Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(247) Darüber hinaus gilt bzw. galt für die Spielbankabgabe (oder andere besondere Steuern) in einigen Bundesländern unter bestimmten Umständen eine Ermäßigung (vgl. Maßnahmen 2.a, 2.b, 4.b und 4.c, wie in Abschnitt 3.1.4.4 und in den Anhängen 1, 2A und 2B des Einleitungsbeschlusses definiert). Die Gesetze, mit denen solche Steuerermäßigungen eingeführt wurden, bzw. die entsprechenden Ad-hoc-Beschlüsse zur Ermäßigung der Steuerbelastung nach den besonderen Steuervorschriften wurden ebenfalls nach Inkrafttreten des AEUV erlassen (175). Auch sie stellen substanzielle Änderungen an den (etwaigen) vor Inkrafttreten des AEUV eingeführten Maßnahmen dar, die aus denselben Gründen wie die allgemeinen Ermäßigungen ab der Änderung und für die Gesamtheit des Vorteils zu neuen Beihilfen führen (siehe Erwägungsgrund (242). 4.3.2.3.   Einführung einer neuen (normalen) Steuer nach Inkrafttreten des AEUV, von der alle Spielbankunternehmer in allen Bundesländern befreit sind (248) Den deutschen Behörden zufolge erfasst die Einkommensteuerbefreiung nach § 6 Absatz 1 der Spielbankverordnung von 1938 in der Auslegung des Verwaltungsabkommens von 1954 Zuschläge auf die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer. Der 1991 (vor Beginn des Rückforderungszeitraums) eingeführte Solidaritätszuschlag ist solch ein Zuschlag. Spielbankunternehmer in allen Bundesländern sind daher nach § 6 Absatz 1 der Spielbankverordnung von 1938 vom Solidaritätszuschlag befreit. Da diese Steuer jedoch nach Inkrafttreten des AEUV eingeführt wurde, ist die diesbezügliche Befreiung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge (176) (in jedem Bundesland) eine „neue“ Maßnahme. Die Einführung der neuen normalen Steuer stellt eine wesentliche und substanzielle Änderung der bereits bestehenden Maßnahmen dar. (249) Durch eine solche Änderung würden (etwaige) „bestehende“ Regelungen (d. h. Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des AEUV, die seitdem nicht geändert wurden) zu neuen Beihilferegelungen. Entsprechend der Argumentation in Erwägungsgrund (242) gefährdet eine Erhöhung der Steuerbelastung nach den normalen Steuervorschriften (wie sie sich aus der Einführung des Solidaritätszuschlags 1991 ergeben hat) — ohne Kopplung an die besonderen Steuervorschriften und ohne parallele Veränderung der besonderen Steuervorschriften — das Abgeltungsziel der besonderen Steuervorschriften und somit das eigentliche Funktionieren der Maßnahmen und ihre Substanz. Folglich handelt es sich bei dem Vorteil, der sich aus den Regelungen ergibt, ab der Änderung (deren Zeitpunkt vor dem Beginn des Rückforderungszeitraums liegt) in seiner Gesamtheit um eine neue Beihilfe. 4.3.3.   Schlussfolgerung zur Einstufung als bestehende oder neue Beihilfen (250) Etwaige Beihilfen, die sich aus den besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmer in den einzelnen Bundesländern ergeben, stellen während des Rückforderungszeitraums aus den in den Abschnitten 4.3.1.1, 4.3.1.2, 4.3.2.1, 4.3.2.2.2 und 4.3.2.2.3 erläuterten kumulativen Gründen neue Beihilfen dar. Da diese Beihilfen nicht bei der Kommission angemeldet wurden, sind sie rechtswidrig. 4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt (251) Die Maßnahmen, soweit es sich um Beihilfen handelt (im Folgenden „Beihilfemaßahmen“), stellen Betriebsbeihilfen dar, da sie nicht mit einer bestimmten Investition oder einem bestimmten Vorhaben verknüpft sind. Betriebsbeihilfen, die nur die normalen Kosten eines Unternehmens verringern, verfälschen den Wettbewerb und können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (177). (252) Die Bundesbehörden haben lediglich vorgebracht, dass die Maßnahmen einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dienen würden (sie verweisen dabei auf ihre Argumentation bezüglich des von Spielbankunternehmern zu erfüllenden öffentlichen Auftrags) sowie erforderlich, geeignet und angemessen seien. Von den SHSWSN wurde vage angeführt, dass die Beihilfen im Sinne der Argumentation der Kommission in dem Beschluss vom 20. September 2011 zur Besteuerung des Online-Glücksspiels in Dänemark (178) als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen seien, da sie den Spielerschutz gewährleisten sollten. (253) Es obliegt dem Mitgliedstaat, genau darzulegen, weshalb die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, doch haben die deutschen Behörden ihre Auffassung nicht weitergehend belegt und nicht erläutert, auf welcher Rechtsgrundlage die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. Auch von den SHSWSN wurde nicht genau erklärt, weshalb die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sein sollten. (254) Da zu bestimmten Kosten keine Angaben vorliegen, keine Begrenzung für den Beihilfebetrag (Vorteil) vorgegeben ist und (mangels Angaben zu der aus den normalen Steuervorschriften resultierenden Steuerbelastung) selbst grundlegende Informationen über die Höhe der Beihilfe fehlen, kann die Beihilfe grundsätzlich nicht als angemessen und transparent angesehen werden, was allgemeine Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wären. Somit ist die Situation auch nicht mit der im Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 behandelten Sache vergleichbar. Dass die Beihilfe in jener Sache als angemessen und geeignet erachtet wurde, geht auf verschiedene ökonomische Studien zurück, nach denen der für Online-Glücksspiele geltende ermäßigte Glücksspielsteuersatz in geeigneter Höhe festgesetzt worden war (der Satz hätte nicht höher — und der Vorteil somit geringer — sein können, da er die Betreiber dann daran gehindert hätte, in den legalen Markt einzutreten, was jedoch genau das Ziel der Maßnahme war). Auch kann die Beschlusspraxis der Kommission in anderen Beihilfesachen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses haben, denn maßgeblich sind allein die objektiven Vorschriften des AEUV. (255) Die Gesamtargumentation der deutschen Behörden und vor allem das geltend gemachte Ziel der Maßnahmen (den Spielbankunternehmern die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zu ermöglichen, da sie mit ihrer Tätigkeit einen öffentlichen Auftrag erfüllen würden) scheinen sich implizit auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige) und Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu beziehen. (256) Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Maßnahmen um Betriebsbeihilfen, die in keinem Zusammenhang mit etwaigen Kosten (Investitionskosten oder selbst Betriebskosten) stehen. Betriebsbeihilfen können grundsätzlich nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen, da solche Beihilfen, weil sie sich darauf beschränken, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten oder die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu senken, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen gehabt hätte, nicht als zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt sind, und geeignet sind, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (179). Deutschland hat auch nicht geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Betriebsbeihilfen einer Investitionsbeihilfe gleichzustellen wären, was bei den Maßnahmen tatsächlich auch nicht der Fall ist, da die Betriebsbeihilfen mit keinerlei Investitionen der Empfänger in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist der durch die Regelungen gewährte Vorteil a priori nicht begrenzt und kann deshalb nicht angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt sein, sodass übermäßige Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel vermieden würden. Die Beihilfen können daher nicht als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (257) Wie bereits angeführt (siehe Abschnitt 4.2.5.2.2), können die Tätigkeiten von Spielbanken nicht als klar definierte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachtet werden. Ferner gibt es keinen Mechanismus, der sicherstellen würde, dass die in Rede stehenden Beihilfen begrenzt sind, und keinen Betrauungsakt, in dem die Berechnungsmethode für die Ausgleichszahlungen festgelegt wäre. Selbst unter der Annahme, dass Spielbankunternehmer eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (was die Kommission bestreitet), wird durch nichts gewährleistet, dass der dafür gewährte Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen zu decken (180). Somit kann die Beihilfe nicht nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (258) Ein Spielbankunternehmer (die SBN) ist der Auffassung, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Vereinbarkeitsgrundlage für eine mögliche staatliche Beihilfe darstellt. Die für solche Fälle geltenden Vereinbarkeitskriterien sind in der Mitteilung der Kommission „Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt“ (181) dargelegt. Die Maßnahmen betreffen kein „Vorhaben“ im Sinne der in den Randnummern 12 und 13 der genannten Mitteilung dargelegten Kriterien. Sie betreffen auch kein Vorhaben von „gemeinsamem europäischem Interesse“, da nicht mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, was nach Randnummer 16 der Mitteilung erforderlich wäre. (259) Die fehlende Angemessenheit der Maßnahmen (grundsätzliches Vereinbarkeitserfordernis) würde somit unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf die sich die Vereinbarkeitsprüfung stützt, in jedem Fall zur Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt führen. (260) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden die Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet. 5.   UMSETZUNG UND RÜCKFORDERUNG (261) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu beschließen, dass ein Mitgliedstaat eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat (182). (262) Da es sich bei den Maßnahmen (mit Ausnahme der ab dem 1. Januar 2024 in Hamburg anwendbaren Regelung) um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen handelt, sollten die deutschen Behörden diese Beihilferegelungen beenden (z. B. indem sie die besonderen Steuervorschriften aufheben oder auf andere Weise sicherstellen, dass diese Vorschriften keinen Vorteil bewirken). Die deutschen Behörden sollten der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden. Die geänderten Steuervorschriften sollten spätestens ab dem Steuerjahr, das auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses folgt, gelten (siehe Erwägungsgrund (269)). (263) Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe der Wiederherstellung der früheren Lage (183). Dem Gerichtshof zufolge ist dieses Ziel erreicht, wenn der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beihilfebeträge zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (184). (264) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (265) Da die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen (mangels Anmeldung bei der Kommission) unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und folglich als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, sollten die Beihilfen zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor der Gewährung bestanden hat. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, d. h., zu dem die normalen Steuern fällig waren, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (266) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren (Verjährungsfrist). Nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Daher ist für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist nach Artikel 17 der Tag der effektiven Gewährung der Beihilfe entscheidend. Maßgeblich ist mithin der Tag, an dem eine Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde, und nicht der Tag des Erlasses einer Beihilferegelung. Im Fall einer Regelung, die sich in der regelmäßig wiederkehrenden Gewährung von Vorteilen äußert (was hier bei den Maßnahmen der Fall ist), kann zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts, der die Rechtsgrundlage der Beihilfe bildet, und dem Zeitpunkt, zu dem die Unternehmen tatsächlich in den Genuss der Beihilfe kommen, eine erhebliche Zeitspanne liegen. Dann gilt die Beihilfe für die Zwecke der Berechnung der Verjährungsfrist als dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde (185). Folglich beginnt die Verjährungsfrist jedes Jahr ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die normalen Steuern fällig waren, obwohl der Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage der Beihilfe bildet, möglicherweise vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist. (267) Die Verpflichtung Deutschlands, die Beihilfen zurückzufordern, erstreckt sich somit auf die zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Deutschland erstmalig um Auskünfte über die Beihilfemaßnahmen ersucht hat. Da das erste Auskunftsersuchen am 8. März 2017 übermittelt wurde, beginnt die Rückforderung mit dem Steuerjahr 2007. Somit können nur Beihilfen, die nach dem 8. März 2007 auf der Grundlage der Beihilferegelungen gewährt wurden, als neue Beihilfen angesehen werden, die zurückgefordert werden können. (268) Der Rückforderungsbetrag entspricht der positiven Differenz zwischen dem Steuerbetrag, den die Spielbankunternehmer nach den normalen Steuervorschriften gezahlt hätten, und dem Steuerbetrag, den sie nach den besonderen Steuervorschriften tatsächlich gezahlt haben, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen aller Maßnahmen (einschließlich der Ad-hoc-Ermäßigungen der besonderen Steuern) und kumuliert über den gesamten Rückforderungszeitraum hinweg. Da ein Unternehmer nach den besonderen Steuervorschriften je nach Steuerjahr und besonderen Umständen sowohl Vorteile genossen als auch Nachteile erlitten haben kann, entspricht der tatsächlich zurückzufordernde Vorteil der (etwaigen) positiven Summe dieser (positiven und negativen) Beträge, einschließlich Rückforderungszinsen. So wird sichergestellt, dass der durch die Maßnahmen über den Rückforderungszeitraum hinweg tatsächlich gewährte Vorteil zurückgefordert wird. Diese Methode ist in diesem besonderen Fall aufgrund der in der beihilferechtlichen Würdigung der Regelungen verfolgten Argumentation gerechtfertigt (Vorliegen eines „potenziellen Vorteils“, dessen Verwirklichung erst in der Rückforderungsphase geprüft wird). Deutschland brachte unter Verweis auf das nationale Steuerrecht (normale Steuervorschriften) Argumente vor, die einen solchen Gesamtansatz über mehrere Steuerjahre hinweg anstelle eines jährlichen Ansatzes in diesem konkreten Fall, in dem die Maßnahmen zu Vor- und Nachteilen führen können, rechtfertigen. So wies Deutschland insbesondere auf die für Gewinnsteuern bestehende Möglichkeit hin, die Verluste aus einem bestimmten Steuerjahr auf ein anderes Steuerjahr zu übertragen (Vortrag und/oder Rücktrag) (186), sowie auf Abschreibungen und Rücklagen, d. h. Mechanismen, die einen Ausgleich von Gewinnen und Verlusten ermöglichen und die Steuerbelastung auf mehrere Jahre verteilen. Ferner erläuterte Deutschland, dass das deutsche Steuerrecht die Aufrechnung von Steuerschulden über Kalenderjahre hinweg ermögliche (187). Dieser Ansatz scheint auch im Einklang zu stehen mit der Erwägung, dass untrennbar miteinander verbundene Maßnahmen mit mehreren verschiedenen Auswirkungen aus einer Gesamtperspektive heraus beurteilt werden sollten, also unter Einbeziehung damit verbundener Nachteile (188). Die Rückforderung sollte entsprechend aus derselben Perspektive erfolgen, d. h., die Steuerjahre sollten nicht einzeln und unabhängig voneinander betrachtet werden. (269) Deutschland sollte die Rückforderung nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 grundsätzlich sofort und tatsächlich durchführen. Da es sich bei den Maßnahmen um steuerliche Maßnahmen handelt und zumindest teilweise jährlich fällige Steuern betroffen sind, kann die Beurteilung für ein bestimmtes Steuerjahr erst nach dessen Ablauf vorgenommen werden. Daher wird die Beurteilung in Bezug auf das Jahr, in dem dieser Beschluss erlassen wird (im Folgenden „laufendes Steuerjahr“), erst nach Ablauf des betreffenden Steuerjahrs vorgenommen. (270) Die Steuerbelastung nach den normalen Steuervorschriften sollte von den deutschen Behörden ermittelt werden, indem sie die üblicherweise geltenden Vorschriften für die Körperschaftsteuer, Einkommensteuer (und damit zusammenhängende Zuschläge), Gewerbesteuer und Vergnügungsteuer anwenden. (271) Insbesondere sollte bei der Berechnung der von Spielbankunternehmern zu entrichtenden Vergnügungsteuer berücksichtigt werden, dass die kommunalen Vergnügungsteuersatzungen — aufgrund der in den Landesgesetzen über Spielbanken vorgesehenen Steuerbefreiung von Spielbanken — zumeist nicht speziell für die Anwendung auf Spielbanken und die dort angebotenen Spiele konzipiert wurden. Die Städte (189) hatten daher in der jüngeren Vergangenheit nie Gelegenheit, ihre Kompetenz zur Besteuerung von Spielbanken auszuüben. Entsprechend sollten die Behörden, die zur Festlegung der Hauptmerkmale der Vergnügungsteuer befugt sind, sich in die Lage versetzen, die ohne die im vorliegenden Beschluss geprüften Maßnahmen bestanden hätte. Ohne die Befreiung von der Vergnügungsteuer (und ohne die besonderen Steuern) hätten die Städte entscheiden müssen, wie sie die Vergnügungstätigkeiten besteuern (und hätten, da keine Befreiung vorliegen würde, nicht argumentieren können, eine Besteuerung sei wegen der Befreiung nicht möglich). Dabei sollten die Städte insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und des deutschen Rechts (wie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung) sowie die spezifischen Steuergrundsätze im Rahmen der Vergnügungsteuer beachten. Daher sollten die deutschen Behörden aufgefordert werden, innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die geeignete Methode zur Berechnung der in den einzelnen Städten auf Spielbankunternehmer anzuwendenden Vergnügungsteuer mitzuteilen. Dabei sollten sie sich an den nachstehenden Erwägungen orientieren. (272) Die Vergnügungsteuer sollte ausgehend von dem geeignetsten Auslöseereignis angewendet werden, wobei das Ziel dieser Steuer und etwaige Besonderheiten der in Spielbanken angebotenen Spiele berücksichtigt werden sollten. Dies bedeutet insbesondere, dass die Städte angesichts der Ähnlichkeit zwischen den von Spielbanken und den von Spielhallen angebotenen Spielen (190) all diese Glücksspiele in vergleichbarer Weise besteuern sollten. Glücksspieltätigkeiten von Spielbankunternehmern (Spielautomaten und gegebenenfalls Tischspiele) sollten demnach grundsätzlich nach den Merkmalen (Bemessungsgrundlage und Steuersatz) besteuert werden, die in der jeweiligen kommunalen Vergnügungsteuersatzung für die Besteuerung von Spielautomaten in Spielhallen festgelegt sind, sofern die Vergnügungsteuersatzung der betreffenden Stadt keine spezifischere oder geeignetere Methode zur Berechnung der Steuer für Tischspiele vorsieht (191). (273) Darüber hinaus wäre es möglich, dass bestimmte Städte beabsichtigen oder beschließen, die Vergnügungsteuer in Form einer Steuer auf den Spieleinsatz zu erheben, wie einige Städte es bei Spielautomaten in Spielhallen gehandhabt haben. In diesem Fall sollten die Städte die Besonderheit von Spielbanken in Bezug auf die Auszahlungsquote ordnungsgemäß berücksichtigen, wie bei der Einführung einer Vergnügungsteuer auf den Spieleinsatz für Spielhallen geschehen (192). (274) Zur Vereinfachung könnten die deutschen Behörden bei der Berechnung der Vergnügungsteuer, die von Betreibern öffentlicher Spielbanken geschuldet worden wäre, entscheiden, von Spielbanken einen Vergnügungsteuersatz von 25 % des Bruttospielertrags zu erheben, was grundsätzlich die höchstmögliche Vergnügungsteuer darstellt, der Spielbankunternehmer unterworfen werden können (193). Die deutschen Behörden können sich alternativ dazu entscheiden, detailliertere Berechnungen anhand der konkreten Vergnügungsteuersätze der jeweiligen Kommunen vorzunehmen, um den genauen Betrag der Vergnügungsteuer zu ermitteln. (275) Jedenfalls sollten, wie schon in Erwägungsgrund (271) betont, die von den Städten gewählten Berechnungsmethoden auf glaubhaften Belegen beruhen und mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des deutschen Rechts (wie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung) sowie den spezifischen Steuergrundsätzen im Rahmen der Vergnügungsteuer im Einklang stehen. Die deutschen Behörden sollten aufgefordert werden, innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses in einem geeigneten und gestrafften Format die Erläuterungen zur Berechnungsmethode zu übermitteln und darin zu begründen, weshalb diese Methode gewählt wurde, damit die Kommissionsdienststellen sie prüfen können. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses sollte Deutschland die genauen Berechnungen für den Zeitraum bis zum Ende des Steuerjahrs, das der Bekanntgabe dieses Beschlusses vorausging, vorlegen und auf dieser Grundlage den genauen zurückzufordernden Beihilfebetrag, einschließlich Zinsen, ermitteln. (276) In Bezug auf das (vom Land Hamburg vorgebrachte) Argument, die Unternehmer hätten sich, wenn sie anderen Steuervorschriften (den normalen Steuervorschriften) unterlegen hätten, anders verhalten, weshalb kein Vergleich möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei zurückzufordernden Beihilfen hypothetische Umstände wie die oft vielfältigen Entscheidungen, die die Empfänger hätten treffen können, nicht berücksichtigt werden dürfen, zumal sich die beihilfebegünstigt getroffenen Entscheidungen als nicht umkehrbar erweisen könnten (194). (277) Einige Spielbankunternehmer (SHSWSN) machen geltend, dass die Rückforderung in diesem Fall untersagt werden sollte, weil i) sie dem Vertrauensschutz der Empfänger, die ihre Steuern stets gezahlt haben, zuwiderlaufe, ii) die besonderen Steuervorschriften seit 1938 bestünden und iii) die Anordnung der Rückforderung den von den Spielbankunternehmern wahrgenommenen öffentlichen Auftrag gefährden würde. (278) Unter Berücksichtigung der grundlegenden Rolle der obligatorischen Anmeldepflicht für eine effektive Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission können die Empfänger einer Beihilfe grundsätzlich jedoch nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe haben, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens des Artikels 108 AEUV gewährt worden ist. Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer kann sich norma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.