Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183)

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Quellenkennung: 32025D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lerweise vergewissern, dass dieses Verfahren beachtet wurde (195). Die Maßnahmen wurden jedoch nicht bei der Kommission angemeldet und somit auch nicht von ihr genehmigt. Wenn angeführt wird, dass die besonderen Steuervorschriften seit 1938 bestehen, geschieht dies als Argument dafür, dass es sich bei der Maßnahme um bestehende Beihilfen handelt, was vorstehend in Abschnitt 4.3 widerlegt wurde. Ferner erklären die Spielbankunternehmer nicht, inwiefern die angeordnete Rückforderung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils den öffentlichen Auftrag, den sie angeblich erfüllen (Erwägungsgrund (128)), gefährden und warum dies einen Verstoß gegen einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellen würde. (279) Während des förmlichen Prüfverfahrens brachte Deutschland vor, dass die für die Rückforderung erforderlichen Berechnungen komplex seien und sich in einigen Fällen auf Zahlen aus dem Jahr 2007 stützen müssten. Außerdem seien die Daten nicht ohne Weiteres verfügbar (einige Unternehmer seien vom Markt verschwunden, einige Daten seien infolge des Hochwassers in Rheinland-Pfalz 2021 verloren gegangen). Die deutschen Behörden argumentieren auch, dass sie bei der Beschaffung der einschlägigen Daten auf die Mitarbeit der Empfänger (Spielbankunternehmer) angewiesen seien, die möglicherweise zögern würden, die Informationen im Rahmen eines Rückforderungsverfahrens zur Verfügung zu stellen. Sie schlagen einen Zeitraum von 18 Monaten für die Umsetzung des Rückforderungsbeschlusses vor. (280) Es ist nicht auszuschließen, dass Deutschland bei der Umsetzung der in den Erwägungsgründen (268) bis (274) beschriebenen komplexen Berechnungsmethode zusätzliche Zeit (im Vergleich zur üblichen Praxis) benötigt, um die Rückforderungsbeträge zu ermitteln. Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (196) sollten die deutschen Behörden für die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfebeträge von den einzelnen Empfängern ab dem Tag, an dem das laufende Steuerjahr endet, vier Monate Zeit haben, um die endgültigen zurückzufordernden Beihilfebeträge zu ermitteln, und ab demselben Tag sechs Monate Zeit haben, um die Rückforderung tatsächlich durchzuführen. Diese Fristen tragen der — in Erwägungsgrund (269) angeführten — Tatsache Rechnung, dass die Beurteilung für das laufende Steuerjahr erst nach dessen Ende möglich ist. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (281) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Die Beihilfemaßnahmen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Folglich sollte Deutschland diese Beihilfemaßnahmen beenden und von den Spielbankunternehmern die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, den sie nach den normalen Steuervorschriften gezahlt hätten, und dem Steuerbetrag, den sie nach den besonderen Steuervorschriften tatsächlich gezahlt haben, zurückfordern. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die 16 besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmer in den 16 deutschen Bundesländern (entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 4.1 der Erwägungsgründe) stellen staatliche Beihilferegelungen dar, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. Die auf der Grundlage dieser Beihilferegelungen gewährten Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Abweichend von Absatz 1 stellt die ab dem 1. Januar 2024 in Hamburg auf Spielbankunternehmer anwendbare Regelung (Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2023) keine Beihilfe dar. Artikel 2 (1)   Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von den Empfängern zurück. (2)   Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (197) oder nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (198) erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehenen sind, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem er den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Deutschland hebt die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilferegelungen binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses auf. Die geänderten Beihilferegelungen gelten spätestens ab dem Steuerjahr, das auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses folgt. Artikel 3 (1)   Die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beilhilferegelungen gewährten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass die Rückforderung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des laufenden Steuerjahrs durchgeführt wird. Artikel 4 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen und insbesondere sicherzustellen, dass die Beihilfemaßnahmen aufgehoben werden. Insbesondere übermittelt Deutschland die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Beihilferegelungen zu beenden, b) ausführliche Erläuterungen zur Berechnungsmethode, die zur Festlegung der Vergnügungsteuer gewählt wurde. (2)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Berechnungen des Beihilfebetrags, den jeder Empfänger auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen bis zum Ende des Steuerjahrs, das der Bekanntmachung dieses Beschlusses vorausgeht, erhalten hat, b) Berechnungen des Betrags (Nennbetrag und Zinsen), der bis zum Ende des Steuerjahrs, das der Bekanntmachung dieses Beschlusses vorausgeht, zurückzufordern ist. (3)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten ab dem Tag, an dem das laufende Steuerjahr endet, die folgenden Informationen: a) den endgültigen Gesamtbeihilfebetrag, den jeder Empfänger auf der Grundlage der Regelungen erhalten hat (einschließlich des laufenden Steuerjahrs), b) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist, c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (4)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Die Beschwerdeführer haben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Einleitungsbeschlusses eingereicht, insoweit die Kommission darin die Auffassung vertrat, dass Maßnahme 3 keine Beihilfe darstelle. Das Gericht wies die Klage in der Rechtssache T-510/20, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission, mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 zurück. Mit Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission, C-831/12 P, ECLI:EU:C:2023:686, wurde die Sache an das Gericht zurückverwiesen. (2)   ABl. C 187 vom 5.6.2020, S. 80. Nach einem Austausch mit den deutschen Behörden beschloss die Kommission am 27. April 2020 (Beschluss C(2020) 2700 final), den Einleitungsbeschluss vollständig zu veröffentlichen. (3)  Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist. (4)  In manchen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) unterliegen bzw. unterlagen die Spielbankunternehmer jedoch einer besonderen Steuer auf die Gewinne, die sie aus solchen nicht durch den Spielbetrieb erzielten Tätigkeiten, erzielen. (5)  Der Umsatz von Spielbankunternehmern aus mit dem Spielbetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten (Eintrittsgelder usw.) unterliegt der Umsatzsteuer, doch da dieser Umsatz nicht Teil des Bruttospielertrags ist, wird er nicht in die Bemessungsgrundlage der besonderen Steuern einbezogen, bei denen der Bruttospielertrag die Bemessungsgrundlage bildet (Spielbankabgabe und ggf. zusätzliche Abgaben auf den Bruttospielertrag). Die Spielbankabgabe gilt (wie ggf. zusätzliche Abgaben auf den Bruttospielertrag) jedoch auch in Bezug auf diese anderen Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb als Ersatz für die normalen Steuern. (6)  Im Einzelnen in Baden-Württemberg (seit 2012), Berlin (seit 2010), Mecklenburg-Vorpommern (seit 2004), Niedersachsen (seit 2005), Nordrhein-Westfalen (seit 2007), Rheinland-Pfalz (seit 2016), dem Saarland (seit 2013), Sachsen-Anhalt (seit 2009), Schleswig-Holstein (2010-2012) und Thüringen (seit 2011). (7)  Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 21. Dezember 2023, HmbGVBl. Nr. 47, S. 458), wie von den Landesbehörden ausgelegt. (8)  Dies entspricht dem Datum, an dem der Betreiber auch die Höhe der Sonderausgabe (einer anderen Sondersteuer) dem Finanzamt angibt (siehe § 5 Abs. 3b des Hamburger Spielbankengesetz). (9)  Die Höhe der Einsätze kann gemäß § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes auf das Vierfache des GGI festgelegt werden. Die deutschen Behörden erklärten, dass diese Bestimmung stellvertretend insbesondere für den Fall gelten würde, dass die Höhe der Einsätze nicht oder nur schwer zu ermitteln sei. (10)  Die Gesellschaftsteuer (Steuer auf den Verkauf von Gesellschaftsanteilen) wurde 1992 abgeschafft, und die Vermögensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben (bzw. wurde in den ostdeutschen Bundesländern nie erhoben). (11)  Bestimmte Glücksspielleistungen (nicht terrestrische Casinospiele oder Geldspielautomaten) unterliegen einer besonderen Steuer, die im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelt ist. (12)  Werden andere Bemessungsgrundlagen als der Vergnügungsaufwand verwendet, so gelten diese anderen Bemessungsgrundlagen als Ersatzwert für den Vergnügungsaufwand. Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte muss ein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen der Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer und dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers bestehen. (13)  Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27.7.1938 (https://www.gesetze-im-internet.de/spielbkv/BJNR009550938.html), § 6: „1. Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit. 2. Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern“. § 6 Absatz 1 wird von den deutschen Behörden nach wie vor als Bundesrecht angesehen, insbesondere weil es darin um die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer geht, die auf Bundesebene geregelt sind. (14)  Wenn ein Unternehmen für die Zwecke der Körperschaft- oder Einkommensteuer transparent ist (z. B. weil es sich um eine steuerlich transparente Einrichtung wie eine Kommanditgesellschaft (KG) handelt), unterliegen seine Gesellschafter je nach Rechtsform entweder der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. In einem solchen Fall (d. h., wenn Spielbankunternehmer als steuerlich transparente KG tätig sind) gilt die Körperschaft- oder Einkommensteuerbefreiung nach den besonderen Steuervorschriften auf Ebene des Gesellschafters, der für die Zwecke der Argumentation dem Spielbankunternehmer gleichgestellt wird. (15)  Dies wurde durch zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.7.1968 (II 94/63, II 95/63 BStBl. II, S. 829, und II R 139/66) klargestellt. (16)  Siehe Fußnote 10. (17)  Solche Steuerbefreiungen waren (anfangs) teilweise Gegenstand individueller Akte der Bundesländer (so u. a. Verträge, Beschluss zur Genehmigung des Betriebs einer Spielbank, Ministerialbeschlüsse), sind nunmehr jedoch in allen Bundesländern unmittelbar in den Spielbankgesetzen der Länder geregelt und gelten für alle Spielbankunternehmer (siehe Anhang 3 des Einleitungsbeschlusses). (18)  Wenn die Landesgesetze die Spielbankunternehmer nicht unmittelbar (ausdrücklich) von der Vergnügungsteuer und der Gewerbesteuer befreien, ergibt sich diese Steuerbefreiung aus allgemeineren Vorschriften in diesen Gesetzen, wonach diese Betreiber i) von Steuern befreit sind, die „der Gesetzgebung des Landes unterliegen“ und/oder „in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank“ stehen, und/oder ii) von Gemeindesteuern befreit sind; beides deckt die Gewerbesteuer und die Vergnügungsteuer ab. Die Befreiung von der Vergnügungsteuer wird ferner zuweilen in den Vergnügungsteuersatzungen der verschiedenen Städte erwähnt. Die Gewerbesteuer fällt nach Auffassung der meisten Bundesländer (in ihren übermittelten Schriftsätzen) und der Bundesbehörden (siehe die Gesetzesbegründung zum JStErgG vom 18.12.1995) sowie nach dem Verwaltungsabkommen von 1954 unter § 6 Absatz 2 der Spielbankverordnung von 1938. In jüngeren Rechtssachen betrachtete der Bundesfinanzhof (BFH) die Gewerbesteuer implizit als unter § 6 Absatz 1 der Spielbankverordnung von 1938 fallend (siehe den Gerichtsbescheid vom 20.7.2016, IX R 39/16, und den Beschluss vom 30.10.2014, IV R 2/11), doch ging es in den betreffenden Rechtssachen nicht im Besonderen um die Unterscheidung von § 6 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Spielbankverordnung von 1938. (19)  Artikel 11 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 18.12.1995 (BGBl. I 1995, S. 1959). (20)  Wenngleich formal kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Gemeinden auf Ausgleich oder genauen Ausgleich der Steuermindereinnahmen besteht, wird anerkannt, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer und der Vergnügungsteuer bei den Gemeinden zu entgehenden Steuereinnahmen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.1.1954 (BFH, V D 1/53 S); Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 2007 (StGH 1/05); Thüringer Landtag — 5. Wahlperiode, Drucksache 5/1552 vom 29.9.2010 (https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/38748/viertes_gesetz_zur_aenderung_des_thueringer_spielbankgesetzes.pdf): „Diese Verringerung des Gemeindeanteils widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der Spielbankgemeinde einen angemessenen Ausgleich für entgehende Steuern, wie die Gewerbesteuer oder Vergnügungsteuer, zu gewähren“; Helmut Siekmann, Die Spielbankabgabe und die Beteiligung der Gemeinden an ihrem Aufkommen — zugleich ein Beitrag zu den finanzverfassungsrechtlichen Ansprüchen der Gemeinden, Institute for Monetary and Financial Stability der Goethe-Universität Frankfurt Am Main, Working Paper Series 10 (2007). Die meisten Bundesländer haben außerdem einen Mechanismus eingeführt, durch den ein Anteil der für Spielbankunternehmer geltenden besonderen Steuern den Gemeinden zufließt (siehe z. B. die Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinde(n) an der Spielbankabgabe in Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Brandenburg oder § 13 der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=2&menu=0&bes_id=12371&aufgehoben=J&anw_nr=2). Siehe auch Fußnoten 127 and 162. (21)  Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933. (22)  Sowohl die Beschwerdeführer als auch die deutschen Behörden betrachten die Spielbankabgabe als eine Abgeltungsteuer. Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.1.1954 (BFH, V D 1/53 S): „Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass mit der Spielbankabgabe die genannten Steuern als abgegolten angesehen werden können oder dass deren Erhebung eine Art Doppelbesteuerung hervorrufen würde“. In der Vergangenheit (siehe Fußnote 126) waren Spielbanken zuweilen je nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Behörden von einigen der normalen Steuern (Gewerbesteuer, Vergnügungsteuer) nicht befreit, d. h. die besonderen Steuern ersetzten nur einen Teil der normalen Steuern; der Satz der Spielbankabgabe war dann entsprechend niedriger als in Fällen, in denen die Spielbankabgabe alle normalen Steuern ersetzte. (23)  Vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.1.1954 (BFH, V D 1/53 S): „Die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 [der Spielbankverordnung von 1938] liegt auf einem anderen Gebiet, nämlich auf dem der Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung“. (24)  Dies galt insbesondere zu einer Zeit, als es noch keine Spielhallen und Glücksspielautomaten gab. (25)  Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.3.1995 (BFH, II R 10/93, BStBl. II 1995, 432): „Diese Gewinne sollen zugunsten des Staatshaushalts möglichst weitgehend, d.h. bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze abgeschöpft werden. Dem Unternehmer soll lediglich ein angemessener Gewinn verbleiben. Dieses Ziel könnte mit der herkömmlichen Besteuerung nicht erreicht werden.“ Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.3.2001 (BFH, III B 79/00): „Sie soll zu einer der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbelastung entsprechenden Besteuerung führen, und zielt darüber hinaus darauf ab, die durch den Betrieb der Spielbank erzielten Gewinne möglichst weitgehend, wenn auch unter Belassung eines angemessenen Gewinns für den Unternehmer, zugunsten des Staates abzuschöpfen.“ Nach dieser Logik der Abschöpfung haben die deutschen Gerichte auch festgestellt, dass die besonderen Steuern zumindest theoretisch zusätzlich zu — und nicht anstelle — der üblichen normalen Steuern erhoben werden könnten, wobei sie in diesem Fall nicht den Charakter einer Abgeltungsteuer hätten (siehe z. B. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 1/05, Urteil vom 11.6.2007, NdsVBI 2007, 239: „Art. 106 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG regelt nicht nur den Fall, dass eine Spielbankabgabe ohne Abgeltungscharakter zusätzlich zu den üblichen Steuern erhoben wird, sondern auch den Fall, dass die Spielbankabgabe — wie seit 1938 üblich — Abgeltungscharakter für andere Steuern hat.”). (26)  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.7.2000 (BVerfG, 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, Rn. 76): „Deshalb, aber auch weil Spielbankgewinne ... aus einer an sich unerwünschten, die Spielleidenschaft des Menschen ausnutzenden Tätigkeit stammen, sollen sie im Prinzip nicht den Spielbankunternehmern verbleiben, sondern abgeschöpft und … zur Förderung sozialer, kultureller oder sonstiger gemeinnütziger Zwecke verwendet werden“. Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.3.1995 (BFH, II R 10/93, BStBl. II 1995, 432): „Mit der Konzession zum Betrieb einer Spielbank wird regelmäßig die Möglichkeit zur Erzielung sehr hoher Gewinne eröffnet. Diese Gewinne sollen zugunsten des Staatshaushalts möglichst weitgehend, d.h. bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze abgeschöpft werden. Dem Unternehmer soll lediglich ein angemessener Gewinn verbleiben. Dieses Ziel könnte mit der herkömmlichen Besteuerung nicht erreicht werden. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist daher eine besondere Regelung erforderlich, die mit der Spielbankabgabe angestrebt wird. Die möglichst hohe Abschöpfung soll einerseits durch den — gemessen an den herkömmlichen Steuern — exorbitant hohen Steuersatz erreicht werden, andererseits dadurch, dass die Spielbankabgabe nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Bruttospielertrag bemessen wird, d.h. die Kosten des Spielbankunternehmers sich nicht abgabemindernd auswirken“. (27)  Erwägungsgrund 144 des Einleitungsbeschlusses. (28)  Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.1.1954 (BFH, V D 1/53 S): „In engem Zusammenhang mit § 5 steht die Befreiungsbestimmung des § 6 der [Spielbankverordnung von 1938]. Die beiden Bestimmungen stehen zueinander in Wechselbeziehung insofern, als die Befreiung von den im § 6 Abs. 1 genannten Steuern die notwendige Folge der bis an die Grenze der Wirtschaftlichkeit vorgesehenen Abschöpfung der Spielerträge durch die Spielbankabgabe ist. Denn es wäre kein wirtschaftlicher oder sozialpolitischer Grund irgendwelcher Art einzusehen, Spielbankunternehmer von den im § 6 Abs. 1 aufgeführten Steuern freizustellen, wenn nicht bereits die, die Spielerträge in weitestem Umfange erfassende Spielbankabgabe die Möglichkeit zur Erhebung anderer Steuern wegnimmt.“ Siehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.3.1995 (BFH, II R 10/93, BStBl. 1995 II, S. 432): „Auf der anderen Seite wird diese Regelung der Spielbankabgabe nur dadurch praktikabel, daß ihr eine umfassende Befreiung von den übrigen Steuern gegenübersteht (vgl. § 6 der Spielbankenverordnung 1938, § 5 NSpielbG 1973). Die Regelung über die Spielbankabgabe einerseits und die umfassende Steuerbefreiung andererseits stehen in untrennbarem Zusammenhang“. (29)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, ECLI:EU:C:2011:811, Rn. 50. (30)  France Télécom/Kommission, C-81/10 P. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732. (32)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union C/2016/2946 (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (33)  Der damals geltende Vertrag war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Aus praktischen Gründen wird im gesamten Beschluss auf den AEUV verwiesen. (34)  Beschluss 2012/140/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/2010), Dänemark in Form von Steuern auf Online-Glücksspiele nach dem dänischen Glücksspielsteuergesetz (ABl. L 68 vom 7.3.2012, S. 3). (35)  Das Unternehmen war bis zum 31.3.2017 auch Kommanditist der Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG, Betreiber der Spielbanken in Mainz, Trier und Bad Ems. (36)  Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104. (38)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Rn. 199; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./La Poste u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 169 und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.