe des Jahres ausgesetzt waren. (15) Um die Entschädigungen zahlen zu können, nahm die ELGA ein Bankdarlehen in Höhe von 425 Mio. EUR auf, rückzahlbar über zehn Jahre (2010 bis 2019). In den ersten 3 Jahren (2010 bis 2012) belaufen sich die Zinsen und eine Abgabe an den griechischen Staat auf 28 513 250 EUR jährlich; in den folgenden 7 Jahren (2013 bis 2019) belaufen sich die Zinsen, die Tilgungsraten und eine Abgabe an den griechischen Staat 2013 auf 89 227 536 EUR, 2014 auf 85 087 786 EUR, 2015 auf 81 025 536 EUR, 2016 auf 76 963 286 EUR, 2017 auf 72 901 036 EUR, 2018 auf 68 838 786 EUR und 2019 auf 64 776 536 EUR. Das Darlehen zugunsten der ELGA wurde durch eine Bürgschaft des griechischen Staates abgesichert. (16) Nach Angaben der griechischen Behörden beliefen sich die von der ELGA 2008 gezahlten Entschädigungen für die von der Versicherung abgedeckten Schäden auf 386 986 648 EUR. Dieser Betrag wurde durch Versicherungsbeiträge in Höhe von 88 353 000 EUR und ein Darlehen in Höhe von 444 Mio. EUR aufgebracht. (17) Auf der Grundlage von Artikel 13 des griechischen Gesetzes Nr. 3074/2002 und Artikel 28 Absatz 17 des griechischen Gesetzes Nr. 3147/2003 nahm die ELGA ein Bankdarlehen in Höhe von 444 000 000 EUR auf, rückzahlbar über zehn Jahre (2009 bis 2018). In den ersten 3 Jahren (2009 bis 2011) belaufen sich die Zinsen und eine Abgabe an den griechischen Staat auf 23 709 600 EUR jährlich; in den folgenden 7 Jahren (2012 bis 2018) belaufen sich die Zinsen, die Tilgungsraten und eine Abgabe an den griechischen Staat 2012 auf 87 138 171 EUR, 2013 auf 83 789 143 EUR, 2014 auf 80 395 714 EUR, 2015 auf 77 002 286 EUR, 2016 auf 73 608 857 EUR, 2017 auf 70 215 429 EUR und 2018 auf 66 822 000 EUR. Das Darlehen zugunsten der ELGA wurde durch eine Bürgschaft des griechischen Staates abgesichert. (18) Der restliche Teil des Darlehens in Höhe von 145 366 352 EUR war für die staatlichen Beihilfen vorgesehen, die durch Beschluss der Kommission für die Planungsprogramme bei höchster Dringlichkeit nach den Bränden 2006 und 2007 genehmigt worden waren. Dieser Teil der Einnahmen der ELGA ist von dem vorliegenden Beschluss nicht betroffen. III.   VON DER KOMMISSION BEI EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS GEÄUSSERTE ZWEIFEL 1.   Hinsichtlich des Bestehens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (19) Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen: Die Kommission geht davon aus, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, da die nationalen Rechtsvorschriften (siehe Erwägungsgrund 11) ausdrücklich vorsehen, dass die Leistungen der ELGA aus staatlichen Mitteln finanziert werden und diese dem Staat zuzuschreiben sind. (20) In ihren vor der Einleitung des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Auskünften haben die griechischen Behörden eine Anhebung des Sonderversicherungsbeitrags angekündigt, um die Mittel für die ELGA zu erhöhen. Die Information über die Erhöhung der Einnahmen der ELGA enthielt jedoch keine genauen Angaben zum Stand des Verfahrens, aus denen sich hätte schließen lassen, dass diese Anhebung zur Rückzahlung der Darlehen und zur Gewährung von Entschädigungen für die Erzeuger in den betreffenden Jahren ausreichen würde. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Maßnahmen auch aus anderen der ELGA zur Verfügung stehenden staatlichen Mitteln finanziert würden. (21) Maßnahmen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen: Die 2008 von der ELGA im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Entschädigungen betrafen verschiedene pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse in Griechenland und die 2009 gezahlten Entschädigungen eine Reihe pflanzlicher Kulturen (siehe Erwägungsgrund 13). Die Kommission hat bei Eröffnung des Verfahrens festgestellt, dass die Entschädigungen den örtlichen Erzeugern einen Vorteil gegenüber anderen Erzeugern in der Union gewährten, die nicht die gleiche Unterstützung erhielten. Der Agrarsektor steht dem Wettbewerb der gesamten Europäischen Union offen und wird daher durch jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem Mitgliedstaat berührt. Folglich können die fraglichen Entschädigungen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (22) Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen: Hinsichtlich der Frage, ob die Leistungen der ELGA im Rahmen der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken einen selektiven Vorteil darstellen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Selektivität der Maßnahmen dadurch gegeben war, dass sich diese Entschädigungen auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugungen beschränkten. Nach Meinung der Kommission lässt sich durchaus vertreten, dass die Besonderheiten des Agrarsektors und seine starke Abhängigkeit von bestimmten Wetterbedingungen sowie seine Anfälligkeit gegenüber natürlichen Risiken in Griechenland ein staatliches System erfordern, das einen Mindestausgleich nach dem Solidarprinzip vorsieht. Wenn die von der ELGA im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Entschädigungen aus dem Sonderbeitrag finanziert werden, kann nach Meinung der Kommission eventuell davon ausgegangen werden, dass die Begünstigten dadurch keinen unzulässigen Vorteil erlangen. Art und der Logik des Systems rechtfertigen jedoch keine zusätzlichen Finanzhilfen des griechischen Staates für dieses System (über die Finanzierung durch die Pflichtbeiträge hinaus). Bei Eröffnung des Verfahrens lagen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um festzustellen, ob solche Finanzhilfen erfolgt waren. Die Kommission hatte insbesondere Zweifel, ob die fraglichen Maßnahmen ohne zusätzliche Intervention des Staates finanziert worden waren. (23) Aus diesen Gründen kam die Kommission bei Einleitung des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen war, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und staatliche Beihilfen darstellen. 2.   Einstufung der Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfen (24) Die Kommission ging davon aus, dass die Beihilfen ohne vorherige Anmeldung gewährt und gezahlt wurden und es sich daher um rechtswidrige Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handelte. 3.   Vorläufige Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Rechtsvorschriften (25) Da die griechischen Behörden behauptet hatten, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelte, lagen der Kommission bei der Verfahrenseinleitung nicht die notwendigen Informationen vor, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung, d. h. 2008 und 2009 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Das war in diesem Fall die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (8) (nachstehend „Rahmenregelung“ genannt), insbesondere Kapitel V.B über Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlicher Betriebsmittel. (26) Aus den vorliegenden Informationen ergab sich, dass die Ausgleichszahlungen für den größten Teil der Kulturen Schäden betrafen, die eine Mindestschwelle von 30 % erreichten, wenn die Produktionsausfälle oder Qualitätseinbußen bei bestimmten Erzeugungen zugrunde gelegt wurden, die in dem betreffenden Jahr durch das Zusammenwirken von mehreren ungünstigen Wetterphänomenen und teilweise auch Pflanzenkrankheiten aufgetreten waren. Die von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen enthielten keine Angaben zur Berechnung der Ausgleichszahlungen. (27) Die Kommission bezweifelte daher, ob diese Beihilfen mit den Bestimmungen in Kapitel V.B der Rahmenregelung vereinbar waren. IV.   BEMERKUNGEN VON BETEILIGTEN (28) Als Beteiligte geäußert haben sich der Europäische Verbindungsausschuss für den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln CELCAA, der Europäische Verband des Handels mit Getreide, Ölsaaten, Futtermitteln, Olivenöl, Ölen und Fetten und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln COCERAL sowie eine dritte Partei, die darum gebeten hat, ihre Identität nicht aufzudecken. (29) Die unabhängigen Händler (die dritte Partei) sowie CELCAA und COCERAL, die für den Schutz der Interessen unabhängiger Händler eintreten, gehen davon aus, dass die fraglichen Beihilfen, die eigentlich an Landwirte gezahlt wurden, tatsächlich landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Verbänden zugeflossen sind, die allein für den Umschlag der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuständig sind und dadurch im Wettbewerb mit unabhängigen Händlern stehen. (30) Nach Meinung der Beteiligten hat Griechenland keinen Nachweis dafür erbracht, dass die fraglichen Entschädigungen für Verluste gewährt wurden, die durch widrige Witterungsbedingungen verursacht wurden. Die griechischen Behörden hätten ihre Wetterangaben nicht durch eine Analyse der Witterungsbedingungen ergänzt, wie es die Rahmenregelung vorsieht. (31) Nach Meinung der Beteiligten haben die griechischen Behörden weder die Methode zur Berechnung der Entschädigungen noch die Methode zur Ermittlung der Mindestschwelle für den eingetretenen Verlust erläutert. Außerdem seien die Entschädigungen auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt gewesen, obwohl die Erzeuger anderer Produkte, die von den Entschädigungen ausgeschlossen waren, in ihren jeweiligen Produktionszweigen ebenfalls Verluste erlitten hätten. (32) Die Beteiligten waren zudem der Meinung, dass die Entschädigungsleistungen auf die Preise der Endprodukte durchgeschlagen seien, da sie einen Preisrückgang bei den betreffenden Erzeugnissen bewirkt hätten. So hätten die Beihilfen den betroffenen Erzeugern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der es ihnen ermöglichte, die Partien, die nicht von den widrigen Witterungsverhältnissen betroffen waren, unter wettbewerbsverzerrenden Bedingungen zu vermarkten. Andererseits mussten die privaten Vermarkter (Händler, Getreidemühlen, Futtermühlen, Geflügelhalter, Schweinehalter usw.) eine Preispolitik verfolgen, die ihnen von den landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Verbänden aufgezwungen wurden, was diesen Genossenschaften eine Monopolstellung verschafft habe. (33) Außerdem müssten bei der von der ELGA gewährten Absicherung gegen Risiken, denen der Agrarsektor ausgesetzt ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitsgrundsatz respektiert werden. Die Beteiligten halten es für inakzeptabel, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen drei- bis viermal so hoch waren wie die gesamten Versicherungsbeiträge für diese Jahre. (34) Nach Meinung der Beteiligten hat die ELGA durch das neue Darlehen für 2009 die Einnahmen, die sie im Verlauf von 10 Jahren erhalten wird, übermäßig vorbelastet, da sie bereits das für 2008 aufgenommene Darlehen zurückzahlen muss, durch die sie schon die Versicherungsbeiträge für die Folgejahre vorbelastet hatte. Die Beteiligten weisen noch auf zwei weitere Darlehen hin, die die ELGA 2009 aufgenommen hat, eins in Höhe von 350 Mio. EUR bei der Bank von Piräus und eins in Höhe von 112 Mio. EUR bei der griechischen Landwirtschaftsbank und der griechischen Landesbank. (35) Nach Meinung der Beteiligten stellen die Darlehen in Höhe von 444 Mio. EUR und 415 Mio. EUR zusätzliche Einnahmen dar zu den Einnahmen aus den Versicherungsbeiträgen, zu deren Auszahlung das Gesetz die Aufnahme von Darlehen mit einer Bürgschaft des griechischen Staates vorsieht. Diese Darlehen seien daher als staatliche Mittel anzusehen. V.   BEMERKUNGEN GRIECHENLANDS 1.   Allgemeine Bemerkungen zu den 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (36) Nach Meinung der griechischen Behörden handelt es sich bei den von der ELGA 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen nicht um staatliche Beihilfen. Finanziert wird die Versicherung durch obligatorische Sonderbeiträge der Landwirte. Da die Versicherung nach dem Solidaritätsprinzip funktioniert, müssen die obligatorischen Sonderbeiträge nicht streng proportional zum versicherten Risiko erhoben werden, und die Höhe der gewährten Leistungen muss nicht proportional zu den Einkünften des Versicherten stehen. (9) Deshalb handelt es sich hier nach Meinung der griechischen Behörden um echte Ausgleichszahlungen für Schäden im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung infolge widriger Witterungsverhältnisse, die nach Maßgabe der für die landwirtschaftlichen Versicherungen der ELGA geltenden griechischen Rechtsvorschriften geleistet wurden. Nach Meinung der griechischen Behörden ist die ELGA in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des Pflichtversicherungssystems nachzukommen. Diese Position der ELGA wird durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 3877/2010 über das System zum Schutz und zur Absicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gestärkt, das zusätzliche Finanzierungsquellen für die ELGA vorsieht. Aufgrund dieses Gesetzes steigt in den meisten Fällen der Sonderbeitrag zur Versicherung (für Schäden im Bereich der pflanzlichen Erzeugung von 3 % auf 4 % und für Schäden im Bereich der tierischen Erzeugung von 0,5 % auf 0,75 %). Außerdem ist danach eine freiwillige Versicherung für Verluste vorgesehen, die durch die Pflichtversicherung nicht abgedeckt sind, sowie eine allgemeine Versicherung, für die natürliche Personen, die keine Haupterwerbslandwirte sind, und juristische Personen, deren Tätigkeit überwiegend nicht die von Haupterwerbslandwirten ist, Beiträge an die ELGA zahlen. (37) Doch selbst wenn die Ausgleichszahlungen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssten, wären sie nach Meinung der griechischen Behörden mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und mit der Rahmenregelung vereinbar. Die griechischen Behörden haben den Dienststellen der Kommission detaillierte Daten zu jeder von der ELGA 2008 und 2009 gewährten Beihilfe übermittelt mit Namen und Steueridentifikationsnummer des Landwirts, Angaben zur Präfektur, in der sich seine Parzelle befindet, Art des Kultur, Maßeinheit der Kultur und Anzahl der genutzten Einheiten, Höhe der Beihilfe und Datum der Beihilfegewährung, Beschreibung des Schadens und Höhe des Schadens im Verhältnis zur normalen Erzeugung. (38) Nach Meinung der griechischen Behörden wurden bei den Ausgleichszahlungen in den Jahren 2008 und 2009 für Schäden, durch die mehr als 30 % der normalen pflanzlichen Erzeugung vernichtet wurden, alle Voraussetzungen gemäß Nummer 124 bis 130 der Rahmenregelung sowie Artikel 11 der Verordnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.